Totalschaden nach Unfall regulieren – Abläufe und Ersatzleistung

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Ein schwerer Verkehrsunfall kann dazu führen, dass am Fahrzeug ein Totalschaden entsteht. In diesem Fall stehen Geschädigte vor vielen Fragen: Was genau bedeutet Totalschaden (technisch oder wirtschaftlich)? Wie ermittelt der Gutachter Wiederbeschaffungswert und Restwert des Autos? Wie läuft die Abrechnung mit der Versicherung ab, und welche Ersatzleistungen können Sie erwarten? Im Folgenden erläutern wir diese Punkte Schritt für Schritt – verständlich, juristisch korrekt und mandantenorientiert. Dazu geben wir praktische Tipps vom Anwalt für Verkehrsrecht, damit Sie optimal informiert sind und Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können.

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Was versteht man unter einem Totalschaden?

Ein Totalschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall so beschädigt ist, dass entweder eine Reparatur nicht möglich ist oder sich wirtschaftlich nicht lohnt. In der Praxis unterscheidet man drei Arten von Totalschaden:

 

  • Technischer Totalschaden: Hierbei ist das Fahrzeug derart zerstört, dass es sich technisch nicht wiederherstellen lässt. Eine Reparatur ist unmöglich oder würde einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. In diesem Fall bleibt nur die Verwertung des Fahrzeugs als Unfallwrack. (Ein technischer Totalschaden ist zugleich immer auch ein wirtschaftlicher Totalschaden, nur eben aus technischen Gründen.)

 

  • Wirtschaftlicher Totalschaden: Dieser liegt vor, wenn eine Reparatur zwar technisch machbar wäre, aber ökonomisch keinen Sinn ergibt. Das ist typischerweise der Fall, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Anders ausgedrückt: Die Reparatur wäre teurer als ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Selbst wenn das Unfallauto noch fahrbereit wäre, lohnt sich die Instandsetzung finanziell nicht mehr.

 

  • Unechter Totalschaden (Neuwertfall): Von einem unechten Totalschaden spricht man in speziellen Fällen, nämlich wenn ein fast neues Fahrzeug so beschädigt wird, dass eine Reparatur zwar möglich und vielleicht nicht deutlich teurer als der Fahrzeugwert ist, dem Besitzer aber nicht zugemutet werden kann. Bei einem nahezu neuwertigen Wagen (etwa in den ersten Monaten nach Erstzulassung) kann der Geschädigte auf Neuwagenbasis abrechnen – d.h. eine Neupreisentschädigung verlangen – weil ein repariertes Fahrzeug nicht dem Zustand eines Neuwagens entspricht.

 

In der Umgangssprache meint Totalschaden meist den wirtschaftlichen Totalschaden, also die Situation, dass das Auto zwar theoretisch repariert werden könnte, aber die Kosten dies nicht rechtfertigen. Liegt einer der oben genannten Totalschadentypen vor, spricht man auch vom „wirtschaftlichen Verlust“ des Fahrzeugs.

Die Gegenseite zahlt Ihren Anwalt

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Sie möchten wissen, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt – und ob Sie selbst zahlen müssen? Wir sagen es Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

Wiederbeschaffungswert und Restwert – was bedeuten diese Werte?

Nach einem Unfallgutachten stehen zwei zentrale Zahlen im Raum: der Wiederbeschaffungswert (WBW) und der Restwert Ihres Fahrzeugs. Diese Werte sind entscheidend dafür, wie viel Sie von der Versicherung erstattet bekommen. Doch was genau bedeuten sie, und wie werden sie ermittelt?

 

  • Wiederbeschaffungswert: Das ist der Marktwert Ihres Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall. Er entspricht dem Betrag, den Sie aufwenden müssten, um ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen. Faktoren wie Alter des Autos, Marke/Modell, Kilometerstand, Ausstattung und allgemeiner Zustand fließen in die Bewertung ein. Auch die regionale Marktlage und aktuelle Gebrauchtwagenpreise spielen eine Rolle. Der Gutachter nutzt zur Ermittlung häufig Preislisten (z.B. Schwacke-Liste oder DAT) und vergleicht ähnliche Fahrzeuge auf dem Markt. So stellt er fest, welchen Wert Ihr Wagen kurz vor dem Unfall hatte. Wichtig: Der Wiederbeschaffungswert liegt in der Regel höher als der reine Zeitwert, da auch Kosten für Händler, Garantie usw. berücksichtigt werden.

 

  • Restwert: Das ist der Wert des beschädigten Unfallwagens nach dem Unfall. Mit anderen Worten: der Betrag, den Sie für das Wrack bzw. den unreparierten Wagen noch erzielen können. Typischerweise ermittelt der Gutachter den Restwert, indem er Angebote von Restwertbörsen oder regionalen Händlern einholt, die Unfallfahrzeuge ankaufen. Der höchste erzielbare Betrag wird als Restwert im Gutachten festgehalten. Dieses Geld könnten Sie durch Verkauf des kaputten Fahrzeugs erlösen.

Beispiel vom Anwalt für Verkehrsrecht

Ihr zehn Jahre alter Wagen hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 5.000 €. Durch den Unfall ist er so schwer beschädigt, dass er als Unfallauto nur noch für 500 € an einen Händler verkauft werden könnte (Restwert). In diesem Fall beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand – also die Differenz zwischen beiden Werten – 4.500 €. Dieser Betrag entspricht dem finanziellen Schaden am Fahrzeug.

Abrechnung des Totalschadens: Wiederbeschaffungsaufwand

Stellt sich heraus, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, geht es an die Schadensregulierung mit der Versicherung. Im Haftpflichtfall – also wenn Sie am Unfall keine Schuld tragen – muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen. Doch wie zahlt die Versicherung bei Totalschaden?

 

Im Normalfall erhalten Sie nicht die vollen Reparaturkosten (da eine Reparatur ja unwirtschaftlich wäre), sondern die Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Konkret erstattet die Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Diese Differenz nennt man auch den Wiederbeschaffungsaufwand. Damit sollen Sie finanziell so gestellt werden, als hätten Sie sich anstelle des Unfallwagens einen vergleichbaren Wagen gekauft und den alten verkauft.

 

Für unser obiges Beispiel würde die Versicherung also 4.500 € an Sie auszahlen. Mit diesem Geld und dem Erlös aus dem Verkauf des Wracks (500 €) haben Sie insgesamt wieder 5.000 € zur Verfügung – genug, um einen gleichwertigen Wagen zu kaufen. Genau das ist das Ziel: Der Geschädigte soll sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen können, ohne finanziellen Verlust (abgesehen von eventuellen Eigenbeteiligungen bei Kasko, dazu später).

 

In der Praxis läuft die Abrechnung oft so ab, dass die Versicherung Ihnen ein Restwertangebot vermittelt. Häufig enthalten Gutachten bereits Hinweise auf einen Aufkäufer, der den beschädigten Wagen für den ermittelten Restwert übernimmt. Sie können dieses Angebot nutzen – müssen es aber nicht zwingend. Wenn Sie einen Käufer haben, der mindestens den Restwert zahlt, können Sie auch eigenständig verkaufen. Wichtig ist nur: Die Entschädigung richtet sich stets nach dem Gutachtenwert. Verkaufen Sie das Fahrzeug für weniger Geld als den Restwert, bleibt die Differenz Ihr eigenes „Minus“. Andersherum darf die Versicherung einen höheren Restwert, den Sie am Markt vielleicht erzielen könnten, nur anrechnen, wenn Ihnen dieses höhere Angebot konkret zur Verfügung steht und zumutbar ist.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Denken Sie an weitere Schadenpositionen, die Ihnen zustehen. Bei einem unverschuldeten Totalschaden muss die gegnerische Versicherung sämtliche unfallbedingten Kosten übernehmen – nicht nur den Fahrzeugwert. Gutachterkosten, Abschleppkosten und auch die An- und Abmeldekosten für Ihr Ersatzfahrzeug werden erstattet. Müssen Sie Ihr kaputtes Auto verschrotten lassen, trägt der Schädiger die Verwertungs- oder Verschrottungskosten (gegen Nachweis), falls kein Restwert erzielbar ist. Außerdem haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen für die Ausfallzeit, sowie meist eine pauschale Unkostenentschädigung (z.B. ~25 €). Diese Nebenkosten werden oft vergessen – unser Rat: Machen Sie von Anfang an alle Ihre Ansprüche geltend.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

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Was ist mit der Mehrwertsteuer?

Bei der Abrechnung eines Totalschadens wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Lassen Sie sich den Schaden fiktiv auszahlen (ohne konkreten Kauf eines Ersatzwagens), wird die Entschädigung netto berechnet. Kaufen Sie hingegen ein Ersatzfahrzeug und zahlen dafür Mehrwertsteuer, können Sie diese Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen (gegen Vorlage der Rechnung). Das Gleiche gilt für Ersatzteile oder Reparaturen, falls Sie das Fahrzeug doch reparieren (siehe 130%-Regel unten). Achten Sie also darauf, Belege aufzubewahren.

Unverschuldeter Unfall vs. Kaskoschaden

Die obige Regelung betrifft den Haftpflichtfall. Wenn Sie selbst für den Unfall verantwortlich sind und Ihre eigene Versicherung (Vollkasko) in Anspruch nehmen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen Ihrer Kasko-Police. Meist ersetzt die Vollkasko bei Totalschaden ebenfalls nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Allerdings greifen Sonderregeln wie die 130%-Regel dort nicht. Oft kalkulieren Kaskoversicherer sogar strenger: Häufig wird schon ab ca. 70% des Wiederbeschaffungswerts ein Fahrzeug als „wirtschaftlicher Totalschaden“ eingestuft und auf dieser Basis reguliert. Beachten Sie außerdem, dass bei einem Kaskoschaden eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird und der Schaden Ihren Rabatt (Schadenfreiheitsklasse) belasten kann.

Hinweis vom Anwalt für Verkehrsrecht:

Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind Schätzwerte, die der Gutachter auf Basis von Erfahrung und Marktbeobachtung festlegt. Sie müssen nicht auf den Euro genau den späteren Verkaufspreisen entsprechen, geben aber eine realistische Größenordnung vor. Falls die gegnerische Versicherung im Haftpflichtfall später einen höheren Restwert behauptet (z.B. durch einen anderen Aufkäufer), muss das Angebot konkret und zumutbar sein, damit es berücksichtigt werden muss. In der Regel können Sie sich auf das Gutachten verlassen.

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Welche Optionen hat der Geschädigte nach einem Totalschaden?

Steht fest, dass Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, stellt sich die Frage: Wie geht es weiter? Als Geschädigter haben Sie mehrere Optionen, wie Sie mit dem Fahrzeug und der Entschädigung verfahren:

 

  1. Ersatzbeschaffung (Standardfall): In den meisten Fällen entscheidet man sich, den Unfallwagen zu veräußern und sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie verkaufen also das kaputte Auto zum ermittelten Restwert (ggf. überlässt man diese Aufgabe der Versicherung oder dem Gutachter) und erhalten von der Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt. Mit dem Gesamtbetrag kaufen Sie ein vergleichbares Fahrzeug. Vorteil: Sie sind schnell wieder mobil und müssen nicht in Vorleistung treten.

  2. Reparatur des Unfallwagens: Trotz wirtschaftlichem Totalschaden können Sie Ihr Fahrzeug auf eigene Faust reparieren (lassen). Wenn Sie an dem Auto hängen oder es z.B. um einen Oldtimer handelt, ist das eine Überlegung. Allerdings zahlt die Versicherung nur bis zum Wiederbeschaffungswert – alles darüber hinaus müssten Sie selbst tragen. Eine Ausnahme ist die 130%-Regel (siehe nächster Abschnitt): Liegen die Reparaturkosten innerhalb von 130% des Wiederbeschaffungswerts, kann die gegnerische Versicherung ausnahmsweise die Reparaturkosten übernehmen. In diesem Fall könnten Sie Ihr vertrautes Fahrzeug behalten, ohne finanziellen Verlust. Wichtig ist, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt und Sie das Fahrzeug hinterher weiter nutzen.

  3. Fahrzeug behalten ohne Reparatur: Sie haben auch das Recht, das Unfallfahrzeug zu behalten, ohne es instand zu setzen. Manche Besitzer entscheiden sich dafür, das Auto z.B. als Teilespender zu nutzen oder es zunächst abzustellen. Wenn Sie das Fahrzeug behalten, wird Ihnen trotzdem nur der Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt – faktisch „kaufen“ Sie der Versicherung den Restwert ab, da Sie das Wrack ja nicht verkaufen. Diese Option kann Sinn machen, wenn der Restwert gering ist oder Sie persönlich einen Nutzen vom unreparierten Fahrzeug haben. Beachten Sie aber: Solange das Auto nicht repariert und wieder zugelassen ist, darf es nicht im Straßenverkehr bewegt werden.

  4. Verwertung/Verschrottung: Falls vom Fahrzeug so gut wie nichts mehr zu verwerten ist (z.B. ausgebranntes Fahrzeug), bleibt oft nur die Verschrottung. Hierbei erhalten Sie möglicherweise einen kleinen Schrottwert vom Verwerter – oder müssen sogar für die Entsorgung zahlen. Wie erwähnt, trägt im Haftpflichtfall diese Kosten der Schädiger. Nach der Entsorgung melden Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Die Kosten für Abmeldung und ggf. Entsorgung können Sie ebenfalls als Schaden geltend machen.

 

Welche Option Sie wählen, hängt von Ihren persönlichen Prioritäten ab. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, den Weg der Ersatzbeschaffung zu gehen – gerade bei älteren Fahrzeugen ist das die unkomplizierteste Lösung. Wenn Sie jedoch eine emotionale Bindung an Ihr Auto haben oder spezielle Gründe, es zu erhalten, kann eine Reparatur in Erwägung gezogen werden. Dank der 130%-Regel ist das zumindest bis zu einem gewissen Kostenrahmen möglich, ohne draufzuzahlen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht: kleines Detail, große Wirkung

Überlegen Sie in Ruhe, welche Variante für Sie die beste ist. Eile ist nach einem Totalschaden selten geboten. Lassen Sie sich nicht von der Versicherung drängen, das Fahrzeug sofort zu verkaufen oder zu verschrotten, wenn Sie selbst noch unsicher sind. Sie haben das Recht, sich zu entscheiden – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Experten. Ein Anwalt oder Gutachter kann Ihnen dabei helfen, den finanziellen Aspekt jeder Option abzuschätzen.

Die 130%-Regel: Reparatur trotz Totalschaden

Eine wichtige Besonderheit im Verkehrsrecht ist die 130%-Regel. Sie besagt: Trotz wirtschaftlichem Totalschaden kann die Reparatur durch den Schädiger bezahlt werden, wenn die Kosten höchstens 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen. Diese Regel erlaubt es Geschädigten, ihr Fahrzeug zu behalten und instand setzen zu lassen, obwohl eine reine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dagegen spricht.

Wann greift die 130%-Regel im Einzelnen? Hier die Voraussetzungen:

  • Die Reparaturkosten (inklusive einer eventuell im Gutachten ausgewiesenen Wertminderung) dürfen max. 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. Liegen sie darüber, scheidet die Sonderregel aus – dann bleibt es bei der normalen Abrechnung (Wiederbeschaffungsaufwand).

  • Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht erfolgen. Das bedeutet, der Wagen muss hinterher nach Herstellervorgaben instand gesetzt sein. Eine Notreparatur oder „Billigreparatur“ reicht nicht, wenn dafür mehr gezahlt werden soll als der Wiederbeschaffungswert. Idealerweise lässt man die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen und dokumentieren.

  • Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur weiter nutzen, und zwar üblicherweise mindestens 6 Monate lang. Diese Anforderung hat die Rechtsprechung (insbesondere der BGH) aufgestellt, um Missbrauch vorzubeugen. Man will sicherstellen, dass der Geschädigte das Fahrzeug wirklich behalten wollte und nicht nur auf Reparatur abrechnet, um Geld herauszuschlagen. Verkaufen Sie das Auto früher, riskieren Sie Probleme bei der Kostenerstattung.

  • Die 130%-Regel gilt nur im Haftpflichtfall. Ihre eigene Kaskoversicherung wird eine Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert in aller Regel nicht bezahlen, da dort vertraglich der Ersatz auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Es handelt sich also um einen Vorteil, den Sie nur gegenüber dem Unfallgegner nutzen können.

In der Praxis läuft es so: Wenn die Gutachterkostenkalkulation z.B. bei 120% des Fahrzeugwertes liegt, können Sie der gegnerischen Versicherung mitteilen, dass Sie auf Reparaturbasis abrechnen möchten. Sie lassen den Wagen instand setzen, reichen die Reparaturrechnung ein und erhalten die Erstattung (bis maximal 130% des WBW). Wichtig ist wirklich die vollständige Instandsetzung – sollten Sie sich entscheiden, doch nicht alles zu reparieren, sondern etwa mit „Restschäden“ weiterzufahren, könnte die Versicherung die Mehrzahlung (die 20% über dem WBW in unserem Beispiel) verweigern.

Warum gibt es diese Regel? Sie soll dem Interesse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs Rechnung tragen. Viele Autobesitzer möchten ihr vertrautes Auto nicht bei jedem größeren Schaden direkt abschreiben, insbesondere wenn die Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes nur gering ist. Die Rechtsprechung gesteht Ihnen daher diesen „Treuebonus“ bis 130% zu. Darüber hinaus (also bei über 30% Mehrkosten) überwiegt jedoch das Wirtschaftlichkeitsprinzip – dann muss man sich in aller Regel vom Fahrzeug trennen oder die Mehrkosten selbst tragen.

(Hinweis: Eine ausführliche Erläuterung dieser Thematik finden Sie auf unserer separaten Informationsseite zur 130-Prozent-Regel.)

Häufige Fragen zum Totalschaden nach einem Verkehrsunfall (FAQ)

1Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die Instandsetzung wäre also teurer als ein vergleichbares Ersatzfahrzeug.
2Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man für ein gleichwertiges Fahrzeug vor dem Unfall hätte zahlen müssen. Der Restwert bezeichnet den Betrag, den das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch wert ist – also z. B. für einen Aufkäufer oder Verwerter.
3Was zahlt die Versicherung bei einem Totalschaden?
Die Versicherung zahlt im Regelfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – das ist der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand. Zusätzlich werden meist auch Gutachter-, Abschlepp- und Zulassungskosten übernommen.
4Kann ich mein Auto trotz Totalschaden behalten und reparieren lassen?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Greift die sogenannte 130%-Regel, können Sie Ihr Fahrzeug behalten und reparieren, wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Seite zur 130-Prozent-Regel.
5Übernimmt die gegnerische Versicherung auch meine Anwaltskosten?
Ja. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts übernehmen. Das gilt auch im Falle eines Totalschadens – Sie haben also kein Kostenrisiko, wenn Sie sich vertreten lassen.

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Ein Totalschaden ist für jeden Autofahrer ein einschneidendes Erlebnis – technisch, finanziell und oft auch emotional. Sie müssen nach dem Unfall viele Entscheidungen treffen: Gutachter beauftragen, mit der Versicherung kommunizieren, ein Ersatzfahrzeug suchen oder Reparaturen organisieren. Dabei geht es um erhebliche Geldbeträge. Leider versuchen Versicherer nicht selten, bei der Regulierung Kosten zu sparen. Kürzungen bei Schadenspositionen oder Diskussionen über Restwertangebote kommen in der Praxis häufig vor.

In dieser Situation kann rechtlicher Beistand sehr wertvoll sein. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Fallstricke und stellt sicher, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden. Er unterstützt Sie z.B. dabei, den richtigen Gutachter zu wählen, prüft die Angebote der Versicherung und verweigert unberechtigte Kürzungen. Zudem kann der Anwalt weiteren Schadensersatz geltend machen, an den Laien oft nicht denken (Stichwort: Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten).

Gut zu wissen: Bei einem unverschuldeten Unfall gehört auch die Anwaltsgebühr zu den erstattungsfähigen Schadenskosten. Das heißt, die gegnerische Versicherung muss die Kosten Ihres Anwalts übernehmen. Zögern Sie also nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um auf Augenhöhe mit der Versicherung zu verhandeln.

Fazit: Ein Totalschaden muss nicht bedeuten, dass Sie auf dem Schaden sitzenbleiben. Mit dem richtigen Vorgehen – unabhängiges Gutachten, Kenntnis Ihrer Optionen und ggf. Unterstützung durch einen Anwalt – bekommen Sie die Ihnen zustehende Entschädigung und können bald wieder mobil sein. Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung, damit wir Ihren Fall prüfen und Sie Schritt für Schritt durch die Schadenregulierung begleiten können. Ihr gutes Recht nach einem Unfall ist unser Anliegen!

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