Alkohol am Steuer - Anwalt klärt auf, worauf es ankommt!

Unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht verteidigt Sie, wenn der Vorwurf Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB lautet. 

Alkohol am Steuer – Anwalt klärt, worauf es ankommt!


Unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht verteidigt Sie, wenn der Vorwurf Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB lautet.

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Zu einer Alkoholfahrt kann es schneller kommen, als viele Autofahrerinnen und Autofahrer mögen glauben. Häufig werden die getrunkenen Alkoholmengen falsch eingeschätzt und schon begeht man eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Oft wird der Alkohol derart unterschätzt, dass man mit einem Strafverfahren nach § 316 StGB konfrontiert wird. Dann lautet der Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr. Als Kanzlei für Verkehrsrecht klären wir Sie über diesen Vorwurf und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten auf. Es ist wichtig zu wissen, dass selbst geringe Alkoholmengen das Reaktionsvermögen beeinträchtigen können und die Gefahr eines Unfalls signifikant erhöhen. Wir geben Ihnen Tipps für den richtigen Umgang mit diesem Vorwurf. 

Was bedeutet eigentlich Trunkenheit im Verkehr?

Die Trunkenheit im Verkehr ist in § 316 StGB geregelt. Demnach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Gesetz dient dem Schutz der Sicherheit im Verkehr. Ein Rauschzustand der Autofahrerinnen und Autofahrer ist hierfür nicht erforderlich. Für eine strafbare Alkoholfahrt nach § 316 StGB reicht bereits eine „Fahrunsicherheit“ aus. Diese ist gegeben, wenn der Täter nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug in schwierigen Verkehrssituationen sicher zu steuern.

Welche Strafe droht mir bei einer Alkoholfahrt?

Das Strafgesetzbuch sieht für Alkohol am Steuer Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Damit zählt die Trunkenheit im Verkehr zu den Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches. Die im konkreten Fall drohende Strafe hängt jedoch von Ihrer Vorstrafenbelastung ab. Sind Sie bereits für ähnliche Delikte vorbestraft, kann sich die Strafandrohung am oberen Ende des Strafmaßes orientieren. Eine effektive Verteidigungsstrategie kann jedoch dazu beitragen, mildere Strafen zu erreichen.

Wann mache ich mich wegen Alkohol am Steuer strafbar?

Viele Mandanten gehen irrtümlich davon aus, dass bei der Trunkenheit im Verkehr stets eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich auch jemand, der lediglich eine „folgenlose“ Fahrt unternimmt, bei der keine konkrete Gefährdung anderer eintritt. In solchen Fällen wäre eher eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs relevant. Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zielt darauf ab, die Sicherheit des Verkehrs zu schützen. Sie ist bereits dann gefährdet, wenn jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Ab wann liegt eine Fahrunsicherheit vor?

Von einer Fahrunsicherheit wird ausgegangen, wenn das Fahrzeug durch den Alkohol oder Drogen nicht mehr sicher geführt werden kann. Dies ist der Fall, wenn Autofahrer*innen nicht mehr fähig sind, das Fahrzeug für eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Im Grunde geht es um die Leistungsfähigkeit der Fahrer*innen, die mit Einnahme von Alkohol oder Drogen abnimmt.

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Welche Promille-Werte gelten bei Alkohol am Steuer?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht über die in Deutschland geltenden Promille-Grenzen erstellt.

0,0 Promille:

Keinen Schluck Alkohol dürfen sich Fahranfänger in der Probezeit erlauben. Bei einem Verstoß gegen das Alkoholverbot, ist mit einem Bußgeld in Höhe von 250 EUR und einem Punkt in Flensburg zu rechnen. Als besonders unangenehm empfinden Mandanten die Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre. Zudem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet

 

0,3 Promille – relative Fahruntüchtigkeit

Ab 0,3 Promille beginnt die sogenannte „relative Fahruntüchtigkeit“. Sie liegt im Bereich zwischen 0,3 und 1,1 Promille. Allein der Promille-Wert ist jedoch nicht ausreichend, um Ihnen den Nachweis der Fahrunsicherheit zu erbringen. Zu dem Wert müssen weitere Umstände hinzutreten, die belegen, dass der Rauschmittelgenuss zur Fahrunsicherheit geführt hat. Der Fahrer darf nicht mehr imstande gewesen sein, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Meist geht es hierbei um die bekannten „Schlangenlinien“, die Fahrer*innen mit zu viel Alkohol im Körper fahren. Diese sind immer ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug nicht mehr sicher bewegt werden kann.

 

0,5 Promille – Ordnungswidrigkeit

Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut oder 0,25 Promille im Atem bewegen wir uns im Ordnungswidrigkeitenrecht. Nach § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Fahrer*innen droht ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR, einem Monat Fahrverbot und eine Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister.

 

1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit

Autofahrer*innen mit 1,1 Promille gelten als absolut fahruntüchtig. Auch hier bedarf es keines besonderen Nachweises bzw. keiner besonderen Feststellungen. Bei Erreichen dieses Wertes wird von einer Fahrunsicherheit ausgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob Sie sich noch topfit oder in der Lage fühlen, noch weite Strecken zu fahren. Die Feststellung erfolgt in der Regel durch eine Blutprobe oder durch Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus der ermittelten Trinkmenge!

 

1,6 Promille

Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1-Promillegrenze“ genannten Sanktionen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), da davon ausgegangen wird, dass mit großer Wahrscheinlichkeit chronischer Alkoholmissbrauch vorliegt.

Welche Grenzen gelten bei Drogenfahrten?

Für Fahrer*innen, die unter Drogeneinfluss fahren, gelten keine Grenzen. Die Rechtsprechung macht keine Unterschiede und stellt keine Grenzen auf, die nach Haschischkonsum, Heroin- oder Kokainkonsum unterscheiden.

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Wie wird die Blutalkohol-/Atemalkoholkonzentration gemessen?

Die alkoholische Beeinflussung des Fahrers wird bei Alkohol am Steuer durch eine Blutuntersuchung oder Atemalkoholmessung ermittelt. Von der Atemalkoholmessung darf nicht auf die Blutalkoholkonzentration geschlossen werden. Allenfalls kann die Atemalkoholkonzentration als ein Indiz für eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit gewertet werden. Daher lässt sich allein aufgrund einer Atemalkoholmessung keine absolute Fahruntüchtigkeit nachweisen. Die Atemalkoholmessung reicht nur zum Nachweis einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG.

Natürlich erklärt es sich von selbst, dass nur die Alkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt ausschlaggebend ist. Da die Entnahme einer Blutprobe oder die Atemalkoholmessung Stunden nach der Tat erfolgt, wird das Ergebnis auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet. Hierbei bleiben die ersten 2 Stunden nach Trinkende unberücksichtigt. Diese Zeit gilt als "Anflutungsphase", in der noch kein Alkoholabbau im Körper stattfindet.

Tipp vom Rechtsanwalt:

Die Werte der Atemalkoholkonzentration sind nicht in die Blutalkoholkonzentration konvertierbar. Das heißt, dass eine Umrechnung nicht erlaubt ist.

Der Nachtrunk und seine Auswirkung auf das Verfahren

Sofern nach der Tat weiter Alkohol getrunken wurde, ergeben sich häufig große Beweisschwierigkeiten. Die Aussage der Täter wird vom Gericht meist mit Skepsis aufgenommen. Die Richtigkeit wird hinterfragt. Insbesondere dann, wenn der Nachtrunk bei Blutentnahme noch nicht erwähnt wurde. So versuchen Behörden Schutzbehauptungen einen Riegel vorzuschieben. Je nach Fall ist dann der Nachtrunk aus der Alkoholmessung herauszurechnen. Hierzu muss angegeben werden, welche Art von Alkohol in welcher Menge getrunken wurde.

Tipp vom Rechtsanwalt:

Achtung bei Schutzbehauptungen! Der behauptete Konsum gewisser Getränke kann durch eine „Begleitstoffanalyse“ aus der Blutprobe widerlegt werden.

Unterscheidung Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsätzlich handelt, wer bei einer Alkoholfahrt seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnet und sie billigend in Kauf nimmt. Fährlässigkeit liegt jedoch vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Fahruntüchtigkeit nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut hat, diese sei nicht gegeben.

Das Gericht muss zur Beantwortung dieser Frage die Gesamtumstände des Falles würdigen. Um einen Vorsatz zu begründen braucht das Gericht jedoch viele Angaben des Täters. Diese werden dem Gericht in der Regel nicht zur Verfügung stehen, wenn der Täter schweigt. In solchen Fällen ist eher davon auszugehen, dass wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden kann. Denn allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration kann nicht auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung meine Anwaltskosten?

Sofern Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzen, zahlt diese Ihre Anwaltskosten, sofern Sie nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt werden. Bei einer vorsätzlichen Begehung der Alkoholfahrt, wird in der Regel die Kostendeckung versagt. Daher sollte es stets die Aufgabe eines Anwalts für Verkehrsrecht sein, in jedem Fall eine Vorsatzverurteilungen zu vermeiden. Dies ist jedoch immer vom Einzelfall abhängig. Daher rate Ihnen, sich nicht zur Sache einzulassen. Beauftragen Sie einen Anwalt mit Ihrem Fall. Wir helfen Ihnen gerne!

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