Vor- und Altschäden – Einfluss auf die Schadensregulierung

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Vor- und Altschäden an einem Fahrzeug sind bei der Regulierung von Unfallschäden ein heikles Thema. Viele Unfallwagen hatten bereits früher Kratzer oder Blessuren – und gegnerische Versicherungen nutzen das gern aus: Nicht selten kommt der Einwand „Ihr Fahrzeug hatte schon einen Vorschaden“​. Was bedeutet das für Ihren Schadensersatzanspruch? In diesem Artikel erfahren Sie, wie sich unreparierte Altschäden und behobene Vorschäden auf die Unfallregulierung auswirken, wie Gutachter zwischen neuen und alten Schäden unterscheiden und warum Ehrlichkeit über bekannte Vorschäden so wichtig ist. Ziel ist es, Sie so zu informieren, als würde ein erfahrener Anwalt an Ihrer Seite stehen – verständlich, glaubwürdig und umfassend. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Regulierung Ihres Schadens. Merken Sie sich: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten zahlen! Unsere Empfehlung ist daher: Schlagen Sie sich nicht mit der gegnerischen Versicherung rum. Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Gespräch! 

Sie hatten den Unfall? Wir kümmern uns um den Rest!

Was sind Vor- und Altschäden?

Die Begriffe Vorschaden und Altschaden werden oft synonym benutzt, bedeuten aber technisch etwas Unterschiedliches.

 

  • Vorschaden: Damit ist ein früherer Schaden gemeint, der bereits repariert wurde. Idealerweise ist er fachgerecht behoben und mit bloßem Auge nicht mehr erkennbar​.

Beispiel: Ihr Auto hatte vor einem Jahr einen Parkrempler am Kotflügel, der in der Werkstatt komplett instandgesetzt wurde.

 

  • Altschaden: Das ist ein vorheriger Schaden, der nicht repariert wurde. Er ist also noch vorhanden und in der Regel sichtbar (etwa eine Delle oder Lackkratzer, der nie beseitigt wurde)​.

Beispiel: Ihre Stoßstange hatte schon Kratzer oder eine alte Delle, als es zum neuen Unfall kam.

 

Wichtig: Beide Arten von Vorschäden können sich auf den Fahrzeugwert auswirken und relevant werden, wenn erneut ein Unfall passiert​. Im Kern gilt: Ein Unfallgegner muss nur für die neuen Beschädigungen geradestehen, nicht für das, was vorher schon am Fahrzeug war. Genau hier liegt der Knackpunkt bei der Regulierung mit Vorschäden.

Warum beeinflussen Vorschäden die Schadensregulierung?

Nach deutschem Schadenersatzrecht soll der Geschädigte so gestellt werden, wie er ohne den Unfall stünde – aber auch nicht besser. Das regelt § 249 BGB: Man kann den Betrag verlangen, der nötig ist, um den Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Daraus folgt automatisch: War Ihr Fahrzeug vor dem Unfall schon beschädigt, muss der Schädiger nicht für diesen Vorschaden / Altschaden zahlen. Bereits vorhandene Schäden werden also bei der Regulierung berücksichtigt, damit Sie am Ende keinen Vorteil daraus ziehen, der vor dem Unfall nicht gegeben war​.

 

Anders formuliert: Ein Vorschaden mindert den Ersatzanspruch regelmäßig, zumindest insoweit, wie er auf den neuen Schaden “angerechnet” werden kann​. Ein Geschädigter muss Abzüge akzeptieren, wenn beschädigte Fahrzeugteile schon vor dem Unfall nicht neuwertig oder gar vorbeschädigt waren. Schließlich wäre es unfair, wenn ein Unfall nun dazu führt, dass ein zuvor verbeulter Kotflügel plötzlich fabrikneu ersetzt wird, ohne dass der Vorschaden bedacht wird.

Deckungsgleiche vs. unabhängige Schäden

Entscheidend ist, ob der neue Unfallschaden in denselben Bereich fällt wie ein vorhandener Vorschaden. Juristen sprechen von deckungsgleichen Schäden, wenn sich Alt- und Neuschaden überlappen. In solchen Fällen ist oft Streit vorprogrammiert, denn es muss genau abgegrenzt werden, welcher Anteil der Beschädigung vom neuen Unfall stammt​. Versicherer bestreiten dann gern, dass überhaupt ein neuer Schaden entstanden ist, und erheben den Vorschadenseinwand – mit dem Ziel, gar nicht oder nur teilweise zahlen zu müssen.

 

Wenn der Vorschaden kompatibel mit dem neuen Schaden ist, besteht ein Ersatzanspruch nur dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Schäden schon vorher vorhanden waren. Das heißt: Nur die unfallbedingte Mehrbeschädigung ist zu ersetzen, nicht der bereits vorhandene Teil. War der alte Schaden z.B. ein 5 cm langer Kratzer und der neue Unfall verursacht einen 20 cm langen Kratzer an derselben Stelle, müsste man den alten Teil abrechnen – der Schädiger haftet nur für die zusätzlichen 15 cm Kratzer, bildlich gesprochen.

Andererseits gilt: Liegt der Vorschaden an einer anderen Stelle als der Unfallschaden, hat er keinen Einfluss auf die neue Regulierung. Schäden, die nichts miteinander zu tun haben, werden getrennt betrachtet. Außerdem sind normale Gebrauchsspuren kein Vorschaden in diesem Sinne – kleine alltägliche Kratzer oder Abnutzungen mindern den Anspruch normalerweise nicht​. Auch rein kosmetische Vorschäden ohne Funktionsbeeinträchtigung zählen oft nicht als deckungsgleicher Vorschaden, der die Ersatzfähigkeit ausschließt. Allenfalls käme ein kleiner Abzug “neu für alt” in Betracht, falls die Reparatur Sie messbar besserstellt (dazu später mehr)​

Praxisbeispiel vom Anwalt für Verkehrsrecht

Ein Stoßfänger hatte vor dem Unfall ein paar oberflächliche Kratzer (Gebrauchsspur). Durch den Unfall wird er verbeult und muss lackiert oder ersetzt werden. Ergebnis: Die Kratzer gelten als normale Abnutzung, kein echter Vorschaden – Sie dürfen sich also über einen neuen Stoßfänger ohne Kratzer freuen, ohne unbedingt Abzüge befürchten zu müssen, solange der Stoßfänger zuvor keine strukturellen Vorschäden hatte​. Ein neuer Stoßfänger steigert den Fahrzeugwert in so einem Fall nämlich kaum oder gar nicht messbar, daher ist ein Abzug „neu für alt“ nicht gerechtfertigt.

Reparierter Vorschaden: Kein Problem – sofern fachgerecht behoben

Wurde ein früherer Schaden fachgerecht repariert, soll das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt wieder schadensfrei gewesen sein. Ein ordnungsgemäß behobener Vorschaden mindert Ihren Anspruch nicht, da der alte Mangel nicht mehr existiert. Entscheidend ist aber die Qualität der Reparatur und ob sie nachweisbar ist.

 

  • Unsichtbarer, vollständig beseitigter Schaden: Wurde z.B. ein Blechschaden so instand gesetzt, dass für Auge und Gutachter keine Beschädigung mehr erkennbar ist, gilt er als behoben. In einem Urteil heißt es: Eine sach- und fachgerechte Reparatur liegt vor, wenn die Beschädigung nicht mehr erkennbar ist. In so einem Fall darf der alte Vorfall nicht mehr zu Ihren Lasten gehen. Sie sind so gestellt, wie ein unfallfreies Fahrzeug, und der neue Schaden ist voll zu ersetzen.

 

  • Nachweispflicht beim reparierten Vorschaden: Allerdings kann die Versicherung verlangen, dass Sie die fachgerechte Reparatur belegen. Idealerweise haben Sie Werkstattrechnungen oder Reparaturbestätigungen, die den Umfang der früheren Reparatur dokumentieren. Gerichte fordern oft, dass im Detail vorgetragen wird, welche Reparaturschritte und Ersatzteile bei der Beseitigung des Vorschadens verwendet wurden. Fotos vor und nach der Reparatur können ebenfalls helfen. Je genauer Sie darlegen können, dass und wie der Altschaden beseitigt wurde, desto besser.

 

  • Kein Beleg? Was nun: Viele Gebrauchtwagenkäufer haben aber keine Unterlagen über etwaige Unfallschäden vom Vorbesitzer. Die gute Nachricht: Laut Bundesgerichtshof ist ein förmlicher Reparaturnachweis nicht zwingend erforderlich. Sie dürfen sogar behaupten, die Reparatur sei fachgerecht erfolgt, wenn Sie es nur vermuten, und das unter Beweis stellen (z.B. durch einen Gutachter, der keine Mängel feststellen kann)​. Die Gerichte wissen, dass man nicht immer alle Belege hat – gerade bei instand gesetzten Vorschäden. Auch fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnete Vorschäden (also Fälle, wo zwar Geld gezahlt, aber vielleicht selbst repariert wurde) stehen einer vollständigen Regulierung nicht entgegen, solange Funktion und Optik des Bauteils vor dem neuen Unfall einwandfrei waren​.

 

  • Achtung bei schlampiger Vorreparatur: Problematisch wird es, wenn ein Vorschaden zwar als „repariert“ gilt, die Reparatur aber nicht fachgerecht war. Wurde z.B. nur gespachtelt statt ein Teil zu tauschen, oder blieben Verzerrungen zurück, kann dieser scheinbar reparierte Vorschaden doch wieder relevant werden. Dann stehen Sie in der Beweispflicht, auszuschließen, dass ähnliche Schäden nicht schon vorher da waren​. Im Zweifel wird die Versicherung argumentieren, der alte Schaden sei nicht vollständig behoben gewesen – und Ihr Ersatzanspruch könnte gekürzt werden. Tipp: Lassen Sie größere Unfallschäden immer in einer Fachwerkstatt reparieren und bewahren Sie die Nachweise auf. Dann müssen Sie im Ernstfall nur darlegen, was gemacht wurde, ohne jeden einzelnen Schritt beweisen zu müssen​ (hier darf das Gericht die weiteren Details in der Beweiswürdigung berücksichtigen).

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Ein reparierter Vorschaden ist regulierungstechnisch unproblematisch, sofern er fachgerecht behoben und dokumentiert ist. Schlimmstenfalls verlangt die Versicherung Detailauskünfte – dem können Sie mit vorhandenen Unterlagen begegnen. War der Altschaden hingegen noch sichtbar oder unsauber repariert, behandelt man ihn faktisch wie einen unreparierten Schaden. 

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall?
Wir übernehmen die Schadensregulierung!

Wir setzen Ihre Ansprüche durch!

Unreparierter Altschaden: Vorsicht bei Überlappung mit neuem Schaden

Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Altschaden noch am Fahrzeug vorhanden ist. Hier gilt strikt: Der Unfallverursacher haftet nicht für bereits bestehende Schäden. Trifft der neue Unfall genau die schon beschädigte Stelle, wird es kompliziert:

 

  • Kein doppelter Ersatz: Die Versicherung wird in der Regel argumentieren, es sei gar kein (zusätzlicher) Schaden entstanden, wenn an derselben Stelle bereits ein Defekt war​.

Beispiel: Ihre Tür hatte schon eine Delle, und nun wird sie beim Unfall erneut eingebeult. War die Delle durch den neuen Anstoß nicht erkennbar vergrößert oder verändert, hätte der Unfall faktisch nichts verschlimmert. Dann besteht für diesen Bereich kein Ersatzanspruch, weil das Fahrzeug dort durch den Unfall nicht schlechter wurde als zuvor.

 

  • Aufteilung des Schadens: Häufig ist es aber so, dass der neue Unfall einen vorgeschädigten Bereich weiter beschädigt. Dann muss ermittelt werden, welcher Teil der Reparaturkosten neu und welcher schon vorher angefallen wäre. Ein technisch und rechnerisch abgrenzbarer Vorschadenanteil kann bei der Schadensberechnung abgezogen werden​. Praktisch bedeutet das: Der Gutachter oder das Gericht schätzen, was die Beseitigung des alten Schadens gekostet hätte, und ziehen diesen Betrag vom aktuellen Schaden ab. Nur der Mehrschaden wird ersetzt. Wenn z.B. der Stoßfänger schon verkratzt war und jetzt gebrochen ist, könnte man sagen: Lackkratzer alt (Wert X €) + Riss neu (gesamte Reparatur Y €) – der Anteil X € wird abgezogen als bereits vorhandener Schaden.

 

  • Vorteilsausgleich „Neu für Alt“: Eine Sonderkonstellation ist, wenn ein alter Schaden bei der Reparatur des neuen zwangsläufig mitbehoben wird. Hier kann die Versicherung einen Vorteilsausgleich verlangen – bekannt als Abzug „neu für alt“. Dieser Abzug soll verhindern, dass Sie durch die Beseitigung des Unfallschadens zugleich eine kostenlose Beseitigung des Altschadens erhalten und dadurch besser dastehen. Allerdings kommt ein solcher Abzug nur in Betracht, wenn wirklich eine messbare Wertverbesserung für Sie eintritt​. Das wird von Gerichten oft verneint, z.B. bei der Erneuerung eines Stoßfängers: Das Austauschteil erhöht den Fahrzeugwert normalerweise nicht spürbar, da es kein Verschleißteil ist und die Lebensdauer des Autos nicht verlängert​. Fazit: Einen „Neu-gegen-Alt“-Abzug muss man sich nur gefallen lassen, wenn der reparierte Zustand Ihren Wagen wertvoller macht, als er vor dem Unfall (mit Altschaden) war – was selten eindeutig der Fall ist.

 

  • Risiko Totalausfall: Problematisch wird es, wenn sich Alt- und Neuschaden nicht auseinanderhalten lassen. Kann selbst ein Gutachter nicht sicher abgrenzen, welche Schäden vom Unfall herrühren und welche vorbestehend sind, läuft man Gefahr, den gesamten Anspruch zu verlieren. Denn dann lässt sich nicht beweisen, was der Unfall überhaupt zusätzlich kaputt gemacht hat. Ein Gericht kann die Klage auf Schadenersatz vollständig abweisen, wenn nicht zuverlässig ermittelt werden kann, welcher Teil des Schadens unfallbedingt ist. So geschehen in einem Fall vor dem LG Frankenthal: Dort hatte die Geschädigte alle Kratzer und Dellen als Unfallschaden deklariert, obwohl einige offensichtlich älter waren. Der Gutachter stellte fest, dass nicht alle Schäden von diesem Unfall stammen konnten, woraufhin das Gericht selbst den plausiblen Teilschaden nicht mehr zusprach – die Frau ging leer aus​. Dieses Ergebnis ist drastisch, zeigt aber: Wer alte Schäden mit neuen vermischt, riskiert im Worst Case den vollständigen Verlust seines Ersatzanspruchs.

Tipp vom Anwalt:

Ein unreparierter Altschaden am gleichen Ort wie ein Neuschaden ist ein großes Risiko für die Schadenregulierung. Man muss sehr genau darauf achten, nur den tatsächlich unfallbedingten Mehrschaden geltend zu machen – idealerweise klar getrennt vom alten Schaden. Andernfalls bietet man der Versicherung einen Angriffspunkt, um sämtliche Zahlungen zu verweigern.

Beweislast und Gutachten: Wer muss was nachweisen?

Die Frage der Beweislast ist im Vorschaden-Fall von zentraler Bedeutung. Grundsätzlich gilt im Zivilrecht: Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Unfall die behaupteten Schäden verursacht hat. Liegt ein Vorschaden vor, erhöht das die Anforderungen an den Geschädigten, seinen Anspruch zu untermauern. Allerdings gibt es auch Grenzen, wie weit diese Pflichten gehen – und die gegnerische Versicherung steht ebenso in der Verantwortung.

 

Wichtige Punkte zur Beweislast bei Vorschäden:

  • Unfallkausalität nachweisen: Als Geschädigter müssen Sie aufzeigen, dass und in welchem Umfang der neue Unfall Schaden verursacht hat. Bei unkomplizierten Fällen ohne Vorschaden ist das meist einfach: Der Gutachter dokumentiert den Unfallschaden, fertig. Bei Vorschäden hingegen verlangt die Rechtsprechung oft, dass Sie im Einzelnen darlegen, dass gleichartige Schäden nicht schon zuvor am Fahrzeug waren​. Im Wortlaut: Sie müssen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits früher vorhanden waren​. Das erfordert, wie oben erwähnt, Informationen zum früheren Schaden (Art, Umfang, Ursache) und zu dessen Beseitigung.

 

  • Kenntnis des Vorschadens: Was ist, wenn Sie von dem Vorschaden gar nichts wussten? Etwa weil der Vorbesitzer einen Unfallschaden verschwieg? Hier stellt sich die Frage, ob die Beweislast sie überhaupt trifft. Aktuelle Rechtsprechung stärkt Geschädigte in solchen Situationen: Laut OLG Saarbrücken muss der Geschädigte einen Vorschaden nur offenlegen, wenn er für ihn erkennbar war. Die Darlegungs- und Beweislast für einen früheren Schaden liegt zunächst beim Schädiger bzw. dessen Versicherer. Sprich: Die Versicherung kann nicht pauschal kürzen mit dem Hinweis auf einen möglichen unbekannten Vorschaden – sie muss schon konkret belegen, dass es einen solchen gab und dass er den neuen Schaden beeinflusst​. Diese Klarstellung (Beschluss 1.10.2024 OLG Saarbrücken 3 W 7/24) schützt Unfallopfer davor, auf bloßen Verdacht hin Abzüge hinnehmen zu müssen. Dennoch: Sobald ein Vorschaden offen zutage tritt (etwa sichtbar oder durch Gutachten ermittelt), sind Sie in der Pflicht, dazu vorzutragen. Unwissenheit schützt also nur, solange der Vorschaden tatsächlich nicht erkennbar war.

 

  • Gutachterliche Differenzierung: In der Praxis wird ein KFZ-Sachverständiger beauftragt, um den Unfallschaden zu begutachten. Seine Aufgabe ist es auch, etwaige Vorschäden festzustellen und abzugrenzen. Gute Gutachter fragen den Geschädigten aktiv nach bekannten Altschäden und untersuchen das Fahrzeug auf Reparaturspuren (z.B. Lackschichtdicken-Messung erkennt nachlackierte Stellen)​. Auch unterschiedliche Kratzrichtungen im Blech oder Verformungen, die nicht zum aktuellen Unfallhergang passen, lassen auf ältere Schäden schließen​. Gegebenenfalls kommen technische Hilfsmittel zum Einsatz – z.B. Karosserievermessungen oder Thermoscans, um strukturelle Vorschäden aufzudecken​.

 

  • Dokumentation im Gutachten: Ein Unfallgutachten enthält meist einen Abschnitt „Vorschäden“. Dort steht entweder „keine erkennbar“ oder es werden gefundene Altschäden beschrieben. Wichtig: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „keine bekannt laut Halter“ genügt​. Sie sollten dem Gutachter wirklich alle bekannten Vor- und Altschäden angeben, damit er sie berücksichtigen kann​. Nur so kann das Gutachten belastbar sein. Ein Gutachten, das einen erheblichen Vorschaden übersieht, ist im Streitfall unbrauchbar – die Versicherung muss es dann nicht akzeptieren. Im schlimmsten Fall bleiben Sie sogar auf den Sachverständigenkosten sitzen, wenn Sie einen Vorschaden verschwiegen haben und daher das Gutachten „falsch“ ist​. Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied 2021 genau so einen Fall: Weil ein erstes Gutachten einen erheblichen unentdeckten Altschaden nicht auswies, wurden dessen Kosten nicht erstattet; stattdessen musste ein neues Gutachten her, das letztlich ergab, dass nur minimale Arbeiten unfallbedingt nötig waren​.

 

  • Wer trägt die Beweislast im Prozess? Zusammengefasst trägt der Geschädigte die Beweislast, dass ein bestimmter Schaden vom Unfall stammt (und nicht schon vorher da war). Allerdings muss der Versicherer konkret einen Vorschaden nachweisen, wenn er die Zahlung mit Verweis darauf kürzt – bloße Behauptungen reichen nicht​. Ist ein Vorschaden unstreitig vorhanden, muss der Geschädigte darlegen, dass dieser für den aktuellen Schaden irrelevant ist oder fachgerecht beseitigt wurde​. Gelingt ihm das nicht, kann sein Anspruch entsprechend gekürzt oder abgelehnt werden​.

Die Gegenseite zahlt Ihren Anwalt

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Sie möchten wissen, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt – und ob Sie selbst zahlen müssen? Wir sagen es Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

Ehrlichkeit zahlt sich aus – Vorschäden unbedingt offenlegen

Bei allem, was Sie nun über Vorschäden wissen, ergibt sich ein klarer Rat: Seien Sie ehrlich und transparent gegenüber Gutachter und Versicherung, was bekannte Vorschäden angeht. Verschweigen lohnt sich nicht – im Gegenteil, es kann Ihren gesamten Anspruch zerstören.

 

  • Offenbarungspflicht: In der Schadenregulierung (wie auch beim Gebrauchtwagenverkauf) besteht eine Pflicht, bekannte Vorschäden wahrheitsgemäß anzugeben. Andernfalls droht der Vorwurf der arglistigen Täuschung oder sogar versuchten Betrugs​. Spätestens vor Gericht kommt die Wahrheit meist ans Licht, und dann steht man schlecht da.

 

  • Konsequenzen bei Verschweigen: Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wird ein deckungsgleicher Vorschaden verschwiegen, entfällt der Ersatzanspruch zumindest insoweit, wie keine klare Abgrenzung möglich ist. Manche Gerichte versagen in solchen Fällen sogar den gesamten Schadensersatz, selbst wenn ein Teil eindeutig unfallbedingt war​. Die Begründung: Durch die fehlende Offenheit ist nicht mehr zuverlässig feststellbar, was überhaupt ersetzt werden muss​. Zudem müssen Versicherer dann die Gutachterkosten nicht zahlen, weil das erste Gutachten aufgrund unvollständiger Angaben unbrauchbar war​. Kurz: Wer lügt, verliert – möglicherweise alles.

 

  • Ehrlichkeit wird belohnt: Dem gegenüber stehen Sie mit Offenheit immer besser da. Geben Sie bekannte Vorschäden von Anfang an an, wird der Gutachter diese vermerken und – wenn möglich – technisch abgrenzen. Die Regulierung erfolgt dann zwar mit eventuellen Abzügen, aber auf einer sauberen, ehrlichen Basis. Sie behalten Ihre Glaubwürdigkeit und Ihren Rechtsanspruch auf den tatsächlichen Unfallschaden. Sollte die Versicherung trotzdem unbegründet kürzen („pauschal wegen Vorschaden“), haben Sie deutlich bessere Karten, sich mit anwaltlicher Hilfe zu wehren, weil pauschale Kürzungen ohne konkrete Nachweise unzulässig sind​.

 

  • Fallstricke vermeiden: Versuchen Sie gar nicht erst, einen vorhandenen Schaden „durch den Unfall mitzahlen“ zu lassen. Die Versicherer prüfen Fahrzeuge genau – Gutachter entdecken in der Regel, ob ein Schaden frisch ist oder älter (z.B. an Korrosion, Lacküberlauf, Schmutz in einer Kratzerkerbe etc.). Spätestens wenn das Auto instand gesetzt wird, fliegen Unstimmigkeiten auf. Die paar Euro, die man sich erhofft, stehen in keinem Verhältnis zum Risiko eines Totalausfalls des Anspruchs. Ehrlichkeit zahlt sich also im wahrsten Sinne des Wortes aus.

Sie hatten den Unfall? Wir kümmern uns um den Rest!

Praktische Tipps für Geschädigte mit Vorschäden

Zum Abschluss einige handfeste Ratschläge, wie Sie im Schadenfall mit Vor- oder Altschäden umgehen sollten:

 

  • Vorschäden immer angeben: Informieren Sie den Sachverständigen über alle Ihnen bekannten früheren Schäden an Ihrem Fahrzeug – egal ob repariert oder nicht​. So kann er diese im Gutachten berücksichtigen und Sie laufen nicht Gefahr, dass später etwas „Neues“ entdeckt wird.

 

  • Unterlagen sammeln: Sichern Sie Beweise zu Vorschäden. Haben Sie Reparaturrechnungen, Gutachten oder Fotos von früheren Schäden? Legen Sie sie bereit. Auch wenn der BGH keine lückenlose Dokumentation verlangt, helfen Belege enorm, um Ihren Anspruch zu stützen. Am besten heften Sie alle Werkstattrechnungen zum Fahrzeug chronologisch ab. Falls Sie vom Vorbesitzer Infos oder Rechnungen haben, umso besser.

 

  • Zustand regelmäßig dokumentieren: Fotografieren Sie Ihr Auto in gewissen Abständen oder vor längeren Fahrten. Im Fall eines Unfalls können solche Fotos belegen, welcher Zustand vor dem Unfall herrschte. Das hilft, um kleinere Vorschäden zu verifizieren und Diskussionen zu vermeiden. Insbesondere wenn Sie wissen, dass Ihr Wagen hier und da Gebrauchsspuren oder Altbeschädigungen hat, ist ein aktuelles Foto Gold wert.

 

  • Nicht überhöht fordern: Reichen Sie bei der gegnerischen Versicherung nur die Schäden ein, die wirklich vom Unfall stammen. Versuchen Sie nicht, den alten Parkrempler „mit abzurechnen“. Sollten Sie unsicher sein, lassen Sie sich beraten – aber Vorsicht mit falschen Angaben. Bleiben Sie bei der Wahrheit; im Zweifel bekommt man auch für einen geringeren, aber berechtigten Schaden Ersatz, während eine Übertreibung zum Komplettverlust führen kann​.

 

  • Gutachter und Anwalt hinzuziehen: Zögern Sie nicht, einen unabhängigen Kfz-Gutachter zu beauftragen – bei klarer Haftung zahlt dessen Kosten die Gegnerversicherung​. Der Gutachter soll alle Schäden (alt wie neu) aufnehmen und unterscheiden. Zusätzlich kann eine spezialisierte Anwaltskanzlei Ihre Ansprüche durchsetzen. Gerade bei strittigen Vorschadenfällen wissen Experten genau, welche Nachweise geführt werden müssen und wie man auf Kürzungsschreiben reagiert. Anwaltliche Unterstützung stellt sicher, dass Sie nicht auf berechtigte Ansprüche verzichten müssen und gegenüber der Versicherung auf Augenhöhe agieren​.

 

  • Beim Autokauf auf Unfallfreiheit achten: Dieser Tipp nur am Rande: Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug kaufen, fragen Sie nach Unfallschäden und lassen Sie sich den Zustand bestätigen. Denn entdecken Sie erst nach einem neuen Unfall, dass ein Vorschaden vorlag, stehen Sie im Regen. Gegebenenfalls kann man bei Arglist des Verkäufers zwar gegen diesen vorgehen, aber das hilft im aktuellen Unfallprozess wenig. Lieber vorab wissen, woran man ist, um später alles korrekt anzugeben.

Sie hatten den Unfall? Wir kümmern uns um den Rest!

Jetzt unsere anwaltliche Unterstützung sichern!

Vor- und Altschäden am Fahrzeug spielen bei der Unfallregulierung eine entscheidende Rolle. Kein Schädiger muss für bereits vorhandene Schäden haften, daher mindern Vorschäden den ersatzfähigen Schaden in der Regel entsprechend​. Wichtig ist eine klare Abgrenzung: Was hat der neue Unfall wirklich zusätzlich beschädigt, und was war schon vorher da? Um das festzustellen, sind ehrliche Angaben des Geschädigten und eine sorgfältige Begutachtung unerlässlich. Ehrlichkeit und Transparenz zahlen sich aus – wer bekannte Vorschäden offenlegt, ermöglicht eine saubere Schadensabwicklung und schützt seinen Anspruch. Pauschales Kürzen durch Versicherer ist unzulässig, wenn der Vorschaden keine konkreten Auswirkungen auf den Unfallschaden hat​. Letztlich soll Ihr Fahrzeug wieder so hergestellt werden, wie es vor dem Unfall warnicht besser, aber auch nicht schlechter. Mit dem richtigen Vorgehen und Beistand gelingt es, genau dieses Ziel zu erreichen, selbst wenn Ihr Wagen nicht mehr ganz unfallfrei ist. In allen Fällen hilft Ihnen unsere Kanzlei für Verkehrsrecht, damit Sie trotz Vorschaden zu Ihrem vollen Recht kommen.

So einfach funktioniert es:
Warum Sie uns kontaktieren sollten!

Kostenfreier Erstkontakt

Unverbindlich & ortsunabhängig

Ohne Kanzleitermin möglich

Digitale Abwicklung

Durchgehende Betreuung vom Anwalt


    Kontaktieren Sie uns
    Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung. Für direkte Anfragen erreichen Sie uns per Telefon und E-Mail.