Ab 9. Nov. 2021: Der neue Bußgeldkatalog
November 12, 2021Nichts hat die Arbeitswelt so auf den Kopf gestellt wie die Corona-Pandemie. Tests und Impfungen bestimmten bis vor Kurzem den beruflichen Alltag vieler Arbeitnehmer.Doch wie wirkt es sich aus, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus durch Vorlage eines falschen Impfnachweises täuscht? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Siegburg im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beschäftigen müssen.
Was war geschehen?
Der 46-jährige Kläger – hier der Arbeitnehmer – war bei der Beklagten bereits über viele Jahre als Monteur beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie durfte im streitgegenständlichen Zeitraum der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten betreten werden. Der Kläger gab gegenüber seinem Arbeitgeber im November 2021 an, nicht geimpft zu sein. Daher legte er seinem Arbeitgeber stets negative Tests vor.
Nach einer Erkrankung Anfang Dezember 2021 legte er seinem Arbeitgeber plötzlich einen Barcode vor, der suggerierte, dass der Kläger nunmehr doch geimpft sei. Das Problem: aus dem Barcode ging allerdings hervor, dass der Kläger bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Der Arbeitgeber dachte sich, „das passt ja vorne und hinten nicht“ und hakte beim Arbeitnehmer nach. Auf die Nachfrage des Arbeitgebers, weshalb sich Ungereimtheiten bei den Impfzeiten ergeben, konnte der Kläger keine plausible Antwort liefern. Es folgte die Kündigung wegen der Vorlage eines gefälschten Impfnachweises. Der Kläger wollte sich dies nicht gefallen lassen und erhob die Kündigungsschutzklage.Wie entschied sich nun das Arbeitsgericht
Es kam wie es kommen musste: das ArbG Siegburg hat die Klage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung sei nämlich gerechtfertigt. Dass der Kläger über seinen Impfstatus getäuscht habe, stelle einen "wichtigen Grund" iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar. Durch diese Täuschung habe er erheblich gegen die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört.
Der Kläger blieb bei seiner Linie und trug nichts zu den Umständen seiner vermeintlichen Impfung vor. Er schwieg und teilte nur mit, dass er zu seiner Impfung keine Angaben machen möchte. Die Kammer hatte daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger nicht geimpft sei.
Fazit zur Vorlage gefälschter Impfpässe:
Gefälschte Impfpässe waren und sind nach wie vor weit verbreitet. Als Anwalt kann ich nur davon abraten, von solch einem Impfpass Gebrauch zu machen. Die Nutzung kann zu ernsthaften Problemen führen. In unserem heutigen Blogbeitrag konnten Sie sehen, dass ein Arbeitnehmer durch die Vorlage eines gefälschten Impfpasses seinen Job verloren hat. Da hat ihm die Kündigungsschutzklage auch nichts mehr gebracht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Tipp von Rechtsanwalt
Faruk Aydin
030 984 560 55
"Arbeitnehmer müssen Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen. Ein erheblicher Verstoß hiergegen, kann das Vertrauen in die Redlichkeit derart zerstören, dass eine Kündigung folgen kann."
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