Keine Einziehung des Fahrzeuges bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen
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Ab dem 9. November 2021 gilt der neue Bußgeldkatalog. Doch was hat sich geändert? Der neue Bußgeldkatalog ist in der Nacht zum 9. November 2021 in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung ist die Steigerung der Sicherheit im Rad- und Fußverkehr. Dies ist ein lobenswertes Ziel. Aber für Autofahrer*innen mit einem Bleifuß wird der neue Bußgeldkatalog deutlich teurer. Beispielsweise wurden die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich angezogen. Unseren Mandanten bleibt jedoch ein Trostpreis: Die Regeln für Fahrverbote wurden nicht verschärft. Hier bleibt alles beim Alten. Was sich im Detail geändert hat, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Was ist im neuen Bußgeldkatalog 2021 geregelt worden?
In erster Linie geht es an Ihren Geldbeutel. Nicht nur Tempoverstöße wurden bis zu 100% teurer, sondern auch Bußgelder für Falschparker und das Halten in zweiter Reihe. Aber auch Autofahrer*innen, die keine Rettungsgasse bilden, müssen fortan ein Fahrverbot fürchten.Wie sind das Kraftfahrzeugrennen und die Einziehung rechtlich einzuordnen?
Nach § 315d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Bestraft wird, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (siehe § 315d StGB). Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden. Denn das Fahrzeug kann als Tatmittel iSd § 74a StGB gewertet werden. So tat es auch das Amtsgericht Tübingen (Vorinstanz) und ordnete die Einziehung an.So gehen wir vor
... verschaffen Sie sich einen groben Überblick unserer Arbeitsweise.
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