Strafbefehl erhalten?


12 Tipps vom Anwalt für Strafrecht aus Berlin für den richtigen Umgang mit einem Strafbefehl.

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Ihre Anwaltskanzlei
für Strafrecht


Die Strafverteidigung ist unsere Leidenschaft. Daher haben wir in der Aydin.law Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin Charlottenburg unseren Schwerpunkt auf das Strafrecht gesetzt. Hier verteidigen wir Mandanten, die einen Strafbefehl im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens erhalten haben. Unsere anwaltliche Tätigkeit im Strafrecht bieten wir nicht nur in Berlin und Brandenburg an. In vielen Fällen ist auch eine bundesweite Vertretung möglich. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir freuen uns auf Sie.
FARUK AYDIN
Rechtsanwalt für Strafrecht
Kanzleigründer


"Ihre erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren ist mein erklärtes Ziel. Mit einer 100% auf Ihren Fall ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie können wir großartige Ziele für Sie erreichen. Hierunter verstehe ich idealerweise eine Einstellung des Verfahrens. Die ist jedoch nicht immer möglich. Daher arbeite ich alle Umstände Ihres Falles heraus, die zu Ihren Gunsten wirken. Zusammen erreichen wir auf diesem Weg das bestmögliche Ergebnis für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von mir helfen!"

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Was ist ein Strafbefehl?

Bei einem Strafbefehl handelt es sich um eine einseitige Straffestsetzung im schriftlichen Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden. Daher wird eine Hauptverhandlung nach dem Erlass des Strafbefehls nicht mehr geführt – vorausgesetzt, Sie erheben keinen Einspruch. Zum Ablauf: die Staatsanwaltschaft stellt im Strafbefehlsverfahren zunächst einen sogenannten Strafbefehlsantrag. Um den Erlass kümmert sich dann das Amtsgericht. Das entscheidet nach Aktenlage, ob hinreichender Tatverdacht besteht und die im Antrag angeführten Tatsachen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Beurteilung tragen. Ich persönlich habe da häufig Zweifel. Vielmehr vermitteln einige Strafbefehle den Eindruck, dass diese Blind erlassen werden. Dies könnte beispielsweise daran liegen, dass der Strafbefehl in der Regel von der Staatsanwaltschaft dem Gericht unterschriftsreif vorgelegt wird. Daher neigen die Gerichte eher dazu, vorgelegte Strafbefehle zu erlassen, um Fälle zügig abzuarbeiten.

Welche rechtliche Wirkung hat ein Strafbefehl?

Viele Mandanten denken, dass es sich bei einem Strafbefehl um etwas wie ein Bußgeldbescheid handelt. Dies ist keinesfalls der Fall. Denn ein Strafbefehl gleicht einem rechtskräftigen Urteil, jedoch ohne Hauptverhandlung. Die Strafprozessordnung regelt in § 410 Abs. 3 StPO, dass ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wird, einem rechtskräftigen Urteil gleichkommt.

Warum ergeht ein Strafbefehl?

Das Strafbefehlsverfahren dient im Grund dazu, die anfallenden Fälle der Staatsanwaltschaft und Amtsgerichte schnell abzuarbeiten. Dies ist der Fall, weil bei einem Strafbefehl keine öffentliche Hauptverhandlung geführt werden muss. So sollen minder schwere Straftaten schnell und unkompliziert erledigt werden.

Bei welchen Straftaten kann ein Strafbefehl ergehen?

Der Erlass eines Strafbefehls ist nur zulässig in Verfahren vor dem Amtsgericht. Dies beinhaltet Verfahren vor dem Strafrichter (§ 25 GVG) und dem Schöffengericht (§ 28 GVG). Des Weiteren können nur Vergehen mit einem Strafbefehl abgeurteilt werden. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringen Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
 

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Welche Rechtsfolgen können im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden?

Das Gesetz regelt in § 407 Abs. 2 StPO, welche Sanktionen allein oder nebeneinander durch den Strafbefehl festgesetzt werden dürfen. Folgende Übersicht haben wir für Sie erstellt:

Geldstrafe, §§ 40 ff. StGB
Verwarnung mit Strafvorbehalt, § 59 StGB
Fahrverbot, § 44 StGB
Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung gem. §§ 73 ff. StGB
Bekanntgabe der Verurteilung
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung, § 30 OWiG
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, § 69-69b StGB
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren, §§ 17 ff. Tierschutzgesetz
Absehen von Strafe, § 60 StGB
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, § 408b StPO.

Wie kann ich mich gegen einen Strafbefehl wehren?

Was ist nach der Zustellung eines Strafbefehls zu tun? Diese Frage stellen uns häufig Mandanten, die uns in Panik anrufen. Ich rate Ihnen zunächst dazu, Ruhe zu bewahren. Denn schließlich wird nicht so heiß gegessen, wie gekocht wird. Sie haben allerlei Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Den erlassenen Strafbefehl müssen Sie daher nicht wehrlos hinnehmen. Ihnen steht es frei, gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Der Einspruch kann sich entweder gegen den gesamten Strafbefehl richten oder auf die festgesetzten Rechtsfolgen. Sie haben also die Möglichkeit, sich auf die Höhe der Strafe und beispielsweise bei einer Geldstrafe auch auf die Tagessatzhöhe beschränken. Nach einem zulässigen Einspruch gegen den Strafbefehl wird dann im Rahmen einer Hauptverhandlung über Ihren Fall verhandelt.
Rechtsanwalt Faruk Aydin
Tipp vom Rechtsanwalt
Faruk Aydin
"Beachten Sie unbedingt die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren. Sie beträgt 2 Wochen ab Zustellung!"

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl?

Aus meiner Sicht lohnt sich der Einspruch gegen den Strafbefehl. Denn bei dem Strafbefehl handelt es sich um eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft! Selbst Richter*innen sind grundsätzlich bei Erlass des Strafbefehls an den gestellten Antrag gebunden. Des Weiteren erlebe ich häufig total überhöhte Strafen, die nicht der Realität entsprechen. Ebenso wird der Sachverhalt durch die Ermittlungsbehörden nicht korrekt und ausgewogen dargestellt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie sich als beschuldigte Person nicht zur Sache eingelassen haben. Der Strafbefehl fußt in solchen Fällen immer auf Aussagen der Zeugen, die meist auch die Opfer sind. Somit wird der Sachverhalt zu einseitig dargestellt. Ihre Sicht der Dinge kann also Klarheit in die Sache bringe. Diese ist jedoch nur durch einen Einspruch einzubringen. Hierzu ist es nicht einmal nötig, dass Sie sich umfangreich einlassen. Meist genügt es, Zeugen kritisch zu befragen, um die Wahrheit an das Tageslicht zu bringen.

Welche Kosten fallen für einen Strafbefehl an?

Für das Strafbefehlsverfahren fallen zusätzliche Gebühren an. Diese sind jedoch abhängig von der verhängten Rechtsfolge. Bei einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu sechs Monaten betragen die Kosten des Verfahrens 77,50 EUR (Nr. 3110, 3118 KV-GKG). Bei höherer Geldstrafe oder höherer Freiheitsstrafe auf Bewährung fallen Gerichtskosten in Höhe von 155,00 EUR (Nr. 3111, 3118 KV-GKG) an.
 

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Der Strafbefehl wurde an einer falschen Adresse zugestellt

Sofern der Strafbefehl an einer falschen Adresse zugestellt wurde, ist zu prüfen, ob überhaupt eine wirksame Zustellung erfolgen konnte. Denn der Strafbefehl muss Ihnen zugestellt werden. Nur dann beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Sofern Sie hierdurch die Frist verpasst haben, ist zu prüfen, ob „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu gewähren ist. In Fällen, in denen Ihnen die Zustellung nicht nachgewiesen werden kann, beginnt die Einspruchsfrist erst ab tatsächlicher Kenntnisnahme. Beachten Sie, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Strafbefehls zu erfolgen hat. Gerne übernehmen wir die Prüfung für Sie.

Bin ich nach einem Strafbefehl vorbestraft?

Für viele Mandanten stellt sich die Frage, ob sie nach Rechtskraft des Strafbefehls als vorbestraft gelten. Hier ist zwischen dem Führungszeugnis (früher: polizeiliches Führungszeugnis genannt) und dem Bundeszentralregister zu unterscheiden.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis dürfte Sie als Beschuldigte*r am meisten interessieren, da dieses bei Bewerbungen in der Regel angefragt wird. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden in das Führungszeugnis nur Verurteilungen – hierzu zählen auch Strafbefehle – aufgenommen, welche Geldstrafen über 90 Tagessätze betreffen. Das heißt, dass Strafen bis einschließlich 90 Tagessätze nicht aufgenommen werden. In diesen Fällen gelten Sie gemäß § 53 BZRG als nicht vorbestraft. Dies gilt aber nur, wenn in Ihrem Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Klartext: bei nur einem Eintrag kommen Sie mit einem blauen Auge davon. Es findet keine Eintragung statt. Sofern aber eine zweite Eintragung folgt, ohne dass die erste getilgt ist, gelten Sie als vorbestraft.

Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister ist ein deutsches, beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführtes Register. Dort werden alle strafgerichtlichen Entscheidungen eingetragen. Demnach auch der Strafbefehl. Eine Eintragung erfolgt – anders als beim Führungszeugnis – unabhängig von der Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Staatsanwaltschaften und Gerichte holen sich bei jedem Fall einen aktuellen BZR-Auszug. Denn schließlich spielt Ihre strafrechtliche Vergangenheit eine große Rolle im Rahmen der Strafzumessung. Insbesondere einschlägige Vorbestrafungen fallen schwer ins Gewicht.
 

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Strafverteidiger Faruk Aydin

Rechtsanwalt Faruk Aydin

"Nach Erhalt eines Strafbefehls sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie gegen ihn einen Einspruch einlegen. Meiner Erfahrung nach kann sich ein Einspruch lohnen. Durch die Hauptverhandlung kann eine neue Sicht auf die Dinge eingebracht werden. Ebenso können Belastungszeugen auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Entscheidung im Rahmen unseres kostenfreien Erstkontakts. Unsere Kanzlei für Strafrecht mit Sitz in Berlin Charlottenbug ist über Brandenburg hinaus in der gesamten Bundesrepublik für Sie tätig. Ich freue mich auf Ihren Kontakt. "
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