Anwalt für Beleidigung nach § 185 StGB aus Berlin:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf "Beleidigung" nach § 185 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln! Lesen Sie wichtige Tipps vom Anwalt für Strafrecht für den richtigen Umgang mit dem Strafverfahren wegen Beleidigung.
Inhaltsverzeichnis
- Der Tatbestand der Beleidigung – was wird mir vorgeworfen?
- Was ist unter Ehre zu verstehen?
- Welche Formen der Beleidigung gibt es?
- Was unterscheidet die Beleidigung von anderen Straftaten gegen die Ehre?
- Haben Sie keine Person beleidigen wollen?
- Was ist mit meiner Meinungsfreiheit?
- Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung
- Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Beleidigung?
- Ist ein Strafantrag notwendig?
- Wann liegt eine besonders schwere Beleidigung vor?
- Beispiel aus der Rechtsprechung
- Gibt es eine Beamtenbeleidigung?
- Verhaltenstipps vom Anwalt für Beleidigung
- Wie kann ein Anwalt Ihnen bei einer Anzeige wegen Beleidigung helfen?
Der Tatbestand der Beleidigung – was wird mir vorgeworfen?
Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB schützt die Ehre vor unwahren Tatsachenaussagen gegenüber dem Betroffenen und vor Werturteilen durch die der Täter seine eigene Missachtung kundgibt. Die Ehrverletzung kann demnach unproblematisch durch klassische Kraftausdrücke erfüllt werden. Aber die Äußerung des Täters unterliegt einer kritischen Auslegung der Begleitumstände zur Tat. Demnach ist im Rahmen einer Auslegung der Äußerung sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Kunstfreiheit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist, dass nicht nur das Opfer selbst die Äußerung als ehrverletzend empfindet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein unbefangener Dritter sie als ehrverletzend versteht.
Die Beleidigung gemäß § 185 StGB umfasst also jede ehrverletzende Aussage, Handlung oder Geste, die darauf abzielt, das Ansehen einer anderen Person zu schädigen oder deren Würde anzugreifen. Eine eindeutige Definition, was eine Beleidigung darstellt, liefert das Gesetz jedoch nicht. Vielmehr ist es Aufgabe der Gerichte, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Äußerung oder Handlung als Beleidigung zu werten ist. Dies kann sowohl in verbaler als auch in nonverbaler Form geschehen, beispielsweise durch:
- Abfällige Bemerkungen (z.B. „Idiot“, „Versager“)
- Beschimpfungen (z.B. „Lügner“, „Betrüger“)
- Gesten (z.B. Mittelfinger zeigen)
- körperliche Handlungen (z.B. Anspucken)
Wichtig ist hierbei, dass die Beleidigung vorsätzlich erfolgen muss, das heißt, der Täter muss sich bewusst sein, dass seine Äußerung oder Handlung die Ehre des Opfers herabsetzt oder es in seiner Würde verletzt. Nicht ausreichend ist, wenn die Äußerung lediglich unhöflich oder unbedacht ist, ohne ehrverletzende Absicht.
Was ist unter Ehre zu verstehen?
Über den Ehrbegriff der Beleidigung nach § 185 StGB besteht in der Juristerei Streit. Dies liegt daran, dass der Begriff im Strafgesetzbuch nicht vom Gesetzgeber definiert wurde. Es handelt sich um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Ehrverletzung des Opfers tatsächlich realisiert wurde oder in Betracht kommt.
Welche Formen der Beleidigung gibt es?
Die Beleidigung erfordert die „Kundgabe“ der ehrverletzenden Behauptung. Daher kann die Beleidigung in vielen Formen verwirklicht werden. Hierzu zählen klassisch die mündliche oder schriftliche Äußerung. Ebenso kann die Beleidigung durch Gesten wie das Tippen auf die Stirn oder das Zeigen des Mittelfingers verwirklicht werden.
Was unterscheidet die Beleidigung von anderen Straftaten gegen die Ehre?
Die Beleidigung unterscheidet sich von der üblichen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) vor allem durch die direkte ehrverletzende Handlung oder Äußerung. Während bei der üblen Nachrede und der Verleumdung die Verbreitung von Tatsachen im Vordergrund steht, liegt der Fokus bei der Beleidigung auf einem unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Betroffenen. Die Beleidigung kann sich daher auch auf Werturteile, Meinungsäußerungen oder sogar Gesten beziehen, die bei der üblen Nachrede oder Verleumdung keine Rolle spielen.
Haben Sie keine Person beleidigen wollen?
Für eine Strafbarkeit der Beleidigung bedarf es keiner Beleidigungsabsicht. Ausreichend ist, wenn eine Ehrverletzung bereits für möglich gehalten wird. Wie jedoch bereits erwähnt, ist Ihre „beleidigende Äußerung“ immer auszulegen. Zu Ihren Gunsten wirkt, dass bloße Taktlosigkeiten und Unhöflichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Beleidigung rausfallen. Ob letzten Endes eine Unhöflichkeit vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu untersuchen.
Was ist mit meiner Meinungsfreiheit?
Als Anwalt für Beleidigungen weiß ich, dass meinen Mandanten viel an ihrer Meinungsfreiheit liegt. Diese kann ihnen auch keiner nehmen. Aber die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken, wenn andere Menschen „beleidigt“ werden. Daher ist Ihre Äußerung bei dem Vorwurf der Beleidigung nach § 185 StGB auszulegen. Es wird zwischen Ihrer Meinungsfreiheit und dem kollidierenden Rechtsgut der Ehre abgewogen. Je nach Fall ist dann zu entscheiden, welches Recht schwerer wiegt.
Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Beleidigung nach § 185 StGB!
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Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung
Eine Beleidigung kann auch unter einer Kollektivbezeichnung realisiert werden. In solchen Fällen äußert sich der Täter in ehrverletzender Weise über eine Personengemeinschaft (Bspw. Polizei), wobei seine Aussage nicht den Geltungswert der Personengemeinschaft als solcher in Frage stellt, sondern die Ehre aller darin versammelten Individuen (Bspw. Polizisten des Landes Berlin). Ob in solchen Fällen eine Beleidigung vorliegt, hängt ebenfalls stark vom Einzelfall ab. Beispielsweise muss der Personenkreis klar abgrenzbar und überschaubar sein, die Mitglieder bestimmbar und der Personenkreis muss deutlich aus der Allgemeinheit hervortreten. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei aus Berlin bei Fragen rund um die Beleidigung zur Verfügung. Bundesweit übernehmen wir Mandate.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen Beleidigung?
Der Gesetzgeber sieht für die einfache Beleidigung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. In Fällen, in denen die Beleidigung mittels Tätlichkeit begangen wird (z.B. durch eine Ohrfeige oder Anspucken), kann die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahre ansteigen. Dies ist in § 185 StGB explizit geregelt:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Das genaue Strafmaß ist jedoch abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Hier spielen Faktoren wie die Intensität der Beleidigung, die Vorstrafen des Täters und die Schwere der Ehrverletzung eine entscheidende Rolle.
Ist ein Strafantrag notwendig?
Die Beleidigung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird. Dementsprechend ist ein Strafantrag des Opfers nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB notwendig. Liegt dieser nicht vor, besteht ein Verfahrenshindernis. Die Folge: die Straftat kann nicht verfolgt werden. Um dies zu verhindern, muss der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme von der Beleidigung gestellt werden.
Ausnahmen gelten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z.B. bei Beleidigungen gegen Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion (§ 194 StGB).
Wann liegt eine besonders schwere Beleidigung vor?
Ein besonders schwerer Fall der Beleidigung liegt vor, wenn die Tat öffentlich (z.B. vor einer Menschenmenge oder in sozialen Medien) begangen wird. Auch wenn das Opfer eine herausragende soziale oder berufliche Stellung innehat, wie etwa Beamte, Politiker oder Richter, kann dies als erschwerend gewertet werden. In solchen Fällen kann das Gericht eine höhere Freiheitsstrafe verhängen, als im Gesetz vorgesehen ist.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit zahlreiche Fälle der Beleidigung unterschiedlich bewertet. Ein Beispiel:
- Ein Autofahrer bezeichnete einen Polizeibeamten als „Schlappschwanz“ und „Arschloch“. Das Amtsgericht München verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
In einem anderen Fall wurde die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer“ dagegen als zulässige Kritik gewertet, da der Begriff im Kontext des Einsatzes des Beamten als Geschwindigkeitskontrolleur gefallen war und als freie Meinungsäußerung eingestuft wurde (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2007 – 1 BvR 1773/05).
Gibt es eine Beamtenbeleidigung?
Als Rechtsanwalt für Strafrecht werde ich oft gefragt, ob es dem Straftatbestand „Beamtenbeleidigung“ gibt. Die Antwort: nein! Sofern Beamte beleidigt werden, liegt auch nur eine normale Beleidigung nach § 185 StGB vor. Aber hier können die objektiven Voraussetzungen hochgeschraubt werden. Häufig habe ich erlebt, dass Polizisten bereits ein lapidares „Du“ zur Anzeige bringen. Ich vertrete die Ansicht, dass ein einfaches „Du“ den Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllen kann - sofern nicht im Nebensatz noch Kraftausdrücke fallen.
Verhaltenstipps vom Anwalt für Beleidigung
Nehmen Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl nicht einfach hin. Im Idealfall kontaktieren Sie uns sofort, nachdem Sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto besser sind ihr Verteidigungsmöglichkeiten. Auf keinen Fall sollten Sie eine Einlassung zum Tatvorwurf abgeben. Ob eine Einlassung gemacht werden sollte, entscheiden wir gemeinsam, nachdem eine umfangreiche Akteneinsicht erfolgt ist. Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei aus Berlin Charlottenburg zur Verfügung.
Wie kann ein Anwalt Ihnen bei einer Anzeige wegen Beleidigung helfen?
Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Strafrecht
Kontaktieren Sie uns bei Vorwürfen nach § 185 StGB
Der Vorwurf der Beleidigung ist schwerwiegend und kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und eine faire Behandlung sicherzustellen.
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