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Juli 28, 2021Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach Deutschland werden in der Regel Kuriere engagiert. Diese setzen sich meist an das Steuer eines Fahrzeuges, fahren in das – meist benachbarte – Ausland, „kaufen“ die Betäubungsmittel ein bzw. holen sie ab und kehren im Anschluss wieder zurück nach Deutschland. Sofern der Kurier hierbei erwischt wird, wird er meist mit einem Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln überzogen – häufig sogar wegen „nicht geringer Menge“. Zudem lautet der Vorwurf: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zum Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hat der BGH (4. Strafsenat), mit Beschluss vom 13.04.2021 entschieden (4 StR 506/20).
Was war geschehen?
Angeklagt war ein Mann, der im Jahr 2020 knapp 3.500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von gut 400 Gramm THC aus der Tschechischen Republik nach Deutschland einfuhr. Das Landgericht verurteilte den Kurierfahrer u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Mit seiner Revision kämpfte der Angeklagte gegen das Urteil weiter an. Vor dem BGH hatte der Kurier teilweise Erfolg, denn ein täterschaftliches Handeln war für den BGH nicht ersichtlich.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Gehen wir nacheinander vor. Sowohl das Einführen von Betäubungsmitteln als auch das Handeltreiben stehen unter Strafe. Je nach dem, ob ein Fall einer „
nicht geringen Menge“ vorliegt variieren die vom Gesetz angedrohten Strafen.
Im vorliegenden Fall richtete sich das
Einführen von Betäubungsmitteln nach § 30 Abs. 1 Nr. 4. BtMG. Das Gesetz sieht hierfür eine
Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor.
Die Vorinstanz verurteilte den Angeklagten zudem nach
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Hierauf steht eine
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich folglich um ein sogenanntes Verbrechen, weil weil es sich hierbei um eine
rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist, handelt,
§ 12 Abs. 1 StGB.
Wie entschied der BGH?
Der BGH entschied hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu Gunsten des Angeklagten. Grund hierfür war, dass ihm ein täterschaftliches Handeln nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr sei lediglich eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht.
Bei der Beurteilung, ob ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht kommt, ist auf die konkreten Beteiligungshandlungen des Drogenkuriers abzustellen. Maßgeblich sind das Interesse am Erfolg des Geschäftes, Umfang der Beteiligung und die Tatherrschaft. Letzteres meint, ob der Kurier die oder zumindest eine die Zentralfigur des konkreten Handlungsgeschehens war. Dies kann der Fall sein, wenn ein Kurier das Geschäft mitgestaltet. Hierbei ist an Verhandlungen beim Einkauf oder das Fungieren als Zwischenhändler zu denken.Ist die Beteiligung des Kuriers am Gesamtgeschäft von untergeordneter Rolle, kommt allenfalls eine Beihilfe zum Handeltreiben in Betracht. In diesen Fällen beschränkt sich die Handlung des Kuriers auf einfache Transporttätigkeiten.Fazit zur Strafbarkeit von Kurier-Tätigkeiten:
Eine juristische sehr Interessante Entscheidung des BGH zur Frage, ab wann mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für einen Kurier belegt ist. Im vorliegenden Fall konnte sich der Angeklagte Kurier darüber freuen, dass seine
Strafe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zu mildern ist. Denn die Strafe für einen Gehilfen richtet sich zwar nach der Strafandrohung des Täters. Allerdings wird die Strafe entsprechend
gemildert. Schließlich kann ein
Gehilfe nicht mit der gleichen Härte wie ein Täter bestraft werden. Die Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, für seine Rechte zu kämpfen. Insbesondere im
Betäubungsmittelstrafrecht sind die Dinge meist sehr
kompliziert und können zu Gunsten von Beschuldigten wirken. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für Strafrecht jederzeit zur Verfügung. Wir verteidigen Sie in Berlin, Brandenburg und bundesweit und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme für ein unverbindliches und kostenfreies Beratungsgespräch am Telefon.
BGH Beschl. v. 13.4.2021 – 4 StR 506/20Tipp von Rechtsanwalt
Faruk Aydin
030 984 560 55
"Dass ein Kurier Geld für die Fahrt oder seine Zeit in die Kurierfahrt investiert, sah der BGH nicht als ausreichend an, um ein mittäterschaftliches Handeln zu begründen. Für ein täterschaftliches Handeln muss vielmehr eine Einbindung in Entscheidungen beim Absatz der Drogen festgestellt werden. Besonders in dieser Konstellation ist Beschuldigten zunächst dringend zu raten, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen."
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