Sachverständigenkosten nach einem Unfall – Wer zahlt, wenn der Gutachter zu teuer ist?
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Inhaltsverzeichnis
- Warum sind Sachverständigenkosten überhaupt ein Thema?
- Grundsatz: Der Schädiger trägt das Risiko – nicht der Geschädigte
- Das „Werkstattrisiko“ – jetzt auch für Sachverständige
- Die Grenzen des Vertrauensschutzes: Wann haftet der Geschädigte doch?
- Abtretung und Direktabrechnung: Wer trägt dann das Risiko?
- Muss ich die Gutachterkosten selbst zahlen, um sie ersetzt zu bekommen?
- Häufige Fragen zu Sachverständigenkosten nach einem Unfall (FAQ)
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Warum sind Sachverständigenkosten überhaupt ein Thema?
Ein Unfall ist passiert – das Auto beschädigt, die Versicherung zögert. In dieser Situation ist ein professionelles Kfz-Gutachten unverzichtbar. Es dokumentiert:
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den Reparaturaufwand
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den Wiederbeschaffungswert
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den Restwert
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eventuell die Wertminderung
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die Reparaturdauer
Dieses Gutachten bildet die Grundlage für alle weiteren Schritte: Es entscheidet darüber, ob der Schaden repariert oder wirtschaftlich ersetzt wird – und ob weitere Ansprüche wie Nutzungsausfall oder Wertminderung geltend gemacht werden können. Wer einen Gutachter beauftragt, fragt sich aber oft: Was, wenn dieser teuer ist oder schlecht arbeitet?
Die Gegenseite zahlt Ihren Anwalt
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Sie möchten wissen, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt – und ob Sie selbst zahlen müssen? Wir sagen es Ihnen – kostenlos und unverbindlich.
Grundsatz: Der Schädiger trägt das Risiko – nicht der Geschädigte
Nach ständiger Rechtsprechung und nunmehr erneut durch den BGH bestätigt: Das Risiko überhöhter oder fehlerhafter Gutachterkosten trägt grundsätzlich der Schädiger – nicht der Geschädigte.
Der BGH führt dazu in seinem Urteil aus:
„Der Geschädigte darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige seine Kosten auf einer rechtlich zutreffenden Grundlage berechnet und den Aufwand nicht übersetzt.“
(BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22)
Das bedeutet konkret: Auch wenn das Gutachten im Nachhinein als „zu teuer“ oder teilweise unbrauchbar angesehen wird, darf der Geschädigte die Erstattung der vollen Kosten verlangen – es sei denn, ihm ist ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden nachzuweisen.
Das „Werkstattrisiko“ – jetzt auch für Sachverständige
Ursprünglich entstand der Begriff des Werkstattrisikos im Zusammenhang mit Reparaturkosten: Wenn eine Werkstatt überhöht abrechnet oder unnötige Arbeiten ausführt, haftet nicht der Kunde, sondern der Schädiger. Der BGH hat dieses Prinzip nun auf Sachverständige übertragen:
„Im Verhältnis zum Schädiger haftet der Geschädigte grundsätzlich nicht für Fehler oder Überhöhungen des von ihm beauftragten Sachverständigen, solange er die Auswahl mit der gebotenen Sorgfalt getroffen hat.“
Damit ist klargestellt: Der Geschädigte muss sich nicht mit der Versicherung darüber streiten, ob ein Gutachten überhöht oder inhaltlich fragwürdig ist.
Es genügt, dass der Sachverständige nicht „offensichtlich ungeeignet“ war und es keine Warnsignale gab. Selbst wenn die Kosten später als überhöht angesehen werden, muss die gegnerische Versicherung dafür aufkommen.
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Die Grenzen des Vertrauensschutzes: Wann haftet der Geschädigte doch?
Der Vertrauensschutz des Geschädigten ist nicht unbegrenzt. Der BGH nennt im Urteil konkrete Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Schädigers entfällt – und der Geschädigte ggf. doch selbst für die Sachverständigenkosten aufkommen muss:
Auswahlverschulden
Ein Auswahlverschulden liegt dann vor, wenn der Geschädigte einen Gutachter beauftragt, der offensichtlich nicht geeignet oder deutlich überteuert ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:
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einem „Gutachter“ ohne Qualifikation oder erkennbare Fachkenntnisse
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völlig überzogenen Pauschalen oder Stundenlöhnen
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unüblichen Preisbestandteilen (z. B. „Atemschutzpauschalen“ o. Ä.)
Allerdings betont der BGH ausdrücklich: Laien müssen keine Marktforschung betreiben. Wer sich auf einen Gutachter aus dem Bekanntenkreis, auf Empfehlung der Werkstatt oder eine Internetrecherche verlässt, handelt grundsätzlich nicht fahrlässig.
Überwachungsverschulden
Ein Überwachungsverschulden kann dem Geschädigten nur angelastet werden, wenn er nach Beauftragung des Gutachters von überhöhten oder zweifelhaften Abrechnungen erfährt – und trotzdem nichts unternimmt. Etwa:
-
wenn der Gutachter überhöhte Zahlungen im Voraus verlangt
-
wenn auf der Rechnung nicht nachvollziehbare Positionen erscheinen
-
oder wenn der Geschädigte nachweislich Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ignoriert
Solche Fälle sind selten – und die Beweislast liegt bei der Versicherung. Nur wenn der Versicherer konkret nachweist, dass der Geschädigte von Überhöhungen wusste oder hätte wissen müssen, kann dieser haftbar gemacht werden.
Abtretung und Direktabrechnung: Wer trägt dann das Risiko?
Häufig tritt der Geschädigte seine Schadensersatzforderung an den Gutachter ab – dieser rechnet dann direkt mit der gegnerischen Versicherung ab. In solchen Fällen verschiebt sich die Rechtslage:
„Der Sachverständige trägt dann das Risiko für die Angemessenheit seiner Abrechnung – nicht der Geschädigte.“
Das heißt: Hat der Sachverständige überhöht abgerechnet, muss er sich selbst mit der Versicherung streiten. Der Geschädigte ist aus der Sache raus.
Ein klarer Vorteil – gerade für Betroffene, die nicht mit dem Versicherer über Kleinigkeiten feilschen wollen. Auch hier gilt: Ein erfahrener Anwalt hilft bei der richtigen Gestaltung der Abtretungserklärung.
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Muss ich die Gutachterkosten selbst zahlen, um sie ersetzt zu bekommen?
Der BGH hat auch hierzu Stellung genommen: Eine Ersatzpflicht der Versicherung besteht unabhängig davon, ob der Geschädigte die Rechnung schon bezahlt hat.
Er darf die Erstattung fordern:
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an sich selbst, wenn er die Rechnung schon beglichen hat oder begleichen will
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direkt an den Gutachter, wenn die Zahlung noch aussteht oder abgetreten wurde
Die Wahl liegt beim Geschädigten. Allerdings: Wer die Zahlung an sich selbst fordert, trägt die Darlegungslast, dass die Rechnung berechtigt ist. Es kann daher vorteilhafter sein, die Zahlung an den Gutachter zu verlangen oder die Forderung gleich abzutreten.
Tipp vom Anwalt: Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen mit der Gegenseite ein!
Lassen Sie sich nach einem Unfall nicht auf Diskussionen mit der Versicherung über einzelne Rechnungsposten ein. Wir übernehmen die gesamte Schadensregulierung – inklusive aller Verhandlungen mit Sachverständigen und Versicherern. So gehen Sie auf Nummer sicher und erhalten, was Ihnen zusteht – inklusive Übernahme Ihrer Anwaltskosten durch die Gegenseite, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen.
Häufige Fragen zu Sachverständigenkosten nach einem Unfall (FAQ)
Das BGH-Urteil vom 12. März 2024 sorgt für klare Verhältnisse: Unfallopfer müssen nicht befürchten, auf Gutachterkosten sitzenzubleiben, nur weil der Sachverständige teuer oder ungenau gearbeitet hat. Solange der Geschädigte bei der Auswahl und Beauftragung sorgfältig und nachvollziehbar gehandelt hat, trägt die gegnerische Versicherung die vollen Sachverständigenkosten – auch dann, wenn diese im Nachhinein kritisch gesehen werden.
Nur in Ausnahmefällen – etwa bei offensichtlichem Missbrauch oder bewusster Mitwirkung an einer überhöhten Abrechnung – kann es zu einer Haftung des Geschädigten kommen. Für die Praxis bedeutet das: Unfallgeschädigte dürfen sich auf ihren Gutachter verlassen – und auf ihren Anwalt.
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