Führerschein beschlagnahmt, Ermittlungsverfahren eingeleitet – jetzt zählt jede Entscheidung

Trunkenheit im Verkehr – Promillegrenzen, Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Führerschein und was jetzt zu tun ist

Wer diesen Moment kennt – Kontrolle, Atemtest, Blutentnahme, vielleicht beschlagnahmter Führerschein – weiß, dass es jetzt nicht um Paragraphen geht, sondern um die Frage: Was droht mir wirklich, und was kann ich noch tun?

Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatellvorwurf. Je nach Promillewert und den Umständen der Fahrt kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln – oder um eine Straftat mit Führerscheinentzug, Sperrfrist und MPU. Der Unterschied liegt nicht nur im Promillewert, sondern in der konkreten Beweislage, dem Ablauf der Kontrolle und dem, was Sie danach sagen oder nicht sagen.

Auf dieser Seite erklären wir die Rechtslage klar und ohne Vereinfachung – die Schwellen, die Unterschiede, die Folgen und den Verfahrensweg in Berlin. Und wir erklären, warum das Schweigerecht gerade in dieser Situation kein taktisches Mittel ist, sondern Ihr gutes Recht.

Kurzantwort zur Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen. Das ist ab 1,1 Promille beim Kraftfahrzeug absolut der Fall – ohne dass weitere Beweise nötig sind. Unterhalb dieser Schwelle kann das Gleiche gelten, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ohne Ausfallerscheinungen und unterhalb von 1,1 Promille greift ab 0,5 Promille typischerweise nur die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Strafe bei § 316 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; hinzu kommt fast immer der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.

Prüfung des Tatvorwurfs

Analyse des Sachverhalts, der Ermittlungsakte und der rechtlichen Einordnung – insbesondere zur Beweislage und möglichen Angriffspunkten.

Verteidigungsstrategie

Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie mit dem Ziel, den Tatvorwurf zu entkräften, das Verfahren einzustellen oder die Folgen spürbar zu reduzieren.

Akteneinsicht & Beweisanalyse

Auswertung der Ermittlungsakte, Zeugenaussagen, Gutachten und technischen Unterlagen zur gezielten Überprüfung der Vorwürfe.

Vertretung vor Behörden & Gericht

Konsequente Verteidigung Ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren und vor Gericht – von der ersten Anhörung bis zur Hauptverhandlung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat – aber mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bereits erheblich.
  • 1,1 Promille ist die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Kraftfahrzeug – ab hier spielt es keine Rolle mehr, ob Ausfallerscheinungen vorlagen oder nicht.
  • Der Führerschein ist bei § 316 StGB regelmäßig weg – nicht als Fahrverbot (das ist eine Nebenstrafe), sondern als Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das ist ein fundamentaler Unterschied.
  • Der Atemalkoholtest ist in Berlin für den Straftatnachweis nicht ausreichend – die Berliner Bußgeldstelle stellt ausdrücklich klar, dass für eine Straftat ab 1,1 Promille eine Blutprobe erforderlich ist.
  • Schweigen ist Ihr Recht und oft Ihr klügster Schritt: Als Beschuldigter müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. Jede freiwillige Aussage kann Ihr Verfahren belasten.
  • In Berlin läuft das Strafverfahren über Polizei, Amtsanwaltschaft, Amtsgericht Tiergarten – und die Neuerteilung des Führerscheins später über das Berliner LABO.
  • MPU ist ab 1,6 Promille regelmäßig, aber nicht nur dann – auch unterhalb dieser Grenze kann sie angeordnet werden, wenn andere Umstände auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten.

Die Promillegrenzen im Einzelnen – was gilt ab wann

Nicht der Wert allein entscheidet, sondern seine rechtliche Einordnung.

Promillematrix für Kraftfahrzeugführer

Promille Rechtliche Einordnung Typische Folge
Ab 0,0 ‰ Fahranfänger / unter 21 (§ 24c StVG) 250 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot
Ab 0,3 ‰ + Ausfallerscheinungen Relative Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) Straftat: Geldstrafe, Entzug, Sperrfrist
Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Ab 1,1 ‰ Absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) Straftat ohne Wenn und Aber
Ab 1,6 ‰ Regelmäßig MPU-pflichtig Neuerteilung nur nach MPU

Was "relative Fahruntüchtigkeit" wirklich bedeutet

Unterhalb von 1,1 Promille reicht der Promillewert allein nicht für eine Straftat nach § 316 StGB. Es braucht zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – also Beobachtungen, die belegen, dass der Fahrer konkret nicht mehr sicher fahren konnte: unsichere Fahrweise, fehlender Schulterblick, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Augen, verlangsamte Reaktion.

Wichtig dabei: Diese Ausfallerscheinungen müssen alkoholbedingt sein. Nervosität, Aufregung bei einer Kontrolle oder allgemeine Fahrschwäche reichen nicht automatisch. Das klingt nach einer kleinen Nuance – ist es juristisch aber nicht. Dieser Nachweis ist angreifbar, und genau darin liegt einer der wichtigsten Ansätze der Verteidigung bei Fällen unterhalb von 1,1 Promille.

 

Ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen – die Ordnungswidrigkeit

§ 24a StVG gilt unabhängig davon, ob der Fahrer fahrtüchtig wirkte. Schon der Wert allein genügt. Die Folge: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwölf Monaten verdoppeln sich Bußgeld und Fahrverbot. Auch das ist kein Kavaliersdelikt – aber es ist kein Strafverfahren.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit – der Unterschied, der alles entscheidet

Hier verwechseln viele Seiten Bußgeld und Strafe. Das hat reale Folgen.

 

§ 24a StVG – die Ordnungswidrigkeit

§ 24a StVG ist das reine Bußgeldrecht: Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Zuständig ist die Berliner Bußgeldstelle. Der Bescheid kommt wie ein normaler Bußgeldbescheid – und gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden. Es gibt keinen Eintrag im Bundeszentralregister.

 

§ 316 StGB – die Straftat

§ 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer infolge Alkohols nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei 1,1 Promille oder mehr ist das unwiderlegbar. Bei darunter liegenden Werten braucht es Zusatzbelege. Die Sanktion ist deutlich schärfer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, hinzu kommt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit Sperrfrist. Das ist ein Strafverfahren – zuständig in Berlin ist die Amtsanwaltschaft Berlin für erwachsene Täter, das Amtsgericht Tiergarten für die gerichtliche Entscheidung.

 

§ 315c StGB – wenn Gefährdung hinzukommt

§ 315c StGB ist ein eigener Deliktstyp und keine "schlimmere Version" von § 316. Er setzt voraus, dass durch die alkoholisierte Fahrweise eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte entstanden ist. Der Strafrahmen ist deutlich höher. Wer in eine Situation geraten ist, in der es zu einem Beinahe-Unfall oder tatsächlichen Schaden gekommen ist, muss damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörde § 315c StGB prüft.

Sie haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?

Je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf den Ausgang nehmen.

Welche Konsequenzen drohen – vier Ebenen, die Sie trennen müssen

Viele Seiten werfen Bußgeld, Strafmaß, Führerschein und MPU durcheinander. Das schadet Ihnen.

 

Ebene 1: Die Strafe nach § 316 StGB

Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei einem Erstvergehen mit nicht zu hohem Promillewert werden typischerweise Geldstrafen nach Tagessätzen verhängt. Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei § 316 StGB die absolute Ausnahme. Wird zusätzlich § 315c StGB angewendet, ist der Rahmen deutlich höher.

 

Ebene 2: Führerscheinentzug und Sperrfrist

Das ist für die meisten Betroffenen die härteste Konsequenz. Bei einer Trunkenheitsfahrt gilt der Täter nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird nach § 69 StGB entzogen – das ist keine vorübergehende Maßnahme, sondern der Verlust der Fahrerlaubnis selbst. Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, frühestens sechs Monate, typisch ein bis zwei Jahre, maximal fünf Jahre. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Neuerteilung beantragt werden.

Wichtig: Das ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Ein Fahrverbot ist eine befristete Nebenstrafe – es beendet, nicht entzieht. Wer das verwechselt, hat falsche Erwartungen an das Verfahren. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsstrafrecht an Ihrer Seite.

 

Ebene 3: Punkte in Flensburg

Schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperrfrist werden mit drei Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen. Das ist nicht dasselbe wie die Punkte, die bei einem Bußgeldbescheid nach § 24a StVG entstehen.

 

Ebene 4: Führungszeugnis

Eine Verurteilung wegen § 316 StGB kommt nicht automatisch ins erweiterte Führungszeugnis. Ob ein Eintrag entsteht, hängt von der Höhe der Geldstrafe oder der Art der Freiheitsstrafe ab. Bei einer üblichen Geldstrafe in einem Erstvergehen bleibt das Führungszeugnis häufig sauber. Das ist für viele Betroffene beruhigend – sollte aber individuell geprüft werden.

 

Die MPU – wann sie kommt

Ab 1,6 Promille ist die MPU für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel gesetzt. Unterhalb dieser Grenze kann sie aber trotzdem angeordnet werden – wenn z.B. trotz hohem Promillewert keine Ausfallerscheinungen vorlagen und das auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeutet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die MPU-Frage taucht oft erst in der Neuerteilungsphase auf, ist aber kein Überraschungsmoment, wenn man die Lage von Anfang an sauber einschätzt.

Was nach der Kontrolle passiert – der Verfahrensweg in Berlin

Von der Kontrolle bis zum Amtsgericht Tiergarten – so läuft es typischerweise ab.

 

Atemtest und Blutentnahme

An einer Berliner Polizeikontrolle beginnt es mit dem Atemalkoholtest. Dieser Test ist in der Regel freiwillig – Sie können ihn verweigern. Die Polizei kann dann aber trotzdem eine Blutentnahme anordnen, wenn ein Anfangsverdacht auf Alkoholisierung besteht.

Wichtig: Die Berliner Bußgeldstelle stellt ausdrücklich klar, dass ein Atemalkoholtest allein für den Nachweis einer Straftat nach § 316 StGB nicht ausreicht. Für den strafrechtlichen Nachweis ab 1,1 Promille braucht es eine Blutprobe. Das ist ein relevantes Verteidigungsdetail.

 

Ermittlungsverfahren

Nach der Kontrolle leitet die Polizei die Ermittlungsakte an die Amtsanwaltschaft Berlin weiter – diese bearbeitet in Berlin die Verkehrsstrafsachen erwachsener Personen. Die Staatsanwaltschaft übernimmt schwerere Fälle. Beide prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.

 

Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Das Verfahren endet häufig mit einem Strafbefehl – einem schriftlichen Urteil ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ohne Einspruch wird er rechtskräftig. Bei Einspruch oder komplexeren Fällen kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten, dem zentralen Strafgericht für Berliner Amtsgerichtssachen.

 

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht nach § 111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen – noch vor einem Urteil. Das passiert besonders häufig bei klaren Fällen ab 1,1 Promille. Die Beschlagnahme des Führerscheins an der Kontrolle ist oft der erste Schritt dazu.

Wie Sie sich richtig verhalten – und was die Verteidigung erreichen kann

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr gesetzliches Recht.

 

Keine Angaben zur Sache

Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Das gilt am Kontrollort genauso wie danach. Jede Aussage – auch eine sachliche, gut gemeinte Erklärung – kann in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Das ist keine Taktik, sondern die unmittelbare Konsequenz aus § 136 StPO.

 

Was Akteneinsicht zeigt

Bevor irgendetwas unternommen wird, muss klar sein, was die Ermittlungsbehörde hat. Wir beantragen Akteneinsicht und lesen: Welcher Promillewert wurde gemessen? Wie und wann wurde die Blutentnahme durchgeführt? Welche Ausfallerscheinungen wurden protokolliert? War die Messung oder die Anordnung rechtmäßig? Diese Prüfung entscheidet über die Verteidigungsstrategie.

 

Was die Verteidigung konkret prüft

Ausfallerscheinungen und ihre alkoholbedingte Qualität: Unterhalb von 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass die beobachteten Auffälligkeiten alkoholbedingt waren – und nicht durch Erschöpfung, Aufregung oder andere Umstände erklärbar sind. Dieser Nachweis ist häufig lückenhaft.

Zeitpunkt der Messung und Rückrechnung: Zwischen Trinkende und Fahrt sowie zwischen Fahrt und Blutentnahme liegt immer Zeit. Promillewerte ändern sich. Die korrekte Rückrechnung auf den Fahrtzeitpunkt ist ein klassischer Angriffspunkt.

Rechtmäßigkeit der Maßnahmen: War die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig? Wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten? Fehler bei der Beweiserhebung können zur Unverwertbarkeit führen.

Was Sie jetzt tun sollten – Checkliste

  • Keine Aussage zur Sache gegenüber der Polizei – auch nicht "nur zur Klarstellung"
  • Keine Schreiben ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen oder einreichen
  • Fristen beachten: Einspruchsfrist gegen Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab Zustellung
  • Akteneinsicht möglichst früh beantragen lassen

Jeder Fall im Verkehrsstrafrecht ist ein Einzelfall

Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt und welche Folgen drohen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied machen.

Besonderheiten für Fahranfänger, E-Scooter und Fahrräder

Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze nach § 24c StVG – bereits ab 0,01 Promille ist das eine Ordnungswidrigkeit: 250 Euro, ein Punkt. Außerdem droht eine Verlängerung der Probezeit und die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Promilleregelungen sind dieselben wie für Pkw – 0,5 Promille ist Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille ist absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Ein häufiger Irrtum ist, E-Scooter für weniger streng reguliert zu halten.

Fahrräder werden nach anderen Schwellen beurteilt: Absolute Fahruntüchtigkeit beginnt hier erst bei 1,6 Promille; unterhalb davon gilt ebenfalls die Logik der relativen Fahruntüchtigkeit mit Ausfallerscheinungen. Ein Führerscheinentzug ist beim Fahrrad in der Regel nicht möglich – aber das Strafverfahren wegen § 316 StGB kann trotzdem folgen.

Fazit vom Anwalt: Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatellfall – aber kein verlorener Kampf

Als erfahrene Kanzlei für Verkehrsrecht wissen wir, dass das Ergebnis von der konkreten Beweislage abhängt. Ein Promillewert ist ein Datum, kein Urteil. Ob die Ausfallerscheinungen alkoholbedingt waren, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde, ob die Rückrechnung auf den Fahrtzeitpunkt stimmt – all das ist prüfbar. Und oft ist mehr prüfbar, als man in der ersten Aufregung denkt.

Was jetzt zählt: Schweigen, Akteneinsicht und frühzeitige anwaltliche Begleitung. Je früher das Verfahren professionell begleitet wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt – für die Strafzumessung, für die Sperrfrist, für die MPU-Frage und letztlich für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

In Berlin läuft das Verfahren typischerweise über die Polizei Berlin, die Amtsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten. Die Neuerteilung des Führerscheins ist später Sache des Berliner LABO (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Puttkamerstraße 16–18, Berlin).

Bewahren Sie jetzt Ruhe – und vermeiden Sie typische Fehler

Unüberlegte Aussagen oder vorschnelle Reaktionen können die Situation unnötig verschlechtern. Lassen Sie uns zunächst die Akte prüfen, bevor Sie sich äußern.

Auszüge aus echten Google-Bewertungen von Mandanten

Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

  • Ich bin äußerst zufrieden mit der hervorragenden Unterstützung und Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Herrn Faruk Aydin. Von Anfang an wurde ich professionell, kompetent und freundlich betreut. Mein Anliegen wurde verständlich erklärt, und ich hatte stets das Gefühl, dass ich in guten Händen bin. Besonders beeindruckt hat mich die schnelle Reaktion auf Fragen und die engagierte Vorgehensweise, die letztendlich zu einem erfolgreichen Ergebnis führte. Ich kann Herrn Aydin uneingeschränkt weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden. Vielen Dank!

    IOANNIS KARANLIK

  • Ich bin ein Mandant von Herrn Aydın und bin mehr als zufrieden! Ich habe mich schon beim Erstgespräch gut aufgehoben gefühlt. Er ist ein sehr guter, professioneller und verständnisvoller Anwalt mit bester Fachkompetenz!! Er ist jederzeit gut erreichbar und wirklich sehr hilfsbereit. Ich kann Herr Aydın und seine Kanzlei guten Gewissens weiterempfehlen und bin ihm für seine hervorragende Unterstützung sehr dankbar. ☺️

    Öyküm Güreşci

  • Ich kann diesen Anwalt wärmstens empfehlen! Er hat mich in meinem Fall hervorragend unterstützt und immer alle meine Fragen kompetent und geduldig beantwortet. Dank seiner fachkundigen Hilfe habe ich mein Recht durchsetzen können. Seine Professionalität, Zuverlässigkeit und die stets klare Kommunikation haben mich sehr beeindruckt. Vielen Dank für die großartige Unterstützung!

    Firas Alshater

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    Lea

  • Ich hatte einen Arbeitsunfall und habe Klage gegen den LKW-Fahrer eingereicht, der mich angefahren hat und durchgefahren ist. Meine Freunde helfen Herrn Abdur Razzak, der mich Herrn Aydin vorstellt. Er hat mir geholfen, die Entschädigung zu bekommen, und er ist sehr fleißig und sehr intelligent, er hilft mir bei vielen Dingen. Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung. Ich würde jedem empfehlen, Herrn Aydin zu konsultieren.

    salman hussain

  • Bin sehr zu Frieden was Herr aydin als Rechtsanwalt alles macht

    Joshy 02

  • Herr Aydin ist ein sehr sympathischer kompetenter Rechtsanwalt der mir in einem Verkehrsrechtsfall super geholfen hat. Ich kann ihn mit bestem Gewissen weiter empfehlen.

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  • Einfach der Beste in seinem Job. Ich war schon mehrere Male bei ihm und er hat mein Problem immer gelöst

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  • Ein hoch engagierter, fachlich sehr gut aufgestellter Anwalt, der sich unserem Anliegen angenommen und dieses super bewerkstelligt hat! Wärmstens zu empfehlen! Vielen Dank!

    Anastasia Melnyk

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    aryan nazemian

  • Ich danke Ihnen für Ihre erfolgreiche Verteidigung in meinem Fall und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.

    Hamza OKUNAN

  • Ich denke, er ist mit Abstand der beste Anwalt in Deutschland und einer der nettesten Menschen, die ich je getroffen habe, nur einen Anruf von Ihnen entfernt

    Baran Kaplan

  • Sehr angenehmer Anwalt. Alles hat, wie versprochen, geklappt. Ich bin sehr zufrieden🤗 und werde bei meinem nächsten Anliegen wiederkommen😘.

    Fatih Cetinkaya

  • Herr Aydin hat mir in meinem Fall sehr geholfen Bin mit seiner Arbeit zufrieden.

    Nicolas Schaly

  • Sehr nette und kostenfreie Erstberatung! Ein Anwalt der kompetent und empathisch ist. Empfehle ich gerne weiter.

    Matthias

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    Mohanad Almanfi

  • Es ist wirklich nicht mehr selbstverständlich in dieser heutigen Zeit, dass man so kompetent und ehrlich beraten wird. Herr Aydin hat keinen Weg gescheut und er verdient ausschließlich Lob in den höchsten Tönen. Vor Gericht konnte sogar ein besseres Ergebnis erzielt werden, als mein Mann und ich uns erhofft haten. Eine klare Empfehlung und 5 große Sterne ⭐️

    Claudia Warenstein

  • Hat auf meine Anfrage schnell geantwortet. Freundlich und Kompetent. Vielen dank.

    Nico Brandt

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    julia milenkovic

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    Sadra.S

  • Sehr gut

    mustafa ozmene.

  • Rechtsanwalt Faruk Aydin hat mir im Verkehrsrecht sehr schnell geholfen. Hätte nicht gedacht, dass alles so schnell gehen würde. Mein alter Anwalt für Verkehrsrecht hat mich nur hingehalten und nichts gebracht. Als Herr Aydin sich der Sache angenommen hat war alles Perfekt. Schnelle Antworten. Immer erreichbar und höflich. Vielen Dank für die Hilfe. Ich kann diesen Anwalt im Verkehrsrecht und Strafrecht nur empfehlen. Top. Danke.

    Umut Cano

  • Vertrauensvoll und höflich und ich würde jedem empfehlen, ihn zu besuchen, da er seinen Job gerne macht. Danke Herr Aydin für die Leistung, somit wir gewonnen haben.

  • Sehr kompetente und freundliche Beratung. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiter empfehlen.

    Malik Abo Rashed

  • Sehr kompetente Beratung und super Begleitung durch den gesamten Prozess. Ich bin sehr zufrieden mit der zügigen Bearbeitung meines Anliegens. Alles in allem ein sehr guter Rechtsanwalt.

    G. Kocak

  • Top Anwalt. Professionelle Betreuung und ausgezeichneter Service.nur zum Empfehlen.

    Philipp Gervink

  • Vielen Dank für die kompetente Rechtsberatung. Nach Kontaktaufnahme konnte mir Herr Aydin schnell helfen. Ich kann ihn als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nur empfehlen.

    Marcus Bandt

  • Super! Da ich mein Auto privat verkauft habe und der Käufer der Meinung war das kfz nicht rechtzeitig abzumelden und ein paar Ordnungswidrigkeiten sammelte, musste ich zum aller ersten einen Anwalt beauftragen weshalb ich auch ziemlich aufgeregt war. Bei Herr Aydin habe ich mich schon bei der Erstberatung super aufgehoben gefühlt und mein Anliegen wurde sehr schnell bearbeitet. Zudem wurde ich stets auf dem Laufenden gehalten und mein Problem wurde gelöst.

    M. B.

  • Herr Aydin hat mir eine schnelle und kompetente Beratung zu einem Schaden an einem geliehenen Auto geboten. Abwicklung und Abläufe mit und zwischen ihm und den Beteiligten Parteien liefen super strukturiert und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ab. Vielen Dank!

    Sandro Moses

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Über den Autor:

Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt im Bereich des Verkehrs­strafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des Tatvorwurfs, die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte, die rechtliche Bewertung von Beweismitteln sowie die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Ziel ist eine sachgerechte und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage.

Rechtsanwalt Aydin vertritt Beschuldigte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor den zuständigen Strafgerichten. In Berlin liegt der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit insbesondere beim Amtsgericht Tiergarten.

Häufige Fragen zur Trunkenheit im Verkehr

1Ab wann ist Trunkenheit im Verkehr eine Straftat?
Ab 0,3 Promille, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille beim Kraftfahrzeug ist es eine Straftat ohne Wenn und Aber (absolute Fahruntüchtigkeit).
2Ist 0,5 Promille schon strafbar?
Ohne Ausfallerscheinungen nein – 0,5 Promille ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot), aber keine Straftat.
3Was gilt bei 0,3 Promille mit Fahrfehler?
Wenn der Fahrfehler alkoholbedingt war, kann das für relative Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB reichen. Das ist eine Straftat. Entscheidend ist, ob der Fehler mit dem Alkohol ursächlich zusammenhängt.
4Ist ab 1,1 Promille der Führerschein automatisch weg?
In der Regel ja. Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit, und der Täter wird als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Die Fahrerlaubnis wird nach § 69 StGB entzogen.
5Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?
Fahrverbot (§ 44 StGB) ist eine befristete Nebenstrafe – der Führerschein kommt danach zurück. Führerscheinentzug (§ 69 StGB) ist der Verlust der Fahrerlaubnis – die muss nach Ablauf der Sperrfrist neu beantragt werden.
6Wie lange dauert die Sperrfrist?
Mindestens sechs Monate, typisch ein bis zwei Jahre, maximal fünf Jahre. Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann sie auch noch länger angesetzt werden.
7Muss ich bei der Polizei pusten?
Der Atemalkoholtest ist in der Regel freiwillig. Sie können ihn verweigern. Die Polizei kann aber dann trotzdem eine Blutentnahme anordnen, wenn ein Anfangsverdacht auf Alkoholisierung besteht.
8Kommt in solchen Fällen oft ein Strafbefehl?
Ja, bei weniger schweren Trunkenheitsfahrten ist der Strafbefehl das typische Verfahrensende. Dagegen kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
9Muss ich nach einer Trunkenheitsfahrt zur MPU?
Ab 1,6 Promille regelmäßig ja. Unterhalb davon im Einzelfall – wenn Umstände auf hohe Alkoholgewöhnung hindeuten, auch bei niedrigerem Wert.
10Wie viele Punkte bekomme ich?
Bei einer Straftat nach § 316 StGB mit Führerscheinentzug oder Sperrfrist: drei Punkte im Fahreignungsregister. Bei der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG: zwei Punkte.
11Steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Nicht automatisch. Das hängt von der Art und Höhe der Strafe ab. Bei einer typischen Geldstrafe in einem Erstvergehen bleibt das Führungszeugnis häufig sauber – sollte aber individuell geprüft werden.
12Brauche ich schon im Ermittlungsverfahren einen Anwalt?
Ja, und zwar so früh wie möglich. Die wichtigsten Weichenstellungen passieren in der Ermittlungsphase: Aussageverhalten, Akteneinsicht, Beweislage. Wer erst nach dem Strafbefehl aktiv wird, verliert Spielraum.

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