Anwalt für Beleidigung aus Berlin


10 Tipps vom Anwalt für Strafrecht für den richtigen Umgang mit dem Strafverfahren wegen Beleidigung.

Kostenfreier Erstkontakt
Unverbindlicher Kontakt
Schnelle Hilfe

 

Anwalt für Beleidigung aus Berlin


10 Tipps vom Anwalt für Strafrecht für den richtigen Umgang mit dem Strafverfahren wegen Beleidigung.

Kostenfreier Erstkontakt
Unverbindlicher Kontakt
Schnelle Hilfe

 
Wir sind...
Ihre Anwaltskanzlei
für Strafrecht


Die Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB) dient dem Schutz der Ehre des Betroffenen. Neben den klassischen Beleidigungen durch Kraftausdrücke sind heutzutage neue Begehungsformen denkbar. Hierbei ist insbesondere an das Internet zu denken. Dort werden Beleidigungen häufig auf sozialen Medien begangen. Im Glauben an die Anonymität des Internets wird schnell ein ehrverletzender Kommentar auf einem Profil hinterlassen. Und schneller als Sie glauben können werden Sie mit einem Strafverfahren überzogen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei bei weiteren Fragen zur Verfügung. Wir vertreten unsere Mandanten nicht nur in Berlin und Brandenburg, sondern in der ganzen Bundesrepublik
FARUK AYDIN
Rechtsanwalt für Strafrecht
Kanzleigründer


"Ihre erfolgreiche Verteidigung im Strafverfahren ist mein erklärtes Ziel. Mit einer 100% auf Ihren Fall ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie können wir großartige Ziele für Sie erreichen. Hierunter verstehe ich idealerweise eine Einstellung des Verfahrens. Die ist jedoch nicht immer möglich. Daher arbeite ich alle Umstände Ihres Falles heraus, die zu Ihren Gunsten wirken. Zusammen erreichen wir auf diesem Weg das bestmögliche Ergebnis für Sie. Kontaktieren Sie uns noch heute und lassen Sie sich von mir helfen!"

Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Beleidigung

Wir erstellen Ihnen Ihre Verteidigungsstrategie!

Der Tatbestand der Beleidigung – was wird mir vorgeworfen?

Der Straftatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB schützt die Ehre vor unwahren Tatsachenaussagen gegenüber dem Betroffenen und vor Werturteilen durch die der Täter seine eigene Missachtung kundgibt. Die Ehrverletzung kann demnach unproblematisch durch klassische Kraftausdrücke erfüllt werden. Aber die Äußerung des Täters unterliegt einer kritischen Auslegung der Begleitumstände zur Tat. Demnach ist im Rahmen einer Auslegung der Äußerung sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Kunstfreiheit zu berücksichtigen. Ebenso wichtig ist, dass nicht nur das Opfer selbst die Äußerung als ehrverletzend empfindet. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein unbefangener Dritter sie als ehrverletzend versteht.

Was ist unter Ehre zu verstehen?

Über den Ehrbegriff der Beleidigung nach § 185 StGB besteht in der Juristerei Streit. Dies liegt daran, dass der Begriff im Strafgesetzbuch nicht vom Gesetzgeber definiert wurde. Es handelt sich um einen sogenannten „unbestimmten Rechtsbegriff“. Daher ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Ehrverletzung des Opfers tatsächlich realisiert wurde oder in Betracht kommt.

Welche Formen der Beleidigung gibt es?

Die Beleidigung erfordert die „Kundgabe“ der ehrverletzenden Behauptung. Daher kann die Beleidigung in vielen Formen verwirklicht werden. Hierzu zählen klassisch die mündliche oder schriftliche Äußerung. Ebenso kann die Beleidigung durch Gesten wie das Tippen auf die Stirn oder das Zeigen des Mittelfingers verwirklicht werden.

Haben Sie keine Person beleidigen wollen?

Für eine Strafbarkeit der Beleidigung bedarf es keiner Beleidigungsabsicht. Ausreichend ist, wenn eine Ehrverletzung bereits für möglich gehalten wird. Wie jedoch bereits erwähnt, ist Ihre „beleidigende Äußerung“ immer auszulegen. Zu Ihren Gunsten wirkt, dass bloße Taktlosigkeiten und Unhöflichkeiten aus dem Anwendungsbereich der Beleidigung rausfallen. Ob letzten Endes eine Unhöflichkeit vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu untersuchen.

Was ist mit meiner Meinungsfreiheit?

Als Anwalt für Beleidigungen weiß ich, dass meinen Mandanten viel an ihrer Meinungsfreiheit liegt. Diese kann ihnen auch keiner nehmen. Aber die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken, wenn andere Menschen „beleidigt“ werden. Daher ist Ihre Äußerung bei dem Vorwurf der Beleidigung nach § 185 StGB auszulegen. Es wird zwischen Ihrer Meinungsfreiheit und dem kollidierenden Rechtsgut der Ehre abgewogen. Je nach Fall ist dann zu entscheiden, welches Recht schwerer wiegt.
 

Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Beleidigung

... kontaktieren Sie uns noch heute!
Kostenfreier Erstkontakt
Ehrliche Einschätzung Ihres Falles
Unverbindliche Kontakt

Jetzt kontaktieren

Beleidigungen unter einer Kollektivbezeichnung

Eine Beleidigung kann auch unter einer Kollektivbezeichnung realisiert werden. In solchen Fällen äußert sich der Täter in ehrverletzender Weise über eine Personengemeinschaft (Bspw. Polizei), wobei seine Aussage nicht den Geltungswert der Personengemeinschaft als solcher in Frage stellt, sondern die Ehre aller darin versammelten Individuen (Bspw. Polizisten des Landes Berlin). Ob in solchen Fällen eine Beleidigung vorliegt, hängt ebenfalls stark vom Einzelfall ab. Beispielsweise muss der Personenkreis klar abgrenzbar und überschaubar sein, die Mitglieder bestimmbar und der Personenkreis muss deutlich aus der Allgemeinheit hervortreten. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei aus Berlin bei Fragen rund um die Beleidigung zur Verfügung. Bundesweit übernehmen wir Mandate.

Welche Strafe droht mir bei der Beleidigung

Welche Strafe Ihnen bei einer Beleidigung droht, hängt vom Einzelfall ab. Jedenfalls sieht das Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Sofern die Beleidigung jedoch mittels einer Tätlichkeit (z.B.: ansprucken) begangen wurde, erhöht sich die angedrohte Strafe auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ist ein Strafantrag notwendig?

Die Beleidigung ist ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass die Straftat nur auf Antrag verfolgt wird. Dementsprechend ist ein Strafantrag des Opfers nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB notwendig. Liegt dieser nicht vor, besteht ein Verfahrenshindernis. Die Folge: die Straftat kann nicht verfolgt werden.

Gibt es eine Beamtenbeleidigung?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht werde ich oft gefragt, ob es dem Straftatbestand „Beamtenbeleidigung“ gibt. Die Antwort: nein! Sofern Beamte beleidigt werden, liegt auch nur eine normale Beleidigung nach § 185 StGB vor. Aber hier können die objektiven Voraussetzungen hochgeschraubt werden. Häufig habe ich erlebt, dass Polizisten bereits ein lapidares „Du“ zur Anzeige bringen. Ich vertrete die Ansicht, dass ein einfaches „Du“ den Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllen kann - sofern nicht im Nebensatz noch Kraftausdrücke fallen.

Verhaltenstipps vom Anwalt für Beleidigung

Nehmen Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl nicht einfach hin. Im Idealfall kontaktieren Sie uns sofort, nachdem Sie ein Anhörungsschreiben der Polizei erhalten. Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto besser sind ihr Verteidigungsmöglichkeiten. Auf keinen Fall sollten Sie eine Einlassung zum Tatvorwurf abgeben. Ob eine Einlassung gemacht werden sollte, entscheiden wir gemeinsam, nachdem eine umfangreiche Akteneinsicht erfolgt ist. Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei aus Berlin Charlottenburg zur Verfügung.
 

Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf der Beleidigungl

... kontaktieren Sie uns noch heute!
Kostenfreier Erstkontakt
Ehrliche Einschätzung Ihres Falles
Unverbindliche Kontakt

Jetzt kontaktieren
Strafverteidiger Faruk Aydin

Rechtsanwalt Faruk Aydin

"Nach Erhalt einer Vorladung durch die Polizei, Strafbefehls oder Anklage sollten Sie sich gut überlegen, wie Sie gegen die Anschuldigungen reagieren. Verteidigen Sie sich mit allen rechtlichen Mitteln. Insbesondere bei Beleidigungsdelikten fußt der Vorwurf meist nur auf der Aussage des Opfers. Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Entscheidung im Rahmen unseres kostenfreien Erstkontakts. Unsere Kanzlei für Strafrecht mit Sitz in Berlin Charlottenbug ist über Brandenburg hinaus in der gesamten Bundesrepublik für Sie tätig. Ich freue mich auf Ihren Kontakt. "


    Warum Sie uns kontaktieren sollten?

    Fachkundige anwaltliche Beratung

    Kostenfreier Erstkontakt zum Rechtsanwalt

    Unverbindlich und ortsunabhängig

    Rückruf innerhalb von 2 Stunden*

    Auf Wunsch: online und ohne Kanzleitermin möglich


    *Sofern Ihre Anfrage innerhalb unserer gängigen Öffnungszeiten eingeht und ausreichend Zeit für eine Erstberatung vor Schließung unseres Büros verbleibt. Sollte dies nicht der Fall sein, erfolgt der Rückruf und die Erstberatung erst am folgenden Werktag.