Allgemeines Strafrecht

Im Strafverfahren können Sie auf unsere Kanzlei zählen!

Das Strafrecht ist ein sehr großes und spannendes Rechtsgebiet. Dementsprechend existieren neben dem „allgemeinen Strafrecht“, welches seine Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) auflistet, viele Nebengebiete. Hierzu zählen beispielsweise das Betäubungsmittelrecht, Waffenrecht, IT-Strafrecht oder Urheberstrafrecht. Im Grunde sind alle Straftaten, die nicht in den Nebengebieten geregelt sind, dem „allgemeinen Strafrecht“ zuzuordnen. Eine gesetzliche Definition zum allgemeinen Strafrecht existiert jedoch nicht. Unsere Kanzlei vertritt Mandanten in sämtlichen Gebieten des Strafrechts. Hierbei setzen wir nicht nur auf eine Vertretung in Berlin und Brandenburg. Vielmehr stehen wir unseren Mandanten bundesweit mit Rat und Tat zur Seite.

Unsere Philosophie:

Ihre erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren ist unser Ziel. Mit einer 100% auf Ihren Fall ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie können wir großartige Ziele für Sie erreichen. Hierunter verstehen wir idealerweise eine Einstellung des Verfahrens. Die ist jedoch nicht immer möglich. Daher arbeiten wir alle Umstände Ihres Falles heraus, die zu Ihren Gunsten wirken. Zusammen erreichen wir auf diesem Weg das bestmögliche Ergebnis für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von uns helfen!

Übersicht über Straftaten im "allgemeinen Strafrecht"

Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, § 177 StGB
Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie, § 184 b StGB
Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie, § 184 c StGB
Sexuelle Belästigung, § 184 i StGB
Beleidigung, § 185 StGB
Üble Nachrede, § 186 StGB
Verleumdung, § 187 StGB
Mord, § 211 StGB
Totschlag, § 212 StGB
Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
Körperverletzung, § 223 StGB
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Nachstellung, § 238 StGB
Diebstahl, § 242 StGB
Unterschlagung, § 246 StGB
Raub, § 249 StGB
Schwerer Raub, § 250 StGB
Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
Räuberische Erpressung, § 255 StGB
Betrug, § 263 StGB
Computerbetrug, § 263a StGB
Untreue, § 266 StGB
Urkundenfälschung, § 267 StGB
Sachbeschädigung, § 303 StGB
Brandstiftung, § 306 StGB
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Wir verteidigen Sie im Strafrecht!

Wir erstellen Ihre Verteidigungsstrategie!

Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen

Im Strafrecht werden Straftaten in Vergehen und Verbrechen eingeteilt. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe – also unter einem Jahr - oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB). Daher sind die oben aufgeführten Straftraten wie der Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge, Raub, schwerer Raub, Raub mit Todesfolge, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung, Brandstiftung und die schwere Brandstiftung allesamt Verbrechen. Denn die Mindestfreiheitsstrafe liegt bei mindestens einem Jahr.

Keine Unterscheidung in Ihren Rechten als Beschuldigter

Straftat bleibt Straftat und Ihre strafprozessualen Rechte bleiben immer die gleichen - egal ob Vorwurf im Nebengebiet oder allgemeinem Strafrecht. Ihnen steht in jeder Lage des Verfahrens zu, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu kontaktieren. Dieses Recht ist im § 137 Abs. 1 StPO festgehalten. Lassen Sie sich gesagt sein, dass die Wahrnehmung Ihrer Rechte, niemals zu Ihrem Nachteil gereicht werden darf. Daher sollten Sie sich niemals durch Ermittlungspersonen verunsichern lassen, dass die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt wie ein Schuldeingeständnis wirke. Das ist kompletter Schwachsinn!

Tipp vom Rechtsanwalt für Strafrecht:

Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und lassen Sie sich von keiner Ermittlungsperson verunsichern. Sie haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, die Aussage zu den Anschuldigungen zu verweigern und einen Verteidiger zu kontaktieren. Bei der Suche nach einem Verteidiger muss Ihnen die Polizei sogar helfen!

Keine Einlassung – und erst recht nicht ohne Akteneinsicht

In wohl keine Rechtsgebiet ist die Akteneinsicht so wichtig wie im Strafrecht. Ohne Akteneinsicht sollten Sie daher unter keinen Umständen eine Einlassung abgeben. Schließlich können Sie nicht wissen, was Ihnen im Detail zur Last gelegt wird. Vor allem wissen Sie nicht, welche Beweise hierfür vorliegen. Erst nach Akteneinsicht durch einen Anwalt für Verkehrsrecht, kann es unter Umständen Sinn machen sich zur Sache einzulassen. Gerne hilft Ihnen hierbei unsere Kanzlei für Strafrecht aus Berlin. Wir stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung.

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Unter gewissen Umständen kann bei Ihnen ein Fall der sogenannten „Notwendigen Verteidigung“ nach § 140 StPO vorliegen. Die häufigsten Fälle der notwendigen Verteidigung sind, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, Schöffengericht oder Oberlandgericht stattfindet. Ebenso liegt ein solcher Fall vor, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Dies ist der Fall, wenn die Strafandrohung der vorgeworfenen Tat nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Des Weiteren kann ein Verteidiger notwendig sein, wenn Sie sich in Haft befinden. Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers ist jedoch nicht die Polizei zuständig.

Schnelle Kontaktaufnahme für schnelles Handeln

Unsere Kanzlei für Strafrecht in Berlin bietet Ihnen kurzfristige Termine zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Hierfür bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon an. Nach einer Einschätzung Ihrer Optionen, legen wir fest, ob wir für Sie tätig werden sollen. Hierfür ist vorerst kein Termin in der Kanzlei nötig. Je nach Fall finden wir eine gemeinsame Lösung zur bestmöglichen Verteidigung. Unsere digitale und flexible Arbeitsweise wird zu Ihrem Vorteil. Kontaktieren Sie uns noch heute für den telefonischen Erstkontakt, indem Sie uns anrufen, uns eine E-Mail senden oder unser Kontaktformular ausfüllen. Wir melden uns umgehend zurück.

So einfach funktioniert es:
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