Wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall


Technischer-, wirtschaftlicher- und unechter Totalschaden: Was muss ich zum Totalschaden nach einem Unfall wissen? Anwalt für Verkehrsrecht klärt auf!

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für Verkehrsunfälle


Nach schweren Verkehrsunfällen stellt sich häufig die Frage, ob ein Totalschaden des eigenen Fahrzeugs vorliegt. In der Regel kommt ein Totalschaden in Betracht, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden), unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden) oder Ihnen als geschädigte Person nicht zugemutet werden kann (unechter Totalschaden). Wann welche Konstellation nach einem vorliegt, klären wir im folgenden Beitrag.
FARUK AYDIN
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Kanzleigründer




"Nach einem Verkehrsunfall kann es für meine Mandanten nicht schnell genug gehen, wenn es um die Schadensregulierung geht. Leider lassen sich Versicherungen häufig viel Zeit bei der Zahlung von Geldern. Nicht selten werden unberechtigte Kürzungen des Unfallgutachtens vorgenommen. Ich helfe Ihnen dabei, dass Sie Ihren kompletten Anspruch durchsetzen! "

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Technischer Totalschaden

Der technische Totalschaden kommt in Betracht, wenn ein Fahrzeug komplett zerstört ist oder eine Reparatur unmöglich erscheint. Beide Konstellationen sind jedoch heutzutage eher selten der Fall, da nahezu jedes Auto – zumindest in der Theorie – noch reparierbar ist. Natürlich gibt es auch hiervon Ausnahmen. Beispielsweise kann ein völlig ausgebranntes Kfz nicht mehr fachmännisch repariert werden. Hier spricht man dann von der sogenannten „Zerstörung“. Häufiger ist zumindest der Fall der Unmöglichkeit. Auch hier ist eine Reparatur schlichtweg nicht mehr möglich. Der Grund kann darin liegen, dass beispielsweise Ersatzteile nicht mehr auffindbar sind (denkbar bei ausländischen und vor allem exotischen Autos) oder es andere Gründe einer Wiederherstellung eines einwandfreien Zustandes entgegenstehen.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Aus unserer Erfahrung als Kanzlei für Verkehrsrecht handelt es sich bei den meisten Totalschadenfällen um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Wie bereits anhand des Namens erkennbar ist, macht es in diesen Fällen keinen Sinn mehr, das Fahrzeug zu reparieren. Diese Entscheidung ist rein wirtschaftlich motiviert. Denn eine Reparatur ist teurer als eine Ersatzbeschaffung.

Denkbar sind aber auch Fälle, bei denen die Reparatur eine übermäßig lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Auch hier sei an die exotischen Autos aus dem Ausland verwiesen. Manchmal lassen sich Ersatzteile bei diesen Fahrzeugen nur unter erschwerten Bedingungen organisieren. Ob ein solcher Fall bei Ihnen vorliegt, kann pauschal nicht beantwortet werden und ist vom Einzelfall abhängig.

Unechter Totalschaden

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten + merkantiler Minderwert) zwar geringer ist als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes) aber eine Instandsetzung nicht in Betracht kommt, weil diese den Geschädigten nicht zuzumuten ist. Die Beschädigung des Kfz muss derart erheblich sein, dass eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs trotz Zahlung der Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwerts dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann. Eine Faustregel besagt, dass die Reparaturkosten mindestens 30% des Fahrzeugwertes ausmachen müssen – im Einzelfall kann dieser Wert variieren.

In der Regel kommt diese Konstellation in Betracht, wenn bei einem Verkehrsunfall ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. In diesen Fällen kann dem Eigentümer eines Neuwagens nicht zugemutet werden, dass eine Reparatur durchgeführt wird. Unter welchen Voraussetzungen noch von einem Neuwagen gesprochen werden kann, hat die Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass eine Instandsetzung des Kfz nicht in Betracht kommt, wenn ein Alter von einem Monat und eine Fahrleistung von bis zu 1.000 km nicht überschritten wurde. Der Hintergrund: Bei einer Laufleistung von bis zu 1.000 km liegt in der bisherigen Nutzung kein messbarer Vorteil. Auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Beispielsweise wird ab einer Gebrauchsdauer von 8 Wochen, unabhängig der Laufleistung, keine Neuwertigkeit mehr angenommen.

Was zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung bei einem Totalschaden?

Die Unfallregulierung ist in den letzten Jahren durch zahlreiche Rechtsprechungen derart undurchsichtig geworden, dass hier die gesamte Darstellung den Rahmen dieses Beitrags sprengen würde. Aber grundlegende Dinge zur Abrechnung in Totalschadensfällen in der Regulierung sind wie folgt darzustellen.
Rechtsanwalt Faruk Aydin:
In der Schadensregulierung müssen Sie zwischen dem Reparaturaufwand und dem Wiederbeschaffungsaufwand wie folgt unterscheiden:

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert
Reparaturaufwand = Reparaturkosten + merkantiler Minderwert

Die 130%-Rechtsprechung bei konkreter Abrechnung

Nicht nach jedem Unfall können Sie Ihr Fahrzeug einfach reparieren lassen. Hier greift beispielsweise die 130%-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90). Vereinfacht dargestellt, kann eine fachgerechte Reparatur durchgeführt werden, wenn der Reparaturaufwand (Reparaturkosten plus merkantiler Minderwert) nicht teurer ist als der Wiederbeschaffungswert plus einen Aufschlag von maximal 30% - daher 130%-Rechtsprechung! Begründet wird dieser 30% Aufschlag mit dem sogenannten Integritätsinteresse des Geschädigten. Als Integritätsinteresse bezeichnet man das Interesse eines Geschädigten daran, dass sein konkretes Vermögen, so wie es sich zusammensetzt, unversehrt bleibt.

Beispiel:
Reparaturkosten (brutto): 12.000 EUR
Merkantiler Minderwert: 1.000 EUR
Reparaturaufwand: 13.000 EUR
Wiederbeschaffungswert (brutto): 10.000 EUR

Der Reparaturaufwand liegt hier nicht 130% über dem Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur ist grundsätzlich möglich. Der Geschädigte muss hierzu die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen. Ebenso muss das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weitergenutzt werden.

Der Reparaturaufwand übersteigt den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%

Übersteigen die Kosten für die Reparatur und der merkantile Minderwert des beschädigten Fahrzeugs (= Reparaturaufwand) die Kosten des Wiederbeschaffungswertes um mehr als 30%, können Sie nur noch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) geltend machen. Die Reparatur erscheint in diesen Fällen nämlich wirtschaftlich unvernünftig.

Beispiel
Reparaturkosten (brutto): 12.000 EUR
Merkantiler Minderwert: 3.000 EUR
Reparaturaufwand: 15.000 EUR
Wiederbeschaffungswert (brutto): 10.000 EUR

Wer zahlt meine Anwaltskosten nach einem Unfall?

Die Schadensregulierung kann sehr kompliziert und langwierig werden. Versicherungen stellen sich häufig quer und kürzen, wo es nur geht. Häufig sind die vorgenommenen Kürzungen jedoch nicht berechtigt. Daher raten wir Ihnen dazu, sich von Anfang an anwaltlich vertreten zu lassen. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten im Rahmen des Schadensersatzes zu übernehmen. Gerne stehen wir an Ihrer Seite und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme. Wir vertreten Sie bundesweit!
 

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Strafverteidiger Faruk Aydin

Rechtsanwalt Faruk Aydin

"Als Anwalt für Verkehrsrecht habe ich täglich mit der Regulierung von Verkehrsunfällen zu tun. Ich kenne die "Tricks" der Versicherungen, wenn Geschädigte nicht anwaltlich vertreten sind. Sobald Sie einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen, verleihen Sie dem Verfahren Fortgang. Wenn sich die Versicherung dennoch querstellt, empfehle ich meinen Mandanten, ihre berechtigten Ansprüche klageweise geltend zu machen."


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