Führerschein beschlagnahmt, Ermittlungsverfahren eingeleitet – jetzt zählt jede Entscheidung
Trunkenheit im Verkehr – Promillegrenzen, Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Führerschein und was jetzt zu tun ist
Wer diesen Moment kennt – Kontrolle, Atemtest, Blutentnahme, vielleicht beschlagnahmter Führerschein – weiß, dass es jetzt nicht um Paragraphen geht, sondern um die Frage: Was droht mir wirklich, und was kann ich noch tun?
Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatellvorwurf. Je nach Promillewert und den Umständen der Fahrt kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln – oder um eine Straftat mit Führerscheinentzug, Sperrfrist und MPU. Der Unterschied liegt nicht nur im Promillewert, sondern in der konkreten Beweislage, dem Ablauf der Kontrolle und dem, was Sie danach sagen oder nicht sagen.
Auf dieser Seite erklären wir die Rechtslage klar und ohne Vereinfachung – die Schwellen, die Unterschiede, die Folgen und den Verfahrensweg in Berlin. Und wir erklären, warum das Schweigerecht gerade in dieser Situation kein taktisches Mittel ist, sondern Ihr gutes Recht.

Kurzantwort zur Trunkenheit im Verkehr
Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB liegt vor, wenn jemand ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, es sicher zu führen. Das ist ab 1,1 Promille beim Kraftfahrzeug absolut der Fall – ohne dass weitere Beweise nötig sind. Unterhalb dieser Schwelle kann das Gleiche gelten, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Ohne Ausfallerscheinungen und unterhalb von 1,1 Promille greift ab 0,5 Promille typischerweise nur die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Die Strafe bei § 316 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; hinzu kommt fast immer der Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat – aber mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bereits erheblich.
- 1,1 Promille ist die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Kraftfahrzeug – ab hier spielt es keine Rolle mehr, ob Ausfallerscheinungen vorlagen oder nicht.
- Der Führerschein ist bei § 316 StGB regelmäßig weg – nicht als Fahrverbot (das ist eine Nebenstrafe), sondern als Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Das ist ein fundamentaler Unterschied.
- Der Atemalkoholtest ist in Berlin für den Straftatnachweis nicht ausreichend – die Berliner Bußgeldstelle stellt ausdrücklich klar, dass für eine Straftat ab 1,1 Promille eine Blutprobe erforderlich ist.
- Schweigen ist Ihr Recht und oft Ihr klügster Schritt: Als Beschuldigter müssen Sie gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache machen. Jede freiwillige Aussage kann Ihr Verfahren belasten.
- In Berlin läuft das Strafverfahren über Polizei, Amtsanwaltschaft, Amtsgericht Tiergarten – und die Neuerteilung des Führerscheins später über das Berliner LABO.
- MPU ist ab 1,6 Promille regelmäßig, aber nicht nur dann – auch unterhalb dieser Grenze kann sie angeordnet werden, wenn andere Umstände auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten.
Die Promillegrenzen im Einzelnen – was gilt ab wann
Nicht der Wert allein entscheidet, sondern seine rechtliche Einordnung.
Promillematrix für Kraftfahrzeugführer
| Promille | Rechtliche Einordnung | Typische Folge |
|---|---|---|
| Ab 0,0 ‰ | Fahranfänger / unter 21 (§ 24c StVG) | 250 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot |
| Ab 0,3 ‰ + Ausfallerscheinungen | Relative Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) | Straftat: Geldstrafe, Entzug, Sperrfrist |
| Ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen | Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) | 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
| Ab 1,1 ‰ | Absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) | Straftat ohne Wenn und Aber |
| Ab 1,6 ‰ | Regelmäßig MPU-pflichtig | Neuerteilung nur nach MPU |
Was "relative Fahruntüchtigkeit" wirklich bedeutet
Unterhalb von 1,1 Promille reicht der Promillewert allein nicht für eine Straftat nach § 316 StGB. Es braucht zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen – also Beobachtungen, die belegen, dass der Fahrer konkret nicht mehr sicher fahren konnte: unsichere Fahrweise, fehlender Schulterblick, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Augen, verlangsamte Reaktion.
Wichtig dabei: Diese Ausfallerscheinungen müssen alkoholbedingt sein. Nervosität, Aufregung bei einer Kontrolle oder allgemeine Fahrschwäche reichen nicht automatisch. Das klingt nach einer kleinen Nuance – ist es juristisch aber nicht. Dieser Nachweis ist angreifbar, und genau darin liegt einer der wichtigsten Ansätze der Verteidigung bei Fällen unterhalb von 1,1 Promille.
Ab 0,5 Promille ohne Ausfallerscheinungen – die Ordnungswidrigkeit
§ 24a StVG gilt unabhängig davon, ob der Fahrer fahrtüchtig wirkte. Schon der Wert allein genügt. Die Folge: 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Bei einer Wiederholung innerhalb von zwölf Monaten verdoppeln sich Bußgeld und Fahrverbot. Auch das ist kein Kavaliersdelikt – aber es ist kein Strafverfahren.
Inhaltsverzeichnis:
- Die Promillegrenzen im Einzelnen – was gilt ab wann
- Straftat oder Ordnungswidrigkeit – der Unterschied, der alles entscheidet
- Welche Konsequenzen drohen – vier Ebenen, die Sie trennen müssen
- Was nach der Kontrolle passiert – der Verfahrensweg in Berlin
- Wie Sie sich richtig verhalten – und was die Verteidigung erreichen kann
- Besonderheiten für Fahranfänger, E-Scooter und Fahrräder
- Fazit vom Anwalt: Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatellfall – aber kein verlorener Kampf
- Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen
- Häufige Fragen zur Trunkenheit im Verkehr
Straftat oder Ordnungswidrigkeit – der Unterschied, der alles entscheidet
Hier verwechseln viele Seiten Bußgeld und Strafe. Das hat reale Folgen.
§ 24a StVG – die Ordnungswidrigkeit
§ 24a StVG ist das reine Bußgeldrecht: Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Fahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Zuständig ist die Berliner Bußgeldstelle. Der Bescheid kommt wie ein normaler Bußgeldbescheid – und gegen ihn kann Einspruch eingelegt werden. Es gibt keinen Eintrag im Bundeszentralregister.
§ 316 StGB – die Straftat
§ 316 StGB setzt voraus, dass der Fahrer infolge Alkohols nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei 1,1 Promille oder mehr ist das unwiderlegbar. Bei darunter liegenden Werten braucht es Zusatzbelege. Die Sanktion ist deutlich schärfer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, hinzu kommt regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit Sperrfrist. Das ist ein Strafverfahren – zuständig in Berlin ist die Amtsanwaltschaft Berlin für erwachsene Täter, das Amtsgericht Tiergarten für die gerichtliche Entscheidung.
§ 315c StGB – wenn Gefährdung hinzukommt
§ 315c StGB ist ein eigener Deliktstyp und keine "schlimmere Version" von § 316. Er setzt voraus, dass durch die alkoholisierte Fahrweise eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte entstanden ist. Der Strafrahmen ist deutlich höher. Wer in eine Situation geraten ist, in der es zu einem Beinahe-Unfall oder tatsächlichen Schaden gekommen ist, muss damit rechnen, dass die Ermittlungsbehörde § 315c StGB prüft.

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Je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf den Ausgang nehmen.
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Welche Konsequenzen drohen – vier Ebenen, die Sie trennen müssen
Viele Seiten werfen Bußgeld, Strafmaß, Führerschein und MPU durcheinander. Das schadet Ihnen.
Ebene 1: Die Strafe nach § 316 StGB
Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei einem Erstvergehen mit nicht zu hohem Promillewert werden typischerweise Geldstrafen nach Tagessätzen verhängt. Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist bei § 316 StGB die absolute Ausnahme. Wird zusätzlich § 315c StGB angewendet, ist der Rahmen deutlich höher.
Ebene 2: Führerscheinentzug und Sperrfrist
Das ist für die meisten Betroffenen die härteste Konsequenz. Bei einer Trunkenheitsfahrt gilt der Täter nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnis wird nach § 69 StGB entzogen – das ist keine vorübergehende Maßnahme, sondern der Verlust der Fahrerlaubnis selbst. Zugleich ordnet das Gericht eine Sperrfrist an, frühestens sechs Monate, typisch ein bis zwei Jahre, maximal fünf Jahre. Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die Neuerteilung beantragt werden.
Wichtig: Das ist nicht dasselbe wie ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Ein Fahrverbot ist eine befristete Nebenstrafe – es beendet, nicht entzieht. Wer das verwechselt, hat falsche Erwartungen an das Verfahren. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsstrafrecht an Ihrer Seite.
Ebene 3: Punkte in Flensburg
Schwere Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperrfrist werden mit drei Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen. Das ist nicht dasselbe wie die Punkte, die bei einem Bußgeldbescheid nach § 24a StVG entstehen.
Ebene 4: Führungszeugnis
Eine Verurteilung wegen § 316 StGB kommt nicht automatisch ins erweiterte Führungszeugnis. Ob ein Eintrag entsteht, hängt von der Höhe der Geldstrafe oder der Art der Freiheitsstrafe ab. Bei einer üblichen Geldstrafe in einem Erstvergehen bleibt das Führungszeugnis häufig sauber. Das ist für viele Betroffene beruhigend – sollte aber individuell geprüft werden.
Die MPU – wann sie kommt
Ab 1,6 Promille ist die MPU für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Regel gesetzt. Unterhalb dieser Grenze kann sie aber trotzdem angeordnet werden – wenn z.B. trotz hohem Promillewert keine Ausfallerscheinungen vorlagen und das auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeutet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die MPU-Frage taucht oft erst in der Neuerteilungsphase auf, ist aber kein Überraschungsmoment, wenn man die Lage von Anfang an sauber einschätzt.

Was nach der Kontrolle passiert – der Verfahrensweg in Berlin
Von der Kontrolle bis zum Amtsgericht Tiergarten – so läuft es typischerweise ab.
Atemtest und Blutentnahme
An einer Berliner Polizeikontrolle beginnt es mit dem Atemalkoholtest. Dieser Test ist in der Regel freiwillig – Sie können ihn verweigern. Die Polizei kann dann aber trotzdem eine Blutentnahme anordnen, wenn ein Anfangsverdacht auf Alkoholisierung besteht.
Wichtig: Die Berliner Bußgeldstelle stellt ausdrücklich klar, dass ein Atemalkoholtest allein für den Nachweis einer Straftat nach § 316 StGB nicht ausreicht. Für den strafrechtlichen Nachweis ab 1,1 Promille braucht es eine Blutprobe. Das ist ein relevantes Verteidigungsdetail.
Ermittlungsverfahren
Nach der Kontrolle leitet die Polizei die Ermittlungsakte an die Amtsanwaltschaft Berlin weiter – diese bearbeitet in Berlin die Verkehrsstrafsachen erwachsener Personen. Die Staatsanwaltschaft übernimmt schwerere Fälle. Beide prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
Strafbefehl oder Hauptverhandlung
Das Verfahren endet häufig mit einem Strafbefehl – einem schriftlichen Urteil ohne Hauptverhandlung. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Ohne Einspruch wird er rechtskräftig. Bei Einspruch oder komplexeren Fällen kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten, dem zentralen Strafgericht für Berliner Amtsgerichtssachen.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Bereits im Ermittlungsverfahren kann das Gericht nach § 111a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen – noch vor einem Urteil. Das passiert besonders häufig bei klaren Fällen ab 1,1 Promille. Die Beschlagnahme des Führerscheins an der Kontrolle ist oft der erste Schritt dazu.
Wie Sie sich richtig verhalten – und was die Verteidigung erreichen kann
Schweigen ist kein Schuldeingeständnis. Es ist Ihr gesetzliches Recht.
Keine Angaben zur Sache
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Das gilt am Kontrollort genauso wie danach. Jede Aussage – auch eine sachliche, gut gemeinte Erklärung – kann in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Das ist keine Taktik, sondern die unmittelbare Konsequenz aus § 136 StPO.
Was Akteneinsicht zeigt
Bevor irgendetwas unternommen wird, muss klar sein, was die Ermittlungsbehörde hat. Wir beantragen Akteneinsicht und lesen: Welcher Promillewert wurde gemessen? Wie und wann wurde die Blutentnahme durchgeführt? Welche Ausfallerscheinungen wurden protokolliert? War die Messung oder die Anordnung rechtmäßig? Diese Prüfung entscheidet über die Verteidigungsstrategie.
Was die Verteidigung konkret prüft
Ausfallerscheinungen und ihre alkoholbedingte Qualität: Unterhalb von 1,1 Promille muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass die beobachteten Auffälligkeiten alkoholbedingt waren – und nicht durch Erschöpfung, Aufregung oder andere Umstände erklärbar sind. Dieser Nachweis ist häufig lückenhaft.
Zeitpunkt der Messung und Rückrechnung: Zwischen Trinkende und Fahrt sowie zwischen Fahrt und Blutentnahme liegt immer Zeit. Promillewerte ändern sich. Die korrekte Rückrechnung auf den Fahrtzeitpunkt ist ein klassischer Angriffspunkt.
Rechtmäßigkeit der Maßnahmen: War die Anordnung der Blutentnahme rechtmäßig? Wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten? Fehler bei der Beweiserhebung können zur Unverwertbarkeit führen.
Was Sie jetzt tun sollten – Checkliste
- Keine Aussage zur Sache gegenüber der Polizei – auch nicht "nur zur Klarstellung"
- Keine Schreiben ohne anwaltliche Beratung unterzeichnen oder einreichen
- Fristen beachten: Einspruchsfrist gegen Strafbefehl beträgt zwei Wochen ab Zustellung
- Akteneinsicht möglichst früh beantragen lassen
Jeder Fall im Verkehrsstrafrecht ist ein Einzelfall
Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt und welche Folgen drohen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied machen.
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Besonderheiten für Fahranfänger, E-Scooter und Fahrräder
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt die 0,0-Promille-Grenze nach § 24c StVG – bereits ab 0,01 Promille ist das eine Ordnungswidrigkeit: 250 Euro, ein Punkt. Außerdem droht eine Verlängerung der Probezeit und die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Die Promilleregelungen sind dieselben wie für Pkw – 0,5 Promille ist Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille ist absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Ein häufiger Irrtum ist, E-Scooter für weniger streng reguliert zu halten.
Fahrräder werden nach anderen Schwellen beurteilt: Absolute Fahruntüchtigkeit beginnt hier erst bei 1,6 Promille; unterhalb davon gilt ebenfalls die Logik der relativen Fahruntüchtigkeit mit Ausfallerscheinungen. Ein Führerscheinentzug ist beim Fahrrad in der Regel nicht möglich – aber das Strafverfahren wegen § 316 StGB kann trotzdem folgen.
Fazit vom Anwalt: Trunkenheit im Verkehr ist kein Bagatellfall – aber kein verlorener Kampf
Als erfahrene Kanzlei für Verkehrsrecht wissen wir, dass das Ergebnis von der konkreten Beweislage abhängt. Ein Promillewert ist ein Datum, kein Urteil. Ob die Ausfallerscheinungen alkoholbedingt waren, ob die Messung korrekt durchgeführt wurde, ob die Rückrechnung auf den Fahrtzeitpunkt stimmt – all das ist prüfbar. Und oft ist mehr prüfbar, als man in der ersten Aufregung denkt.
Was jetzt zählt: Schweigen, Akteneinsicht und frühzeitige anwaltliche Begleitung. Je früher das Verfahren professionell begleitet wird, desto mehr Handlungsspielraum bleibt – für die Strafzumessung, für die Sperrfrist, für die MPU-Frage und letztlich für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
In Berlin läuft das Verfahren typischerweise über die Polizei Berlin, die Amtsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten. Die Neuerteilung des Führerscheins ist später Sache des Berliner LABO (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Puttkamerstraße 16–18, Berlin).

Bewahren Sie jetzt Ruhe – und vermeiden Sie typische Fehler
Unüberlegte Aussagen oder vorschnelle Reaktionen können die Situation unnötig verschlechtern. Lassen Sie uns zunächst die Akte prüfen, bevor Sie sich äußern.
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Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

Über den Autor:
Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt im Bereich des Verkehrsstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des Tatvorwurfs, die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte, die rechtliche Bewertung von Beweismitteln sowie die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Ziel ist eine sachgerechte und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage.
Rechtsanwalt Aydin vertritt Beschuldigte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor den zuständigen Strafgerichten. In Berlin liegt der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit insbesondere beim Amtsgericht Tiergarten.
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