Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie nach § 184c StGB: Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf Besitz und Verbreitung von Jugendpornografie nach § 184c StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!
Der Besitz und die Verbreitung von Jugendpornografie nach § 184c StGB ist ein komplexes und sensibles Thema, das viele Menschen oft unbewusst in einen strafbaren Bereich führt. Der Austausch von Bildmaterial oder Videos, auf denen jugendliche Personen dargestellt werden, erfolgt häufig in sozialen Netzwerken, per Messenger oder auch über Dating-Plattformen, ohne dass sich die Beteiligten der strafrechtlichen Konsequenzen bewusst sind.
Der Gesetzgeber stellt dabei jedoch hohe Anforderungen an den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und Entwicklung von Jugendlichen, sodass der bloße Besitz oder die Weitergabe solcher Inhalte schnell zu einem Ermittlungsverfahren führen kann. Beschuldigte stehen dann vor der Herausforderung, nicht nur ihre rechtliche Unschuld zu beweisen, sondern auch mit den gesellschaftlichen und beruflichen Folgen eines solchen Vorwurfs umzugehen.
In diesem umfassenden Beitrag klären wir auf, welche Handlungen nach § 184c StGB strafbar sind, wie sich dieser Tatbestand von anderen Sexualdelikten abgrenzt und welche Strafen drohen. Sie erfahren zudem, wie sich Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren verhalten sollten und welche juristischen Strategien für eine bestmögliche Verteidigung zur Verfügung stehen. Lesen Sie weiter, um umfassend informiert zu sein.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Jugendpornografie nach § 184c StGB?
- Abgrenzung zu § 184b StGB – Kinderpornografie
- Objektiver Tatbestand von § 184c StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz als Grundlage
- Welche Handlungen sind nach § 184c StGB konkret strafbar?
- Welche Strafen drohen beim Besitz und der Verbreitung von Jugendpornografie?
- Strafschärfende Umstände und minder schwere Fälle
- Versuch und Anstiftung
- Beispiel aus der Praxis: Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie
- Unterschiede zu § 184b StGB (Kinderpornografie)
- Was sollten Sie als Beschuldigter tun?
- Fazit: Handeln Sie besonnen und lassen Sie sich kompetent vertreten
Was ist Jugendpornografie nach § 184c StGB?
Jugendpornografie nach § 184c StGB umfasst Darstellungen sexueller Handlungen, bei denen Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren beteiligt sind. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, Jugendliche in der sensiblen Phase ihrer sexuellen Entwicklung zu schützen und zu verhindern, dass sie in pornografischer Weise dargestellt, ausgenutzt oder missbraucht werden.
Abgrenzung zu § 184b StGB – Kinderpornografie
Im Unterschied zur Kinderpornografie nach § 184b StGB, die jegliche Darstellungen sexueller Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren umfasst, zielt § 184c StGB auf den Schutz von Jugendlichen ab, die sich bereits in einer Phase der sexuellen Selbstfindung befinden, jedoch dennoch nicht in pornografische Handlungen einbezogen werden dürfen. Die gesetzlichen Strafandrohungen sind bei Kinderpornografie jedoch grundsätzlich strenger, da das Schutzbedürfnis von Kindern höher eingestuft wird.
Objektiver Tatbestand von § 184c StGB
Der objektive Tatbestand des § 184c StGB umfasst eine Vielzahl von Handlungsformen, die alle darauf abzielen, jugendpornografisches Material zu erzeugen, zu verbreiten, zu besitzen oder zugänglich zu machen. Insbesondere folgende Handlungen fallen unter den Straftatbestand:
Herstellen oder Produzieren: Jede Form der Produktion von jugendpornografischen Darstellungen, sei es durch Fotografieren, Filmen oder Zeichnen.
Verbreiten und Zugänglichmachen: Die Verbreitung und Zugänglichmachung, also das Bereitstellen solcher Darstellungen, sei es durch Veröffentlichung im Internet, Versand per Messenger-Dienste oder das Hochladen auf Plattformen.
Besitz und Beschaffung: Der Besitz umfasst das bewusste Vorhalten von jugendpornografischen Materialien, zum Beispiel auf einem Computer, Smartphone oder anderen Speichermedien. Auch das gezielte Herunterladen von solchen Inhalten wird unter den Tatbestand des § 184c StGB subsumiert.
Anbieten und Überlassen: Wer jugendpornografische Inhalte anderen zur Verfügung stellt, sei es durch direkten Austausch, etwa in Foren oder im privaten Umfeld, macht sich ebenfalls strafbar.
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Subjektiver Tatbestand: Vorsatz als Grundlage
Der Täter muss die Tathandlung mit Vorsatz begehen, d. h., er muss wissen, dass es sich um jugendpornografisches Material handelt und dieses bewusst besitzen, verbreiten oder zugänglich machen. Unwissenheit kann nur dann als Entlastungsargument dienen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kenntnis über den jugendpornografischen Charakter des Materials gänzlich fehlte. Das Argument, das Alter des Abgebildeten nicht erkannt zu haben, ist jedoch in der Regel keine ausreichend entlastende Erklärung.
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Welche Handlungen sind nach § 184c StGB konkret strafbar?
Nach § 184c StGB sind alle Handlungen strafbar, die in irgendeiner Form auf die Erstellung, Verbreitung, Beschaffung oder den Besitz jugendpornografischer Darstellungen abzielen. Hierzu zählen im Einzelnen:
Besitz von Jugendpornografie: Bereits das absichtliche Speichern oder Betrachten solcher Inhalte erfüllt den Tatbestand des Besitzes.
Beschaffung und Verschaffung: Das aktive Suchen und Herunterladen von jugendpornografischen Inhalten wird als Beschaffung gewertet.
Verbreiten und Weitergeben: Jede Form des Weiterleitens solcher Inhalte, sei es per Messenger-Dienst, E-Mail oder durch physische Übergabe von Datenträgern, stellt eine Verbreitungshandlung dar.
Anbieten und Zugänglichmachen: Das Bereitstellen solcher Inhalte auf Plattformen, Foren oder privaten Webseiten.
Welche Strafen drohen beim Besitz und der Verbreitung von Jugendpornografie?
Grundstrafe
Das Gesetz sieht für den Besitz jugendpornografischer Inhalte eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bereits der Besitz einer einzelnen Datei auf einem Gerät, wie einem Smartphone oder Computer, kann zur Erfüllung dieses Straftatbestands ausreichen.
Höhere Strafmaße bei Verbreitung und Zugänglichmachen
Die Verbreitung, das Anbieten und Zugänglichmachen solcher Inhalte wird strenger bestraft. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Gerade bei einer Vielzahl an Dateien oder im Kontext von Plattformen und sozialen Netzwerken kann die Strafe deutlich höher ausfallen, da in solchen Fällen oft auch eine strafverschärfende Begehungsweise angenommen wird.
Strafschärfende Umstände und minder schwere Fälle
Strafschärfend wirken sich in der Regel Handlungen aus, die in organisierter Form, also zum Beispiel durch Teilnahme an Gruppenchats oder Foren, begangen werden. Ebenso erhöht sich die Strafe, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist oder eine große Anzahl an Dateien besessen oder verbreitet hat.
Auf der anderen Seite können auch mildernde Umstände vorliegen, zum Beispiel wenn es sich um den Erstkontakt mit jugendpornografischem Material handelte und keine weiteren strafbaren Handlungen begangen wurden.
Versuch und Anstiftung
Bereits der Versuch, jugendpornografisches Material zu beschaffen oder zu verbreiten, ist strafbar und kann in gleicher Weise geahndet werden wie die vollendete Tat. Auch die Anstiftung anderer Personen, jugendpornografische Inhalte zu erstellen, zu teilen oder zu beschaffen, fällt unter die Strafbarkeit nach § 184c StGB.
Beispiel aus der Praxis: Vorwurf des Besitzes von Jugendpornografie
Ein 25-jähriger Student wird wegen des Besitzes von jugendpornografischem Material nach § 184c StGB angeklagt. Im Zuge einer Wohnungsdurchsuchung findet die Polizei auf seinem Laptop mehrere Bilder und Videos von Jugendlichen, die sexuelle Handlungen zeigen. Der Student gibt an, die Dateien in einem Chatroom erhalten zu haben, ohne deren Inhalt genau zu kennen. Er behauptet, diese nach dem ersten Ansehen gelöscht zu haben. Bei der Durchsicht der Festplatte stellt die Polizei jedoch fest, dass die Dateien weiterhin im sogenannten „Papierkorb“ des Computers vorhanden waren.
In diesem Fall wird dem Studenten der Besitz von Jugendpornografie zur Last gelegt, da er die Inhalte heruntergeladen und kurzfristig auf seinem Computer gespeichert hatte. Da der Nachweis geführt werden kann, dass der Student die Dateien bewusst betrachtet hat, ist sein Argument, die Inhalte nicht zu kennen, kaum entlastend.
Strafmaß
Das Gericht verurteilt den Studenten aufgrund der klaren Beweislage zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen und einem Eintrag im Führungszeugnis. Da es sich um das erste Vergehen handelte und der Student nicht einschlägig vorbestraft war, blieb ihm eine Haftstrafe erspart.
Die Urteilsbegründung verweist auf den Bundesgerichtshof (BGH), der in ähnlichen Fällen entschied, dass selbst die kurzzeitige Speicherung von jugendpornografischem Material eine strafbare Handlung darstellt (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 3 StR 105/11).
Unterschiede zu § 184b StGB (Kinderpornografie)
Der entscheidende Unterschied zwischen § 184c StGB (Jugendpornografie) und § 184b StGB (Kinderpornografie) liegt im Alter der abgebildeten Personen. Während es sich bei Kinderpornografie um Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren handelt, sind bei Jugendpornografie Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren betroffen. Dies führt zu einer Differenzierung im Strafmaß, da Kinderpornografie mit einem höheren Schutzbedürfnis verbunden ist und dementsprechend strenger bestraft wird.
Was sollten Sie als Beschuldigter tun?
Wenn Sie mit dem Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Jugendpornografie konfrontiert werden, sollten Sie unbedingt auf Folgendes achten:
Keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung: Nutzen Sie Ihr Recht auf Schweigen. Geben Sie keine unüberlegten Erklärungen ab, da jede Aussage im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden kann.
Keine Herausgabe von Geräten oder Entsperrungen: Geben Sie keine freiwillige Zustimmung zur Durchsuchung oder zur Herausgabe von Geräten. Lassen Sie sich zunächst von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte zu wahren.
Akteneinsicht beantragen: Ihr Anwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und so eine fundierte Strategie für die Verteidigung entwickeln.
Wie kann ein Anwalt Ihnen helfen?
Ein Anwalt kann in solchen Fällen eine Vielzahl an Verteidigungsstrategien anwenden, um eine Verurteilung zu vermeiden oder zumindest das Strafmaß zu mindern. Hierzu zählen:
Akteneinsicht und Prüfung der Beweise: Der Anwalt verschafft sich umfassenden Einblick in die Ermittlungsakte und prüft, ob die vorliegenden Beweise überhaupt ausreichen, um eine Anklage zu erheben.
Verfahrensstrategie entwickeln: Basierend auf der Beweislage entwickelt der Anwalt eine maßgeschneiderte Strategie, um das Verfahren frühzeitig zu beenden oder einen Freispruch zu erreichen.
Anträge auf Verfahrenseinstellung: In Fällen, in denen die Beweislage unsicher oder unklar ist, kann der Anwalt Anträge auf Einstellung des Verfahrens stellen.
Vermeidung von Einträgen ins Führungszeugnis: Bei geringen Vergehen kann der Anwalt versuchen, eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen zu erreichen und so einen Eintrag ins Führungszeugnis zu vermeiden.
Beratung zu sozialem und beruflichem Umgang: Da solche Vorwürfe oft mit gesellschaftlichen Konsequenzen verbunden sind, kann der Anwalt Sie auch dahingehend beraten, wie Sie sich im persönlichen und beruflichen Umfeld verhalten sollten.
Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Strafrecht
Fazit: Handeln Sie besonnen und lassen Sie sich kompetent vertreten
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