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Mai 6, 2021Für Privatversicherte sind Beitragserhöhungen in der Privaten Krankenversicherung nichts Neues. Schließlich sind die Privaten Krankenversicherungen sogar gesetzlich dazu angehalten, jährlich ihre Tarife zu überprüfen. Bei gravierenden Abweichungen sind Prämienanpassungen vorzunehmen. Diese können zwar einseitig durch die Krankenversicherung erfolgen, aber bedürfen einer gewissen Form. Der BGH hat höchstrichterliche entschieden, dass Versicherten die Rechnungsgrundlage für die Anpassung mitzuteilen ist. Sofern dies nicht geschieht, ist die Beitragserhöhung unwirksam und Ihnen steht ein Rückzahlungsanspruch zu.
Was war geschehen?
Der Kläger war bei der Axa Krankenversicherung privat krankenversichert. Nach Beitragserhöhungen durch die AXA Krankenversicherung kam es zum Streit über die Wirksamkeit der Erhöhungen. Der Kläger erhob Klage und begehrte die Rückzahlung unwirksamer Beitragserhöhungen der vergangenen Jahre. Der BGH gab ihm grundlegend recht. Die Versicherung habe es versäumt, dem Privatversicherten die Rechnungsgrundlage für die Erhöhungen mitzuteilen. Dies ist bei Prämienanpassungen nach § 203 Abs. 5 VVG notwendig. Ohne Mitteilung der Rechnungsgrundlage sei es einem Versicherten nicht möglich, die Erhöhung nachzuvollziehen.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Die Entscheidung des BGH wird eine große Wirkung auf die Branche der privaten Krankenversicherungen haben. Denn bis zur Entscheidung des BGH herrschte Streit zwischen der Literatur und Rechtsprechung über die Voraussetzungen für eine wirksame Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung. Nach § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämier erst dann wirksam, wenn dies dem Versicherungsnehmer unter Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ für die Erhöhung mitgeteilt wird. Genau hier liegt der Hase im Pfeffer. Bislang war streitig, was unter „maßgebliche Gründe“ zu verstehen ist.Wie entschied nun der BGH?
Nun steht höchstrichterlich fest, dass die private Krankenversicherung die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat zu benennen hat. Also ist die Rechnungsgrundlage ein „maßgeblicher Grund“ im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Dies ist unser Ansicht nach auch richtig so. Denn wie sollen Privatversicherte die Erhöhung nachvollziehen können, wenn sie nur eine formelhafte und pauschalisierende Begründung erhalten.Allerdings müssen Versicherer nicht die konkrete Höhe der Veränderung angeben. Ausreichend ist, wenn es Ihnen möglich ist nachzuvollziehen, was sich geändert hat. Auch dies ist nach unserer Auffassung nicht zu beanstanden. Denn die Berechnungen der privaten Krankenversicherungen sind sehr komplex. Die PKV-Berechnung beruht nämlich auf versicherungsmathematischen Formeln, die in der Regel nur mithilfe eines Sachverständigen geprüft werden kann.
Unsere Einschätzung zur BGH PKV-Entscheidung:
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine, die viel in der Branche verändern wird. Sie schützt die Privatversicherten und sorgt für mehr Transparenz bei Beitragserhöhungen. In Zukunft ist davon auszugehen, dass private Krankenversicherungen ihren Versicherten die Rechnungsgrundlage für Erhöhungen mitteilen wird. Nur so können Rückzahlungsansprüche vermieden werden. Eine Rückwirkende Begründung und somit Heilung von Fehlern hat der BGH ausgeschlossen.Die Entscheidung des BGH bietet Ihnen die Möglichkeit, Geld von Ihrer privaten Krankenversicherung zurückzufordern. Verschenken Sie kein Geld und lassen Sie Ihre Beitragserhöhungen der – mindestens – letzten drei Jahre durch unsere Kanzlei kostenfrei überprüfen. Sofern wir hier Fehler in der Mitteilung entdecken, die die Beitragserhöhung unwirksam machen, machen wir Rückzahlungsansprüche bei der Versicherung geltend. Wir holen für Sie Ihre überbezahlten Beiträge zurück. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung. Wir freuen uns auf Sie.
Die Entscheidungen des BGH können Sie hier nachlesen:
PKV Beitragserhöhung unwirksam
PKV Beitragserhöhung unwirksam
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