Üble Nachrede nach § 186 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf "Üble Nachrede" nach § 186 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!
Üble Nachrede ist in § 186 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und stellt eine erhebliche Straftat gegen die Ehre einer Person dar. Dieser Tatbestand ist komplex und wirft viele Fragen auf, insbesondere für diejenigen, die sich als Beschuldigte verteidigen müssen. In diesem umfassenden Artikel geben wir Ihnen detaillierte Einblicke in die rechtlichen Grundlagen, mögliche Strafen sowie wertvolle Hinweise, wie Sie sich am besten verhalten sollten. Unser Ziel ist es, Ihnen die rechtlichen Feinheiten verständlich zu machen und Hoffnung auf eine erfolgreiche Verteidigung zu geben.
Inhaltsverzeichnis
- Was wird durch § 186 StGB unter Strafe gestellt?
- Unterschied zwischen Übler Nachrede und Verleumdung
- Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede?
- Wann liegt ein besonders schwerer Fall der üblen Nachrede vor?
- Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter bei übler Nachrede?
- Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Verhaltenstipps bei einer Anzeige wegen übler Nachrede
- Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
Was wird durch § 186 StGB unter Strafe gestellt?
Der Tatbestand der üblen Nachrede wird nach § 186 StGB durch die Verbreitung oder Behauptung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Ansehen einer Person zu schädigen, erfüllt. Hierbei ist entscheidend, dass der Täter die Unwahrheit der behaupteten Tatsache nicht beweisen kann. Bereits das Weitererzählen einer Information, die nachweislich falsch ist, genügt, um den Straftatbestand zu erfüllen. Im Detail regelt § 186 StGB wie folgt:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wichtig zu beachten ist, dass es sich bei der üblen Nachrede um eine sogenannte „Aussagetat“ handelt. Das bedeutet, dass das Delikt nicht durch physisches Handeln, sondern durch Sprechen, Schreiben oder Weiterverbreiten erfüllt wird. Dies unterscheidet die üble Nachrede maßgeblich von anderen Straftatbeständen gegen die Ehre, wie etwa der Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB).
Unterschied zwischen Übler Nachrede und Verleumdung
Während bei der üblen Nachrede die behauptete Tatsache falsch, jedoch nicht nachweislich widerlegt sein muss, ist dies bei der Verleumdung (§ 187 StGB) anders. Bei der Verleumdung weiß der Täter bewusst, dass die verbreitete oder behauptete Tatsache falsch ist. Die Verleumdung stellt somit eine verschärfte Form der üblen Nachrede dar und wird dementsprechend auch schwerer bestraft. Der feine Unterschied liegt also im subjektiven Tatbestand: Bei der üblen Nachrede wird die Unwahrheit lediglich nicht bewiesen, bei der Verleumdung wird wissentlich eine Lüge verbreitet.
Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung wegen übler Nachrede?
Die gesetzliche Strafandrohung für üble Nachrede sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wird die Tat jedoch öffentlich (z.B. durch Medien, Internet, Social Media) oder durch das Verbreiten von Schriften begangen, erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine entsprechende Geldstrafe. Das Strafmaß ist also stark davon abhängig, wie die üble Nachrede begangen wurde.
Aussage nicht bewiesen? Dann lieber zurückhalten!
Wann liegt ein besonders schwerer Fall der üblen Nachrede vor?
Ein besonders schwerer Fall der üblen Nachrede liegt beispielsweise dann vor, wenn die Tat öffentlich, also vor einer Vielzahl von Menschen, begangen wird. Dies kann über soziale Netzwerke, Zeitungen oder andere Massenmedien geschehen. Auch das gezielte Schädigen der beruflichen Existenz eines Opfers wird von der Rechtsprechung als besonders schwer gewichtet. In solchen Fällen kann das Gericht eine höhere Freiheitsstrafe verhängen, die bis zu zwei Jahren betragen kann.
Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Üble Nachrede nach § 186 StGB!
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Welche Rechte haben Sie als Beschuldigter bei übler Nachrede?
Als Beschuldigter haben Sie nach der Strafprozessordnung (StPO) umfassende Rechte. Ihnen steht jederzeit das Recht auf Schweigen zu (§ 136 StPO). Nutzen Sie dieses Recht unbedingt, bevor Sie eine Aussage tätigen, und holen Sie sich anwaltlichen Beistand. Denn unbedachte Aussagen können Ihnen im späteren Verfahren zum Nachteil gereichen. Ebenso haben Sie das Recht, einen Pflichtverteidiger zu konsultieren, wenn die Sach- oder Rechtslage besonders komplex ist (§ 140 Abs. 2 StPO).
Beispiel aus der Rechtsprechung:
In einem Fall (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.12.2011 – III-5 RVs 145/11) verbreitete der Beschuldigte falsche Gerüchte über die Geschäftspraktiken eines Konkurrenten. Die üble Nachrede führte zu einem massiven Imageschaden. Das Gericht sah darin eine besonders schwere Form der üblen Nachrede und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Entscheidend war hier die öffentlichkeitswirksame Verbreitung und die damit verbundene Schädigung der beruflichen Existenz des Opfers.
Verhaltenstipps bei einer Anzeige wegen übler Nachrede
- Schweigen Sie zur Sache: Auch wenn die Vorwürfe Ihrer Ansicht nach haltlos sind – machen Sie ohne anwaltlichen Beistand keine Aussagen zur Sache.
- Suchen Sie rechtlichen Beistand: Ein Anwalt kann durch Akteneinsicht die Vorwürfe der Gegenseite prüfen und die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung erhöhen.
- Unterlassen Sie weitere Äußerungen: Vermeiden Sie es, in sozialen Medien oder gegenüber anderen Personen Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Dies kann als Fortsetzung der üblen Nachrede gewertet werden.
- Beweismittel sichern: Sammeln Sie mögliche Beweise, die Ihre Unschuld belegen oder die unwahre Behauptung widerlegen können.
Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
Ein erfahrener Rechtsanwalt ist bei einem Vorwurf der üblen Nachrede unverzichtbar. Da es bei dieser Straftat häufig um die Frage der Beweisbarkeit geht, kann ein Anwalt durch gezielte Anträge und Argumentationen eine Einstellung des Verfahrens bewirken. Gerade die Verteidigung bei Straftaten gegen die Ehre erfordert viel Fingerspitzengefühl und eine fundierte Kenntnis der Rechtsprechung. Unsere Kanzlei in Berlin setzt sich intensiv mit Ihrem Fall auseinander und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie. Wir klären für Sie, ob eine sogenannte „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ (§ 193 StGB) vorliegt oder andere Rechtfertigungsgründe infrage kommen.
Unsere Berliner Kanzlei für Strafrecht bietet Ihnen Unterstützung bei folgenden Leistungen an:
- Umfassende Beratung: Wir erläutern Ihnen verständlich die möglichen Konsequenzen und wie wir die Vorwürfe entkräften können.
- Einsicht in die Ermittlungsakte: Nur so lässt sich die Beweislage beurteilen und eine gezielte Verteidigung entwickeln.
- Entwicklung einer Verteidigungsstrategie: Je nach Fall können wir auf Zeugen, Sachverständige oder entlastende Dokumente zurückgreifen.
Wir stehen Ihnen nicht nur in Berlin, sondern bundesweit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch.
Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Strafrecht
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen
Wenn Sie eine Tatsache in der Annahme verbreitet haben, dass diese zur Wahrung berechtigter Interessen notwendig ist (z.B. im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung), können Sie sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen. Dies kann dazu führen, dass Ihre Handlung trotz Erfüllung des Tatbestandes gerechtfertigt ist. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Grenze des Erlaubten nicht überschreiten – eine genaue anwaltliche Prüfung ist hier unerlässlich.
Mit der richtigen Verteidigungsstrategie und einem erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite können Sie die Vorwürfe entkräften und Ihre Rechte erfolgreich verteidigen. Sprechen Sie uns an, um Ihre Chancen zu besprechen und sich kompetent vertreten zu lassen.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei bei Vorwürfen nach § 186 StGB
Der Vorwurf der "Üblen Nachrede" ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine kostenlose telefonische Erstberatung zu vereinbaren. Gemeinsam erarbeiten wir die beste Strategie, um Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten.