UPE-Aufschläge auf Ersatzteile nach dem Verkehrsunfall: Ihre Rechte auf Kostenerstattung

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Nach einem Autounfall erwarten Geschädigte zurecht, dass die gegnerische Versicherung alle erforderlichen Reparaturkosten übernimmt. Doch was, wenn die Werkstatt oder der Gutachter zusätzlich sogenannte UPE-Aufschläge auf Ersatzteile ansetzt und die Versicherung diese Kosten streichen will? Viele wissen gar nicht, was es mit diesen Aufschlägen auf sich hat – und ob man sie erstattet bekommen kann. In dieser umfassenden Anleitung erklären wir verständlich und juristisch fundiert, was UPE-Aufschläge sind, wann sie geltend gemacht werden können, wie sie sich berechnen und welche Probleme bei fiktiver Abrechnung auftreten können. Außerdem geben wir nützliche Praxistipps vom Anwalt für Verkehrsrecht, damit Sie als Unfallgeschädigter Ihre Ansprüche voll durchsetzen können.

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Was sind UPE-Aufschläge?

UPE-Aufschlag steht für “Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers”. Es handelt sich also um Preisaufschläge auf die vom Fahrzeughersteller empfohlenen Ersatzteilpreise, die eine Kfz-Werkstatt zusätzlich berechnet. Diese Aufschläge sind branchenüblich und dienen dazu, Kosten der Werkstatt abzudecken – etwa für die Lagerhaltung von Ersatzteilen und den Bestell- und Verwaltungsaufwand bei der Teilebeschaffung.

Trotz der Abkürzung “UPE” sind UPE-Aufschläge keine Vorgabe des Herstellers, sondern Teil der freien Preisgestaltung der Werkstatt. Jede Werkstatt kann selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie einen solchen Zuschlag erhebt. UPE-Aufschläge sind also kein eigener Schadensposten im Unfall, sondern ein Bestandteil der Ersatzteilkosten, der von Werkstätten häufig erhoben wird, um wirtschaftlich arbeiten zu können.

Wie hoch sind UPE-Aufschläge üblich? In der Praxis bewegen sich diese Zuschläge meistens in einem Rahmen von ca. 5–20 % des Teilepreises. Viele Vertragswerkstätten kalkulieren z.B. rund 10 % Aufschlag auf die Hersteller-Preisempfehlung, um ihre Gewinnspanne zu sichern. Ein Beispiel: Kostet ein Original-Ersatzteil laut Herstellerliste 500 €, könnte die Werkstatt einen UPE-Aufschlag von 10 % (50 €) berechnen und somit 550 € ansetzen. Wie hoch der prozentuale Aufschlag genau ist, hängt von der Marke, dem Teil und der Region ab. Regional übliche Sätze haben sich in einem Korridor von etwa 10–15 % etabliert – deutliche Ausreißer nach oben könnten im Streitfall als nicht mehr erforderlich betrachtet werden (so wurde etwa ein seltener Aufschlag von 22 % von einem Gericht als überhöht abgelehnt.

Die Gegenseite zahlt Ihren Anwalt

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Sie möchten wissen, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt – und ob Sie selbst zahlen müssen? Wir sagen es Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

Wann und warum berechnen Werkstätten UPE-Aufschläge?

UPE-Aufschläge kommen immer dann ins Spiel, wenn Original-Ersatzteile verbaut werden (bzw. kalkuliert sind) und die Werkstatt für diese Teile einen Aufpreis auf den Listenpreis verlangt. Typischerweise sieht man diese Posten auf Reparaturrechnungen und Gutachten von markengebundenen Vertragswerkstätten. Freie Werkstätten erheben solche Zuschläge eher seltener – oft sind dort Ersatzteilpreise direkt in den Stundenverrechnungssätzen oder Pauschalen einkalkuliert. Vertragswerkstätten weisen UPE-Aufschläge dagegen oft explizit aus.

Der Grund für diese Aufschläge liegt in der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Betriebe. Die Werkstatt muss Originalteile vorrätig halten oder kurzfristig beschaffen, was Kapital bindet und Lagerplatz kostet. Auch Verwaltungsaufwand (Bestellungen, Rücksendungen, Garantien) fällt an. Der Hersteller gibt zwar eine Preisempfehlung für Teile, aber dieser Preis beinhaltet noch nicht die individuellen Kosten der jeweiligen Werkstatt. Durch den UPE-Zuschlag schafft sich die Werkstatt einen Spielraum, um diese zusätzlichen Aufwände zu decken und dennoch profitabel zu arbeiten.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das: Lässt man sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt reparieren, ist es durchaus normal, dass auf der Rechnung z.B. 10% Aufschlag auf die Ersatzteilpreise auftauchen. Ebenso fließen UPE-Aufschläge in viele Schadengutachten mit ein – ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger vor Ort wird in seiner Kalkulation solche regional üblichen Preisaufschläge berücksichtigen. So soll gewährleistet sein, dass der ermittelte Reparaturkostenvoranschlag der Realität entspricht und alle nötigen Kostenfaktoren umfasst.

Werden UPE-Aufschläge von der Versicherung ersetzt?

Die zentrale Frage für Unfallopfer ist: Wer zahlt die UPE-Aufschläge? Muss die gegnerische Versicherung diese Ersatzteil-Preisaufschläge übernehmen oder bleiben Geschädigte darauf sitzen? Die Antwort hängt davon ab, wie Sie abrechnen – konkret, ob Sie tatsächlich reparieren lassen oder den Schaden fiktiv abrechnen (d.h. sich den kalkulierten Betrag ohne Reparatur auszahlen lassen). Im Gesetz heißt es allgemein, der Schädiger muss den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag zahlen (§ 249 BGB). Ob UPE-Aufschläge als "erforderlich" gelten, ist in der Rechtspraxis von einigen Bedingungen abhängig.

 

Grundsätzlich gilt: Haben Sie den Wagen reparieren lassen und liegen Ihnen eine Werkstattrechnung oder ein Gutachten vor, in dem UPE-Aufschläge enthalten sind, können diese Kosten erstattet werden, sofern sie üblich und notwendig waren. Bei der fiktiven Abrechnung (ohne Reparatur) kommt es häufiger zum Streit über diese Posten. Die Gerichte haben hierzu Leitlinien entwickelt:

 

  • Reparatur in Markenwerkstatt (Neuwagen oder scheckheftgepflegt): Ist Ihr Fahrzeug weniger als drei Jahre alt oder älter, aber lückenlos scheckheftgepflegt, dürfen Sie bei fiktiver Abrechnung die Kosten einer Markenwerkstatt zugrunde legen – inklusive Verbringungskosten und UPE-Aufschläge. In diesem Fall muss die Versicherung die Zuschläge zahlen, weil es Ihnen nicht zuzumuten ist, von der herstellerautorisierten Qualität abzuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Stundenverrechnungssätzen wird analog herangezogen.

 

  • Älteres, nicht scheckheftgepflegtes Fahrzeug: Hier darf die Versicherung Sie grundsätzlich auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt verweisen, sofern eine solche in zumutbarer Entfernung verfügbar ist (Stichwort: Referenzwerkstatt). Erfolgt ein solcher Verweis, gelten die Konditionen dieser Referenzwerkstatt. Berechnet diese keine UPE-Aufschläge (was häufig der Fall ist), kann der Geschädigte die Zuschläge nicht ersetzt verlangen. Erfolgt kein Verweis auf eine andere Werkstatt, darf der Geschädigte dagegen die üblichen Kosten einer Markenwerkstatt ansetzen – einschließlich regional üblicher UPE-Aufschläge.

 

  • Regionale Üblichkeit als Maßstab: Entscheidend ist oft, ob UPE-Aufschläge in Ihrer Region bei den meisten Fachwerkstätten anfallen. Sind solche Zuschläge “marktüblich”, werden sie von der Rechtsprechung als erforderlicher Aufwand anerkannt. Dann können Sie auch bei fiktiver Abrechnung verlangen, dass die Versicherung diese Kosten trägt. Falls die Versicherung dies bezweifelt, lässt sich die Üblichkeit im Prozess durch ein Sachverständigengutachten klären – der Gutachter prüft also, ob praktisch jede Werkstatt vor Ort solche Aufschläge erhebt.

 

Wie man sieht, sind UPE-Aufschläge auch im Rahmen der fiktiven Schadensregulierung erstattungsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass die Frage der Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge nach den allgemeinen Grundsätzen der Reparaturkosten-Erstattung zu beurteilen ist. Vereinfacht heißt das: Was ein verständiger Geschädigter als notwendig ansehen darf, muss ersetzt werden – teils inkl. Aufschlägen. Allerdings darf der Versicherer bei älteren Fahrzeugen eine günstigere Reparaturalternative aufzeigen, um die Kosten zu senken, sofern diese zumutbar und gleichwertig ist.

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Streitpunkt UPE-Aufschläge: Wenn die Versicherung kürzt

In der Unfallschadenspraxis kommt es leider oft vor, dass Haftpflichtversicherer UPE-Aufschläge pauschal kürzen – vor allem bei fiktiver Abrechnung. Die Argumentation lautet dann etwa, diese Kosten seien „nicht angefallen“ (weil gar nicht repariert wurde) oder in günstigeren Werkstätten gar nicht existent. Für Geschädigte ist das ärgerlich, denn im Gutachten stehen die Beträge ja drin und spiegeln die wahrscheinlichen Reparaturkosten wider. Müssen Sie sich damit abfinden? Nicht unbedingt, denn die überwiegende Rechtsprechung stärkt inzwischen die Position der Unfallopfer.

 

Viele Gerichte haben klargestellt, dass UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten angefallen wären, also regional üblich sind. So entschied etwa das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, dass ein UPE-Aufschlag von 10 % im dortigen Raum marktüblich und gerechtfertigt sei – der Kläger erhielt in dem Fall rund 292 € zusätzlich erstattet. Ähnlich urteilte zuvor z.B. das OLG Celle und auch andere Gerichte: Zuschläge auf Ersatzteile dürfen angesetzt werden, wenn sie in der Region gängig sind. Die Versicherung kann sich dann nicht querstellen mit dem Hinweis auf „frei erfundene“ Kostenpositionen, denn es handelt sich um reale, branchenübliche Aufwendungen.

 

Natürlich gibt es auch Grenzfälle: Ungewöhnlich hohe Aufschläge könnten als nicht mehr “erforderlich” abgelehnt werden. So hat etwa das Landgericht München II einen UPE-Aufschlag von 22 % in einem Fall als überhöht eingestuft und die Erstattung verweigert. Das ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall bewegen sich die Zuschläge in moderaten Höhen, die von den Gerichten akzeptiert werden. Wichtig ist vor allem der Nachweis der Üblichkeit. Hier kommt es auf das Schadengutachten oder ggf. Zeugenaussagen an, die bestätigen, dass fast alle vergleichbaren Werkstätten solche Aufschläge nehmen.

 

Ein weiteres Problemfeld ist die Kommunikation mit der Versicherung. Manche Versicherer versuchen, den Eindruck zu erwecken, UPE-Aufschläge seien generell nicht zu erstatten – das stimmt so nicht. Lassen Sie sich von Kürzungen nicht entmutigen. Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Zustand vor dem Unfall ersetzt zu bekommen. Wenn dazu typischerweise gewisse Nebenkosten gehören, dürfen diese nicht einfach weggestrichen werden. Oft hilft es schon, die Versicherung schriftlich (oder durch einen Anwalt) auf die aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen und die Zahlung nachzufordern. Die Kostendifferenz mag auf den ersten Blick nicht riesig sein – aber sie kann schnell einige Hundert Euro betragen, die Ihnen zustehen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht: Werkstattverweis prüfen!

Lassen Sie sich als Geschädigter nicht vorschnell auf eine "Billigwerkstatt" verweisen, nur um ein paar Euro zu sparen. Prüfen Sie genau, ob die vorgeschlagene Alternativ-Werkstatt gleichwertig ist – nutzt sie Originalteile? Ist sie zertifiziert und ohne großen Umweg erreichbar? Berechnet sie wirklich keine UPE-Zuschläge? Wenn Nachteile drohen, müssen Sie sich nicht auf den Verweis einlassen. In einem solchen Fall können Sie auf Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen und die vollen Kosten (einschließlich UPE-Aufschläge) geltend machen. Die gegnerische Versicherung darf von Ihnen keine Abstriche bei der Qualität der Reparatur verlangen.

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So setzen Sie UPE-Aufschläge erfolgreich durch

Was können Sie konkret tun, um sicherzustellen, dass UPE-Aufschläge in Ihrem Schadensfall bezahlt werden? Hier ein kurzer Leitfaden für Geschädigte:

 

  1. Unabhängigen Sachverständigen beauftragen: Lassen Sie den Schaden von einem freien Kfz-Gutachter aufnehmen, nicht nur von der Versicherung. Der Gutachter wird alle Kostenpositionen (inklusive UPE-Zuschläge und andere Nebenkosten) einrechnen, sofern sie in Ihrer Region anfallen. Sein Gutachten ist die Basis für Ihre Forderung.

  2. Gutachten der Versicherung vorlegen: Übermitteln Sie das vollständige Schadensgutachten der gegnerischen Versicherung. Damit dokumentieren Sie, welche Reparaturkosten erforderlich wären. Die Versicherung hat dann Gelegenheit, ggf. eine günstigere Werkstatt zu benennen, falls Ihr Wagen älter ist.

  3. Werkstattverweis prüfen (siehe Tipp oben): Geht ein Werkstattvorschlag der Versicherung ein, prüfen Sie diesen kritisch. Ist Ihr Wagen neuwertig oder immer in Markenpflege, können Sie den Verweis meistens zurückweisen. Wenn nicht, vergleichen Sie die Leistungen genau. Wichtig: Sollte die Versicherung nicht auf eine andere Werkstatt verweisen, gilt das als Eingeständnis, dass die kalkulierten Kosten akzeptiert werden müssen – inklusive UPE-Aufschläge, sofern üblich.

  4. Dialog mit der Versicherung: Fordern Sie fehlende Beträge schriftlich nach, falls die Regulierung gekürzt wurde. Weisen Sie sachlich darauf hin, dass UPE-Aufschläge ortsüblich sind und auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen sind. Hier kann es helfen, konkrete Urteile zu nennen (z.B. “OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2023, Az. 7 U 40/23”, wonach 10% Zuschlag erstattungsfähig sind).

  5. Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen: Zahlt die Versicherung trotz Ihrer Begründung nicht vollständig, ziehen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzu. Oft genügt bereits ein Anwaltsschreiben, um Bewegung in festgefahrene Regulierungen zu bringen. Wichtiger Hinweis: Bei klarer Haftung des Unfallgegners muss dessen Versicherung die Kosten Ihres Anwalts übernehmen – Sie brauchen also keine Scheu zu haben, Ihr Recht durchzusetzen.

  6. Klage nur mit Kosten-Nutzen-Abwägung: In den seltenen Fällen, in denen weiterhin Uneinigkeit besteht, bleibt als letztes Mittel der Gang vor Gericht. Hierbei muss i.d.R. ein Gutachten zur regionalen Üblichkeit eingeholt werden, welches Kosten verursacht. Ohne Rechtsschutzversicherung sollte man abwägen, ob sich eine Klage für den strittigen Betrag lohnt. Mit anwaltlicher Beratung können Sie diese Entscheidung fundiert treffen. Häufig lenken Versicherungen jedoch spätestens vor einem Gerichtsverfahren ein, wenn die Erfolgsaussichten des Geschädigten offensichtlich sind.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht: kleines Detail, große Wirkung

UPE-Aufschläge mögen wie eine Nebensache wirken, doch sie können Ihren Anspruch erheblich schmälern, wenn die Versicherung kürzt. Achten Sie darauf, dass Ihr Gutachter die regionalen Üblichkeiten ausdrücklich im Gutachten vermerkt – das schafft eine klare Verhandlungsgrundlage. Sollte die Versicherung trotzdem mauern, scheuen Sie sich nicht, einen Fachanwalt einzuschalten. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Haftpflicht des Gegners nämlich auch Ihre Anwaltskosten tragen – Sie haben also nichts zu verlieren. Im Gegenteil: Durch frühzeitige anwaltliche Unterstützung zeigen Sie der Versicherung, dass Sie Ihre Rechte kennen, und erhöhen die Chance auf vollständige Regulierung erheblich.

Häufige Fragen zu UPE-Aufschlägen nach einem Verkehrsunfall (FAQ)

1Was sind UPE-Aufschläge überhaupt?
UPE-Aufschläge sind Preiszuschläge, die Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Fahrzeugherstellers erheben – etwa für Lagerhaltung oder Verwaltungsaufwand bei der Ersatzteilbeschaffung. Sie sind vor allem bei markengebundenen Werkstätten üblich.
2Muss die Versicherung UPE-Aufschläge nach einem Unfall ersetzen?
Ja – wenn die Aufschläge in Ihrer Region branchenüblich sind und Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen oder bei fiktiver Abrechnung keinen zumutbaren Werkstattverweis erhalten, sind sie in aller Regel erstattungsfähig.
3Was passiert, wenn ich den Schaden nur fiktiv abrechne?
Auch bei fiktiver Abrechnung können UPE-Aufschläge ersetzt werden – sofern sie regional üblich sind. Die Versicherung darf sie nicht pauschal streichen, muss aber ggf. auf eine günstigere Werkstatt verweisen, die keine Aufschläge berechnet.
4Können UPE-Aufschläge auch abgelehnt werden?
Nur in Ausnahmefällen: Wenn die Höhe der Aufschläge unüblich oder überzogen ist (z. B. über 20 %) oder die Versicherung nachweislich auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt verweist. Auch dann ist eine genaue Prüfung durch einen Anwalt sinnvoll.
5Lohnt es sich, bei Streit über UPE-Aufschläge einen Anwalt einzuschalten?
Unbedingt – denn bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten übernehmen. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen vollständig reguliert werden – auch bei kleineren Posten wie UPE-Zuschlägen.

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UPE-Aufschläge auf Ersatzteile sind ein wichtiger Posten in der Unfallregulierung, den man als Geschädigter kennen sollte. Sie stellen sicher, dass alle Kosten abgedeckt sind, die bei einer Reparatur in einer Markenwerkstatt anfallen würden. Auch wenn Versicherungen diese Aufschläge bei fiktiver Abrechnung gern in Frage stellen – die Rechtslage ist überwiegend auf Seiten der Geschädigten, sofern die Aufschläge regional üblich sind. Als Unfallopfer haben Sie das Recht, den vollen Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten zu verlangen.

 

Durch ein gründliches Gutachten und eine klare Argumentation lassen sich UPE-Zuschläge meist erfolgreich durchsetzen. Sollte die Versicherung dennoch mauern, zögern Sie nicht, professionellen Rat einzuholen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann beurteilen, ob die Kürzung rechtmäßig ist, und gegebenenfalls Ihre Ansprüche mit Nachdruck durchsetzen – notfalls auch vor Gericht. So stellen Sie sicher, dass Sie am Ende nicht auf Kosten sitzenbleiben, die Ihnen eigentlich zustehen, und Ihr Fahrzeug im Schadensfall wirklich nach Herstellervorgaben repariert werden kann.

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