Nutzungsausfall nach einem Unfall – Ihr Anspruch auf Entschädigung

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Ein Unfall mit dem Auto kann nicht nur Blechschäden verursachen, sondern auch Ihre Mobilität einschränken. Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall in die Werkstatt muss oder sogar ein Totalschaden vorliegt, stehen Sie oft ohne eigenes Auto da. Viele Betroffene wissen nicht, dass ihnen in solchen Fällen eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht – also Geld dafür, dass sie ihr Auto vorübergehend nicht nutzen können. Auf dieser Landingpage erfahren Sie, wer Anspruch auf Nutzungsausfall hat, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie hoch die Entschädigung ausfällt, wie lange sie gezahlt wird und was bei Reparatur oder Totalschaden zu beachten ist. Außerdem klären wir, ob Nutzungsausfall trotz Mietwagen möglich ist, welche typischen Fehler und Streitpunkte es gibt und nennen relevante Urteile sowie Beispiele aus der Praxis. Unser Ziel ist es, Ihnen einen verständlichen und seriösen Überblick zu geben – damit Sie Ihr Recht auf Nutzungsausfall nach einem Unfall kennen und durchsetzen können.

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Wer hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung?

Nach einem unverschuldeten oder teilweise unverschuldeten Verkehrsunfall haben Geschädigte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Gebrauchsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs einen messbaren Vermögenswert darstellt. Kann das Fahrzeug unfallbedingt vorübergehend nicht genutzt werden, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer diesen Verlust ersetzen. Anspruchsberechtigt ist in der Regel der Eigentümer bzw. Halter des beschädigten Fahrzeugs, sofern er das Fahrzeug auch tatsächlich selbst nutzt (zum Beispiel für den Arbeitsweg, Einkäufe, Familie etc.). Wichtig: Auch bei Teilschuld am Unfall kann ein anteiliger Anspruch bestehen – die Nutzungsausfallentschädigung wird dann entsprechend der Haftungsquote gekürzt.

 

Beispiel: Ihr Auto wird bei einem Auffahrunfall beschädigt, den der Unfallgegner verschuldet hat. Die Reparatur dauert eine Woche. In dieser Zeit steht Ihnen Ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung. Sie entscheiden sich, keinen Mietwagen zu nehmen. In diesem Szenario haben Sie Anspruch auf eine Geldentschädigung für jeden Tag, an dem Sie Ihr Auto nicht nutzen konnten. Dieses Geld soll den Wert ausgleichen, den die Nutzung Ihres eigenen Autos für Sie gehabt hätte.

 

Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung ist alternative zu Mietwagenkosten. Wenn Sie also auf einen Mietwagen verzichten, können Sie Nutzungsausfall geltend machen. Nutzen Sie hingegen einen Mietwagen (auf Kosten des Unfallgegners), ist Ihre Mobilität ersatzweise sichergestellt – für diese Tage gibt es dann keine Nutzungsausfallentschädigung. (Mehr dazu im Abschnitt „Nutzungsausfall trotz Mietwagen?“)

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Voraussetzungen und Nachweispflichten

Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Rechtsprechung hat zwei zentrale Bedingungen formuliert: Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit. Diese müssen im Zeitraum des Ausfalls vorgelegen haben. Als Geschädigte*r sind Sie in der Pflicht, diese Voraussetzungen im Zweifel nachzuweisen.

 

  • Nutzungswille: Sie müssen grundsätzlich willens sein, Ihr Fahrzeug zu nutzen. Das bedeutet, wenn Ihr Auto nicht kaputt wäre, hätten Sie es in der Ausfallszeit auch tatsächlich gefahren. In der Praxis wird der Nutzungswille meist vermutet, denn man geht davon aus, dass Sie Ihr Fahrzeug vor dem Unfall genutzt haben und danach weiter genutzt hätten. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Nutzungswille verneint wird. Beispiele: Wenn Sie direkt nach dem Unfall mehrere Wochen in Urlaub geflogen sind und das Auto in dieser Zeit ohnehin nicht gebraucht hätten, fehlt es am Nutzungswillen für diese Urlaubszeit. Oder wenn jemand sein Fahrzeug nach einem Unfall monatelang nicht reparieren lässt und auch kein Ersatzfahrzeug anschafft, kann die gegnerische Versicherung argumentieren, es bestehe kein echter Nutzungswille mehr. (Gerichte entscheiden hier unterschiedlich: Einige sehen bereits nach ~5 Monaten ohne Fahrzeug keinen Nutzungswillen mehr, andere billigen auch 8 Monate, je nach Umständen.) Im Normalfall wird man aber unterstellen, dass Sie Ihr Auto schnellstmöglich wieder nutzen wollen.

 

  • Nutzungsmöglichkeit: Sie müssen objektiv in der Lage sein, das Fahrzeug zu nutzen, wenn es fahrbereit wäre. Ist die Nutzung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen, besteht kein Anspruch. Beispiel: Wenn Sie wegen des Unfalls verletzt im Krankenhaus liegen und deshalb gar kein Auto fahren könnten, entfällt die Nutzungsmöglichkeit für diese Zeit – ein Nutzungsausfall wird dann nicht gezahlt. Ein anderes Beispiel: Sollten Sie zufällig in der Ausfallzeit einen zweiten Wagen zur Verfügung haben (etwa ein Zweitwagen im Haushalt), den Sie anstelle des beschädigten Fahrzeugs nutzen können, dann ist die entgangene Nutzungsmöglichkeit nicht spürbar. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, den Zweitwagen zu nutzen (Stichwort Schadensminderungspflicht), wodurch kein Anspruch auf Nutzungsausfall für diesen Zeitraum besteht. (Ausnahme: Der Zweitwagen wird ebenfalls ständig benötigt, z. B. von Ihrem Ehepartner für die tägliche Arbeit. Dann steht er Ihnen nicht wirklich als Ersatz zur Verfügung – Ihr Nutzungswille kann weiterhin gegeben sein.)

Achtung: Nachweispflicht!

Grundsätzlich liegt es am Geschädigten, Nutzungswille und -möglichkeit darzulegen, falls die Versicherung dies bestreitet. Praktisch bedeutet das, Sie sollten plausibel machen können, dass Sie das Fahrzeug in der fraglichen Zeit gebraucht hätten. Beispiele sind alltägliche Nutzungen: Arbeitsweg, Kinder zur Schule fahren, Einkäufe, Arztbesuche oder eine geplante Urlaubsreise mit dem Auto. Oft genügt hier schlüssiger Vortrag. In vielen Fällen wird der Versicherer den Nutzungswillen gar nicht anzweifeln, insbesondere wenn klar ist, dass Sie kein Ersatzfahrzeug hatten. Sollte es doch zum Streit kommen, kann es erforderlich sein, entsprechende Umstände (wie das Fehlen eines Zweitwagens oder Ihre Notwendigkeit, mobil zu sein) glaubhaft zu machen.

Höhe der Entschädigung: Wie viel Geld steht Ihnen zu?

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich nach zwei Faktoren: der Dauer des Nutzungsausfalls (Tage) und einem Tagessatz in Euro, der für Ihr Fahrzeugmodell angesetzt wird. Diese Tagessätze sind nicht frei erfunden, sondern in der sogenannten Nutzungsausfall-Tabelle festgelegt. Als Grundlage dient seit Jahrzehnten das Tabellenwerk Sanden/Danner/Küppersbusch (häufig auch Schwacke-Liste genannt). Darin ist nahezu jedes Pkw-Modell einer Fahrzeugklasse zugeordnet, welcher ein bestimmter Euro-Betrag pro Ausfalltag entspricht. Es gibt dabei meist 11 bis 12 Fahrzeugklassen (oft bezeichnet mit Buchstaben wie A, B, C … bis L). Je höher die Klasse, desto teurer und wertvoller ist das Fahrzeug – und desto höher der Tagessatz.

 

Typische Tagessätze: Ein Kleinstwagen (Klasse A) erhält etwa 23 € pro Tag. Ein Kompakt- oder Mittelklassewagen liegt oft im Bereich von €40–70 pro Tag. Für sehr hochwertige Fahrzeuge der Luxusklasse können über 100 € bis hin zu etwa 175 € pro Tag angesetzt werden. Der genaue Betrag hängt von Ihrem spezifischen Fahrzeug ab (Modell, Typ, Alter). Denn auch das Fahrzeugalter kann berücksichtigt werden: Ein Neuwagen wird höher eingestuft als ein 10 Jahre alter Wagen gleichen Modells. In der Regel ermittelt bereits der Sachverständige im Schadensgutachten die Fahrzeugklasse und empfiehlt einen Tagessatz für den Nutzungsausfall.

 

Die Versicherung des Unfallgegners wird sich bei der Berechnung typischerweise an dieser Tabelle orientieren. Allerdings gibt es auch eine alternative Liste (Fraunhofer Tabelle) mit etwas niedrigeren Werten, auf die sich Versicherer gern berufen, um weniger zahlen zu müssen. Als Ihr Anwalt sorgen wir dafür, dass eine angemessene Entschädigung in korrekter Höhe angesetzt wird – notfalls setzen wir die höheren Werte aus der gängigen Tabelle durch. Unser Ziel ist, dass Sie keinen Cent verschenken und die volle Nutzungsausfallentschädigung erhalten, die Ihnen zusteht.

 

Beispiel-Rechnung: Angenommen, Ihr Fahrzeug hat einen täglichen Nutzungswert von 45 €. Wenn Ihre Werkstatt das Auto 8 Tage lang repariert, ergibt sich ein Anspruch von 8 × 45 € = 360 €. Bei längerer Ausfallzeit oder höherem Fahrzeugwert steigt die Summe entsprechend. In manchen Fällen kommen beträchtliche Beträge zusammen – gerade wenn sich Reparaturen verzögern oder die Ersatzbeschaffung nach Totalschaden länger dauert (dazu gleich mehr).

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Lesen Sie unbedingt die Versicherungsbedingungen vor der Buchung genau – und fragen Sie im Zweifel lieber beim Vermieter nach. Denn viele Klauseln sind versteckt formuliert und für Laien kaum zu durchschauen.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Wie lange wird Nutzungsausfall gezahlt?

Grundsätzlich wird die Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Dauer gezahlt, in der Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Verfügung steht, und Sie kein Ersatzfahrzeug haben. Die entscheidende Frage ist also: Wie viele Tage waren Sie ohne Ihr Auto, weil es repariert wurde oder weil Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen mussten?

 

  • Bei Reparatur: Die erstattungsfähige Ausfallzeit umfasst die volle Reparaturdauer Ihres Wagens. Dazu zählt auch eine eventuelle Wartezeit auf Ersatzteile, sofern Sie die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Maßgeblich ist oft der Zeitraum, den der Sachverständige im Gutachten als Reparaturdauer prognostiziert hat, plus ggf. ein bis zwei Tage für die Fahrzeugübergabe. Wenn die Werkstatt länger braucht als prognostiziert (z. B. wegen unerwarteter Lieferverzögerungen), geht das in der Regel zu Lasten des Schädigers – Sie können also für die tatsächliche längere Dauer Nutzungsausfall verlangen, solange Sie die Verzögerung nicht selbst verschuldet oder durch Untätigkeit verlängert haben. Wichtig ist, dass Sie Ihre Schadensminderungspflicht erfüllen, also alles Zumutbare tun, damit die Reparatur nicht unnötig verzögert wird. Beispielsweise sollten Sie den Reparaturauftrag zügig erteilen und erreichbar bleiben, falls Rückfragen auftauchen. Falls Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Reparatur vorzustrecken, sollten Sie dies unverzüglich der gegnerischen Versicherung mitteilen – dann kann man Ihnen z.B. einen Vorschuss zahlen, und Ihnen wird keine Verzögerung angelastet.

 

  • Bei Totalschaden: Ist Ihr Auto so schwer beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist (wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden), wird kein Reparaturzeitraum anfallen. Stattdessen können Sie Nutzungsausfall für den Zeitraum verlangen, der notwendig ist, sich ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Man spricht hier vom Wiederbeschaffungszeitraum. In vielen Fällen werden pauschal etwa 14 Tage als angemessen angesehen (zwei Wochen, um ein anderes Auto zu finden, zu kaufen und zuzulassen). Dieser Zeitraum kann sich jedoch je nach Umständen verlängern oder verkürzen. Die Gerichte gestehen Unfallopfern oft eine kurze Überlegungsfrist zu (meist 3 bis 5 Tage) ab Erhalt des Gutachtens, um zu entscheiden, ob und welches neue Fahrzeug angeschafft werden soll. Hinzu kommt die Zeit, die die Suche und der Kauf des Ersatzwagens tatsächlich in Anspruch nimmt. Was zählt, ist, was objektiv erforderlich ist, um ein ähnliches Auto zu beschaffen. Wenn Sie sehr wählerisch sind oder sich für einen Neuwagen mit langer Lieferzeit entscheiden, müssen Sie wissen: Die Versicherung muss nicht endlos zahlen. Sie wird argumentieren, dass auch ein gleichwertiger Gebrauchtwagen sofort oder in wenigen Tagen verfügbar gewesen wäre. Entscheiden Sie sich also freiwillig für einen Weg, der deutlich länger dauert als nötig (z. B. Bestellung eines Neufahrzeugs mit 3 Monaten Lieferzeit, obwohl ein vergleichbarer Gebrauchtwagen sofort zu haben wäre), kann die Entschädigung zeitlich begrenzt werden – nämlich auf den Zeitraum, der bei einer zügigen Ersatzbeschaffung angefallen wäre. Mit anwaltlicher Hilfe lässt sich jedoch oft das Maximum herausholen: Man muss im Streitfall darlegen, welche Schritte man unternommen hat, um Ersatz zu beschaffen, und warum es vielleicht doch länger gedauert hat (etwa weil kein passendes Fahrzeug verfügbar war). Hier lohnt es sich, Belege zu sammeln (Inserate, Absagen von Händlern etc.), um der Versicherung gegenüber zu dokumentieren, dass die Verzögerung nicht selbst verschuldet ist.

 

In der Praxis wird Nutzungsausfall selten länger als einige Wochen gezahlt. Üblich sind – je nach Schadensfall – etwa 5–14 Tage bei den meisten Totalschäden und Reparaturen. Bei komplizierten Schäden oder besonderen Umständen kann es auch länger sein. Beispiel: Wenn die Reparatur durch fehlende Ersatzteile vier Wochen dauert, bekommen Sie für diese vier Wochen (28 Tage) Nutzungsausfall. Oder wenn die Suche nach einem Ersatzfahrzeug drei Wochen in Anspruch nimmt, sind 21 Tage zu ersetzen. In Extremfällen kann der Zeitraum viel länger sein, aber dann schaut das Gericht sehr genau hin. (Siehe dazu unsere Praxisbeispiele weiter unten, etwa ein Urteil, bei dem über 148 Tage Nutzungsausfall zugesprochen wurden!)

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Unterschiede zwischen Reparatur und Totalschaden

Die Unterschiede zwischen einem Reparaturschaden und einem Totalschaden wirken sich vor allem auf die Dauer und die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung aus:

 

1. Entschädigungsdauer: Wie oben beschrieben, bemisst sich die Dauer im Reparaturfall an der tatsächlichen Reparaturzeit, im Totalschadenfall an der Wiederbeschaffungszeit. Bei Reparaturen kann man meist relativ genau festlegen, wie lange die Werkstatt benötigt hat. Bei Totalschaden ist die Dauer flexibler – sie hängt davon ab, wie schnell Sie ein neues Fahrzeug beschaffen können und wollen. Hier kommt es öfter zu Streit, weil Versicherer argumentieren, man hätte schneller Ersatz finden können. Gerichte berücksichtigen jedoch legitime Gründe für Verzögerungen (z. B. Wartezeiten auf das Gutachten, notwendige Bedenkzeit, Marktverfügbarkeit von Fahrzeugen). Zudem steht dem Geschädigten bei Totalschaden in der Regel eine kurze Frist zum Überlegen zu, insbesondere wenn verschiedene Optionen bestehen (z.B. Abrechnung auf Totalschadenbasis oder doch Reparatur im Rahmen der 130%-Regel). Diese Überlegungsfrist wird bei reinen Reparaturfällen normalerweise nicht benötigt, da klar ist, dass repariert wird.

 

2. Reparaturbestätigung vs. Ersatzbeschaffung: Im Reparaturfall muss letztlich nachgewiesen werden, dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde (falls die Versicherung zweifelt). Denn Nutzungsausfall gibt es nur für den echten Verlust der Nutzung. Wenn jemand z.B. den Schaden fiktiv abrechnet (sich das Geld auszahlen lässt und vorerst nicht repariert), kann es kompliziert werden: Die überwiegende Rechtsprechung billigt zwar auch in solchen Fällen Nutzungsausfall für die prognostizierte Reparaturdauer – allerdings muss der Geschädigte zumindest nachträglich die Instandsetzung nachweisen, damit klar ist, dass das Auto nicht auf Dauer kaputt blieb. Bei einem Totalschaden stellt sich die Frage fiktive Abrechnung so nicht; hier geht es eher darum, dass Sie den Nachweis einer Ersatzbeschaffung erbringen. Oft verlangen Versicherer den Kaufbeleg oder die Anmeldung des neuen Fahrzeugs, um den genauen Zeitraum festzulegen. Verzichten Sie komplett auf eine Ersatzanschaffung (weil Sie z.B. gar kein Auto mehr wollen), wird nach einiger Zeit der Nutzungswille abgesprochen – dauerhaft Nutzungsausfall kassieren, ohne je wieder ein Auto anzuschaffen, funktioniert nicht.

 

3. Nutzungsausfall vs. Mietwagen: In beiden Fällen (Reparatur oder Total) gilt: Sie haben Wahlrecht, ob Sie einen Mietwagen nehmen oder Nutzungsausfall beanspruchen. Gerade bei Totalschaden überbrücken viele die Zeit bis zum neuen Auto mit einem Mietwagen. Denken Sie daran: Doppelt gibt es nicht. Entweder lässt man sich den Mietwagen zahlen, oder man nimmt die Pauschale für Nutzungsausfall. Es kann aber Konstellationen geben, wo man zunächst kurz einen Mietwagen hatte und dann doch noch Nutzungsausfall fordert – dazu gleich mehr.

 

4. Sonderfälle: Bei wirtschaftlichem Totalschaden (Reparatur würde mehr als 100% des Wiederbeschaffungswertes kosten) kann es den sogenannten 130%-Fall geben, in dem der Geschädigte trotzdem repariert (bis max. 130% des Fahrzeugwerts). In solchen Fällen steht während der Reparatur ebenfalls Nutzungsausfall zu, aber der Geschädigte hat anfangs die Wahl, ob er repariert oder Ersatz beschafft. Die Überlegungsfrist ist hier relevant. Bei technischem Totalschaden (Auto irreparabel zerstört) geht es zwangsläufig um Ersatzbeschaffung. In beiden Fällen übernehmen Versicherer auch noch andere Kosten, z.B. Abschleppkosten, Entsorgung des Wracks, Zulassungskosten für das neue Auto etc. – diese sind getrennt vom Nutzungsausfall zu betrachten.

 

Zusammengefasst: Reparaturfälle sind meist unkomplizierter – Nutzungsausfall für die Reparaturtage. Totalschadenfälle erfordern eine genaue Betrachtung, wie lange eine Ersatzbeschaffung dauert und was im Rahmen des Zumutbaren liegt. Ein erfahrener Verkehrsrechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, im Totalschadenfall den maximal vertretbaren Zeitraum gegenüber der Versicherung geltend zu machen.

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Nutzungsausfall trotz Mietwagennutzung?

Viele Unfallgeschädigte fragen sich, ob sie Nutzungsausfall bekommen können, obwohl sie einen Mietwagen hatten. Die klare Regel lautet: Nein, nicht für denselben Zeitraum. Die Nutzungsausfallentschädigung dient ja gerade dazu, den Verlust der Nutzung auszugleichen wenn kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Haben Sie einen Mietwagen genutzt, war Ihre Mobilität sichergestellt – folglich besteht für diese Tage kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Man soll sich nicht besser stellen, als man ohne Unfall stünde (Bereicherungsverbot). Daher müssen Sie sich entscheiden: Mietwagen oder Nutzungsausfallpauschale.

 

Allerdings gibt es Ausnahmesituationen, in denen trotz zeitweiliger Mietwagennutzung ein Anspruch auf Nutzungsausfall entstehen kann. Das betrifft Fälle, in denen der Mietwagen nicht für die gesamte Ausfallzeit genutzt wurde. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Geschädigter erhält nach dem Unfall zunächst einen Mietwagen gestellt, gibt diesen aber vorzeitig zurück – etwa weil der Mietwagenanbieter gedrängt hat oder das Ersatzfahrzeug unpraktisch war. Danach hat der Geschädigte bis zur Reparatur-/Beschaffungsdauer kein Fahrzeug mehr, benötigt aber weiterhin eines (er leiht sich vielleicht sporadisch eins von Freunden, um dringend Mobilität zu haben). In so einem Fall hat ein Oberlandesgericht entschieden, dass die vorherige Mietwagennutzung den Nutzungswillen nicht ausschließt. Der Geschädigte konnte für die restlichen Ausfalltage Nutzungsausfallentschädigung verlangen, obwohl er anfangs einen Mietwagen hatte. Entscheidend war, dass er den Mietwagen nicht dauerhaft genutzt hat und weiterhin auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen war.

 

Im Normalfall wird man solche Situationen vermeiden und entweder durchgängig einen Mietwagen nutzen oder komplett auf einen Mietwagen verzichten. Beachten Sie: Die Versicherung zahlt entweder die Mietwagenkosten (oft nur teilweise, abhängig von Mietwagentarifen und der Pflicht, kostengünstig zu handeln) oder eben die Nutzungsausfallpauschale. Welche Variante für Sie finanziell vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab. Häufig ist die Pauschale günstiger für die Versicherung als ein teurer Mietwagen – deshalb drängen manche Versicherer darauf, dass Sie einen Mietwagen nehmen, um Ihre Mobilität zu wahren, oder sie vermitteln Ihnen einen Wagen zu Sonderkonditionen. Lassen Sie sich hier im Zweifel beraten: Als Ihr Anwalt prüfen wir, was für Sie am sinnvollsten ist, und rechnen genau aus, welche Entschädigung angemessen wäre. So können Sie eine informierte Entscheidung treffen. Und keine Sorge – wenn Sie sich für die Pauschale entscheiden, verfällt Ihr Mobilitätsanspruch nicht: Sie dürfen selbstverständlich während der Ausfallzeit andere Lösungen nutzen (ÖPNV, mal ein Auto leihen usw.), ohne den Anspruch auf das Geld zu verlieren. Wichtig ist nur, dass Sie nicht parallel den Ersatzwagen von der Versicherung bezahlt bekommen.

Typische Fehler und Streitpunkte bei der Geltendmachung

Bei der Durchsetzung der Nutzungsausfallentschädigung passieren Geschädigten immer wieder Fehler, die zu Kürzungen oder Ablehnungen durch die Versicherung führen können. Hier sind einige typische Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden:

 

  • Schadensminderungspflicht verletzen: Wie erwähnt, muss der Geschädigte alles Zumutbare tun, um den Schaden gering zu halten. Ein häufiger Fehler ist, dass man sich zu viel Zeit lässt, etwa das Gutachten erst Wochen nach dem Unfall in Auftrag gibt oder die Reparatur hinauszögert. Die Versicherung wird dann argumentieren, die Ausfallzeit sei unnötig verlängert worden. Tipp: Beauftragen Sie sofort nach dem Unfall einen unabhängigen Gutachter und kümmern Sie sich zeitnah um Reparatur oder Ersatzbeschaffung. So liegen Sie voll im Zeitplan und die Versicherung hat keinen Anlass, etwas abzuziehen.

 

  • Keinen Nutzungswillen darlegen: Manche Geschädigte kommunizieren ungeschickt und erwecken den Eindruck, ihnen sei das Auto gar nicht so wichtig (z.B. Aussage wie „Ich komme auch ohne Auto zurecht“ gegenüber der Versicherung). Dies kann die Gegenseite nutzen, um den Nutzungswillen anzuzweifeln. Tipp: Betonen Sie stets, wie wichtig das Fahrzeug für Sie ist, und vermeiden Sie Aussagen, die missverstanden werden könnten. Im Zweifel erläutern Sie, wofür Sie das Auto täglich brauchen. Ihr Anwalt kann dabei helfen, den Nutzungswillen glaubhaft hervorzuheben.

 

  • Zweitwagen verschweigen oder falsch angeben: Wenn ein Zweitwagen im Haushalt vorhanden ist, ist Ehrlichkeit geboten. Die Versicherung fragt oft nach, ob Sie ein weiteres Fahrzeug nutzen konnten. Hier falsche Angaben zu machen, wäre problematisch. Umgekehrt sollten Sie aber auch klarstellen, wem der Zweitwagen dient. Wenn dieser z.B. hauptsächlich von Ihrem Partner genutzt wird und Ihnen nicht frei zur Verfügung stand, ist das ein wichtiges Argument, damit Ihr Anspruch nicht verneint wird. Tipp: Legen Sie die Situation offen und argumentieren Sie sachlich, warum trotz Zweitwagen ein Nutzungsausfall entstanden ist (falls der Zweitwagen keine echte Alternative war).

 

  • Mietwagen und Nutzungsausfall doppelt fordern: Einige versuchen unwissentlich, beides geltend zu machen (z.B. Mietwagenkosten einreichen und zusätzlich Pauschale verlangen). Das wird nicht funktionieren und wirkt unprofessionell. Entscheiden Sie sich für eine Variante. Tipp: Rechnen Sie vorher durch, was sich mehr lohnt, und fordern Sie entweder klar die Mietwagenkosten oder den Nutzungsausfall. Im Zweifel beraten wir Sie dazu, um das Optimum herauszuholen.

 

  • Unrealistische Ausfallzeit ansetzen: Wenn Sie z.B. nach einem Totalschaden sechs Monate warten, ehe Sie sich um ein neues Auto kümmern, können Sie nicht erwarten, für volle sechs Monate Nutzungsausfall ersetzt zu bekommen. Manche Geschädigte versuchen das – was fast immer scheitert. Die Versicherung wird einen so langen Zeitraum nicht akzeptieren und notfalls vor Gericht ziehen. Tipp: Bleiben Sie realistisch und orientieren Sie sich an branchenüblichen Zeiträumen (Gutachten innerhalb weniger Tage, Beschaffung Ersatzfahrzeug innerhalb ca. zwei Wochen nach Gutachtenerhalt, bei Reparatur die angegebene Reparaturdauer). Wenn es länger dauert aus Gründen, die Sie nicht beeinflussen konnten, dokumentieren Sie diese Gründe (z.B. schriftliche Bestätigungen über Lieferverzug von Ersatzteilen, Nachweise dass kein geeignetes Fahrzeug zu finden war etc.).

Relevante Urteile und Praxisbeispiele

Die Rechtsprechung zum Nutzungsausfall ist umfangreich. Einige Urteile und Beispiele aus der Praxis illustrieren, wie Gerichte typische Streitfragen entscheiden:

 

  • Vorzeitige Mietwagenrückgabe – OLG Oldenburg (Urteil vom 21.09.2023, Az. 1 U 173/22): In diesem Fall hatte der Geschädigte zunächst von der Versicherung einen Mietwagen erhalten, diesen aber nach einiger Zeit genervt zurückgegeben (u.a. weil der Mietwagenanbieter gedrängt hatte und das Ersatzfahrzeug unpraktisch war). Der Geschädigte brauchte aber weiterhin ein Auto und musste sich behelfen. Er verlangte daher für die restliche Ausfallzeit Nutzungsausfallentschädigung. Das Gericht gab ihm Recht. Entscheidend war, dass der Nutzungswille trotz zwischenzeitlicher Mietwagennutzung fortbestand und die Nutzungsmöglichkeit des eigenen Autos weiterhin entfiel. Die Versicherung musste den Nutzungsausfall für die verbleibenden Tage zahlen. Bemerkenswert an diesem Fall: Insgesamt wurden dem Kläger 148 Tage Nutzungsausfall zugesprochen – was einer Summe von rund 9.620 € entsprach (bei etwa 65 € Tagessatz)! Dieses Urteil zeigt, dass Gerichte in Ausnahmefällen auch längere Ausfallzeiten anerkennen, wenn sie plausibel begründet sind. Gleichzeitig unterstreicht es, dass eine vorübergehende Nutzung eines Mietwagens nicht automatisch den Anspruch eliminiert, sofern der Geschädigte danach weiterhin ohne eigenes Fahrzeug auskommen musste.

 

  • Kein Nutzungsausfall für reines Freizeitfahrzeug – BGH zum Wohnmobil: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Fahrzeuge, die ausschließlich Freizeitzwecken dienen, grundsätzlich keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann. Konkret ging es um ein Wohnmobil. Da ein Wohnmobil typischerweise nicht für die tägliche Lebensführung erforderlich ist, sah das Gericht den erforderlichen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil nicht gegeben, wenn es vorübergehend ausfällt. Ausnahme: Wenn im Einzelfall eine konkrete Nutzung geplant war (etwa eine lange Urlaubsreise mit dem Wohnmobil unmittelbar bevorstand) und diese durch den Unfall vereitelt wurde, kann ggf. doch ein Schaden entstanden sein – zum Beispiel in Form von Stornokosten oder zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Ersatzmietwagen oder Hotelkosten). Fazit aus diesem Urteil: Nicht jedes Fahrzeug ist erstattungsfähig; es kommt auf den Nutzungszweck an. Für Motorräder hat die Rechtsprechung ähnliches festgestellt: Wird ein Motorrad ausschließlich als Hobby in der Sommersaison genutzt und steht ein Auto für Alltagsfahrten bereit, wird ein Nutzungsausfall eher verneint. Ist das Motorrad hingegen das einzige Fahrzeug des Eigentümers und wird auch für Alltagswege genutzt, kann ein Anspruch bestehen.

 

  • Zweitwagen im Haushalt – Nutzungsausfall möglich? In einem weiteren Beispiel wurde ein Zweitwagen der Familie beschädigt, den hauptsächlich die Ehefrau nutzte, um die pflegebedürftige Mutter zu Arztterminen zu fahren. Obwohl ein weiteres Auto (der Wagen des Ehemanns) vorhanden war, entschied das Gericht, dass Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Begründung: Der Zweitwagen diente einem eigenen festen Zweck in der Haushaltsführung, und der Ehefrau war die Nutzungsmöglichkeit dieses Fahrzeugs genommen. Der andere Wagen konnte diesen Zweck nicht ohne weiteres übernehmen, ohne dass an anderer Stelle Nutzung ausfiel. Dieses Beispiel zeigt, dass Gerichte genau hinsehen, wer das Fahrzeug wofür genutzt hat, bevor sie einen Anspruch verneinen. Man sollte also nicht vorschnell aufgeben, nur weil ein weiteres Auto existiert – wichtig ist der konkrete Nutzungsbedarf.

 

Diese Beispiele machen deutlich, dass es beim Thema Nutzungsausfall viele Nuancen gibt. Gerichte achten darauf, dass der Schadensersatz gerecht ist: Einerseits soll der Geschädigte vollständig für seine Verluste entschädigt werden, andererseits soll er aber auch keinen übermäßigen Vorteil erlangen. Deshalb lohnt es sich, die eigene Situation mit einem sachkundigen Anwalt zu besprechen – vor allem, wenn besondere Umstände vorliegen.

Fazit: Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen und setzen Sie ihn durch

Ein Verkehrsunfall bringt schon genug Unannehmlichkeiten mit sich. Den Nutzungsausfall sollten Sie sich deshalb keinesfalls entgehen lassen, wenn Ihr Auto vorübergehend ausfällt. Viele Versicherer werden dieses Thema von sich aus kaum ansprechen, da die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für sie zusätzliche Kosten bedeutet. Umso wichtiger ist es, dass Sie selbst oder Ihr Anwalt den Anspruch aktiv geltend machen. Wie wir gesehen haben, hängt der Erfolg von einigen Voraussetzungen und der richtigen Vorgehensweise ab. Wenn alles korrekt dargelegt wird – Nutzungswille, Nutzungsmöglichkeit, angemessene Ausfallzeit und passender Tagessatz – haben Sie gute Chancen, die Ihnen zustehende Entschädigung schnell und vollständig zu erhalten.

 

Als Anwälte für Verkehrsrecht in Berlin unterstützen wir Sie bundesweit dabei, Ihren Nutzungsausfall rechtssicher und in optimaler Höhe durchzusetzen. Wir kennen die Argumentationsmuster der Versicherungen und die aktuelle Rechtsprechung genau. Von der Kommunikation mit dem Sachverständigen über die Anmeldung Ihrer Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung bis hin – falls nötig – zum Durchfechten vor Gericht stehen wir an Ihrer Seite. Unser seriöser, aber bestimmter Auftritt signalisiert der Versicherung, dass Sie Ihre Rechte kennen und ausschöpfen. Das verschafft Ihnen einen klaren Vorteil.

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