Unterschlagung nach § 246 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

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Die Unterschlagung gemäß § 246 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Vermögensdelikt, das darauf abzielt, das Eigentum an fremden beweglichen Sachen zu schützen. Sie stellt ein sogenanntes Auffangdelikt dar, das immer dann greift, wenn andere Eigentumsdelikte wie der Diebstahl nicht anwendbar sind. Doch was genau versteht das Gesetz unter Unterschlagung und welche Strafen drohen Tätern? Im Folgenden wird dieser Straftatbestand im Detail erläutert, um sowohl juristisch fundiert als auch verständlich aufzuklären.

Was ist Unterschlagung gemäß § 246 StGB?

Die Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zueignet. Dabei ist es unerheblich, ob der Täter bereits Besitz an der Sache hat oder sie sich durch andere Mittel aneignet. Entscheidend ist, dass der Täter den Zueignungswillen manifestiert, das heißt, er muss den Willen haben, die Sache dauerhaft in seine eigene Vermögenssphäre oder die eines Dritten einzugliedern.

Die fremde Sache muss dabei körperlich beweglich sein, etwa ein Auto, Schmuck oder Bargeld. Unbewegliche Sachen wie Immobilien fallen nicht unter § 246 StGB.

Unterschlagung als Auffangtatbestand

Ein wichtiger Aspekt der Unterschlagung ist, dass es sich um ein Auffangdelikt handelt. Das bedeutet, dass dieser Tatbestand nur dann greift, wenn keine spezielleren Strafnormen, wie z. B. der Diebstahl nach § 242 StGB, einschlägig sind. § 246 StGB tritt also hinter andere Zueignungsdelikte zurück, wenn diese anwendbar sind.

Welche Strafen drohen bei Unterschlagung?

Grundstrafe nach § 246 Abs. 1 StGB

Für eine einfache Unterschlagung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Strafmaß richtet sich nach den individuellen Umständen des Falls und dem Vorliegen von Strafzumessungskriterien, wie etwa dem Vorsatz oder den persönlichen Verhältnissen des Täters.

Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB)

Besonders schwerwiegend ist die sogenannte veruntreuende Unterschlagung, die in § 246 Abs. 2 StGB geregelt ist. Diese Form der Unterschlagung liegt vor, wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde. Das bedeutet, dass der Täter die Sache rechtmäßig im Besitz hatte, sie ihm jedoch nur zur bestimmten Verwendung überlassen wurde. Ein Beispiel hierfür wäre der Angestellte, dem Firmengelder anvertraut wurden, die er jedoch für eigene Zwecke verwendet.

Für die veruntreuende Unterschlagung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Diese erhöhte Strafandrohung trägt dem Vertrauensbruch Rechnung, der durch die Veruntreuung entsteht.

Der Versuch ist strafbar

Nach § 246 Abs. 3 StGB ist auch der Versuch der Unterschlagung strafbar. Das bedeutet, dass der Täter bereits belangt werden kann, wenn er den Versuch unternimmt, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen, auch wenn die Tat noch nicht vollendet wurde.

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Wie wird die Strafhöhe bestimmt?

Die Strafhöhe bei Unterschlagung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere der Art der Tat und den individuellen Umständen des Täters. Während für die einfache Unterschlagung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann, drohen bei der veruntreuenden Unterschlagung bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Besondere Umstände und Strafzumessung

Zu den Faktoren, die die Strafe beeinflussen, zählen unter anderem die Schwere des Vermögensschadens, die Vorsätzlichkeit der Tat sowie vorherige Straftaten des Täters. Bei einer geringwertigen Sache, die unterschlagen wird, kann das Gericht die Strafe mildern. Handelt der Täter hingegen gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, drohen höhere Strafen.

Beispiele für Unterschlagung

Fundunterschlagung

Ein klassisches Beispiel für Unterschlagung ist die Fundunterschlagung. Wer eine verlorene Sache findet und diese nicht beim Fundbüro oder dem Eigentümer abgibt, sondern sie für sich behält, macht sich der Unterschlagung schuldig. Auch wenn der Täter die Sache zunächst rechtmäßig an sich genommen hat (nämlich als Finder), liegt Unterschlagung vor, sobald der Zueignungswille erkennbar wird, indem er die Sache behält.

Veruntreuung von Firmeneigentum

Ein weiteres häufiges Beispiel ist die Veruntreuung. Hierzu zählt etwa der Angestellte, der Gelder seines Arbeitgebers für private Zwecke verwendet. Auch wenn ihm das Geld zunächst rechtmäßig überlassen wurde, begeht er Unterschlagung, wenn er es für eigene Zwecke einsetzt, anstatt es bestimmungsgemäß zu verwenden.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei Vorwürfen der Unterschlagung helfen?

Vorwürfe der Unterschlagung können für die betroffenen Personen weitreichende Folgen haben, insbesondere im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen und das berufliche sowie persönliche Umfeld. Ein Rechtsanwalt kann in dieser Situation wertvolle Hilfe leisten:

  1. Prüfung des Tatvorwurfs: Der Anwalt prüft zunächst, ob die Tat tatsächlich den Tatbestand der Unterschlagung erfüllt. Oft bestehen Missverständnisse darüber, ob eine rechtswidrige Zueignung vorliegt.

  2. Verteidigungsstrategie: Ein Anwalt entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die darauf abzielt, die Vorwürfe zu entkräften oder zumindest zu mildern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

  3. Vertretung vor Gericht: Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, verteidigt der Anwalt den Mandanten vor Gericht und stellt sicher, dass dessen Rechte gewahrt bleiben.

  4. Beratung in Bezug auf Schadensersatzforderungen: Häufig wird neben dem strafrechtlichen Verfahren auch eine zivilrechtliche Schadensersatzforderung erhoben. Ein Anwalt kann hier helfen, unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei bei Vorwürfen nach § 246 StGB

Der Vorwurf der Unterschlagung ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.

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