Mittäterschaftliches Handeltreiben eines Drogenkuriers
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November 12, 2021Spätestens seit dem Prozess gegen die als „Kudamm-Raser“ bekannt gewordenen Männer ist das illegale Kraftfahrzeugrennen immer wieder Thema in den Medien. Für Betroffenen kann der Vorwurf weitreichende Folgen haben und bis zur Freiheitsstrafe und zur Entziehung des Fahrzeuges führen. Denn Kraftfahrzeugrennen sind nach § 315d StGB verboten. Die Kraftfahrzeuge, mit denen an diesen Rennen teilgenommen wurde können nach § 315f StGB eingezogen werden. Die Einziehung führt schließlich dazu, dass das Eigentum an der Sache auf den Staat übergeht! Also ist es möglich, sein Eigentum am Wagen zu verlieren. Im vorliegenden Fall vor dem LG Tübingen, sah die Sache anders aus, weil es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. Eine erfolgte Einziehung war nicht rechtmäßig!
Was war geschehen?
Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich jedoch um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkwagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Die Mutter des Betroffenen war die Leasingnehmerin. Dem Betroffenen, dem Sohn der Leasingnehmerin, war es erlaubt, den Wagen zu nutzen. Dieser nutzte wohl die Sportlichkeit des GTI und nahm einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil. Der Ausgang des Rennens ist mir leider nicht bekannt. Jedoch kann ich über die rechtlichen Folgen berichten. Es folgte die Einziehung des Pkw. Hierbei geht der eingezogene Gegenstand tatsächlich in das Eigentum des Staates über – allerdings erst ab Rechtskraft der Entscheidung.Wie sind das Kraftfahrzeugrennen und die Einziehung rechtlich einzuordnen?
Nach § 315d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Bestraft wird, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (siehe § 315d StGB). Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden. Denn das Fahrzeug kann als Tatmittel iSd § 74a StGB gewertet werden. So tat es auch das Amtsgericht Tübingen (Vorinstanz) und ordnete die Einziehung an.Wie entschied sich nun das Landgericht Tübingen?
Das Landgericht Tübingen prüfte die Voraussetzungen der Einziehung und kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht gegeben waren. Eine Einziehung nach
§ 74a Nr. 1 StGB sei möglich, wenn eine sogenannte „Quasi-Beihilfe“ vorläge. Hierfür seien keine Anhaltspunkte gegeben.Ebenso sei keine Sicherungseinziehung nach
§ 74b StGB angebracht, weil der Pkw nur nach seiner bloßen Beschaffenheit oder der Art seiner konkreten Verwendung auch künftig eine Gefährdung fremder Rechtsgüter besorgen ließe. Allein auf die Sportlichkeit eines VW Golf GTI könne nicht abgestellt werden. Da der Betroffene seinen Führerschein erst einmal für eine längere Zeit nicht in den Händen halten wird, sei auch nicht zu erwarten, dass künftig weitere Gefahren vom Golf GTI ausgehen. Die Mutter sei zumindest nicht der Raser-Szene zugehörig. Insofern scheide eine Gefährdung sowieso aus.
Fazit zur Einziehung bei Kraftfahrzeugrennen:
Mandanten können es kaum glauben, wenn ich Ihnen als Anwalt davon erzähle, dass ihre Autos als Tatmittel eingezogen werden können. Im vorgestellten Fall ging die Sache noch glimpflich aus. Die Mutter des Betroffenen durfte ihr Fahrzeug behalten – zu Recht, wie ich denke. Es kann nicht zu Ihren Lasten wirken, dass ihr Sohn das Fahrzeug für ein Kraftfahrzeugrennen nutzt. Ich gehe davon aus, dass die Mutter dieses Verhalten ebenfalls nicht toleriert hätte. Da der Sohnemann vorerst auf Bus und Bahn umsteigen muss (Stichwort:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis), ist sowieso nicht davon auszugehen, dass der Golf in absehbarer Zukunft an irgendwelchen Rennen teilnimmt.
Landgericht Tübingen: Beschluss vom 11.06.2021 – 3 Qs 16/21Tipp von Rechtsanwalt
Faruk Aydin
030 984 560 55
"Der juristische Laie kann kaum glauben, dass sein Fahrzeug vom Gericht eingezogen werden kann und das Eigentum in der Folge auf den Staat übergeht. Allerdings ist die Einziehung nicht ohne Weiteres möglich. Die Einziehung muss stets verhältnismäßig sein und ist somit nicht möglich, wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf außer Verhältnis steht. Gerne verteidige ich Sie in Ihrem Fall. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme."
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