Wir sind...
Ihre Anwaltskanzlei
für Strafrecht
für Strafrecht
"Reden ist Silber, schweigen ist Gold". Dieser Spruch ist in keinem anderen Rechtsgebiet so wichtig, wie im Strafrecht. Denn Ihnen muss die vorgeworfene Tat nachgewiesen werden.Unsere Kanzlei für Strafrecht verteidigt Sie vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung - immer mit 100% Einsatz. Die Strafverteidigung ist unser Schwerpunkt. Unsere Mandanten im Strafrecht vertreten wir in Berlin, Brandenburg und bundesweit an. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie.
FARUK AYDIN
Rechtsanwalt für Strafrecht
Kanzleigründer
Rechtsanwalt für Strafrecht
Kanzleigründer
"Ihre erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren ist mein Ziel. Mit einer 100% auf Ihren Fall ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie können wir großartige Ziele für Sie erreichen. Hierunter verstehe ich idealerweise eine Einstellung des Verfahrens. Die ist jedoch nicht immer möglich. Daher arbeite ich alle Umstände Ihres Falles heraus, die zu Ihren Gunsten wirken. Zusammen erreichen wir auf diesem Weg das bestmögliche Ergebnis für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von mir helfen!"
Wir verteidigen Sie im Strafverfahren!
Kostenfreier Erstkontakt
Ehrliche Einschätzung Ihres Falles
Unverbindlicher Kontakt
Tipps vom Rechtsanwalt für Strafrecht
Inhaltsverzeichnis
Wie kann mir ein Anwalt für Strafrecht helfen?
Als Anwalt für Strafrecht in Berlin ist es meine Aufgabe, Sie im gesamten Strafverfahren zu verteidigen. Um das beste Ergebnis zu Ihren Gunsten zu erreichen, ist es sinnvoll, bereits so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Denn die Folgen eines Strafverfahrens können leider weitreichend sein. Diese reichen vom Verlust der Arbeitsstelle bis hin zur sozialen Ausgrenzung. Dies zu vermeiden ist die Aufgabe unserer Kanzlei für Strafrecht. Durch eine frühestmögliche Bestellung zum Verteidiger kann oftmals vermieden werden, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt - oder das Strafmaß kann durch Vorbringen strafmildernder Umstände erheblich reduziert werden. Gerne sind wir auch bundesweit für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.
Polizeiliche Vorladung - was ist zu tun?
Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sind Sie bereits in der Regel Beschuldigter in einem Strafverfahren. Ihnen wir mit der Vorladung die Möglichkeit gegeben, Ihre Sicht der Dinge zum Besten zu geben. Ihnen wird sogenanntes „rechtliches Gehör“ gewährt. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie der Vorladung nachkommen müssen. Polizeiliche Vorladungen sind für Sie nicht bindend, sofern Sie nicht die Staatsanwaltschaft angeordnet hat – dies ist in der Regel nicht der Fall. Als Anwalt für Strafrecht rate ich daher meinen Mandanten in der Regel dazu, die polizeiliche Vorladung zu ignorieren. Warum? Weil wir noch nicht wissen können, wie die Aktenlage aussieht. Kenntnis über die Beweislage erhalten wir erst nach gründlicher Akteneinsicht.Tipp vom Rechtsanwalt
Faruk Aydin
"Lassen Sie sich nichts anderes erzählen! Der polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Ebenso haben Sie immer das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren - in jeder Lage des Verfahrens. "
Faruk Aydin
"Lassen Sie sich nichts anderes erzählen! Der polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Ebenso haben Sie immer das Recht einen Verteidiger zu kontaktieren - in jeder Lage des Verfahrens. "
Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?
Keinesfalls müssen Sie sich äußern und somit selbst belasten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch. Als Beschuldigte Person steht Ihnen ein umfangreiches Schweigerecht zu. Ihnen steht also frei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Selbstverständlich versteht sich, dass Ihnen hierdurch kein Nachteil entstehen kann. Das Schweigen kann vielmehr hilfreich im Rahmen der Verteidigung sein. Je nach Fall ist hierüber mit dem Anwalt für Strafrecht zu beraten.Kann ich vor der Aussage einen Rechtsanwalt kontaktieren?
In Deutschland haben Sie als beschuldigte Person jederzeit das Recht, einen Verteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieses Recht steht Ihnen auch vor oder bei einer polizeilichen Vernehmung zu. Die Ermittlungsbehörden haben Ihnen sogar Informationen zur Verfügung zu stellen, die es Ihnen erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO). Leider mache ich häufig die Erfahrung, dass hier zu Lasten von Beschuldigten nicht korrekt gearbeitet wird. Es findet häufig eine unzureichende Belehrung des Beschuldigten statt.
Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Unter gewissen Umständen kann bei Ihnen ein Fall der sogenannten „Notwendigen Verteidigung“ nach § 140 StPO vorliegen. Die häufigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, Schöffengericht oder Oberlandgericht stattfindet. Ebenso liegt ein solcher Fall vor, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Dies ist der Fall, wenn die Strafandrohung der vorgeworfenen Tat nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Des Weiteren kann ein Verteidiger notwendig sein, wenn Sie sich in Haft befinden. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch nicht die Polizei zuständig.Wer bezahlt die Kosten meines Verteidigers?
Die Kosten eines Wahlverteidigers sind stets vom Beschuldigten zu zahlen. Meist wird hier eine Vergütungsvereinbarung zwischen Beschuldigten und Anwalt getroffen. Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, zahlt die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass neben der Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Gericht eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen wird.Unsere Aufgaben im Strafrecht
... als Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht helfen wir Ihnen bei nahezu sämtlichen Vorwürfen im Strafrecht und allen Nebengebieten.
Betrug
Raub
Erpressung
Tötungsdelikte
Verkehrsstrafrecht
Urkundendelikte
Hehlerei
Jugendstrafrecht
Notwehr
Betäubungsmittelstrafrecht


+49 30 984 560 55
Sie können uns werktags zwischen
9-17:30 Uhr in unserer Kanzlei erreichen. Fax: +49 30 984 560 54

Notruf: +49 157 392 957 74
Sie können mich zu jeder Tageszeit unter dieser Mobilfunknummer erreichen.

Standort
Tauroggener Str. 44
10589 Berlin
(bundesweite Vertretung)
So gehen wir vor
... verschaffen Sie sich einen groben Überblick unserer Arbeitsweise.
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Kontaktieren Sie uns
Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich über das Kontaktformular, unsere Telefonnummer oder schreiben Sie uns einfach eine Email. Gerne können Sie uns schon wichtige Dokumente mitsenden.
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Kostenfreie Ersteinschätzung
Wir rufen Sie so schnell wie möglich zurück und besprechen Ihren Fall. Hier können Sie wichtige Fragen stellen. Zudem gebe ich Ihnen bereits eine erste Einschätzung, ob und wie wir Ihnen helfen können.
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Sie werden unser Mandant
Nach dem Erstgespräch entscheiden Sie, ob Sie von uns vertreten werden möchten. Erst dann bin ich Ihr Strafverteidiger und kann alles Notwendige veranlassen, um das beste Ergebnis zu Ihren Gunsten zu erreichen.
Warum Sie
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