Unfallaufnahme ohne Polizei - gute Idee?

Nach einem Verkehrsunfall stellt man sich häufig die Frage, ob die Polizei zur Aufnahme des Unfalls gerufen werden sollte. Wir klären Sie auf. 11 Tipps vom Anwalt für Verkehrsrecht.

Verkehrsunfall: Unfallaufnahme ohne Polizei – gute Idee?


Nach einem Verkehrsunfall stellt man sich häufig die Frage, ob die Polizei zur Aufnahme des Unfalls gerufen werden sollte. Wir klären Sie auf. 11 Tipps vom Anwalt für Verkehrsrecht.

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Ihre Anwaltskanzlei für Verkehrsunfälle

Statistisch gesehen, liegt die Wahrscheinlichkeit nicht sonderlich hoch, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Daher sind viele unserer Mandanten mit der neuartigen Situation des Verkehrsunfalls überfordert. Besonders eine Frage kommt jedes Mal auf: „sollte ich die Polizei zur Unfallaufnahme rufen?“. Diese Frage ist jedoch vom Einzelfall abhängig und ist im Zweifel eher mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Mehr dazu im folgenden Beitrag des Rechtsanwalts für Verkehrsrecht Faruk Aydin aus Berlin. Bundesweit vertritt unsere Kanzlei Ihre Interessen in der Schadensregulierung. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt zur kostenfreien Ersteinschätzung.

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Besteht die Pflicht, die Polizei zur Unfallaufnahme zu rufen?

 Zunächst muss klargestellt werden, dass für Unfallbeteiligte keine Pflicht besteht, die Polizei zur Unfallaufnahme herbeizurufen. Die Unfallbeteiligten können den Unfall unter sich klären. Hierzu sind alle notwendigen Daten untereinander auszutauschen, die es bedarf, um die Schadensregulierung im Nachhinein zu erledigen. Manchmal liegt der Fall so, dass unsere Mandanten keine Lust haben, bei kleineren Schäden stundenlang auf die Polizei zu warten. Besonders in Großstädten wie Berlin, kann das Eintreffen der Polizei Stunden in Anspruch nehmen – vor allem, wenn der Unfall unbedeutend ist und einen Bagatellschaden darstellt.

Wann sollte die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen werden?

Bei Schäden größeren Umfangs und Personenschäden sollte die Polizei angerufen werden. Auch in Fällen, in denen die Unfallbeteiligten uneins sind, was die Schuldfrage am Verkehrsunfall betrifft, ist die Polizei zu informieren. Ebenso sollte immer die Polizei gerufen werden, wenn der Unfall mit einem Mietwagen verursacht wurde. Die herbeigerufenen Polizisten sind grundsätzlich in der Lage, eine erste Schätzung der Schuldfrage abzugeben. Allerdings kann ich Ihnen als Anwalt für Verkehrsrecht nur den Tipp geben: verlassen Sie sich nicht allzu sehr auf die Einschätzung der Polizei. In schwierig gelagerten Verkehrsunfällen wird häufig die hälftige Schuldverteilung vorgenommen (50:50). Diese ist dann in vielen Fällen jedoch nicht zutreffend. Gerne helfen wir Ihnen bei der Schadensregulierung und bewerten Ihren Fall.

Erstellen Sie einen Unfallbericht

Sollten Sie sich mit dem Gegner des Unfalls einigen, die Polizei nicht anzurufen, sollten Sie in jedem Fall einen Unfallbericht erstellen. Dieser sollte im Idealfall die gleichen Informationen wie eine Sachverhaltsfeststellung der Polizei beinhalten. Gerne können Sie hierzu den Europäischen Unfallbericht downloaden und ausfüllen. Ich rate Ihnen dazu, den Unfallbericht in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Erstellen Sie den Unfallbericht bitte sorgfältig. Dieser stellt im Nachhinein eine wichtige Grundlage zur Unfallregulierung dar.

Tipp vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht:

Ausweispapiere vorlegen lassen!
vergessen Sie die Unterschriften nicht!

Halten Sie den Unfallort auf Fotos fest!

Machen Sie so viele Fotos, wie es nur geht. Halten Sie alle Umstände fest, von denen Sie ausgehen, dass diese relevant für die Schadensregulierung sein können. Denken Sie an Beschilderungen, Spuren, Ampelanlagen und sämtliche Schäden am Auto! Diese Sorgfalt sollte nicht vom Umfang des Schadens abhängig gemacht werden. Auch bei kleinen „Bagatellschäden“ sollten Sie sich bei der Dokumentation Mühe geben. Nur so gelingt im Nachhinein eine reibungslose Abwicklung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners.

 

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Sichern Sie den Unfallort

Um Folgeunfälle zu vermeiden, sollten Sie die Unfallstelle absichern. Prüfen Sie nach dem Verkehrsunfall die unmittelbare Umgebung des Unfallortes. Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage ein, ziehen Sie Ihre Warnweste an und platzieren Sie das Warndreieck an geeigneter Stelle. Im Zweifel fragen Sie bei der Polizei nach, wie zu verfahren ist.

Der Unfallgegner ist unkooperativ und nennt keine Versicherung?

In vielen Fällen berichten unsere Mandanten, dass die Unfallgegner unfreundlich sind und kein Interesse an der zügigen Regulierung des Schadens haben. Dies ist meist dann der Fall, wenn die Querulanten Schuld am Unfall haben. Häufig wird die Preisgabe der eigenen Versicherung verweigert. Als Anwalt für Verkehrsrecht kann ich Sie an dieser Stelle beruhigen. Mit dem Kennzeichen des Unfallfahrzeuges kann ich für Sie den Versicherer des Kraftfahrzeuges herausfinden. Hier hilft nämlich die Kontaktaufnahme zum Zentralruf der Autoversicherer.

Unterzeichnen Sie kein Schuldanerkenntnis!

Schuldanerkenntnisse sind aus juristischer Sicht eine haarsträubende Sache. Denn meist wissen die Erklärenden nicht, was sie unterzeichnen. Zwar soll mit einem Schuldanerkenntnis die Schuldfrage nach einem Unfall verbindlich geklärt werden. Aber aus juristischer Sicht hängt es bei solchen Erklärungen immer vom Einzelfall ab, welche rechtlichen Konsequenzen die abgegebene Erklärung entfaltet. Häufig ist daher im Nachhinein der Wille des Erklärenden aufwendig auszulegen.
Rechtsanwalt Faruk Aydin
Tipp vom Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Faruk Aydin

„Seien Sie zurückhaltend mit solchen Erklärungen. Häufig können sie die im Anschluss anstehende Regulierung des Schadens verkomplizieren. Binden Sie sich nicht ohne Weiteres an einen Unfallhergang. Hierzu kann Sie keiner zwingen!“

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Stellt der Europäische Unfallbericht ein solches Schuldanerkenntnis dar?

Nein. Den Europäischen Unfallbericht können Sie ohne Bedenken ausfüllen. Hiermit binden Sie sich nicht an Schuldfragen. Sie erstellen lediglich einen Bericht zum Unfallhergang. Ihre Unterschrift unter diesem Dokument hat also keine nachteiligen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Melden Sie den Unfall den Versicherungen.

Nach einem Verkehrsunfall ist sowohl die eigene als auch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Das Unterlassen stellt einen Verstoß gegen Ihre Obliegenheit als Versicherungsnehmer dar. In der Regel sollte die Meldung innerhalb einer Woche nach einem Verkehrsunfall erfolgen. Im Zweifel sollte die Meldung unverzüglich erfolgen.

Was ist bei Personenschäden zu beachten?

Sofern es durch den Unfall zu Personenschäden gekommen ist, sollte umgehend ein Arzt aufgesucht werden. Mit einem Arztbericht gelingt später der Nachweis für körperliche Schäden, die durch den Unfall verursacht wurden. Der Bericht erleichtert auch die Durchsetzung eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs.

Was passiert nach dem Unfall?

Nach dem Verkehrsunfall geht es eigentlich nur noch um die Regulierung des Unfalls und der Klärung der Schuldfrage, sofern diese streitig ist. Wenn Sie den Unfall zu verschulden haben, reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden der Gegenseite. Ebenso können Sie sich dazu entschließen, für den Schaden selbst aufzukommen.

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sind, zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren kompletten Schaden. Hierzu gehören auch die Rechtsanwaltskosten, die Ihnen entstehen. Daher ist es ratsam einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Regulierung zu beauftragen. Gerne stehen wir mit unserer Kanzlei für Verkehrsrecht aus Berlin an Ihrer Seite. Wir sind bundesweit für Sie tätig und bieten unseren Mandanten eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
 

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Strafverteidiger Faruk Aydin

Rechtsanwalt Faruk Aydin

"Als Anwalt für Verkehrsrecht habe ich täglich mit der Regulierung von Verkehrsunfällen zu tun. Ich kenne die "Tricks" der Versicherungen, wenn Geschädigte nicht anwaltlich vertreten sind. Sobald Sie einen Verkehrsrechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen, verleihen Sie dem Verfahren Fortgang. Wenn sich die Versicherung dennoch querstellt, empfehle ich meinen Mandanten, ihre berechtigten Ansprüche klageweise geltend zu machen."

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