Gegnerische Versicherung hat das Unfallgutachten gekürzt oder zahlt nicht?
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Tausende Unfälle ereignen sich täglich auf deutschen Straßen. Aber viele Unfallbeteiligte wissen nicht, was auf sie zukommt oder wie sie ihren Schadensersatz / Schmerzensgeld korrekt durchsetzen. Häufig stellt sich die gegnerische Versicherung quer und nimmt unberechtigte Kürzungen am vom Kfz-Sachverständigen erstellten Unfallgutachten vor. In einigen Fällen wird der Schadensersatz nicht gezahlt oder systematisch aufgeschoben. Unsere Anwaltskanzlei kümmert sich um Ihre Schadensregulierung. Wir klären Sie auf, auf welche Positionen es ankommt. Wir schützen Sie vor unberechtigten Kürzungen des Unfallgutachtens
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet "kürzen des Unfallgutachtens"
- Wie hoch ist der Schadensersatz nach einem Unfall?
- Sind Kürzungen grundsätzlich möglich?
- Dürfen notwendige Reparaturkosten gekürzt werden?
- Welche Kürzungen werden gerne vorgenommen?
- Was ist zu tun, wenn die gegnerische Versicherung keinen Schadensersatz zahlt?
- Darf mich die Versicherung auf eine andere Werkstatt hinweisen?
- Wie kann mir ein Anwalt für Verkehrsrecht bei der Unfallregulierung helfen?
Was bedeutet "kürzen des Unfallgutachtens"
Im Verkehrsrecht sprechen wir vom „Kürzen“, wenn gegnerische Haftpflichtversicherer die geltend gemachten Ansprüche in der Höhe nicht anerkennen und diese dann „kürzen“. Beispiel: Statt der geltend gemachten 10.000 EUR will die Versicherung nur 7.000 EUR Schadensersatz zahlen. Mit diesem Verhalten macht die Versicherung deutlich, dass die Kosten aus dem Unfallgutachten des Kfz-Sachverständigen angeblich zu hoch sind. Meist werden noch Scheinargumente vorgeschoben. Die Reparatur bei der „Werkstatt XYZ“ sei wesentlich günstiger. Der Sachverständigengutachter habe zu hohe Reparatursätze angesetzt. Als Anwalt für Verkehrsrecht der täglich mit der Regulierung von Unfällen zu tun hat, rate ich Ihnen dazu, zunächst einmal einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn diese „Taktik“ zieht nicht immer! Ich erkläre Ihnen warum.
Wie hoch ist der Schadensersatz nach einem Unfall?
Wie hoch Ihr Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall ausfällt, bestimmt in der Regel ein Kfz-Gutachter. Dieser ist nach einem Unfall mit der Begutachtung Ihres beschädigten Wagens zu beauftragen. Dann wird in der Regel ein sogenanntes Unfallgutachten erstellt. Bei kleineren Schäden ist jedoch nur ein Kostenvoranschlag einzuholen. Die Grenzziehung zu beiden Schadensermittlungsarten unterliegt regionalen Unterschieden und liegt bei zirka 700,00 – 1.000,00 EUR.
Nach Erstellung des Unfallgutachtens – oder Kostenvoranschlages - wird dies zur Grundlage der Abrechnung mit der gegnerischen Versicherung gemacht. Es gilt, was der Gutachter für eine Herstellung des vorherigen Zustandes (vor Unfall) als notwendig erachtet. Diese Arbeiten sollten eigentlich ohne Bedenken ausführbar sein. Sämtlichen Wiederherstellungskosten hat bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen. Auch Ihre Anwaltskosten hat der Unfallverursacher bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung zu zahlen. Aber immer häufiger kommen Versicherungen auf die Idee, berechtigte Forderungen zu kürzen.
Sind Kürzungen grundsätzlich möglich?
Kürzungen für einzelne Schadensersatzposten können von den Versicherungen nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Forderung unberechtigt ist. Denn es versteht sich von selbst, dass die Versicherung nur für Schäden einzutreten hat, die Ihr/e Versicherungsnehmer*in verursacht hat. Daher fallen „Fake-Positionen“ weg. Diese sind nicht abrechenbar, und die Versicherung könnte das Gutachten vornehmen. Zunehmend kommt es jedoch vor, dass sich bei uns Mandanten melden, bei denen die Versicherungen berechtigte Forderungen kürzen. Dies ist nicht ohne Weiteres möglich und unterliegt strengen Voraussetzungen. Hinter diesem Verhalten steckt knallhartes Kalkül der Versicherungen. Jeder Euro, der gespart wird, macht am Ende des Jahres einen hohen gesparten Geldbetrag aus. Ob eine Forderung berechtigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Gerne kann Ihnen unsere Kanzlei für Verkehrsunfälle Unterstützung bieten.
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Dürfen notwendige Reparaturkosten gekürzt werden?
In der Regel dürfen Ihre notwendigen Reparaturkosten nicht gekürzt werden, sofern sie angemessen und durch den Unfall bedingt sind. Die Versicherung hat Ihnen die Geldsumme zu überweisen, die erforderlich wäre, um Sie so zu stellen, als hätten Sie keinen Verkehrsunfall erlitten. Diese Summe beinhaltet daher alle notwendigen Reparaturen. Um welche Summe es sich hierbei handelt, gibt der Kfz-Gutachter in seinem Unfallgutachten vor. Immer häufiger kommt es jedoch vor, dass Versicherungen versuchen, die Kosten zu drücken. Dies geschieht oft durch willkürliche Kürzungen des Gutachtens.
Welche Kürzungen werden gerne vorgenommen?
In der Regel versuchen Versicherungen das Kfz-Gutachten hinsichtlich folgender Punkte zu kürzen:
die Reparaturkosten,
den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs,
den Restwert,
die Wertminderung und
voraussichtliche Ausfalldauer bzw. Reparaturdauer.
Was ist zu tun, wenn die gegnerische Versicherung keinen Schadensersatz zahlt?
In meiner täglichen Arbeit als Anwalt für Verkehrsrecht sehe ich leider oft, dass Versicherer sich querstellen und jegliche Zahlungen verweigern, obwohl die Schuldfrage am Unfall geklärt ist. In solchen Fällen empfehle ich meinen Mandanten umgehend eine Klage, da Zeit ein kritischer Faktor ist. Erfahrungsgemäß führt dies dazu, dass die Versicherungen ausstehende Beträge zügig auszahlen, sobald deutlich wird, dass ein Anspruch auf Zahlung besteht. Unsere Kanzlei kümmert sich gerne um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Darf mich die Versicherung auf eine andere Werkstatt hinweisen?
Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich haben Sie jedoch die freie Wahl der Werkstatt. Trotzdem verweisen gegnerische Versicherungen geschädigte Autofahrer*innen oft auf bestimmte Werkstätten, meist mit dem Hinweis, dass diese günstiger seien. Dabei legen Gutachter in ihren Gutachten üblicherweise die Preise und Stundensätze von markengebundenen Werkstätten zugrunde, was auch angemessen ist. Jedoch vertreten Versicherungen häufig die Meinung, dass Unfallgeschädigte ihr Fahrzeug in einer möglichst preiswerten, aber qualitativ gleichwertigen Vertragswerkstatt reparieren lassen müssen. Dies ist jedoch nicht immer zutreffend.
Versicherer können Geschädigte im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer leicht zugänglichen, freien Werkstatt hinweisen, jedoch nur, wenn sie nachweisen können, dass die Qualität der Reparatur dort der einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Gegenargumente, die Sie vorbringen, müssen von den Versicherern widerlegt werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar ist. Ebenso kann es unzumutbar sein, wenn Sie auf eine technisch gleichwertige alternative Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, falls Ihr Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde. Wie Sie sehen, lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten. Als Anwalt für Schadensregulierung stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Wie kann mir ein Anwalt für Verkehrsrecht bei der Unfallregulierung helfen?
Bedenken Sie zunächst Folgendes: Sofern Sie keine Schuld am Verkehrsunfall trifft, muss die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten übernehmen. Ihnen entstehen dadurch keinerlei Kosten für unsere anwaltliche Vertretung. Unser Honorar rechnen wir in diesen Fällen direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. Zudem kümmern wir uns um die komplette Regulierung Ihres Schadens. Wir machen Ihren Schaden, wie im Gutachten festgehalten, bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend und setzen diesen in vollem Umfang durch. Lassen Sie sich also nicht von unberechtigten Kürzungen irritieren. Wir bieten Ihnen ein kostenfreies Erstgespräch an, um Ihre wichtigsten Fragen zu klären. Unsere Kanzlei freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
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