Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz bei Verkehrsunfällen – Ein umfassender Überblick vom Anwalt für Verkehrsrecht!
Unfall gehabt? Unsere Kanzlei setzt Ihre Rechte durch – schnell, sicher und erfolgreich!
Als Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht in Berlin wissen wir, dass eine erfolgreiche Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Anspruchsgrundlagen erfordert. In Deutschland gibt es verschiedene Gesetze, die bestimmen, wer nach einem Unfall für welchen Schaden aufkommen muss. Diese Anspruchsgrundlagen legen fest, unter welchen Umständen ein Geschädigter Schadensersatz fordern kann und gegen wen sich dieser Anspruch richtet.
Im Folgenden bieten wir Ihnen einen detaillierten Überblick über die wichtigsten Anspruchsgrundlagen, die im Rahmen von Verkehrsunfällen relevant sind. Dabei stützen wir uns insbesondere auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), des Haftpflichtgesetzes und des Produkthaftungsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis
Ihre Kanzlei für Schadensersatz nach einem Unfall!
Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch – schnell, zuverlässig und erfolgreich. Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie wichtige Entscheidungen treffen!
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Anspruchsgrundlagen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die grundlegende rechtliche Basis für Schadensersatzansprüche in Deutschland. Insbesondere die §§ 823 BGB spielen hierbei eine zentrale Rolle:
a) § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige schadensersatzpflichtig, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Diese allgemeine Schadensersatzpflicht greift bei Verkehrsunfällen, wenn ein Unfallbeteiligter durch sein schuldhaftes Verhalten einen Schaden verursacht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verkehrsteilnehmer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder eines Rotlichtverstoßes einen Unfall herbeiführt und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt oder eine Person verletzt wird.
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB:
- Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum etc.)
- Widerrechtlichkeit der Handlung
- Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässig)
- Kausalität zwischen der Handlung und dem eingetretenen Schaden
b) § 823 Abs. 2 BGB – Verletzung eines Schutzgesetzes
Ein weiterer wichtiger Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB. Danach haftet derjenige, der ein Gesetz, das den Schutz eines anderen bezweckt, verletzt. Im Straßenverkehr kommen hier insbesondere Verstöße gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Betracht. Wird z.B. die Vorfahrt missachtet oder gegen das Rücksichtsgebot nach § 1 StVO verstoßen und dadurch ein Unfall verursacht, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB begründen.
Anspruchsgrundlagen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Neben den Vorschriften des BGB spielen die Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine zentrale Rolle im Verkehrsrecht. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind hier § 7 StVG und § 18 StVG:
a) § 7 StVG – Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters
§ 7 StVG regelt die sogenannte Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, das heißt, der Halter haftet auch dann, wenn ihn selbst kein Verschulden trifft. Die Gefährdungshaftung greift also ein, wenn der Schaden lediglich auf die allgemeine Gefahr des Fahrzeugbetriebs zurückzuführen ist. Ein typisches Beispiel wäre, wenn ein Fußgänger aus Unachtsamkeit gegen ein parkendes Auto läuft und dabei Schaden anrichtet.
Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 7 StVG:
- Betrieb des Kraftfahrzeugs
- Entstehung eines Schadens
- Kausalität zwischen Betrieb und Schaden
b) § 18 StVG – Haftung des Fahrzeugführers
Nach § 18 StVG haftet nicht nur der Halter, sondern auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Allerdings ist die Haftung des Fahrzeugführers an ein Verschulden geknüpft. Das bedeutet, der Fahrer haftet nur, wenn ihm ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, z.B. durch Verstöße gegen die Verkehrsregeln oder unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr.
c) Weitere Vorschriften des StVG
Zusätzlich zu den §§ 7 und 18 StVG können auch andere Vorschriften des StVG, wie z.B. die Haftung bei besonderen Gefahrensituationen (§ 9 StVG), für die Schadensregulierung relevant sein. Diese Regelungen berücksichtigen spezielle Umstände, wie etwa Unfälle im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder Baustellen.
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Haftpflichtgesetz (HaftPflG)
Das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) regelt die Haftung von Betriebsunternehmern für Schäden, die durch den Betrieb von Schienenbahnen, Schwebebahnen und ähnlichen Bahnanlagen entstehen. Es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung, die dem Schutz der Allgemeinheit dient und sicherstellen soll, dass Geschädigte eine finanzielle Entschädigung erhalten, wenn sie durch den Betrieb dieser Verkehrsmittel zu Schaden kommen.
Anwendungsbereich des Haftpflichtgesetzes
Das Haftpflichtgesetz findet im Verkehrsrecht vor allem in folgenden Fällen Anwendung:
Schienenbahnen (§ 1 HaftPflG):
Hierunter fallen alle Bahnen, die auf Schienen fahren, wie z.B. Züge, Straßenbahnen und U-Bahnen. Die Haftung greift, wenn es beim Betrieb dieser Verkehrsmittel zu Personenschäden (Verletzung, Tötung) oder Sachschäden (z.B. Beschädigung von Fahrzeugen oder Gebäuden) kommt.Schwebebahnen (§ 1 HaftPflG):
Schwebebahnen sind Bahnen, die oberirdisch auf speziellen Schienen oder Seilen verkehren, wie z.B. Seilbahnen, Monorails oder Schwebebahnen. Auch hier haftet der Betriebsunternehmer für Schäden, die durch den Betrieb verursacht werden.Sonstige Bahnanlagen (§ 1 HaftPflG):
Das Gesetz kann auch auf ähnliche Verkehrssysteme Anwendung finden, die auf speziellen Bahnanlagen betrieben werden. Entscheidend ist, dass der Schaden beim Betrieb der Bahn entsteht.
Haftungsvoraussetzungen nach dem HaftPflG
Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz greift unter folgenden Voraussetzungen:
Betriebsunternehmer der Bahn:
Der Betriebsunternehmer ist derjenige, der die Bahn betreibt und für ihren sicheren Betrieb verantwortlich ist. Er haftet für Schäden, die durch den Betrieb der Bahn entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.Schaden muss beim Betrieb der Bahn entstanden sein:
Der Schaden muss unmittelbar durch den Betrieb der Schienen- oder Schwebebahn verursacht worden sein. Das bedeutet, dass z.B. ein Unfall beim Einsteigen, Aussteigen oder während der Fahrt in die Haftung nach dem HaftPflG fällt.Kein Ausschluss der Haftung:
Der Betriebsunternehmer haftet auch dann, wenn er alles Zumutbare getan hat, um den Schaden zu verhindern. Nur in Fällen höherer Gewalt oder wenn der Schaden ausschließlich durch das Verhalten des Geschädigten verursacht wurde, kann die Haftung ausgeschlossen werden.
Beispiel für die Anwendung des HaftPflG:
Ein Fußgänger wird beim Überqueren eines Bahnübergangs von einer Straßenbahn erfasst und schwer verletzt. Der Betreiber der Straßenbahn haftet gemäß § 1 HaftPflG unabhängig davon, ob den Straßenbahnfahrer ein Verschulden trifft oder nicht, da der Schaden beim Betrieb der Bahn entstanden ist.
Haftungsumfang nach dem HaftPflG
Die Haftung nach dem HaftPflG umfasst:
Ersatz von Personenschäden:
Der Betriebsunternehmer haftet für alle Personenschäden, die durch den Betrieb der Bahn entstehen. Dazu gehören Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und im Todesfall auch der Ersatz von Unterhaltspflichten gegenüber den Hinterbliebenen.Ersatz von Sachschäden:
Sachschäden, wie die Beschädigung von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen, werden ebenfalls durch das HaftPflG abgedeckt.Haftungshöchstgrenzen:
Das Haftpflichtgesetz sieht in bestimmten Fällen Haftungshöchstgrenzen vor, die die maximale Höhe des zu leistenden Schadensersatzes festlegen.
Abgrenzung zur Haftung nach StVG und BGB
Das HaftPflG ist speziell für den Betrieb von Schienen- und Schwebebahnen konzipiert und unterscheidet sich damit von der allgemeinen Halterhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), die für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr gilt. Während das StVG die Haftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen regelt, greift das HaftPflG bei Verkehrsunfällen und Schäden, die durch den Betrieb von Bahnanlagen verursacht werden.
Unterschiede zur Haftung nach StVG und BGB:
- Das HaftPflG ist eine Gefährdungshaftung für Bahnanlagen und setzt kein Verschulden des Betriebsunternehmers voraus.
- Die Haftung nach dem StVG und dem BGB erfordert entweder ein Verschulden (BGB) oder den Betrieb eines Kraftfahrzeugs (StVG).
Produkthaftung
Die Produkthaftung kommt ins Spiel, wenn ein Verkehrsunfall durch einen Fehler an einem Fahrzeug oder Fahrzeugteil verursacht wird. Hierbei sind zwei Anspruchsgrundlagen von Bedeutung:
a) Deliktische Produkthaftung nach § 823 BGB
Nach § 823 BGB haftet der Hersteller eines Produkts für Schäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produkts entstehen. Im Verkehrsrecht kann dies z.B. dann relevant sein, wenn ein Fahrzeug aufgrund eines Defekts an der Bremsanlage einen Unfall verursacht und dadurch Personen- oder Sachschaden entsteht. Hier haftet der Hersteller deliktisch für den entstandenen Schaden.
b) Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Das Produkthaftungsgesetz ergänzt die deliktische Haftung nach § 823 BGB. Es ermöglicht es Geschädigten, direkt gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produkts vorzugehen, ohne dass dieser ein Verschulden nachweisen muss. Voraussetzung ist lediglich der Nachweis, dass ein Produktfehler vorliegt und dieser Fehler ursächlich für den Schaden war. Im Kontext von Verkehrsunfällen betrifft dies häufig technische Defekte oder Konstruktionsfehler an Fahrzeugen.
Welche Anspruchsgrundlage ist die richtige?
Welche Anspruchsgrundlage im Einzelfall zur Anwendung kommt, hängt von den konkreten Umständen des Unfalls ab. In vielen Fällen bestehen parallele Ansprüche aus verschiedenen Gesetzen. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche richtig einzuordnen und gegenüber den Verantwortlichen durchzusetzen.
Vertrauen Sie auf unsere Expertise im Verkehrsrecht – Ihr Recht ist unsere Mission!
Rechtsanwalt Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht