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Juni 29, 2021In Deutschland werden täglich unzählige Autos abgeschleppt. Mal ist es ein Verstoß gegen ein Halteverbot und manchmal auch nur eine Autopanne. Was aber eher eine Seltenheit ist, ist dass ein Fahrzeug vom Abschlepper beschädigt wird. Zum Glück kommt es beim Abschleppvorgang nur selten zu Beschädigungen, denn wer hier Geschädigter ist, kann sich auf eine spannende „Schlacht“ mit der Haftpflichtversicherung des schädigenden Abschleppunternehmens einstellen – sofern überhaupt eine besteht.
Achtung: die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf Konstellationen, in denen das Abschleppunternehmen privat beauftragt wurde.
Wenn jedoch im Auftrag der Stadt abgeschleppt wird, können Sie sich mit Aussicht auf Erfolg an die Stadt wenden, um Ihren Schaden ersetzt zu bekommen.
Hierzu verweisen wir auf das Urteil des BGH vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12. Was ist das Problem?
Damit ich hier nicht allzu sehr aushole, reiße ich das Problem bei den Abschleppfällen kurz an. Stellen Sie sich zunächst den normalen Autounfall vor. Bei der Schadensregulierung kommt es darauf an, wer welchen Schuldanteil am Unfall hat. War der andere Verkehrsteilnehmer der Schadensverursacher, hat er bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden zu ersetzen – zu 100% samt Anwalts- und Sachverständigenkosten. Tragen Sie eine Mitschuld am Unfall, ist eine sogenannte Quote zu bilden. Wenn Sie eine hälftige Mitschuld trifft, können Sie Ihren Schaden auch nur zu 50% geltend machen.Hat nun der Arbeiter im Abschleppunternehmen Ihr Fahrzeug beschädigt, haftet natürlich das Abschleppunternehmen für Ihren Schaden. Bis hierhin ist alles klar. Nun fängt der Spaß an.Welche Versicherung zahlt meinen Schaden?
Bei normalen Autounfällen zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ist eine sogenannte Pflichtversicherung in Deutschland. Jedes zugelassene Fahrzeug hat demnach über eine solche Versicherung zu verfügen. Ein Abschlepper ist jedoch kein Standard-Kfz. Hier ticken die Uhren anders.Abschleppdienste Bergen und schleppen Fahrzeuge ab und gelten daher als Frachtführer. Hier greift die sogenannte Verkehrshaftungs- bzw. Hakenlastversicherung. Die frachtvertragliche Haftung vom Abschleppunternehmen richtet sich nach den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Erfreulich ist zunächst, dass überhaupt eine Versicherung greift, allerdings beinhaltet das HGB viele „Überraschungen“ für den Geschädigten.Was sagt das HGB zur Haftung von Abschleppunternehmen?
Dass ein Schädiger, den beim Geschädigten entstandenen Schaden zu ersetzen hat ist einleuchtend. Dies ist im HGB im Grunde nicht völlig anders. Nach dem HGB schuldet der Schädiger allerdings nur Wertersatz nach § 429 HGB.
Vereinfacht gesprochen muss der Schädiger den Wertunterschied zwischen
unbeschädigtem Gut
und beschädigtem Gut (fiktiv)
bei Übernahme ersetzen (§ 429 Abs. 2 HGB).Hierbei entsprechen die zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem vorbezeichneten Unterschiedsbetrag. Also die Reparaturkosten!Was ist das Problem mit der Versicherung?
Bislang klingt alles plausibel. Aber Versicherungen sehen das alles ein „bisschen“ anders. Es ist nicht das erste Mal, dass unsere Kanzlei für Verkehrsrecht um die Auslegung des HGB streitet. Die Versicherung geht grundsätzlich auch von einer Ersatzpflicht des Wertunterschieds aus. Allerdings holen sie sich hierfür hohe Restwertangebote von Sachverständigen ein, die den Wertunterschied zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Kfz schmälern sollen.
Denn der Wertunterschied ist kleiner, wenn der Restwert höher ist.
Beispiel:
Wert Kfz vor Unfall: 10.000 EUR
Angeblicher Restwert Kfz nach Unfall: 5.000 EUR
Reparaturkosten Kfz 6.000 EUR
Wenn man der Argumentation der Versicherungen folgen würde, müsste sie nur 5.000 EUR zahlen. Diese Summe entspricht dem Wertunterschied zwischen unbeschädigtem und beschädigten Kfz.Wenn man das HGB jedoch korrekt verstehen möchte, muss der zur Schadensbehebung aufzuwendende Betrag gezahlt werden: also die Reparaturkosten. Die Versicherung würde sich bei unserem Beispiel 1.000 EUR sparen. Daher ist der Wertunterschied nicht mit Restwertangeboten gleichzusetzen!Was ist mit den Sachverständigenkosten?
Auch hier wird versucht zu sparen. Die Sachverständigenkosten sollen angeblich vom HGB ausgeschlossen sein. Ein Blick in den § 430 HGB schafft Klarheit. Hiernach hat der Schädiger die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Dies sind die Kosten des Gutachters.Was ist mit dem merkantilen Minderwert an meinem Fahrzeug?
Klar, auch diese Position wollen Versicherungen nicht zahlen und berufen sich auf die
Haftungsbeschränkung des HGB nach § 432 . Hiernach haftet der Frachtführer (Abschleppunternehmen) nur in Höhe des Wertverhältnisses zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Gut. Allerdings gehört der
merkantile Minderwert zum Wertunterschied. So sieht es auch die Rechtsprechung. Nach ihr ist der merkantile Minderwert eine im Rahmen des Wertersatzanspruchs erstattungsfähige Position (vgl. beispielsweise
LG Augsburg, Endurteil v. 31.01.2017 – 081 O 1732/15).
Wer zahlt meine Anwaltskosten?
Bei einem „normalen“ Autounfall zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten, sofern Sie keine Schuld am Unfall trifft. Bei vorliegenden Fällen sieht es anders aus. Hier kann tatsächlich die Haftungsbeschränkung nach § 432 HGB greifen. Denn der Frachtführer hat nur für die oben genannten Position Schadensersatz zu leisten. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass Anwaltskosten von der Gegenseite zu übernehmen sind. In Betracht kommt hier beispielsweise die Erstattung der Anwaltskosten als Verzugsschaden. Ob dies im Einzelfall auch bei Ihnen zutrifft, bedarf einer Prüfung Ihres Falles.Sofern Sie jedoch rechtsschutzversichert sind, übernimmt in der Regel Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten Ihres Rechtsanwalts für die Unfallregulierung.Fazit aus dem Beitrag:
Die Schadensregulierung mit Versicherungen ist ohnehin schwierig. An allem Ecken und Enden wird gekürzt. Nicht selten muss geklagt werden. Aber wenn bei der Schadensregulierung das HGB greift, sollten Sie sich auf abenteuerliche Argumentationen gefasst machen. Lassen Sie sich hiervon nicht verunsichern und kämpfen Sie für Ihren Anspruch. Wenn Sie möchten, stehen wir an Ihrer Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und vertreten Sie bundesweit.Wir helfen im Verkehrsrecht
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