Raub nach § 249 StGB
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

Wenn der Vorwurf "Raub" nach § 249 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!

Der Raub gemäß § 249 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine der schwerwiegendsten Eigentumsdelikte im deutschen Strafrecht. Ein Raub liegt dann vor, wenn eine Person eine fremde Sache mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt entwendet und dabei eine körperliche Auseinandersetzung oder zumindest eine ernsthafte Gewaltandrohung gegen das Opfer erfolgt. Der Raub wird im Strafrecht als besonders schwerwiegendes Verbrechen betrachtet, da er sowohl Eigentum als auch die körperliche Unversehrtheit einer Person betrifft.

In diesem Artikel erfahren Sie, was das Gesetz unter Raub versteht, welche Formen der Strafbarkeit existieren, welche Strafen zu erwarten sind und wie unsere Kanzlei Ihnen im Falle eines Vorwurfs des Raubes helfen kann. Wir geben Ihnen außerdem einen kurzen Überblick über den Unterschied zwischen einem Raub und einer Erpressung.

Was ist Raub nach § 249 StGB?

Der Tatbestand des Raubes ist in § 249 StGB geregelt. Demnach begeht eine Person einen Raub, wenn sie eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Qualifiziertes Nötigungsmittel

Für eine Strafbarkeit der Handlung setzt der Raub immer voraus, dass der Täter die qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet. Würde das Nötigungsmittel fehlen läge bpsw. nur ein Diebstahl vor. 

Tatbestandsmerkmale des Raubes

Damit der Tatbestand des Raubes erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Wegnahme einer fremden beweglichen Sache: Der Täter muss dem Opfer eine Sache, die ihm nicht gehört, wegnehmen. Dies kann beispielsweise Bargeld, ein Mobiltelefon oder ein Schmuckstück sein.

  2. Gewaltanwendung oder Drohung: Der Täter muss die Sache unter Einsatz von Gewalt oder durch die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben entwenden. Dabei reicht schon das Androhen von Gewalt, beispielsweise mit einer Waffe, aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

  3. Zueignungsabsicht: Der Täter muss die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen. Das bedeutet, der Täter möchte die Sache behalten oder anderweitig verwerten.

Beispiele für Raub

  • Ein Täter bedroht sein Opfer mit einem Messer und fordert dessen Geldbörse. Der Täter nimmt die Geldbörse an sich. Das Opfer lässt dies aus Angst vor einer Verletzung geschehen. In diesem Fall liegt ein klassischer Raub vor, da Gewalt angedroht wurde.

  • Ein Täter stößt das Opfer zu Boden, schlägt es nieder und nimmt dessen Wertsachen an sich. Hier liegt ein Raub durch Gewaltanwendung vor.

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Abgrenzung zwischen Raub und Erpressung

Es besteht oft Verwechslungsgefahr zwischen Raub und Erpressung, da beide Straftaten den Einsatz von Gewalt oder Drohung beinhalten. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass beim Raub die Sache weggenommen wird, während bei der Erpressung das Opfer selbst die Sache freiwillig übergibt – allerdings unter Druck.

Beispiel für Erpressung

Ein Täter droht dem Opfer damit, es schwer zu verletzen, falls es ihm nicht eine hohe Geldsumme aushändigt. Das Opfer geht zu einem Geldautomaten und übergibt das Geld. Hierbei handelt es sich um eine Erpressung, da das Opfer die Sache eigenhändig übergibt.

Welche Strafen drohen bei Raub?

Raub ist eine Straftat, die gemäß § 249 StGB sehr streng bestraft wird. Raub gilt als Verbrechen, weshalb bereits die Grundtat mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird. Der Gesetzgeber sieht folgende Strafen vor:

  • Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr: Dies ist der gesetzliche Strafrahmen für den Raub. Bei besonders schweren Fällen können jedoch deutlich höhere Strafen verhängt werden.

  • Besonders schwerer Raub: Liegt ein besonders schwerer Fall des Raubes vor, wie beispielsweise der Einsatz einer Waffe oder das Zufügen schwerer körperlicher Verletzungen, erhöht sich die Strafe erheblich. In solchen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren.

Formen der Strafbarkeit und verschärfende Tatbestände

Neben dem Grundtatbestand des Raubes existieren im Strafrecht auch einige verschärfende Formen, die unter den Tatbestand des besonders schweren Raubes fallen. Dazu gehören:

  1. Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 StGB): Wird der Raub unter Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen begangen, liegt eine schwerwiegendere Form des Raubes vor. In solchen Fällen beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei Jahre.

  2. Schwere körperliche Misshandlung oder Gefahr für das Leben des Opfers (§ 250 Abs. 2 StGB): Wenn das Opfer durch den Raub eine schwere körperliche Misshandlung erleidet oder sein Leben in Gefahr gerät, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre.

  3. Räuberische Erpressung (§ 255 StGB): Hierbei handelt es sich um eine Form der Erpressung, bei der Gewalt oder Drohung mit Gewalt angewendet wird. In solchen Fällen wird der Täter ebenso wie beim Raub bestraft.

Beispiel aus der Rechtsprechung

In einem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011, Az.: 1 StR 601/10) wurde ein Täter verurteilt, der ein Opfer mit einer Waffe bedroht und ihm Geld entwendet hatte. Der BGH stellte klar, dass das bloße Drohen mit einer ungeladenen Waffe bereits den Tatbestand des besonders schweren Raubes erfüllt, da das Opfer sich in einer ernsten Lebensgefahr fühlte. Quelle: Bundesgerichtshof.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei Vorwürfen des Raubes helfen?

Ein Vorwurf des Raubes ist äußerst schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden, sollten Sie so schnell wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten, der Ihre Verteidigung kompetent und entschlossen übernimmt. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, die wegen Raubes angeklagt sind.

1. Verteidigung gegen den Vorwurf des Raubes

Unsere Kanzlei analysiert gründlich den Sachverhalt und prüft, ob der Vorwurf des Raubes gerechtfertigt ist. Oftmals kann es im Ermittlungsverfahren zu unklaren Zeugenaussagen oder Beweislücken kommen, die eine Verteidigungsstrategie aufbauen lassen. In vielen Fällen gelingt es, den Vorwurf auf Diebstahl oder eine weniger schwerwiegende Straftat zu reduzieren, wenn beispielsweise keine Gewalt nachweisbar ist.

2. Schadensbegrenzung durch Verhandlungen

Selbst wenn ein Raub nachweisbar ist, setzen wir alles daran, durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine mildere Strafe zu erreichen. Milderungsgründe wie eine geständige Einlassung, Wiedergutmachung des Schadens oder die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden können eine Rolle spielen.

3. Vertretung bei Gericht

Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Wir setzen uns mit vollem Einsatz dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie eine faire Verhandlung erhalten. Dabei versuchen wir, das Strafmaß zu minimieren und Ihre Interessen bestmöglich zu verteidigen.

Kontaktieren Sie uns beim Vorwurf Raub nach § 249 StGB

Der Vorwurf des Raubes kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und eine faire Behandlung sicherzustellen.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine kostenlose telefonische Erstberatung zu vereinbaren. Gemeinsam erarbeiten wir die beste Strategie, um Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten.

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