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Die Flucht vor der Polizei kann keine Strafschärfung begründen, so das OLG Hamm. Heute stelle ich Ihnen einen interessanten Auszug einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vor. Die zugrundeliegende Straftat war das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 I StVG. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist (…).
Was war geschehen?
Ein Autofahrer fuhr ohne Fahrerlaubnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber, um dort eine offene Lohnforderung einzutreiben. Wie das Leben einem oftmals einen Strich durch die Rechnung macht, wurde der Herr von der Polizei „erwischt“. Kampflos wollte er sich jedoch nicht geschlagen geben. Er trat die Flucht an. Er versuchte die nachfahrenden Polizeibeamten abzuwimmeln – vergeblich. Er wurde gestellt und das Amtsgericht Rheine verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe. Es folgte eine Revision am Landgericht Münster. Das Problem, auf das ich hier eingehen möchte, ist, dass die Gerichte die Flucht des Autofahrers als strafschärfend zu seinen Ungunsten verwerteten. Dies sei fehlerhaft, so das OLG Hamm.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Im Strafverfahren sind im Rahmen der Strafbemessung alle für und gegen den Angeklagten wirkenden Umstände des Falles zu berücksichtigen. Diese Grundsätze der Strafzumessung sind im § 46 StGB festgehalten. Hiernach ist die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB wägt das Gericht bei der Zumessung die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. So gingen auch die Vorinstanzen vor – jedoch rechtsfehlerhaft.Wie entschied sich nun das OLG Hamm?
Das OLG Hamm ist der Auffassung gewesen, dass die „Flucht des Angeklagten vor der Polizei“ rechtsfehlerhaft zu dessen Lasten gewertet wurde. Der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, darf aber grundsätzlich nicht zu Lasten eines Angeklagten herangezogen werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinwegsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2011 - 2 StR 493/10). Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Angeklagte habe weder die nachfahrenden Polizeibeamten oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Weiter sei keine stark erhöhte Geschwindigkeit festgestellt worden. Ebenso sei keine neue Tat verwirklicht worden, die ein neues Unrecht begründe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesen Fehlern beruhe. Es bestünde die Möglichkeit, dass das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre.Fazit aus dem Blogbeitrag:
Die Flucht vor der Polizei kann nicht zum Nachteil von Autofahrer*innen gereicht werden, sofern hierbei kein neues Unrecht geschaffen wird. Mein Tipp zum Schluss ist jedoch ganz simpel: vermeiden Sie Fluchtfahrten, wo es nur geht 😉. Dies erspart Stress, Kosten und Zeit.Die Entscheidung des OLG können Sie hier nachlesen:
Flucht vor Polizei nicht strafschärfend
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