Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie, nach § 184b StGB: Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

Wenn der Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie, nach § 184b StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!

Der Vorwurf des Besitzes und der Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB ist ein besonders sensibles Thema, das für die Betroffenen mit erheblichen rechtlichen, sozialen und persönlichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Besitz von kinder- oder jugendpornografischem Material – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Weitergabe – stellt eine Straftat dar und wird vom Gesetzgeber hart bestraft. Der Vorwurf kann schnell entstehen, sei es durch einen unbedachten Download im Internet, das Versenden von Bildern oder Videos über Messenger-Dienste oder auch durch das Teilen von Dateien in sozialen Netzwerken.

Bei einer Anklage wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie sehen sich Betroffene häufig mit öffentlichen Vorverurteilungen konfrontiert. Diese Situation ist oft existenzbedrohend und kann berufliche sowie private Beziehungen nachhaltig zerstören. Umso wichtiger ist es, in einem solchen Fall die Ruhe zu bewahren und schnellstmöglich juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine durchdachte und kompetente Verteidigungsstrategie kann in dieser Ausnahmesituation helfen, mögliche Konsequenzen zu minimieren und die Chancen auf ein gerechtes Verfahren zu sichern. Lesen Sie hier alles, was Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen, möglichen Strafen und Verteidigungsstrategien wissen müssen.

Was stellt § 184b StGB unter Strafe?

§ 184b StGB ist eine Vorschrift des deutschen Strafgesetzbuches, die den Besitz, die Beschaffung, das Anbieten, das Überlassen und die Verbreitung von kinder- und jugendpornografischen Schriften unter Strafe stellt. Unter kinderpornografischen Inhalten versteht das Gesetz Darstellungen von tatsächlichen oder realitätsnahen Handlungen, bei denen sexuelle Handlungen an oder von Kindern unter 14 Jahren gezeigt werden. Der Gesetzgeber schützt durch diese Norm die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte Entwicklung von Minderjährigen.

Welche Handlungen sind nach § 184b StGB strafbar?

Der Straftatbestand umfasst verschiedene Handlungsweisen, die nachfolgend genauer erläutert werden:

  1. Besitz von Kinderpornografie: Bereits das absichtliche Herunterladen, Speichern oder Ansehen von kinderpornografischen Inhalten auf elektronischen Geräten wie dem Computer oder Smartphone gilt als Besitz und ist strafbar. Auch der Besitz von physischem Material, wie z. B. Zeitschriften oder Videos, fällt unter diese Regelung.

  2. Verbreitung von Kinderpornografie: Dies umfasst die Weitergabe von entsprechenden Inhalten an Dritte – sei es durch das Hochladen in Foren, Versenden über E-Mail oder Messenger-Dienste, oder auch durch das physische Übergeben von Datenträgern.

  3. Beschaffung und Verschaffung: Das Erwerben oder Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Schriften, auch zum eigenen Gebrauch, stellt ebenfalls eine Straftat dar.

  4. Anbieten und Überlassen: Wer anderen Zugang zu solchen Inhalten verschafft, indem er z. B. Links teilt, die zu entsprechenden Seiten führen, macht sich ebenso strafbar.

Welche Strafen drohen beim Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie?

Grundstrafe

Das Strafmaß für den Besitz von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten sieht in der Regel eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Bei der Verbreitung, dem Erwerb oder dem Überlassen dieser Inhalte liegt das Strafmaß höher, es kann eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen, wenn die Täter etwa gewerbsmäßig handeln oder die Inhalte im Darknet anbieten, drohen noch deutlich höhere Strafen.

Besonderer Strafschärfungsgrund: Qualifizierte Fälle

Ein besonders schwerer Fall nach § 184b Abs. 4 StGB liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter durch die Tat eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt oder wenn er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt. In solchen Fällen liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Strafmilderung: Welche Möglichkeiten gibt es?

Trotz der schwerwiegenden Vorwürfe gibt es Möglichkeiten, auf eine Strafmilderung hinzuwirken. In Fällen, in denen der Angeklagte sich als Ersttäter erweist oder wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine begründete Verminderung der Schuldfähigkeit, kann das Strafmaß durch geschickte anwaltliche Verteidigung auf eine Geldstrafe oder eine geringe Freiheitsstrafe reduziert werden.

Zunächst vom Schweigerrecht gebrauch machen!

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen § 184b StGB vorgeworfen wird, sollten Sie unter keinen Umständen vorschnelle Aussagen machen oder versuchen, die Situation eigenständig zu klären. Nutzen Sie stattdessen Ihr Schweigerecht und vermeiden Sie jegliche Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Dritten, bis Sie eine anwaltliche Beratung erhalten haben. Unbedachte Äußerungen können in solchen Fällen oft zu einer Verschärfung der Vorwürfe führen oder Ihnen bei der Verteidigung zum Nachteil gereichen.

Rechtlicher Rahmen: Ab wann macht man sich strafbar?

Besonders wichtig für Betroffene zu wissen ist, dass allein der Besitz von Kinderpornografie bereits strafbar ist. Eine Verurteilung kann also erfolgen, selbst wenn der Täter die Inhalte nicht weiterverbreitet oder diese nur kurzfristig auf seinem Gerät speichert. Viele Betroffene unterschätzen den Umstand, dass auch das bloße Anschauen solcher Inhalte als Besitz gilt, wenn diese auf dem Computer temporär gespeichert werden. Daher ist es für den Laien oftmals schwierig zu erkennen, wann er sich tatsächlich strafbar macht.

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Besitz und der Verbreitung von Kinderpornografie nach § 184b StGB

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Welche Rechte haben Beschuldigte?

Wenn Sie wegen des Besitzes oder der Verbreitung von kinder- und jugendpornografischem Material beschuldigt werden, haben Sie bestimmte Rechte, die Ihnen zustehen. Hierzu zählt insbesondere das Recht auf Aussageverweigerung. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder Angaben zur Sache zu machen. Insbesondere, wenn Sie von den Ermittlungsbehörden zur Aussage aufgefordert werden, sollten Sie vorher mit einem spezialisierten Anwalt sprechen, der Ihre Rechte kennt und die Aktenlage einschätzen kann. Jegliche Aussage ohne vorherige Absprache kann in einem späteren Verfahren nachteilig für Sie ausgelegt werden.

Eintragung ins Führungszeugnis und weitere Folgen

Eine Verurteilung nach § 184b StGB hat weitreichende Folgen, die über die eigentliche Strafe hinausgehen. Eintragungen im Führungszeugnis, die Konsequenzen im beruflichen Umfeld nach sich ziehen, sind hier üblich. Zudem können die sozialen und gesellschaftlichen Folgen schwerwiegend sein. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich so früh wie möglich kompetente rechtliche Hilfe zu suchen, um Ihre Rechte zu schützen und eine Strategie für die Verteidigung zu entwickeln.

Wie kann ein Anwalt Ihnen helfen?

Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Verbreitung von Kinderpornografie ist ein erfahrener Strafverteidiger unverzichtbar. Bereits im Ermittlungsverfahren ist es entscheidend, die richtigen Schritte zu unternehmen, um den Ausgang des Verfahrens positiv zu beeinflussen. Ein spezialisierter Anwalt kann durch Akteneinsicht prüfen, ob die vorliegenden Beweise ausreichen, um den Tatbestand zu erfüllen, und gegebenenfalls Anträge auf Verfahrenseinstellung stellen. Auch in Fällen, in denen das Verfahren bereits vorangeschritten ist, kann Ihr Anwalt durch geschickte Verteidigung das Strafmaß verringern oder auf einen Freispruch hinarbeiten.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Ein bekanntes Beispiel aus der deutschen Rechtsprechung ist das Urteil des BGH (Beschluss vom 21.09.2017 – 3 StR 246/17), in dem der Angeklagte bereits durch das bloße Herunterladen und kurzfristige Speichern von Kinderpornografie auf seinem Computer als Täter nach § 184b StGB verurteilt wurde. Hierbei genügte es, dass die Inhalte für kurze Zeit auf der Festplatte gespeichert waren, um den Tatbestand zu erfüllen. Der BGH stellte klar, dass bereits das Vorhalten von derartigen Dateien als Besitz zählt und damit strafrechtlich relevant ist.
Urteilsquelle des BGH

Warum sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

  • Erfahrene Einschätzung der Beweislage: Ein erfahrener Anwalt kann die Beweise in Ihrem Fall gezielt analysieren und potenzielle Schwachstellen aufzeigen, die zu Ihren Gunsten sprechen könnten.

  • Strategische Verteidigung: Ein guter Anwalt entwickelt eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und hilft Ihnen, Fehler im Verfahren zu nutzen.

  • Vermeidung von Einträgen ins Führungszeugnis: Durch frühzeitige rechtliche Hilfe können negative Folgen wie Eintragungen ins Führungszeugnis und berufliche Konsequenzen minimiert werden.

  • Schutz Ihrer Rechte: Ihr Anwalt sichert Ihre prozessualen Rechte, um sicherzustellen, dass Sie fair behandelt werden und keine unüberlegten Aussagen machen, die Ihre Situation verschlechtern könnten.

Fazit: Schnell handeln und kompetente Unterstützung suchen

Der Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie ist ernst und kann einschneidende Konsequenzen haben. Unterschätzen Sie die Lage nicht und holen Sie sich schnellstmöglich anwaltliche Unterstützung. Ein spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, die besten Chancen auf einen günstigen Ausgang des Verfahrens zu wahren. Jeder Fall ist individuell – daher ist eine auf Ihre Situation angepasste Verteidigungsstrategie von größter Bedeutung.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei bei Vorwürfen nach § 184b StGB

Der Vorwurf nach § 184b StGB ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin Charlottenburg bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.

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