Sachbeschädigung nach § 303 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf "Sachbeschädigung" nach § 303 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!
Inhaltsverzeichnis
- Was versteht man unter Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
- Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung nach § 303 StGB
- Besonderheit: Sachbeschädigung durch Graffiti
- Welche Strafen drohen bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
- Besonders schwerer Fall der Sachbeschädigung
- Beispiel für eine konkrete Strafe aus der Rechtsprechung:
- Ist der Versuch der Sachbeschädigung strafbar?
- Ist eine Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?
- Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
- Wie sollten Sie sich verhalten?
Was versteht man unter Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist ein Delikt, das auf den Schutz fremder Sachen abzielt. Das Gesetz stellt dabei das „Beschädigen“ oder „Zerstören“ einer fremden beweglichen oder unbeweglichen Sache unter Strafe. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Eigentumsdelikt, da es das fremde Eigentum vor mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung schützt.
Das Gesetz lautet im Wortlaut wie folgt:
„Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Tatbestandsmerkmale der Sachbeschädigung nach § 303 StGB
Um eine strafbare Sachbeschädigung zu bejahen, müssen mehrere Tatbestandsmerkmale vorliegen:
Tatobjekt: Fremde Sache Eine fremde Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB, der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Wichtig ist hier, dass die Sache „fremd“ ist, also Eigentum eines anderen oder eines anderen zugeordnet sein muss. Ein Täter kann sein eigenes Eigentum daher nicht zerstören oder beschädigen.
Beschädigung oder Zerstörung
- Beschädigung liegt vor, wenn die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass die Funktionstauglichkeit oder der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache herabgesetzt wird.
- Zerstörung ist gegeben, wenn die Sache derart beeinträchtigt wird, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar gemacht wird. Zerstörung ist daher eine schwerere Form der Beschädigung.
Vorsatz Die Tat setzt Vorsatz voraus. Das bedeutet, der Täter muss bewusst und willentlich gehandelt haben. Fahrlässige Sachbeschädigung ist in § 303 StGB nicht unter Strafe gestellt. Der Täter muss also wissen, dass es sich um fremdes Eigentum handelt, und den Willen haben, dieses zu beschädigen oder zu zerstören.
Besonderheit: Sachbeschädigung durch Graffiti
Eine besondere Ausprägung der Sachbeschädigung bildet die sogenannte „Sachbeschädigung durch Graffiti“, die in § 303 Abs. 2 StGB geregelt ist. Hierzu heißt es im Gesetz:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache, die nicht nur vorübergehend verändert wird, beschädigt.“
Diese Vorschrift zielt darauf ab, das unerlaubte Anbringen von Graffiti oder anderen Substanzen (wie z.B. Klebstoff oder Farbe) unter Strafe zu stellen, auch wenn die Substanz die Sache nicht dauerhaft verändert oder beschädigt. Für die strafrechtliche Relevanz kommt es darauf an, ob die Veränderung des Erscheinungsbildes nicht nur vorübergehend ist. Wird die Substanz ohne großen Aufwand wieder entfernt, liegt meist keine Sachbeschädigung vor.
Sachbeschädigung nicht immer strafbar – wann „mutmaßliche Einwilligung
Welche Strafen drohen bei Sachbeschädigung nach § 303 StGB?
Der Strafrahmen für die einfache Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Bei besonders schweren Fällen kann der Täter jedoch eine höhere Strafe erwarten. So wird die Höhe der Strafe unter anderem von folgenden Faktoren beeinflusst:
- Wert des beschädigten Eigentums: Je höher der Schaden, desto schwerwiegender der Fall.
- Besondere Tatbegehung: Handelt der Täter beispielsweise gemeinschaftlich oder wiederholt, kann dies die Strafe erhöhen.
- Schwere der Beschädigung: Bei einer vollständigen Zerstörung ist die Strafe in der Regel höher als bei einer geringfügigen Beschädigung.
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Besonders schwerer Fall der Sachbeschädigung
In einigen Fällen kann eine Sachbeschädigung als besonders schwerer Fall eingestuft werden. Diese Beurteilung erfolgt nach allgemeinen Regeln und beruht auf den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere dann, wenn der Schaden erheblich ist oder die Tat aus niedrigen Beweggründen begangen wurde, kann die Strafe auch über die Maximalstrafe hinausgehen, die der einfache Tatbestand der Sachbeschädigung vorsieht.
Beispiel für eine konkrete Strafe aus der Rechtsprechung:
In einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten wurde ein Angeklagter, der eine fremde Fensterscheibe durch einen Steinwurf zerstört hatte, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Richter bewertete hierbei insbesondere die vorsätzliche Begehung der Tat und den entstandenen Schaden in Höhe von 700 Euro als maßgeblich. (Quelle: AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: 283 Ds 344/18).
Ist der Versuch der Sachbeschädigung strafbar?
Ja, der Versuch einer Sachbeschädigung ist gemäß § 303 Abs. 3 StGB strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter zur Tat unmittelbar ansetzt, aber die Sachbeschädigung aus irgendeinem Grund nicht vollendet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter versucht, ein Auto zu zerkratzen, dabei jedoch von einer Person beobachtet und gestoppt wird.
Ist eine Sachbeschädigung ein Antragsdelikt?
Ja, die Sachbeschädigung ist in der Regel ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass der Geschädigte einen Strafantrag stellen muss, damit die Tat verfolgt wird. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnisnahme der Tat gestellt werden. Ausnahmen gibt es, wenn die Tat im besonderen öffentlichen Interesse liegt. In solchen Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden.
Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
Wer einer Sachbeschädigung beschuldigt wird, sieht sich oft einer Vielzahl an rechtlichen und persönlichen Problemen gegenüber. Die Beweislage kann unklar sein, insbesondere wenn es keine Zeugen gibt oder der Schaden erst später entdeckt wird. In solchen Situationen ist es wichtig, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger zu Rate zu ziehen.
Unsere Kanzlei in Berlin ist darauf spezialisiert, Beschuldigte im gesamten Bereich des Strafrechts, insbesondere bei Sachbeschädigungsdelikten, zu vertreten. Wir überprüfen sorgfältig, ob alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind und ob es mögliche Verteidigungsansätze gibt. In vielen Fällen ist es beispielsweise möglich nachzuweisen, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde oder es sich um eine geringfügige Tat handelt.
Bei der Vertretung legen wir besonderen Wert darauf, dass Sie sich verstanden fühlen und keine unnötigen Belastungen erleiden. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Beratung und eine umfassende Verteidigungsstrategie entscheidend für den Verfahrensausgang sein können.
Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Strafrecht
Wie sollten Sie sich verhalten?
Wenn Sie einer Sachbeschädigung beschuldigt werden, gilt es, Ruhe zu bewahren. Machen Sie keine Aussagen zur Sache, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Sie haben das Recht zu schweigen, ohne dass Ihnen daraus ein Nachteil entsteht. Eine unüberlegte Aussage kann in späteren Verfahren schwerwiegende Folgen haben.
Beachten Sie, dass bereits der Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten als Schuldanerkenntnis gewertet werden kann. Wenden Sie sich daher frühzeitig an uns, damit wir Sie umfassend beraten und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln können.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir verteidigen Sie nicht nur in Berlin und Brandenburg, sondern bundesweit und stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite.
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Der Vorwurf der Sachbeschädigung ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine kostenlose telefonische Erstberatung zu vereinbaren. Gemeinsam erarbeiten wir die beste Strategie, um Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten.