BGH: Benutzung von Taschenrechner am Steuer kostet Bußgeld!
Februar 24, 2021
In einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 11.09.2019 – 906 Cs - 422 Js 3755/19) wurde trotz Anklage wegen Gefährdung des Straßenverkehrs von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen. Der Grund: frühzeitige Therapiestunden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB sah das Gericht ausnahmsweise ab, da es den Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansah.
Was war geschehen?
Der Angeklagte befuhr mit einem PKW der Marke Audi die B8 in Richtung Frankfurt am Main Höchst auf dem linken von zwei Fahrstreifen. Hierbei fuhr er auf ein ihn fremdes Auto auf. Es entstand ein Fremdschaden i.H.v. 3.943,83 EUR. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug zum Tatzeitpunkt mindestens 2,09 ‰.Wie ist dies rechtlich einzuordnen?
Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er über 1,1 Promille Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, gilt als absolut fahruntüchtig. Infolge dieses Alkoholgenusses gelten Autofahrer*innen dann nicht mehr als in der Lage, ein Fahrzeug mit dem Straßenverkehr erforderlichen Sicherheit zu führen. Schnell sind Autofahrer*innen dann Beschuldigte in einem Strafverfahren nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB. Zudem wird Autofahrer*innen dann auch noch in der Regel an Ort und Stelle der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt.Kann die Polizei meinen Führerschein beschlagnahmen?
Der Polizei steht die Befugnis zu, Ihren Führerschein entweder sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. In beiden Fällen sind Sie zunächst Ihren Führerschein los. Bei der Sicherstellung handelt es sich um eine freiwillige Herausgabe. Sofern der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben wird, bedarf es der Beschlagnahme durch die Polizei. Hierfür benötigt die Polizei einen rechtlichen Grund und es muss Gefahr im Verzug vorliegen. Der rechtliche Grund wäre in vorliegenden Fällen die Straftat, die im Raum steht: bspw. die Trunkenheitsfahrt. Der Führerschein wird dann von der Polizei in Besitz genommen und an die Staatanwaltschaft weitergeleitet.Was ist der Unterschied zwischen der Fahrerlaubnis und Führerscheinentzug?
Vielen ist diese Unterscheidung nicht bekannt. Der Führerschein ist lediglich die Beweisurkunde für die Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis hingegen ist die staatliche Zulassung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Sprich: ohne Fahrerlaubnis erhält man keinen Führerschein.Warum wurde von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen?
Das Gericht sah zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung den Angeklagten als nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Dies ist deshalb so besonders, weil bei Verwirklichung einer sog. „Katalogtat“ nach § 69 StGB, wozu die Gefährdung des Straßenverkehrs gehört, in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen wird. Das Gericht vertrat eine aus Sicht von Betroffenen zu begrüßende Auffassung.Der Angeklagte begab sich unmittelbar nach dem Unfall in psychotherapeutische Behandlung. Er absolvierte 11 Beratungsstunden, 54 Einzeltherapiestunden und 37 Gruppentherapiestunden. Hierfür wendete er insgesamt 4.876 € auf. Er nahm an sechs psychologische Einzelberatungssitzungen und vier Gruppengespräche bei einem Verkehrspsychologen in Anspruch. Des Weiteren legte er mehrere Abstinenznachweise vor. Zudem konnte der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft machen, dass er nach dem Unfall einen Lebenswandel vollzogen hat.
Das Gericht war der Ansicht, dass sich der Angeklagte über die Gefahren des Alkoholkonsums im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bewusst geworden ist und mit entsprechenden Situationen, die ein unkontrolliertes Trinkverhalten begünstigen, besser umgehen kann. Der Angeklagte stellt daher keine Gefahr für den Straßenverkehr mehr dar.
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