Schadensersatz nach Unfall mit Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen
Wem steht nach einem Verkehrsunfall mit Leasing- oder finanzierten Fahrzeugen Schadensersatz zu? 8 Tipps vom Anwalt für Verkehrsrecht.
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Inhaltsverzeichnis
- Wie kann nach einem Verkehrsunfall der Schadensersatz berechnet werden?
- Was versteht man unter fiktiver Abrechnung?
- Was versteht man unter einer konkreten Abrechnung?
- Wer kann Schadensersatz verlangen?
- Wie erfolgt dann die Abrechnung der Reparaturkosten bei Leasing und finanzierten Fahrzeugen?
- Warum kann ich nicht vorgehen, wie ich will?
- Auf den Einzelfall kommt es an
- Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall
Wie kann nach einem Verkehrsunfall der Schadensersatz berechnet werden?
Nach einem Verkehrsunfall wird in der Regel ein Kfz-Sachverständigengutachten erstellt. Der Sachverständige begutachtet das Auto und kalkuliert u.a., wie hoch der Reparaturschaden sein dürfte. Anhand dieses Gutachtens kann mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung fiktiv oder nach erfolgter Reparatur konkret abgerechnet werden.Was versteht man unter fiktiver Abrechnung?
Bei der fiktiven Abrechnung wird nur auf Grundlage des Kfz-Unfallgutachtens abgerechnet. Denn dieses gibt an, wie hoch die notwendigen Kosten für die Reparatur des Kfz sein werden. Hierbei werden jedoch nur Netto-Reparaturkosten erstattet, da der Unfall nur fiktiv abgerechnet wird. Das heißt, es findet keine Reparatur statt. Was letzten Endes mit dem Geld geschieht, können Empfänger*innen frei entscheiden.Was versteht man unter einer konkreten Abrechnung?
Ebenso haben Sie die Möglichkeit den Reparaturschaden konkret abzurechnen. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lassen. Die entstandenen Kosten für diese Reparatur sind dann von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Umsatzsteuer – da diese durch die Reparatur tatsächlich entstanden sind - zu zahlen.💡 Tipp vom Anwalt:
Im Rahmen der Unfallregulierung gilt sowohl die freie Wahl des Kfz-Gutachters als auch die freie Wahl der Werkstatt. Ggf. müssen Sie sich nur mit dem Leasinggeber oder Finanzierer des Autos absprechen. Keinesfalls müssen Sie jedoch den Anweisungen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Folge leisten.
Wer kann Schadensersatz verlangen?
Schadensersatz (hier konkret: die Kosten für die Reparatur) können Sie nur verlangen, wenn Sie Eigentümer*in des Autos sind. In der Regel liegt hier das Problem bei Leasingfahrzeugen oder finanzierten Autos. Denn wenn Sie ein Fahrzeug finanzieren oder leasen, steht es nicht in Ihrem Eigentum. Bei der Finanzierung wird immer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, welcher vorsieht, dass das Auto im Eigentum des Verkäufers bleibt, bis das Auto vollständig bezahlt wurde. Bei zweckgebundenen Krediten erfolgt meist eine Sicherungsübereignung zu Gunsten der finanzierenden Bank, die Eigentümerin des Autos wird. In beiden Fällen hätten Sie kein Eigentum am beschädigten Kfz. In der Folge können Sie keinen Schadensersatzanspruch bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Ähnlich verhält es sich bei Leasingfahrzeugen. Das Fahrzeug steht auch hier nicht in Ihrem Eigentum. Es steht im Eigentum des Leasinggebers.Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall?Wir übernehmen die Schadensregulierung!
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Wie erfolgt dann die Abrechnung der Reparaturkosten bei Leasing und finanzierten Fahrzeugen?
Wir halten noch einmal fest: Finanzierungs- und Leasinggeber sind Inhaber des Schadensersatzanspruches nach einem Verkehrsunfall. Wenn Sie nun den Unfallschaden fiktiv abrechnen möchten, bedarf diese Vorgehensweise der Zustimmung des Eigentümers. Konkret müssen Sie den Schaden beim Eigentümer melden und einen Nachweis für die Höhe erbringen. Im Falle der konkreten Abrechnung – welche in der Regel vom Eigentümer bevorzugt wird - erteilt der Finanzierungs- und Leasinggeber der gegnerischen Versicherung die Freigabe, dass die Reparaturkosten nach Erhalt einer Reparaturrechnung an die Werkstatt ausgezahlt werden darf.Warum kann ich nicht vorgehen, wie ich will?
In unserer Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht zeigen unsere Mandanten häufig wenig Verständnis für das Vorgehen der Finanzierungs- und Leasinggeber. Sie sind der Meinung, dass sie den Unfall nach eigenem Gusto regulieren können - was leider nicht ganz zutrifft. Dies liegt daran, dass der Finanzierungs- und Leasinggeber als Eigentümer ein Interesse daran hat, dass ihr Eigentum gesichert ist und sich in einem tadellosen Zustand befindet. Dieser Zustand wäre in Gefahr, wenn es dem Leasingnehmer freistünde, fiktiv mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung abzurechnen und mit dem ausgezahlten Geld – anstatt das Fahrzeug zu reparieren - beispielsweise in den Urlaub fliegt. Denken wir nun einen Schritt weiter: Kommen Sie Ihren monatlichen Verbindlichkeiten nicht mehr nach, müsste der Finanzierungs- und Leasinggeber das Fahrzeug einkassieren. Wenn das Fahrzeug nunmehr aufgrund der erheblichen Schäden, die nicht repariert wurden, kaum noch etwas Wert wäre, hätte die Bank ihre Sicherheit (das unfallfreie Auto) verloren. Der Finanzierungs- oder Leasinggeber liefe also Gefahr, dass seine Sicherheit keine „Sicherheit“ mehr darstellt.Auf den Einzelfall kommt es an
Wie letztlich ein Verkehrsunfall mit dem Finanzierungs- und Leasinggeber abzustimmen ist, wird in dem mit ihnen geschlossenen Vertrag festgehalten. In jedem Fall ist immer eine Freigabe einzuholen. Viele Finanzierungs- und Leasinggeber machen Unterschiede in der Höhe des Schadens. Bei kleineren Schadensbeträgen kommt es vor, dass bei fiktiver Abrechnung von finanzierten Fahrzeugen an den Finanzierungsnehmer ausgezahlt werden darf. Bei höheren Beträgen wird in der Regel an den Finanzierungsgeber gezahlt. Dieser Betrag wird dann in der Regel mit dem Kreditbetrag verrechnet, wenn nicht repariert wird. Die Wertminderung lässt sich der Finanzierunggeber auszahlen. Bei Leasingfahrzeugen wird in der Regel vereinbart, dass die Fahrzeugschäden (Reparaturkosten und Wertminderung) an den Leasinggeber ausgezahlt werden. Die Kostenpauschale und der Nutzungsausfallschaden werden an den Leasingnehmer gezahlt, da diese unmittelbar zu Ihren Schäden zählen.Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht
Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug oder finanziertem Pkw muss immer ein Blick in den Vertrag geworfen werden. Aus diesem ergeben sich die weiteren Schritte für die Unfallregulierung. Gerne können Sie uns hierzu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Rechtsanwalt Faruk Aydin
Ihr Experte im Verkehrsrecht
Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall
Ob das Fahrzeug in Ihrem Eigentum steht, an einen Leasingvertrag gebunden oder durch eine Bank finanziert ist, macht für die Anwaltskosten keinen Unterschied. Diese richten sich stets nach der Unfallhöhe und sind vom Verursacher des Unfalls bzw. der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu begleichen, sofern Sie keine Schuld am Unfall trifft. Daher macht es nach jedem Unfall Sinn, einen Anwalt für Verkehrsrecht mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Gerne übernehmen wir auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Kontaktaufnahme.Ihre Ansprüche nach einem Verkehrsunfall umfassen weit mehr als nur den Schadensersatz. Vom Schmerzensgeld über Verdienstausfall bis zu Pflege- und Haushaltskosten – Sie haben Anspruch auf umfangreiche finanzielle Wiedergutmachung.
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