Totschlag nach § 212 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

Wenn der Vorwurf "Totschlag" nach § 212 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!

Der Totschlag gemäß § 212 StGB zählt zu den schwersten Vergehen im deutschen Strafrecht und betrifft das höchste Schutzgut – das Leben. Er unterscheidet sich vom Mord (§ 211 StGB) durch das Fehlen der Mordmerkmale wie Heimtücke oder niedrige Beweggründe. Trotz dieser Unterscheidung droht auch beim Totschlag eine hohe Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug, die in besonders schweren Fällen sogar bis zu lebenslanger Haft reichen kann.

Ein Totschlagsvorwurf hat schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten und bringt häufig eine Untersuchungshaft mit sich. In vielen Fällen entsteht die Tat in einem Zustand starker emotionaler Aufwühlung, etwa durch Beziehungs- oder Familienstreitigkeiten. Solche komplexen Tathintergründe erfordern eine tiefgehende Prüfung durch einen erfahrenen Anwalt. Nur so können mildernde Umstände, wie Notwehr oder verminderte Schuldfähigkeit, in die Verteidigung einbezogen werden, um die möglichen Konsequenzen für den Beschuldigten abzumildern.

Lesen Sie hier alles, was Sie zum Thema Totschlag nach § 212 StGB wissen müssen, von den gesetzlichen Grundlagen bis hin zu den möglichen Verteidigungsstrategien und der aktuellen Rechtsprechung.

Was ist Totschlag gemäß § 212 StGB?

Nach dem Wortlaut des § 212 StGB macht sich derjenige des Totschlags strafbar, der einen anderen Menschen tötet, ohne die Voraussetzungen des Mordes (§ 211 StGB) zu erfüllen. Der Totschlag stellt somit eine vorsätzliche Tötung dar, die jedoch nicht durch niedrige Beweggründe, Heimtücke, Habgier oder andere Mordmerkmale gekennzeichnet ist.

Wichtig: Ein Totschlag liegt stets dann vor, wenn die Tötung absichtlich, aber ohne besondere Verwerflichkeit begangen wird.

Worin liegt der Unterschied zwischen Totschlag und Mord?

Der Unterschied zwischen Totschlag und Mord liegt in der sogenannten subjektiven Tatseite. Während der Mord bestimmte Merkmale, wie z.B. Heimtücke oder Grausamkeit, voraussetzt, fehlt es beim Totschlag an diesen Merkmalen. Die Abgrenzung ist oft problematisch und hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung. Denn während der Totschlag eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vorsieht, wird Mord grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Beispiel: Töten Sie eine Person aus Wut, ohne dass besondere Beweggründe wie Habgier oder Heimtücke vorliegen, so handelt es sich in der Regel um Totschlag. Liegen diese besonderen Merkmale jedoch vor, kann die Tat als Mord gewertet werden.

Versuchter Totschlag: Wann liegt dieser vor und welche Strafe droht?

Der versuchte Totschlag ist gemäß § 23 Abs. 1 StGB ebenfalls strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatentschlusses unmittelbar ansetzt, die Tat jedoch nicht vollendet wird. Der Versuch wird in der Regel milder bestraft als der vollendete Totschlag. Hierbei wird die Strafe dem Umfang der Handlung sowie der Gefahr, die von ihr ausging, angepasst.

Beispiel: Sticht der Täter mit einem Messer auf sein Opfer ein, verfehlt jedoch lebenswichtige Organe, kann der Versuch des Totschlags vorliegen, selbst wenn das Opfer letztlich überlebt.

Tipp für Beschuldigte des Totschlags

Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie einen Anwalt konsultiert haben. In der Regel sind die ersten Aussagen entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens. Daher ist es ratsam, von Beginn an professionellen rechtlichen Beistand zu suchen, um Ihre Verteidigungsstrategie zu optimieren.

Strafrahmen für Totschlag nach § 212 StGB

Der Grundstrafrahmen für Totschlag beträgt gemäß § 212 StGB nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erhöht werden.

  • Minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB): Hier kann die Strafe auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren reduziert werden, wenn der Täter durch eine schwere Beleidigung oder eine ähnliche Provokation des Opfers zur Tat hingerissen wurde.

  • Besonders schwerer Fall des Totschlags: Ein besonders schwerer Fall des Totschlags liegt vor, wenn der Täter z.B. besonders grausam handelte oder das Opfer besondere Qualen erleiden musste. In diesen Fällen kann die Strafe bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe verschärft werden.

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Besondere Fallkonstellationen des Totschlags

  1. Notwehrexzess
    Nach § 33 StGB kann eine Überschreitung der Notwehr durch den Täter milder bestraft oder gänzlich straflos bleiben, wenn er in einer Notwehrsituation das Maß des Erforderlichen überschreitet, weil er durch die Situation besonders erregt war.

  2. Totschlag durch Unterlassen
    Der Täter kann sich auch durch Unterlassen des Totschlags schuldig machen, wenn er eine besondere Garantenstellung inne hat, d.h. für das Opfer hätte sorgen müssen. Dies ist z.B. bei Eltern der Fall, die ihre Kinder nicht vor offensichtlichen Gefahren schützen.

  3. Verteidigung auf Grundlage eines Verbotsirrtums
    Wusste der Täter nicht, dass sein Verhalten den Tatbestand des Totschlags erfüllt, und handelte er in der irrigen Annahme, seine Handlung sei erlaubt, kann ein Verbotsirrtum vorliegen. In solchen Fällen kann die Strafe gemildert oder gänzlich aufgehoben werden.

Untersuchungshaft bei Totschlag: Was müssen Sie wissen?

Bei einem Totschlagsvorwurf wird meist unmittelbar nach dem Tatvorwurf Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft erfolgt, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr vorliegen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird sofort nach der Verhaftung alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um eine Haftprüfung zu beantragen und die Haftbedingungen zu überprüfen. Die Verteidigung zielt darauf ab, entweder eine Haftverschonung zu erreichen oder die Haft durch Auflagen wie eine Kaution oder das Tragen einer elektronischen Fußfessel abzuwenden.

Wichtig: Untersuchungshaft kann die Psyche eines Beschuldigten stark belasten. In dieser Situation ist es entscheidend, eine starke Verteidigung und ein verlässliches Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu haben.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Ein klassisches Beispiel aus der Rechtsprechung, das verdeutlicht, wie unterschiedlich die Strafen für Totschlag bemessen werden können, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2018 (Az. 2 StR 547/17). In diesem Fall ging es um einen Mann, der im Zustand starker emotionaler Erregung (sogenannter „Affekttat“) seine Ehefrau tötete.

Sachverhalt:

Der Täter kehrte nach einem Streit mit seiner Ehefrau nach Hause zurück, wo sich der Streit weiter verschärfte. Im Affekt ergriff er ein Küchenmesser und stach mehrfach auf die Frau ein. Der Streit wurde durch ein gegenseitiges, aggressives Verhalten geprägt, wobei der Täter vor der Tat durch massive Beleidigungen provoziert wurde.

Entscheidung:

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht mit dem Hinweis, dass möglicherweise ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) in Betracht kommen könnte. Das Gericht stellte fest, dass die Provokation durch das Opfer erheblich war und somit strafmildernde Umstände berücksichtigt werden müssten.

Strafaussicht:

In minder schweren Fällen des Totschlags kann die Strafe zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe betragen, anstelle der regulären Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren. Aufgrund dieser Entscheidung konnte der Täter mit einer deutlich geringeren Strafe rechnen.

Relevanz des Urteils:

Dieses Urteil zeigt, dass die psychische Verfassung und Provokation durch das Opfer eine zentrale Rolle bei der Beurteilung von Totschlagsdelikten spielen können. Eine qualifizierte Verteidigung sollte daher alle psychologischen und emotionalen Aspekte der Tat umfassend darstellen und entlastende Umstände gründlich aufarbeiten.

Quellenverweis: BGH, Urteil vom 14. März 2018 – 2 StR 547/17.

Rechtliche Besonderheiten: Verjährung und Strafantrag

  • Verjährungsfrist für Totschlag: Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 20 Jahre. Damit können Beschuldigte bis zu 20 Jahre nach der Tat noch strafrechtlich verfolgt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Tatbegehung und kann durch Ermittlungsmaßnahmen gehemmt oder unterbrochen werden.

  • Strafantrag: Anders als bei kleineren Delikten handelt es sich beim Totschlag um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass ein Strafantrag nicht erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft wird das Ermittlungsverfahren auch ohne das Vorliegen eines Strafantrags einleiten.

Wie kann ein Anwalt Ihnen bei einem Totschlagvorwurf helfen?

Ein erfahrener Strafverteidiger spielt bei einem Vorwurf des Totschlags eine entscheidende Rolle. Die Verteidigung setzt bereits in einem frühen Stadium an und umfasst zahlreiche strategische und taktische Maßnahmen:

  1. Sofortige Akteneinsicht
    Eine der ersten Maßnahmen ist die Beantragung der vollständigen Akteneinsicht. Der Anwalt prüft die Ermittlungsakte auf Beweisfehler und wertet Zeugenaussagen aus. Hierbei kann es bereits zu erheblichen Entlastungen kommen, wenn Beweise unter Verletzung von Beschuldigtenrechten erhoben wurden.

  2. Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen
    Ein spezialisierter Strafverteidiger wird die rechtlichen Voraussetzungen des Totschlags intensiv prüfen. Hierbei geht es insbesondere darum, ob tatsächlich eine vorsätzliche Handlung vorliegt oder ob entlastende Umstände (wie etwa Notwehr oder Notstand) gegeben sind.

  3. Anfechtung des Tötungsvorsatzes
    Oftmals ist der Vorsatz das entscheidende Kriterium bei der Strafzumessung. Der Anwalt kann argumentieren, dass die Tat unabsichtlich oder fahrlässig begangen wurde, was eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zur Folge hätte – mit einem wesentlich milderen Strafrahmen.

  4. Verteidigung gegen Untersuchungshaft
    Wird Untersuchungshaft verhängt, setzt sich der Anwalt dafür ein, die Haft durch Maßnahmen wie die Stellung einer Kaution, das Tragen einer Fußfessel oder einen Wohnsitzwechsel abzuwenden. Hierbei ist schnelles und entschlossenes Handeln gefragt, um die psychische Belastung für den Beschuldigten zu reduzieren.

  5. Entlastungsstrategie und Gutachten
    Ein spezialisierter Verteidiger wird entlastende Gutachten (z.B. psychiatrische oder psychologische Gutachten) in Auftrag geben, um die Motive des Täters und dessen psychische Verfassung zur Tatzeit zu klären. Dadurch kann der Vorwurf des Totschlags zu einer milderen Straftat (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge) umgedeutet werden.

  6. Verteidigung in der Hauptverhandlung
    In der Hauptverhandlung setzt sich der Verteidiger dafür ein, sämtliche entlastenden Beweise vorzulegen, Zeugen zu benennen und Beweisanträge zu stellen. Im Falle eines negativen Urteils kann der Verteidiger Berufung oder Revision einlegen.

Fazit: Eine kompetente Verteidigung ist bei einem Totschlagvorwurf unerlässlich

Ein Totschlagsvorwurf stellt nicht nur eine erhebliche rechtliche, sondern auch eine persönliche Belastung für den Beschuldigten dar. Eine umfassende und kompetente Verteidigung ist daher unerlässlich. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Kapitaldelikten und setzt sich mit aller Kraft für Ihre Rechte ein. Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens – von der ersten Vernehmung über das Ermittlungsverfahren bis hin zur Hauptverhandlung. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Fragen und entwickeln gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei bei Vorwürfen nach § 212 StGB

Der Vorwurf "Totschlag" ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.

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