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März 1, 2021Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: die Nutzung eines Taschenrechners am Steuer kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Nach der Straßenverkehrsordnung darf wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (§ 23 Abs. 2a Satz 1 StVO). Ob ein Taschenrechner hierunter fällt war bislang nicht eindeutig geklärt. Daher wurde diese Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Was war geschehen?
Ein Immobilienmakler wurde vom Amtsgericht Lippstadt zu einer Geldbuße verurteilt. Der Grund: er bediente einen Taschenrechner während einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Daher wurde er wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße i.H.v. 147,50 EUR verurteilt. Der Autofahrer gab an, die Provision für ein bevorstehenden Kundentermin berechnet zu haben. Gewissermaßen kann man ihn also verstehen…Wie ist das Problem rechtlich einzuordnen?
Für die Nutzung eines Mobiltelefons sind die Regeln der StVO klar. In solchen Fällen drohen immer eine empfindliche Geldbuße und Punkte. Allerdings war bislang nicht rechtlich klar geregelt, ob ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne der StVO darstellt. Im Jahr 2017 kam es zur Änderung der Straßenverkehrsordnung. Damals war die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen (ohne Freisprechanlage!) ausdrücklich untersagt. Diese Regelung wurde danach anders formuliert. Das Verbot wurde auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Das Ziel der Neuregelung ist es die Ablenkung während der Fahrt zu minimieren und die Verkehrssicherheit zu steigern.Wie entschied sich nun der Bundesgerichtshof?
Der BGH sah in dem Taschenrechner ein „elektronische Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO. Der Taschenrechner diene der Information oder sei ihr zu dienen bestimmt.„Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.“
Die Entscheidung des BGH können Sie hier nachlesen:
BGH Beschluss zum Taschenrechner am Steuer
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