Reparaturkosten nach dem Unfall: Wer zahlt und was ist abgedeckt?

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Ein Verkehrsunfall ist schon stressig genug – da möchte niemand auch noch auf den Reparaturkosten sitzen bleiben. Doch wer zahlt die Reparaturkosten bei einem unverschuldeten Unfall und welche Posten übernimmt die Versicherung? In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann und wie die gegnerische Versicherung für die Reparaturkosten aufkommt, welche Rechte Sie als Geschädigter haben (z. B. freie Werkstattwahl und Anspruch auf Originalteile) und wie Sie vorgehen, wenn die Reparatur teurer wird als geplant. Außerdem beleuchten wir kurz Sonderfälle wie Teilschuld oder Kaskoschäden zur Abgrenzung. So sind Sie bestens informiert – juristisch fundiert und gut verständlich – um Ihren Unfallschaden erfolgreich zu regulieren.

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Wer zahlt die Reparaturkosten bei einem unverschuldeten Unfall?

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, den Sie nicht selbst verschuldet haben, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für sämtliche Reparaturkosten aufkommen. Das regelt § 249 BGB: Der Schädiger hat den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfall bestand. Praktisch bedeutet das, die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten der Fahrzeugreparatur, damit Sie nicht darauf sitzen bleiben. Sie als Geschädigter haben also das Recht, vollen Schadenersatz für die notwendigen Reparaturen zu verlangen.

 

Wichtig ist, den Schaden umgehend der gegnerischen Versicherung zu melden und Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie können hierzu auch Ihre eigene Versicherung informieren (Schadenmeldung), aber die Regulierung der Reparaturkosten läuft über die Versicherung des Unfallverursachers. Diese muss nicht nur die reinen Werkstattkosten tragen – auch Kosten für einen Kfz-Gutachter und einen Rechtsanwalt, die Sie zur Schadenabwicklung einschalten, sind beim unverschuldeten Unfall erstattungsfähig. Zögern Sie also nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Scheuen Sie sich nicht, einen unabhängigen Gutachter und einen Anwalt einzuschalten. Als Unfallopfer dürfen Sie den Schaden durch einen Sachverständigen dokumentieren lassen und einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragen – die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. So stellen Sie sicher, dass alle Schäden vollständig erfasst werden und Ihre Ansprüche optimal durchgesetzt werden, ohne dass für Sie Mehrkosten entstehen.

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Welche Reparaturkosten übernimmt die gegnerische Versicherung?

Nach einem Unfall haben **Geschädigte Anspruch auf Ersatz aller erforderlichen Reparaturkosten. Doch was zählt alles dazu? Grundsätzlich muss die Versicherung des Unfallgegners sämtliche Aufwendungen decken, die nötig sind, um Ihr Fahrzeug wieder in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen. Dazu gehören unter anderem:

 

  • Arbeitskosten der Werkstatt: Alle Lohnkosten für die Instandsetzung, z. B. Karosseriearbeiten, Lackierung, Austausch von Teilen etc.

 

  • Ersatzteile und Material: Die Kosten für alle benötigten Ersatzteile (mehr dazu gleich unter Originalteile) sowie Lack, Kleinteile, Schrauben, Öl, Kühlmittel – eben alles, was für die Reparatur verbraucht wird.

 

  • Nebenkosten der Reparatur: Auch Begleitarbeiten müssen bezahlt werden. Dazu zählen z. B. Achsvermessung und Einstellung der Spur nach einem Crash, Fehlerspeicherauslese (Diagnosegeräte), die Probefahrt nach der Reparatur zur Funktionsprüfung, Verbrauchsmaterialien (Reinigungsmittel, Rostschutz, Versiegelung) und eine abschließende Fahrzeugreinigung/Innenreinigung, falls diese unfallbedingt anfällt. Selbst Positionen wie die Anfertigung eines Farbtonmusterblechs oder der Einsatz spezieller Trocknungstechniken (z. B. Infrarottrockner beim Lackieren) sind erstattungsfähig, wenn sie Teil der fachgerechten Reparatur sind.

 

  • Entsorgung und Abschleppen: Muss die Werkstatt Altteile entsorgen (z. B. Glasscherben, Airbag-Reste) oder Sondermüll entsorgen, gehören auch diese Gebühren dazu. Wurde Ihr Auto nach dem Unfall abgeschleppt, zählt das ebenfalls zu den Schadenpositionen, die der Unfallgegner zahlen muss.

 

Kurz gesagt: Alle notwendigen Arbeiten und Materialien, um den Unfallschaden voll zu beseitigen, sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Abzüge oder Kürzungen seitens der Versicherung sind nicht rechtens, sofern die Reparaturmaßnahme objektiv erforderlich war, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Leider versuchen viele Versicherer in der Praxis trotzdem, einzelne Positionen aus der Werkstattrechnung zu streichen oder zu kürzen. Beliebte Behauptungen sind etwa: „Die Lackierung des Bauteils war nicht nötig“, „Das Auslesen des Fehlerspeichers hätte man sich sparen können“ oder „Eine so umfangreiche Reinigung ist übertrieben“. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern. Nach geltender Rechtsprechung müssen Reparaturrechnungen vollständig erstattet werden, selbst wenn die Werkstatt eventuell einen kleinen Abrechnungsfehler gemacht hat oder ein Teil im Zweifel nicht hätte erneuert werden müssen. Sie haben Anspruch auf vollständige Instandsetzung, nicht auf eine „Spar-Reparatur“. Solange die Reparatur fachgerecht erfolgte, muss die Versicherung 100 % der Rechnungssumme tragen.

Das sogenannte Werkstattrisiko liegt nämlich beim Schädiger, nicht beim Geschädigten. Ihr Vorteil: Haben Sie das Fahrzeug reparieren lassen und legen der Versicherung die Werkstattrechnung vor, muss sie den Betrag in aller Regel voll erstatten. Auch wenn die Werkstatt z. B. etwas teurer war als andere oder ein Teil austauschte, das sich vielleicht hätte instandsetzen lassen – Sie müssen als Opfer nicht für Sparmaßnahmen sorgen. Ihre Aufgabe ist es nur, sich im Rahmen vernünftiger wirtschaftlicher Überlegungen zu bewegen. (Beispielsweise sollten Sie keine vollkommen überteuerte „Hinterhofwerkstatt“ ohne Qualifikation wählen – dazu unten mehr beim Thema Werkstattwahl.) Ansonsten gilt: Was an der Rechnung unfallbedingt ist, zahlt die Versicherung.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Rechte der Geschädigten: Freie Werkstattwahl und Originalteile

Als Unfallgeschädigter haben Sie nicht nur Anspruch darauf, dass repariert wird, sondern auch wie und wo repariert wird. Zwei wichtige Rechte sind hierbei die freie Wahl der Werkstatt und der Anspruch auf Originalteile.

 

Freie Werkstattwahl: Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie selbst entscheiden, in welcher Werkstatt Ihr Auto repariert wird. Niemand – auch nicht die gegnerische Versicherung – kann Ihnen vorschreiben, welche Werkstatt Sie zu nutzen haben. Sie können Ihr Fahrzeug also z. B. in einer Markenwerkstatt (Vertragswerkstatt) des Herstellers instand setzen lassen oder in einer freien Meisterwerkstatt Ihres Vertrauens – ganz wie Sie wünschen.

 

Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Reparaturkosten übernehmen, egal ob die gewählte Werkstatt vielleicht teurer ist als eine andere. Gerade wenn Ihr Wagen noch relativ neu ist oder stets scheckheftgepflegt in der Markenwerkstatt war, ist es vollkommen legitim, ihn auch nach dem Unfall wieder dort reparieren zu lassen. Die Qualität und der Werterhalt Ihres Fahrzeugs stehen im Vordergrund. Eine günstigere Werkstatt können Sie ablehnen. Anders sieht es nur aus, wenn Ihre eigene Versicherung zahlt (zum Beispiel bei Kasko, siehe unten) – dort gibt es oft Tarife mit Werkstattbindung. Bei einem Haftpflichtschaden jedoch haben Sie immer freie Wahl.

 

Achtung: In einigen Fällen versuchen Haftpflichtversicherer, Geschädigte an eine Partnerwerkstatt zu verweisen oder locken mit extra Services, wenn man ihr „Netzwerk“ nutzt. Sie sind nicht verpflichtet, darauf einzugehen. Solche Angebote zielen meist darauf ab, Kosten zu sparen. Sie dürfen aber Ihr gutes Recht auf eine hochwertige Reparatur an dem Ort Ihrer Wahl ausüben. Nur wenn Sie als Laie erkennbar eine völlig ungeeignete Billigwerkstatt wählen, könnte man Ihnen ein Mitverschulden an eventuellen Pfusch vorwerfen. Bleiben Sie also bei seriösen Fachwerkstätten, dann gibt es kein Problem.

 

Originalteile und fachgerechte Reparatur: Sie haben außerdem das Recht, dass Ihr Fahrzeug mit Originalteilen bzw. Teilen in Erstausrüsterqualität repariert wird. Billige Nachbauteile oder gebrauchte Teile muss ein Unfallopfer nicht akzeptieren, wenn dadurch Qualitäts- oder Wertnachteile entstehen könnten. Die gegnerische Versicherung kann also nicht verlangen, dass z. B. ein beschädigter Scheinwerfer durch ein No-Name-Teil vom Zubehörmarkt ersetzt wird. Ziel der Reparatur ist der Urzustand vor dem Unfall, und dazu gehören in der Regel gleichwertige Ersatzteile des Herstellers. In Vertragswerkstätten werden ohnehin Originalteile verwendet. Aber auch freie Werkstätten müssen, sollen sie als gleichwertig gelten, nachweislich hochwertige Teile und anerkannte Reparaturmethoden einsetzen.

 

Ebenso dürfen Sie eine fachgerechte Instandsetzung verlangen. Das heißt: Ist beispielsweise ein Kotflügel stark beschädigt, haben Sie Anspruch auf Austausch (neues Teil und Lackierung), nicht nur auf Ausbeulen und Spachteln, falls das nicht den vorherigen Zustand erreicht. Lassen Sie sich also nicht mit der billigsten Lösung abspeisen, wenn diese nicht 100% den vorigen Zustand herstellt. Smart-Repair und ähnliche Methoden können sinnvoll sein, aber nur, wenn das Ergebnis qualitativ gleichwertig ist. Als Geschädigter steht Ihnen die volle Wiederherstellung zu.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Denken Sie an weitere Schadenpositionen, die Ihnen zustehen. Bei einem unverschuldeten Totalschaden muss die gegnerische Versicherung sämtliche unfallbedingten Kosten übernehmen – nicht nur den Fahrzeugwert. Gutachterkosten, Abschleppkosten und auch die An- und Abmeldekosten für Ihr Ersatzfahrzeug werden erstattet. Müssen Sie Ihr kaputtes Auto verschrotten lassen, trägt der Schädiger die Verwertungs- oder Verschrottungskosten (gegen Nachweis), falls kein Restwert erzielbar ist. Außerdem haben Sie Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen für die Ausfallzeit, sowie meist eine pauschale Unkostenentschädigung (z.B. ~25 €). Diese Nebenkosten werden oft vergessen – unser Rat: Machen Sie von Anfang an alle Ihre Ansprüche geltend.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

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Was ist mit der Mehrwertsteuer?

Bei der Abrechnung eines Totalschadens wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn und soweit sie tatsächlich anfällt. Lassen Sie sich den Schaden fiktiv auszahlen (ohne konkreten Kauf eines Ersatzwagens), wird die Entschädigung netto berechnet. Kaufen Sie hingegen ein Ersatzfahrzeug und zahlen dafür Mehrwertsteuer, können Sie diese Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen (gegen Vorlage der Rechnung). Das Gleiche gilt für Ersatzteile oder Reparaturen, falls Sie das Fahrzeug doch reparieren (siehe 130%-Regel unten). Achten Sie also darauf, Belege aufzubewahren.

Unverschuldeter Unfall vs. Kaskoschaden

Die obige Regelung betrifft den Haftpflichtfall. Wenn Sie selbst für den Unfall verantwortlich sind und Ihre eigene Versicherung (Vollkasko) in Anspruch nehmen, gelten die vertraglichen Vereinbarungen Ihrer Kasko-Police. Meist ersetzt die Vollkasko bei Totalschaden ebenfalls nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Allerdings greifen Sonderregeln wie die 130%-Regel dort nicht. Oft kalkulieren Kaskoversicherer sogar strenger: Häufig wird schon ab ca. 70% des Wiederbeschaffungswerts ein Fahrzeug als „wirtschaftlicher Totalschaden“ eingestuft und auf dieser Basis reguliert. Beachten Sie außerdem, dass bei einem Kaskoschaden eine vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen wird und der Schaden Ihren Rabatt (Schadenfreiheitsklasse) belasten kann.

Hinweis vom Anwalt für Verkehrsrecht:

Sowohl der Wiederbeschaffungswert als auch der Restwert sind Schätzwerte, die der Gutachter auf Basis von Erfahrung und Marktbeobachtung festlegt. Sie müssen nicht auf den Euro genau den späteren Verkaufspreisen entsprechen, geben aber eine realistische Größenordnung vor. Falls die gegnerische Versicherung im Haftpflichtfall später einen höheren Restwert behauptet (z.B. durch einen anderen Aufkäufer), muss das Angebot konkret und zumutbar sein, damit es berücksichtigt werden muss. In der Regel können Sie sich auf das Gutachten verlassen.

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Welche Optionen hat der Geschädigte nach einem Totalschaden?

Steht fest, dass Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat, stellt sich die Frage: Wie geht es weiter? Als Geschädigter haben Sie mehrere Optionen, wie Sie mit dem Fahrzeug und der Entschädigung verfahren:

 

  1. Ersatzbeschaffung (Standardfall): In den meisten Fällen entscheidet man sich, den Unfallwagen zu veräußern und sich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie verkaufen also das kaputte Auto zum ermittelten Restwert (ggf. überlässt man diese Aufgabe der Versicherung oder dem Gutachter) und erhalten von der Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt. Mit dem Gesamtbetrag kaufen Sie ein vergleichbares Fahrzeug. Vorteil: Sie sind schnell wieder mobil und müssen nicht in Vorleistung treten.

  2. Reparatur des Unfallwagens: Trotz wirtschaftlichem Totalschaden können Sie Ihr Fahrzeug auf eigene Faust reparieren (lassen). Wenn Sie an dem Auto hängen oder es z.B. um einen Oldtimer handelt, ist das eine Überlegung. Allerdings zahlt die Versicherung nur bis zum Wiederbeschaffungswert – alles darüber hinaus müssten Sie selbst tragen. Eine Ausnahme ist die 130%-Regel (siehe nächster Abschnitt): Liegen die Reparaturkosten innerhalb von 130% des Wiederbeschaffungswerts, kann die gegnerische Versicherung ausnahmsweise die Reparaturkosten übernehmen. In diesem Fall könnten Sie Ihr vertrautes Fahrzeug behalten, ohne finanziellen Verlust. Wichtig ist, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt und Sie das Fahrzeug hinterher weiter nutzen.

  3. Fahrzeug behalten ohne Reparatur: Sie haben auch das Recht, das Unfallfahrzeug zu behalten, ohne es instand zu setzen. Manche Besitzer entscheiden sich dafür, das Auto z.B. als Teilespender zu nutzen oder es zunächst abzustellen. Wenn Sie das Fahrzeug behalten, wird Ihnen trotzdem nur der Wiederbeschaffungsaufwand ausgezahlt – faktisch „kaufen“ Sie der Versicherung den Restwert ab, da Sie das Wrack ja nicht verkaufen. Diese Option kann Sinn machen, wenn der Restwert gering ist oder Sie persönlich einen Nutzen vom unreparierten Fahrzeug haben. Beachten Sie aber: Solange das Auto nicht repariert und wieder zugelassen ist, darf es nicht im Straßenverkehr bewegt werden.

  4. Verwertung/Verschrottung: Falls vom Fahrzeug so gut wie nichts mehr zu verwerten ist (z.B. ausgebranntes Fahrzeug), bleibt oft nur die Verschrottung. Hierbei erhalten Sie möglicherweise einen kleinen Schrottwert vom Verwerter – oder müssen sogar für die Entsorgung zahlen. Wie erwähnt, trägt im Haftpflichtfall diese Kosten der Schädiger. Nach der Entsorgung melden Sie das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab. Die Kosten für Abmeldung und ggf. Entsorgung können Sie ebenfalls als Schaden geltend machen.

 

Welche Option Sie wählen, hängt von Ihren persönlichen Prioritäten ab. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, den Weg der Ersatzbeschaffung zu gehen – gerade bei älteren Fahrzeugen ist das die unkomplizierteste Lösung. Wenn Sie jedoch eine emotionale Bindung an Ihr Auto haben oder spezielle Gründe, es zu erhalten, kann eine Reparatur in Erwägung gezogen werden. Dank der 130%-Regel ist das zumindest bis zu einem gewissen Kostenrahmen möglich, ohne draufzuzahlen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht: kleines Detail, große Wirkung

Überlegen Sie in Ruhe, welche Variante für Sie die beste ist. Eile ist nach einem Totalschaden selten geboten. Lassen Sie sich nicht von der Versicherung drängen, das Fahrzeug sofort zu verkaufen oder zu verschrotten, wenn Sie selbst noch unsicher sind. Sie haben das Recht, sich zu entscheiden – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Experten. Ein Anwalt oder Gutachter kann Ihnen dabei helfen, den finanziellen Aspekt jeder Option abzuschätzen.

Die 130%-Regel: Reparatur trotz Totalschaden

Eine wichtige Besonderheit im Verkehrsrecht ist die 130%-Regel. Sie besagt: Trotz wirtschaftlichem Totalschaden kann die Reparatur durch den Schädiger bezahlt werden, wenn die Kosten höchstens 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen. Diese Regel erlaubt es Geschädigten, ihr Fahrzeug zu behalten und instand setzen zu lassen, obwohl eine reine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dagegen spricht.

Wann greift die 130%-Regel im Einzelnen? Hier die Voraussetzungen:

  • Die Reparaturkosten (inklusive einer eventuell im Gutachten ausgewiesenen Wertminderung) dürfen max. 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen. Liegen sie darüber, scheidet die Sonderregel aus – dann bleibt es bei der normalen Abrechnung (Wiederbeschaffungsaufwand).

  • Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht erfolgen. Das bedeutet, der Wagen muss hinterher nach Herstellervorgaben instand gesetzt sein. Eine Notreparatur oder „Billigreparatur“ reicht nicht, wenn dafür mehr gezahlt werden soll als der Wiederbeschaffungswert. Idealerweise lässt man die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen und dokumentieren.

  • Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur weiter nutzen, und zwar üblicherweise mindestens 6 Monate lang. Diese Anforderung hat die Rechtsprechung (insbesondere der BGH) aufgestellt, um Missbrauch vorzubeugen. Man will sicherstellen, dass der Geschädigte das Fahrzeug wirklich behalten wollte und nicht nur auf Reparatur abrechnet, um Geld herauszuschlagen. Verkaufen Sie das Auto früher, riskieren Sie Probleme bei der Kostenerstattung.

  • Die 130%-Regel gilt nur im Haftpflichtfall. Ihre eigene Kaskoversicherung wird eine Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert in aller Regel nicht bezahlen, da dort vertraglich der Ersatz auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. Es handelt sich also um einen Vorteil, den Sie nur gegenüber dem Unfallgegner nutzen können.

In der Praxis läuft es so: Wenn die Gutachterkostenkalkulation z.B. bei 120% des Fahrzeugwertes liegt, können Sie der gegnerischen Versicherung mitteilen, dass Sie auf Reparaturbasis abrechnen möchten. Sie lassen den Wagen instand setzen, reichen die Reparaturrechnung ein und erhalten die Erstattung (bis maximal 130% des WBW). Wichtig ist wirklich die vollständige Instandsetzung – sollten Sie sich entscheiden, doch nicht alles zu reparieren, sondern etwa mit „Restschäden“ weiterzufahren, könnte die Versicherung die Mehrzahlung (die 20% über dem WBW in unserem Beispiel) verweigern.

Warum gibt es diese Regel? Sie soll dem Interesse des Geschädigten am Erhalt seines Fahrzeugs Rechnung tragen. Viele Autobesitzer möchten ihr vertrautes Auto nicht bei jedem größeren Schaden direkt abschreiben, insbesondere wenn die Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes nur gering ist. Die Rechtsprechung gesteht Ihnen daher diesen „Treuebonus“ bis 130% zu. Darüber hinaus (also bei über 30% Mehrkosten) überwiegt jedoch das Wirtschaftlichkeitsprinzip – dann muss man sich in aller Regel vom Fahrzeug trennen oder die Mehrkosten selbst tragen.

(Hinweis: Eine ausführliche Erläuterung dieser Thematik finden Sie auf unserer separaten Informationsseite zur 130-Prozent-Regel.)

Häufige Fragen zum Totalschaden nach einem Verkehrsunfall (FAQ)

1Wann liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Die Instandsetzung wäre also teurer als ein vergleichbares Ersatzfahrzeug.
2Was ist der Unterschied zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man für ein gleichwertiges Fahrzeug vor dem Unfall hätte zahlen müssen. Der Restwert bezeichnet den Betrag, den das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall noch wert ist – also z. B. für einen Aufkäufer oder Verwerter.
3Was zahlt die Versicherung bei einem Totalschaden?
Die Versicherung zahlt im Regelfall den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – das ist der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand. Zusätzlich werden meist auch Gutachter-, Abschlepp- und Zulassungskosten übernommen.
4Kann ich mein Auto trotz Totalschaden behalten und reparieren lassen?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Greift die sogenannte 130%-Regel, können Sie Ihr Fahrzeug behalten und reparieren, wenn die Reparaturkosten maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Seite zur 130-Prozent-Regel.
5Übernimmt die gegnerische Versicherung auch meine Anwaltskosten?
Ja. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers auch die Kosten Ihres Rechtsanwalts übernehmen. Das gilt auch im Falle eines Totalschadens – Sie haben also kein Kostenrisiko, wenn Sie sich vertreten lassen.

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Ein Totalschaden ist für jeden Autofahrer ein einschneidendes Erlebnis – technisch, finanziell und oft auch emotional. Sie müssen nach dem Unfall viele Entscheidungen treffen: Gutachter beauftragen, mit der Versicherung kommunizieren, ein Ersatzfahrzeug suchen oder Reparaturen organisieren. Dabei geht es um erhebliche Geldbeträge. Leider versuchen Versicherer nicht selten, bei der Regulierung Kosten zu sparen. Kürzungen bei Schadenspositionen oder Diskussionen über Restwertangebote kommen in der Praxis häufig vor.

In dieser Situation kann rechtlicher Beistand sehr wertvoll sein. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Fallstricke und stellt sicher, dass Ihre Ansprüche vollumfänglich durchgesetzt werden. Er unterstützt Sie z.B. dabei, den richtigen Gutachter zu wählen, prüft die Angebote der Versicherung und verweigert unberechtigte Kürzungen. Zudem kann der Anwalt weiteren Schadensersatz geltend machen, an den Laien oft nicht denken (Stichwort: Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten).

Gut zu wissen: Bei einem unverschuldeten Unfall gehört auch die Anwaltsgebühr zu den erstattungsfähigen Schadenskosten. Das heißt, die gegnerische Versicherung muss die Kosten Ihres Anwalts übernehmen. Zögern Sie also nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um auf Augenhöhe mit der Versicherung zu verhandeln.

Fazit: Ein Totalschaden muss nicht bedeuten, dass Sie auf dem Schaden sitzenbleiben. Mit dem richtigen Vorgehen – unabhängiges Gutachten, Kenntnis Ihrer Optionen und ggf. Unterstützung durch einen Anwalt – bekommen Sie die Ihnen zustehende Entschädigung und können bald wieder mobil sein. Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung, damit wir Ihren Fall prüfen und Sie Schritt für Schritt durch die Schadenregulierung begleiten können. Ihr gutes Recht nach einem Unfall ist unser Anliegen!

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