Mittäterschaftliches Handeltreiben eines Drogenkuriers
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November 12, 2021Spätestens seit dem Prozess gegen die als „Kudamm-Raser“ bekannt gewordenen Männer ist das illegale Kraftfahrzeugrennen immer wieder Thema in den Medien. Für Betroffenen kann der Vorwurf weitreichende Folgen haben und bis zur Freiheitsstrafe und zur Entziehung des Fahrzeuges führen. Denn Kraftfahrzeugrennen sind nach § 315d StGB verboten. Die Kraftfahrzeuge, mit denen an diesen Rennen teilgenommen wurde können nach § 315f StGB eingezogen werden. Die Einziehung führt schließlich dazu, dass das Eigentum an der Sache auf den Staat übergeht! Also ist es möglich, sein Eigentum am Wagen zu verlieren. Im vorliegenden Fall vor dem LG Tübingen, sah die Sache anders aus, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Eine erfolgte Einziehung war nicht rechtmäßig!
Was war geschehen?
Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich jedoch um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkwagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Die Mutter des Betroffenen war die Leasingnehmerin. Dem Betroffenen, dem Sohn der Leasingnehmerin, war es erlaubt, den Wagen zu nutzen. Dieser nutzte wohl die Sportlichkeit des GTI und nahm einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil. Der Ausgang des Rennens ist mir leider nicht bekannt. Jedoch kann ich über die rechtlichen Folgen berichten. Es folgte die Einziehung des Pkw. Hierbei geht der eingezogene Gegenstand tatsächlich in das Eigentum des Staates über – allerdings erst ab Rechtskraft der Entscheidung.Wie sind das Kraftfahrzeugrennen und die Einziehung rechtlich einzuordnen?
Nach § 315d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Bestraft wird, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (siehe § 315d StGB). Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden. Denn das Fahrzeug kann als Tatmittel iSd § 74a StGB gewertet werden. So tat es auch das Amtsgericht Tübingen (Vorinstanz) und ordnete die Einziehung an.So gehen wir vor
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