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Autofahrer*innen, die auf eine Handwäsche für ihr Vehikel verzichten, werden wissen, dass man nach dem Waschvorgang in der Autowaschstraße zügig abzufahren hat – sofern man keinen Auffahrunfall provozieren möchte. Fährt der Vordermann nur zögerlich aus der Straße und bremst daraufhin der Hintermann sein Kfz ab, stellt sich die Frage der Haftungsverteilung, die ohnehin häufig schwierig einzuschätzen ist. Genau mit dieser Frage hat sich der 1. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken auseinandergesetzt und eine Haftung des zögerlich ausfahrenden Vordermannes zu 30% angenommen.
Was war geschehen?
Der Kläger suchte zwecks Autowäsche eine Waschstraße auf. Hierzu wurde sein Kfz auf einem Förderband durch die Anlage gezogen. Als die Autowäsche sich zu Ende zu neigen schien, passierte die Horrorvorstellung: der Vordermann fuhr nicht schnell genug raus. Durch das zögerliche Herausfahren des vorderen Pkws geriet der Hintermann in Angst, dem Vordermann aufzufahren. Es bremste also ab. Das Problem? Er befand sich noch auf dem Förderband. Und wie jeder weiß: man darf auf dem Förderband nicht bremsen. Haben Sie sich jemals gefragt: warum darf man auf dem Förderband nicht bremsen? Die Antwort kann Ihnen der bremsende Hintermann geben. Durch den Bremsvorgang rutschte der Hintermann aus den Mitführschienen des Förderbandes heraus. Sein Fahrzeug verkantete sich. Es entstand ein höher Schaden sowohl am Pkw als auch an der Anlage.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Wie nach jedem Verkehrsunfall stellte sich auch hier die Frage nach der Haftung. Trifft die Schuld den zögerlich herausfahrenden Vordermann, die Betreiber der Waschanlage oder doch den Kläger – schließlich hätte er ja nicht bremsen müssen; könnte man meinen. Wie so häufig in der Juristerei gingen die Meinungen weit auseinander. Der Kläger wollte seinen Schaden vom Vordermann ersetzt haben. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Kaiserlautern scheiterte der Hintermann. Die Berufung hatte jedoch teilweise Erfolg.Wie entschied sich nun das OLG Zweibrücken?
Wie man gut vertreten kann, hat das OLG Zweibrücken eine Haftung des Vordermannes zu 30% angenommen. Das Gericht vertrat die Meinung, dass den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung des eigenen Kfz treffe. Schließlich hätte ihm bewusst sein müssen, dass das Abbremsen auf dem Förderband zu unterlassen sei, um eben die eingetretenen Folgen zu vermeiden. Moderne Waschstraßen seien technisch derart ausgestattet, dass gefährliche Situationen, in denen ein Auffahrunfall passieren könnte, erkannt werden. In diesen Fällen schalte sich die Waschstraße automatisch ab. Kann man wissen, muss man aber nicht! Eine Teilschuld sah das Gericht beim Beklagten Vordermann. Er hätte zügiger herausfahren können und somit diese Situation vermieden. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung des Senats auf 30% des Schadens des Klägers.Fazit aus dem Blogbeitrag:
Nicht zögern und schnell aus der Waschstraße raus. Machen Sie Platz für den Hintermann. Sofern Sie einmal eine Kanzlei für Verkehrsrecht benötigen, um einen Verkehrsunfall zu regulieren, stehen wir mit unserer Berliner Kanzlei an Ihrer Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.1.21, 1 U 63/19
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