Auto beim Abschleppen beschädigt: wer zahlt meinen Schaden? Anwalt klärt auf!
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Juli 28, 2021Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland werden in der Regel Kuriere engagiert. Diese setzen sich meist an das Steuer eines Fahrzeuges, fahren in das – meist benachbarte – Ausland, „kaufen“ die Betäubungsmittel ein bzw. holen sie ab und kehren im Anschluss wieder zurück nach Deutschland. Sofern der Kurier hierbei erwischt wird, wird er meist mit einem Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln überzogen – häufig sogar wegen „nicht geringer Menge“. Zudem lautet der Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zum Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der BGH (4. Strafsenat), mit Beschluss vom 13.04.2021 entschieden (4 StR 506/20).
Was war geschehen?
Angeklagt war ein Mann, der im Jahr 2020 knapp 3.500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von gut 400 Gramm THC aus der Tschechischen Republik nach Deutschland einfuhr. Das Landgericht verurteilte den Kurierfahrer u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Mit seiner Revision kämpfte der Angeklagte gegen das Urteil weiter an. Vor dem BGH hatte der Kurier teilweise Erfolg, denn ein täterschaftliches Handeln war für den BGH nicht ersichtlich.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Gehen wir nacheinander vor. Sowohl das Einführen von Betäubungsmitteln als auch das Handeltreiben stehen unter Strafe. Je nach dem, ob ein Fall einer „nicht geringen Menge“ vorliegt variieren die vom Gesetz angedrohten Strafen. Im vorliegenden Fall richtete sich das Einführen von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4. BtMG. Das Gesetz sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten zudem nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierauf steht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich folglich um ein sogenanntes Verbrechen, weil weil es sich hierbei um eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist, handelt, § 12 Abs. 1 StGB.
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