Anwalt für Diebstahl aus Berlin hilft Ihnen!

Wenn der Vorwurf Diebstahl nach § 242 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!

Beim Diebstahl handelt es sich um eine Straftat, die in Deutschland jährlich tausende Male zur Anzeige gebracht wird. Dies macht den Diebstahl zu einem häufigen Vorwurf im Bereich des Strafrechts. Unsere Kanzlei für Strafrecht gibt Ihnen auf dieser Seite umfassende Informationen und Unterstützung, wenn Sie mit Diebstahlvorwürfen konfrontiert sind. Unser Anwalt für Strafrecht erklärt die verschiedenen Arten von Diebstahl und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen. Unsere Expertise richtet sich darauf, Beschuldigten zu helfen, ihre Rechte zu verstehen und effektiv auf Beschuldigungen zu reagieren. 

Der Tatbestand - was wird mir beim Diebstahl vorgeworfen?

Der Diebstahl schützt ausschließlich das Eigentum des Opfers. Er kann in verschiedenen Variationen verwirklicht werden und ein Strafverfahren nach sich ziehen. Der „einfache“ Diebstahl, um den es hier gehen soll - ist im § 242 StGB geregelt. Er stellt den sogenannte Grundtatbestand im Bereich des Diebstahls dar, der zur Verwirklichung der Variationen immer erfüllt sein muss. Nach § 242 StGB macht sich strafbar, „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen“.

Welche Formen des Diebstahls gibt es?

Beim Diebstahl handelt es sich immer um die „Wegnahme einer fremden beweglichen Sache“. Jedoch können gewisse Tatumstände den Diebstahl erschweren. Beispielhaft sind hier anzuführen:

§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Welche Strafe droht mir beim Diebstahl nach § 242 StGB?

Als Anwalt für Strafrecht wird man meist bereits in den ersten Sätzen vom Mandanten gefragt, „was ihnen droht“. Die Strafandrohung für den einfachen Diebstahl liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Dies hört sich zunächst viel an, aber bleiben Sie ruhig und bewahren Sie einen kühlen Kopf. Denn die Ausreizung dieser Strafandrohung kommt nur in seltenen Fällen vor. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn Sie bereits in der Vergangenheit wegen Diebstahls vor Gericht standen und einschlägig vorbestraft sind. Die Strafandrohung hängt immer mit Ihrer strafrechtlichen Vergangenheit zusammen. Gemeinsam mit Ihnen finden wir als Ihre Anwaltskanzlei für den Tatvorwurf des Diebstahls eine geeignete Verteidigungsstrategie für Sie.

Sofern der Diebstahl in einem besonders schweren Fall nach § 243 StGB erfüllt wird, kann der Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Wann ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt, haben wir Ihnen auf einer extra Themenseite zusammengefasst. Hier finden Sie alle notwendigen Informationen von unserem Anwalt für Strafrecht aus Berlin.

Ist der Versuch des Diebstahls strafbar?

Der Versuch des Diebstahls ist nach § 242 Abs. 2 StGB strafbar. Der versuchte Diebstahl meint, dass Ihnen die Vollendung der Tat, meistens geht es um die Wegnahme der Sache, nicht gelungen ist. Der Versuch der Straftat kann jedoch auch viel früher erfüllt sein. Laut Strafgesetzbuch ist für den Versuch ausreichend, dass Sie als Täter bereits zur Tatverwirklichung ansetzen. Wann letzten Endes zur Tat angesetzt wird, ist eine Frage, die nicht pauschal beantwortet werden kann. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Gerne helfe ich Ihnen als Anwalt für die Verteidigung von Diebstählen in Ihrem Fall.

Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Diebstahl!

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Ist für die Verfolgung des Diebstahls ein Strafantrag notwendig?

Bei dem Diebstahl handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt, sodass Ermittlungsbehörde ohne Strafantrag ein Strafverfahren einleiten können. Ausnahmen stellen der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB) und der Diebstahl geringwertiger Sachen nach § 248 a StGB dar. Für die Verfolgung dieser Straftaten wird ein Strafantrag der geschädigten Person benötigt. Ohne diesen kann die Straftat in der Regel nicht verfolgt werden.

Hatten Sie keinen Vorsatz einen Diebstahl zu begehen?

Für die Strafbarkeit des Diebstahls bedarf es eines Vorsatzes. Sie müssen also Wissen, was Sie tun. Das heißt auch, dass Sie wissen müssen, dass die Sache, die Sie weggenommen haben, fremd für Sie ist; das heißt, dass die Sache im Eigentum einer anderen Person steht. Sofern Sie jedoch berechtigterweise denken, dass die Sache in Ihrem Eigentum steht, handeln Sie in der Regel ohne Vorsatz. Hier können wir als Anwaltskanzlei im Rahmen Ihrer Verteidigung ansetzen und gute Argumente vorbringen, die das Verfahren zu Ihren Gunsten verändert.

Verhaltenstipps vom Verteidiger für Diebstahl-Beschuldigte

Werden Sie beschuldigt, einen Diebstahl begangen zu haben, sollten Sie sich meine folgenden Tipps zu Herzen nehmen.

Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei und suchen Sie einen Strafverteidiger auf. Bitte führen Sie sich vor Augen, dass Ihnen als beschuldigte Person ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Nutzen Sie dieses Recht. Ihr Schweigen kann Ihnen nicht zum Nachteil gereicht werden. Vorladungen der Polizei müssen in den meisten Fällen nicht wahrgenommen werden! Lassen Sie sich nicht verwirren, wenn Gegenteiliges behauptet wird.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf. Rechtsanwalt Faruk Aydin tritt überwiegend in Berlin und Brandenburg in Diebstahlsverfahren als Verteidiger auf. Je nach Fall kann auch eine bundesweite Verteidigung übernommen werden. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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