Sie suchen einen Anwalt für Strafrecht?

Im Strafverfahren können Sie auf unsere Kanzlei zählen! Wir bieten Ihnen eine umfassende rechtliche Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Strafrechts.

Reden ist Silber, schweigen ist Gold". Dieser Spruch ist in keinem anderen Rechtsgebiet so wichtig, wie im Strafrecht. Denn Ihnen muss die vorgeworfene Tat nachgewiesen werden. Unsere Kanzlei für Strafrecht verteidigt Sie vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung - immer mit 100% Einsatz. Die Strafverteidigung ist unser Schwerpunkt. Unsere Mandanten im Strafrecht vertreten wir in Berlin, Brandenburg und bundesweit an. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie.

Unsere Philosophie:

Ihre erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren ist unser Ziel. Mit einer 100% auf Ihren Fall ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie können wir großartige Ziele für Sie erreichen. Hierunter verstehen wir idealerweise eine Einstellung des Verfahrens. Die ist jedoch nicht immer möglich. Daher arbeiten wir alle Umstände Ihres Falles heraus, die zu Ihren Gunsten wirken. Zusammen erreichen wir auf diesem Weg das bestmögliche Ergebnis für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von uns helfen!

Wie kann mir ein Anwalt für Strafrecht helfen?

Als Anwalt für Strafrecht in Berlin ist es meine Aufgabe, Sie im gesamten Strafverfahren zu verteidigen. Um das beste Ergebnis zu Ihren Gunsten zu erreichen, ist es sinnvoll, bereits so früh wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Denn die Folgen eines Strafverfahrens können leider weitreichend sein. Diese reichen vom Verlust der Arbeitsstelle bis hin zur sozialen Ausgrenzung. Dies zu vermeiden ist die Aufgabe unserer Kanzlei für Strafrecht. Durch eine frühestmögliche Bestellung zum Verteidiger kann oftmals vermieden werden, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt - oder das Strafmaß kann durch Vorbringen strafmildernder Umstände erheblich reduziert werden. Gerne sind wir auch bundesweit für Sie tätig. Kontaktieren Sie uns noch heute und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Polizeiliche Vorladung - was ist zu tun?

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, sind Sie bereits in der Regel Beschuldigter in einem Strafverfahren. Ihnen wir mit der Vorladung die Möglichkeit gegeben, Ihre Sicht der Dinge zum Besten zu geben. Ihnen wird sogenanntes „rechtliches Gehör“ gewährt. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie der Vorladung nachkommen müssen. Polizeiliche Vorladungen sind für Sie nicht bindend, sofern Sie nicht die Staatsanwaltschaft angeordnet hat – dies ist in der Regel nicht der Fall. Als Anwalt für Strafrecht rate ich daher meinen Mandanten in der Regel dazu, die polizeiliche Vorladung zu ignorieren. Warum? Weil wir noch nicht wissen können, wie die Aktenlage aussieht. Kenntnis über die Beweislage erhalten wir erst nach gründlicher Akteneinsicht.

Tipp vom Rechtsanwalt für Strafrecht:

Glauben Sie nicht den Mythen! Es ist kein Muss, der polizeilichen Vorladung nachzukommen. Des Weiteren ist es Ihr uneingeschränktes Recht, von der Aussage abzusehen, falls Sie in einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt werden. Denken Sie daran, dass es Ihnen zu jeder Zeit im Verfahren gestattet ist, einen Verteidiger hinzuzuziehen – eine Möglichkeit, die Sie in jeder Phase nutzen sollten.

Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?

Keinesfalls müssen Sie sich äußern und somit selbst belasten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch. Als Beschuldigte Person steht Ihnen ein umfangreiches Schweigerecht zu. Ihnen steht also frei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern oder zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Selbstverständlich versteht sich, dass Ihnen hierdurch kein Nachteil entstehen kann. Das Schweigen kann vielmehr hilfreich im Rahmen der Verteidigung sein. Je nach Fall ist hierüber mit dem Anwalt für Strafrecht zu beraten.

Kann ich vor der Aussage einen Rechtsanwalt kontaktieren?

In Deutschland haben Sie als beschuldigte Person jederzeit das Recht, einen Verteidiger mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Dieses Recht steht Ihnen auch vor oder bei einer polizeilichen Vernehmung zu. Die Ermittlungsbehörden haben Ihnen sogar Informationen zur Verfügung zu stellen, die es Ihnen erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO). Leider mache ich häufig die Erfahrung, dass hier zu Lasten von Beschuldigten nicht korrekt gearbeitet wird. Es findet häufig eine unzureichende Belehrung des Beschuldigten statt.

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Unter gewissen Umständen kann bei Ihnen ein Fall der sogenannten „Notwendigen Verteidigung“ nach § 140 StPO vorliegen. Die häufigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, Schöffengericht oder Oberlandgericht stattfindet. Ebenso liegt ein solcher Fall vor, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Dies ist der Fall, wenn die Strafandrohung der vorgeworfenen Tat nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Des Weiteren kann ein Verteidiger notwendig sein, wenn Sie sich in Haft befinden. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch nicht die Polizei zuständig.

Unsere Dienstleistungen im Strafrecht

  • Verteidigung in Strafverfahren: Von Ermittlungsverfahren bis hin zu Hauptverhandlungen, ich vertrete Sie in allen Phasen des Strafprozesses.
  • Beratung bei strafrechtlichen Fragestellungen: Egal, ob es um eine Beratung bei Vorladungen, die Verteidigung gegen Anklagen oder um präventive Beratung geht, ich stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
  • Vertretung in Berufungs- und Revisionsverfahren: Auch nach einem erstinstanzlichen Urteil ist der Kampf um Gerechtigkeit nicht vorbei. Ich begleite Sie durch Berufungs- und Revisionsverfahren.
  • Unterstützung bei der Klärung von Ordnungswidrigkeiten: Neben schweren Straftaten unterstütze ich Sie auch bei der Verteidigung gegen Ordnungswidrigkeiten.

Wer bezahlt die Kosten meines Verteidigers?

Die Kosten eines Wahlverteidigers sind stets vom Beschuldigten zu zahlen. Meist wird hier eine Vergütungsvereinbarung zwischen Beschuldigten und Anwalt getroffen. Sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, zahlt die Staatskasse die Kosten des Pflichtverteidigers. In einigen Fällen kann es vorkommen, dass neben der Bestellung zum Pflichtverteidiger durch das Gericht eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beschuldigten getroffen wird. Wenn Sie mehr über Kosten im Strafverfahren lesen möchten, empfehlen wir Ihnen, unseren Beitrag hierüber zu lesen. Dort erhalten Sie weitere Informationen dazu, wie Strafverteidiger in der Regel abrechnen.

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