130%-Regel: Reparieren trotz wirtschaftlichem Totalschaden

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Ein unverschuldeter Unfall muss nicht zwangsläufig das „Aus“ für Ihr geliebtes Auto bedeuten. Die 130%-Regel bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, trotz wirtschaftlichem Totalschaden eine Reparatur durchzuführen.

Ein Wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen – also den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs​. In diesem Fall würde die gegnerische Versicherung regulär nur diesen Differenzbetrag zahlen. Beispiel: Beträgt der Wiederbeschaffungswert 6.000 €, der Restwert 1.000 €, dann bekäme man ohne Reparatur höchstens 5.000 € ersetzt​. Vielen Autobesitzern ist ihr vertrautes Fahrzeug jedoch mehr wert als diese Summe. Hier kommt die 130%-Regel ins Spiel, die es erlaubt, trotz wirtschaftlichem Totalschaden zu reparieren, wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Rahmen nicht übersteigen​. Wir klären Sie auf, worauf es ankommt. 

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Wirtschaftlicher vs. technischer Totalschaden

Zunächst ist wichtig, den wirtschaftlichen vom technischen Totalschaden zu unterscheiden. Ein technischer Totalschaden bedeutet, dass das Auto aufgrund der Schäden technisch nicht mehr reparierbar ist – es kann also nicht wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt werden. Hier bleibt nur die Ersatzbeschaffung. Beim wirtschaftlichen Totalschaden hingegen wäre das Fahrzeug zwar reparierbar und fahrbereit zu machen, aber ökonomisch lohnt es sich nicht: Die Reparaturkosten sind höher als der Wert, den das instandgesetzte Auto noch hätte​. Man spricht auch von der Unwirtschaftlichkeit der Reparatur.

 

Maßgeblich für die Berechnung sind zwei Werte, die ein Gutachter im Schadengutachten festlegt:

 

  • Wiederbeschaffungswert (WBW): Der Betrag, den ein vergleichbares Fahrzeug gleicher Art und Güte vor dem Unfall wert war. Dieser orientiert sich am regionalen Marktwert und z.B. an Schwacke-Listen​. Er beinhaltet auch einen eventuell merkantilen Minderwert durch den Unfall.

 

  • Restwert: Der Wert des unfallbeschädigten Fahrzeugs im aktuellen Zustand (meist der Preis, den ein Händler oder Restwertaufkäufer noch zahlen würde)​.

 

Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert), liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor​. In diesem Fall würde die Versicherung grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstatten. Oft reicht das aber kaum aus, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu kaufen​ – insbesondere, wenn man am bisherigen Auto hängt oder es in sehr gutem Zustand war. Genau hier greift die Sonderregel der 130%-Grenze.

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Was besagt die 130-Prozent-Regel?

Die 130%-Regel (auch Integritätszuschlag genannt) ist eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme im Schadensersatzrecht. Sie besagt: Trotz wirtschaftlichem Totalschaden darf der Geschädigte sein Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten (plus Wertminderung) den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen​. Praktisch heißt das, der Versicherer muss bis zu 130% des Fahrzeugwerts für die Reparatur zahlen, anstatt den Schaden nur auf Wiederbeschaffungswert minus Restwert abzurechnen. Diese Opfergrenze von 130% wurde vom Bundesgerichtshof erstmals 1991 und erneut 1998 bestätigt​.

 

Beispiel: Liegt der Wiederbeschaffungswert bei 10.000 €, können Reparaturkosten bis zu 13.000 € übernommen werden. Sind die Kosten höher als 13.000 € (also über 130%), lehnt die Versicherung die volle Kostenübernahme ab und zahlt dann regulär nur den Wiederbeschaffungsaufwand​.

 

Hintergrund: Die 130%-Regel soll das Integritätsinteresse des Geschädigten wahren – also das berechtigte Interesse, sein vertrautes Fahrzeug behalten zu können​. Oft haben Autos für ihre Halter einen ideellen Wert oder eine zuverlässige Gebrauchshistorie („gehört zur Familie“). Der Bundesgerichtshof erkannte an, dass dieser Wert berücksichtigt werden darf, indem man eine Reparatur in einem gewissen Rahmen ermöglicht​. Vereinfacht: Ist die Reparatur bis zu 30% teurer als ein Ersatzwagen, darf man sich dennoch für die Reparatur des eigenen Wagens entscheiden – auf Kosten des Schädigers. Diese Regel gilt für alle Fahrzeugtypen, also auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (z.B. Taxis, Lkw)​ und grundsätzlich auch für Oldtimer​ (hier spiegelt der Markt oft einen Liebhaberwert wider).

Hinweis vom Anwalt für Verkehrsrecht

Keine Gesetzesnorm: Wichtig zu wissen ist, dass die 130%-Regel nicht ausdrücklich im Gesetz steht, sondern auf ständiger Rechtsprechung beruht​. In der Praxis ist sie jedoch fest etabliert und wird bei der Schadenregulierung entsprechend angewendet – sofern die strengen Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen der 130%-Grenze

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswerts nur unter strengen Voraussetzungen geltend machen​. Diese Bedingungen müssen allesamt erfüllt sein, damit die Versicherung die Reparaturkosten über dem eigentlichen Fahrzeugwert übernimmt:

 

  • Reparaturkosten ≤ 130% des Wiederbeschaffungswerts: Die vom Gutachter veranschlagten Brutto-Reparaturkosten (plus Wertminderung) dürfen maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen​. Liegen sie darüber, greift die Regel zunächst nicht. (Hinweis: Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, werden die Nettowerte betrachtet.)

 

  • Vollständige und fachgerechte Reparatur gemäß Gutachten: Das Fahrzeug muss entsprechend den Vorgaben des Schadengutachtens instandgesetzt werden​. Teillösungen oder bloße „Billigreparaturen“, die das Auto nur provisorisch fahrbereit machen, genügen nicht​. Alle im Gutachten aufgeführten Schäden sind fachgerecht zu beheben, damit die Integritätsinteresse-Regel greift.

 

  • Weiterbenutzung für mindestens 6 Monate: Der Geschädigte muss das reparierte Fahrzeug im Anschluss weiter nutzen – gängige Rechtsprechung fordert eine Haltedauer von mindestens sechs Monaten ab Unfallzeitpunkt​. Verkauft oder veräußert man das Auto früher, läuft man Gefahr, den sogenannten Integritätszuschlag (die Mehrkosten über dem Wiederbeschaffungswert) zurückzahlen zu müssen​. Die Weiterbenutzung über 6 Monate soll sicherstellen, dass der Wille, das Fahrzeug zu behalten, ernsthaft und glaubhaft ist​.

 

  • Reparaturnachweis durch Rechnung oder Bestätigung: Die Versicherung verlangt einen Nachweis, dass die Reparatur wie vorgegeben durchgeführt wurde. In der Regel dient dazu die Werkstattrechnung, aus der Umfang und Kosten der Reparatur ersichtlich sind​. Eigene Reparatur in Eigenleistung ist zwar möglich, aber dann muss ein Sachverständiger nach der Instandsetzung eine Reparaturbescheinigung ausstellen, die die fachgerechte Ausführung bestätigt​. Ohne solchen Nachweis wird die Versicherung keine 130%-Abrechnung akzeptieren.

 

  • Unfall unverschuldet / Haftpflichtfall: Die 130%-Regel stammt aus dem Haftpflicht-Schadensrecht. Sie greift bei gegnerischer Haftpflichtversicherung, also wenn ein Dritter den Unfall verschuldet hat. Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Kasko-Versicherung gilt sie in der Regel nicht – die eigene Kasko zahlt meist nur den Wiederbeschaffungswert, nicht darüber hinaus​ (hier lohnt ein Blick in die individuellen Versicherungsbedingungen).

 

Erfüllt der Geschädigte all diese Voraussetzungen, hat er einen Anspruch darauf, die Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze vom Unfallgegner ersetzt zu bekommen​. Es handelt sich dabei um eine konkrete Abrechnung: Der Ersatz wird nur gezahlt, wenn tatsächlich repariert wurde – dazu unten mehr. Deshalb sollte man im Zweifel vorab prüfen (lassen), ob man diese Bedingungen sicher einhalten kann. Ein Rechtsanwalt oder fachkundiger Berater kann hier wertvolle Hilfe leisten​.

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Ablauf der Schadensregulierung nach der 130%-Regel

Wenn Sie planen, von der 130%-Regel Gebrauch zu machen, sollten Sie strategisch vorgehen:

 

1. Gutachten einholen: Lassen Sie unverzüglich ein unabhängiges Kfz-Sachverständigengutachten erstellen​. Darin werden Wiederbeschaffungswert, Restwert und Reparaturkosten ermittelt. Dieses Gutachten ist die Basis für alle weiteren Entscheidungen. Vertrauen Sie dabei möglichst nicht allein auf den Gutachter der Versicherung, denn erfahrungsgemäß versuchen Versicherer, die Kalkulation so zu beeinflussen, dass die 130%-Grenze überschritten wird​. Ein eigener Gutachter sichert Ihre Interessen. Dessen Kosten muss bei unverschuldetem Unfall ebenfalls der Schädiger tragen.

 

2. Entscheidungsfindung: Liegt das Gutachten vor, prüfen Sie die Werte. Wenn die Reparaturkosten unter 100% des Fahrzeugwerts liegen, stellt sich die Frage der 130%-Regel nicht – die Reparatur wäre wirtschaftlich sinnvoll. Liegen die Kosten zwischen 100% und 130%, können Sie von der Regel Gebrauch machen. Tipp: Besprechen Sie mit dem Anwalt und Gutachter, ob die Reparatur in diesem Rahmen machbar und vernünftig ist. Oft wird der Fachmann einschätzen können, ob z.B. versteckte Schäden zu erwarten sind oder ob durch Werkstattwahl Kosten gedrückt werden können. Bei deutlich über 130% Reparaturkosten rät man im Allgemeinen von einer Reparatur ab, da die Mehrkosten dann vom Geschädigten selbst zu tragen wären​.

 

3. Reparatur durchführen lassen: Entscheiden Sie sich für die Reparatur, beauftragen Sie eine qualifizierte Fachwerkstatt, die alle im Gutachten genannten Schäden vollständig behebt. Weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach Gutachten repariert werden muss. Nach Abschluss der Arbeiten lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung geben. Bei Eigenreparatur sollten Sie anschließend einen Sachverständigen zur Reparaturbestätigung hinzuziehen, der der Versicherung schriftlich bestätigt, dass alle Schäden gemäß Gutachten beseitigt wurden​.

 

4. Weiterbenutzung dokumentieren: Nutzen Sie das Fahrzeug anschließend weiter. Üblicherweise wird die Versicherung erst einmal regulär zahlen (siehe nächster Abschnitt) – sie kann jedoch kontrollieren, ob Sie das Fahrzeug in den folgenden sechs Monaten noch auf Ihren Namen zugelassen haben. Sollte die Versicherung später erfahren, dass Sie das Auto kurz nach der Reparatur verkauft haben, könnte sie den über den Wiederbeschaffungswert hinaus gezahlten Betrag zurückfordern. Halten Sie also die 6-Monats-Frist ein, um keine Risiken einzugehen.

 

5. Schadensabrechnung: Die gegnerische Versicherung muss nach Vorlage des Reparaturnachweises den vollen Betrag der Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze erstatten. Wichtig: Die Zahlung darf nicht verzögert werden, nur weil die 6-Monats-Frist noch läuft. Der BGH hat klargestellt, dass die Weiterbenutzung zwar gefordert ist, aber keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung darstellt​. Die Versicherung muss also sofort regulieren. Sie leistet Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten (max. 130% WBW) und hat im Gegenzug das Recht, den Reparaturweg zu kontrollieren (Gutachten, Rechnung) sowie ggf. den Nachweis der Weiterbenutzung zu fordern. Im Regelfall ist die Abwicklung unproblematisch, wenn alle Bedingungen erfüllt und belegt sind.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Viele Versicherer versuchen, Geschädigte von der 130%-Regel abzubringen – etwa mit dem Hinweis, die Reparatur lohne sich nicht oder sei unwirtschaftlich. Lassen Sie sich davon nicht beirren: Sie allein entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen. Die Reparatur ist zulässig, wenn sie den Bedingungen der Rechtsprechung entspricht. Ein Anwalt hilft Ihnen dabei, Ihre Entscheidung rechtssicher umzusetzen – und blockiert unzulässige Einflussversuche der Versicherung von Anfang an.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Beispielrechnung zur 130%-Grenze

Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Zusammenhänge:

  • Wiederbeschaffungswert (WBW) vor Unfall: 6.000 €

  • Restwert (unrepariert): 1.000 €

  • Wiederbeschaffungsaufwand: 5.000 € (6.000 minus 1.000) – Dies wäre der reguläre Auszahlungsbetrag bei Totalschadenabrechnung ohne Reparatur.

  • Gutachterlich kalkulierte Reparaturkosten: 7.500 € (inkl. MwSt. und evtl. Wertminderung)

 

Nach normalen Maßstäben liegt hier ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da 7.500 € Reparaturkosten >> 5.000 € Wiederbeschaffungsaufwand. Dank der 130%-Regel sieht es aber folgendermaßen aus: 130% des WBW entsprechen 7.800 €. Die veranschlagten Reparaturkosten von 7.500 € liegen unter dieser Grenze – die Reparatur fällt also in den zulässigen 130%-Korridor. Der Geschädigte kann sein Auto reparieren lassen und die Versicherung muss die vollen 7.500 € übernehmen, anstatt nur 5.000 € Totalschadenersatz zu zahlen. Hätte der Gutachter Reparaturkosten von beispielsweise 8.500 € errechnet, läge das über 130% (hier wären 130% = 7.800 €). In diesem Fall bliebe es bei der Totalschadenabrechnung: Die Versicherung würde lediglich den Wiederbeschaffungswert minus Restwert (5.000 €) auszahlen, nicht die höheren Reparaturkosten​.

 

Dieses Beispiel zeigt, wie der Integritätszuschlag dem Geschädigten zugutekommen kann, aber auch, wo die Grenzen liegen. Es verdeutlicht außerdem, warum Versicherer ungern nach der 130%-Regel zahlen – im Beispiel müsste der Haftpflichtversicherer 2.500 € mehr leisten als bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis​. Entsprechend sind Versicherungen in der Praxis oft bemüht, Fälle gar nicht erst in den 130%-Bereich kommen zu lassen.

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Was passiert bei Überschreiten der 130%-Grenze?

Grundsatz: Übersteigen die Reparaturkosten von vornherein die 130%-Marke, hat der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung dieser vollen Kosten. Dann bleibt nur die übliche Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert​. Beispiel: Gutachten stellt 140% des WBW an Reparaturkosten fest – hier zahlt die Versicherung maximal den Wiederbeschaffungsaufwand; die darüber hinausgehenden Reparaturkosten müsste der Halter selbst tragen.

 

Aber Achtung: Es gibt Fälle, in denen sich während der Reparatur herausstellt, dass die Kostenschätzung zu niedrig war – also unerwartete Zusatzschäden auftauchen. So etwas nennt man Prognoserisiko. Grundsätzlich trägt dieses Prognoserisiko der Schädiger bzw. dessen Versicherung, nicht der Geschädigte​. Das heißt, wenn im Verlauf der Reparatur versteckte unfallbedingte Schäden entdeckt werden, die eine geringe Überschreitung der 130%-Grenze zur Folge haben, muss die Versicherung diese Mehrkosten trotzdem übernehmen​. Der BGH hat bereits 1991 entschieden, dass der Geschädigte nicht auf den zusätzlichen Kosten sitzenbleibt, wenn er sich auf das Gutachten verlassen hat und die Abweichung für den Gutachter nicht erkennbar war​.

 

In der Praxis sollte man jedoch immer versuchen, vorher realistisch zu kalkulieren. Ein guter Sachverständiger wird mögliche versteckte Schäden berücksichtigen. Wenn die Reparaturkosten schon laut Gutachten sehr nah an 130% liegen, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man mit der Werkstatt sprechen, ob im Kostenanschlag noch Reserven oder Unsicherheiten stecken. Eine leichte Überschreitung (z.B. 132%) wird toleriert, sofern diese ausschließlich auf unfallbedingte versteckte Mängel zurückzuführen ist​. Wird die Grenze allerdings weit überschritten oder liegt die Ursache etwa in einer Fehleinschätzung des Gutachters, kann es passieren, dass der Geschädigte bzw. der Gutachter für den Differenzbetrag einstehen muss​. Im Extremfall könnte der Versicherer argumentieren, der Gutachter habe schlecht kalkuliert – was zu Regressforderungen führen kann​. Solche Konstellationen sind jedoch selten. Wichtig ist: Verborgene Unfallschäden = Risiko des Versicherers, selbstverschuldete Kostensteigerungen (z.B. unnötig teure Reparaturwege) = Risiko des Geschädigten.

Was, wenn die Reparatur günstiger wird als geschätzt?

Der umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: Laut Gutachten liegen die Kosten knapp über der 130%-Grenze, doch der Halter findet einen Weg, die Reparatur günstiger durchführen zu lassen – etwa durch eine andere Werkstatt oder Verwendung gebrauchter Ersatzteile. Grundsätzlich gilt: Entscheidend ist das tatsächliche Reparaturergebnis. Gelingt es dem Geschädigten, eine vollständige und sachgerechte Reparatur doch unter 130% des WBW zu bewerkstelligen, kann er die Regelung im Nachhinein nutzen​. Der BGH stellte 2021 klar, dass in einem solchen Fall der Ersatz der Reparaturkosten nicht verwehrt werden darf​. So etwas kommt z.B. vor, wenn im Gutachten mit teuren Neuteilen oder hohen Stundenverrechnungssätzen einer Markenwerkstatt kalkuliert wurde, die Reparatur aber in einer günstigeren freien Werkstatt oder mit altersgerechten Gebrauchtteilen durchgeführt wird​.

 

Wichtig: Die Reparatur muss trotzdem nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen​. Man darf also nicht einfach auf Reparaturpositionen verzichten, um Kosten zu sparen – das wäre dann keine vollständige Instandsetzung mehr und würde die 130%-Ansprüche zunichtemachen​. Wenn z.B. im Gutachten der Austausch einer bestimmten Achse vorgesehen war, kann man nicht darauf verzichten und damit die Kosten drücken; in so einem Fall bliebe nur die Abrechnung auf Totalschadenbasis​. Zulässig ist aber etwa, anstelle eines neuen Scheinwerfers einen gebrauchten gleichwertigen Scheinwerfer zu verbauen, solange das Reparaturziel erreicht wird. Die Verwendung gebrauchter Ersatzteile ist nach Rechtsprechung erlaubt, sofern sie funktionsfähig und geeignet sind​ – ausgenommen dort, wo der Hersteller aus Sicherheitsgründen zwingend Neuteile vorschreibt (z.B. bei strukturellen Karosserieteilen)​. Kurz gesagt: Kosten sparen ja, Pfuschen nein. Dann kann selbst ein zunächst „hoffnungsloser“ Fall eventuell doch unter die 130%-Grenze gebracht werden​. Es lohnt sich also, ggf. mehrere Reparaturangebote einzuholen oder mit dem Gutachter Alternativen zu diskutieren.

Tipp vom Anwalt: Vorsicht bei knapper Kalkulation – versteckte Schäden einplanen

Wenn die Reparatur laut Gutachten knapp unter der 130%-Grenze liegt, sollten Sie besonders sorgfältig kalkulieren. Bereits kleine Mehrkosten durch unerwartete Zusatzarbeiten können die Grenze sprengen – und gefährden damit den Anspruch auf volle Erstattung. Besprechen Sie mit Ihrem Gutachter oder Anwalt, ob das Risiko tragbar ist oder ob besser mit Puffer geplant werden sollte. So vermeiden Sie böse Überraschungen und stellen sicher, dass die Versicherung auch wirklich zahlt.

Keine fiktive Abrechnung bei der 130%-Regel

Ein wichtiger Punkt: Die 130%-Regel kann nur bei tatsächlich durchgeführter Reparatur angewendet werden. Eine fiktive Abrechnung – also sich den Schaden bloß in Geld auszahlen zu lassen, ohne zu reparieren – ist in diesem Rahmen nicht möglich​. Wer nach einem Totalschaden auf Gutachtenbasis abrechnet und das Fahrzeug nicht repariert, erhält höchstens den Wiederbeschaffungsaufwand, aber niemals 130% des Fahrzeugwertes in bar. Der Gedanke der Sonderregel ist ja gerade, dem Besitzer die Weiterbenutzung seines Autos zu ermöglichen (Integritätsinteresse). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn man sich das Geld auszahlen ließe und den Wagen dann doch abstößt​. In einem solchen Fall bleibt es strikt bei der normalen Berechnung: Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

 

Anders formuliert: Die 130%-Regel belohnt nicht etwa den „Profit“ aus einem Unfall, sondern sie finanziert die tatsächliche Reparatur aus ideellen Gründen. Eine teilweise Instandsetzung mit anschließendem Verkauf oder das Einstecken eines überhöhten Geldbetrags sind ausgeschlossen​. Falls Sie also keine Reparatur wünschen oder sicher wissen, dass Sie sich vom Fahrzeug trennen wollen, ist die 130%-Grenze für Sie irrelevant – dann sollten Sie lieber auf Totalschadenbasis abrechnen (ggf. mit Restwertverkauf) und sich nach einem Ersatzfahrzeug umschauen.

Tipps: Risiken und Fallstricke der 130%-Regel

Die Inanspruchnahme der 130%-Regel muss gut überlegt und vorbereitet sein. Beachten Sie folgende Punkte, um Risiken zu vermeiden:

 

  • Unabhängigen Sachverständigen beauftragen: Wie erwähnt, ist ein eigenes Gutachten essenziell. Versicherer neigen dazu, über „Tricks“ Einfluss auf die Schadenskalkulation zu nehmen – etwa indem ihr Gutachter den Wiederbeschaffungswert niedrig oder die Reparaturkosten hoch ansetzt, um die 130% zu sprengen​. Ein neutraler, erfahrener Sachverständiger wird realistische Werte ansetzen. Er kennt auch die aktuelle Rechtslage und stellt sicher, dass merkantile Wertminderungen berücksichtigt werden (BGH urteilte, dass auch bei >5 Jahre alten Fahrzeugen ein Minderwert entstehen kann)​. Zudem kann er dokumentieren, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (z.B. durch Fotos und Reparaturbestätigung). Tipp: Viele Gutachter arbeiten eng mit auf Unfallabrechnung spezialisierten Anwälten zusammen – dieses Netzwerk sollten Geschädigte nutzen.

 

  • Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen: Gerade bei knappen 130%-Fällen ist anwaltlicher Rat Gold wert. Ein Anwalt kann gegenüber der Versicherung Ihre Ansprüche durchsetzen und kennt typische Einwände. Außerdem übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auch die Anwaltskosten des Geschädigten, sofern Sie unverschuldet sind – es entstehen Ihnen also keine zusätzlichen Kosten​. Der Anwalt achtet z.B. darauf, dass die Versicherung sofort zahlt und nicht unzulässig auf die 6-Monats-Frist verweist​. Er hilft auch, die Haltedauer einzuhalten und wehrt unberechtigte Rückforderungen ab. Kurz: Mit professioneller Hilfe sind Sie auf der sicheren Seite.

 

  • Haltedauer strikt einhalten: Nutzen Sie Ihr instandgesetztes Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter und halten Sie es in diesem Zeitraum zugelassen und versichert​. Sollte das Auto in dieser Zeit erneut verunfallen oder endgültig den Geist aufgeben, dokumentieren Sie dies gut – denn auch dann dürfen Sie es ja ggf. vorzeitig abgeben. Wenn Sie allerdings ohne triftigen Grund vor Ablauf der Frist verkaufen, riskieren Sie, dass die Versicherung den Integritätszuschlag (die Differenz über 100%) zurückfordert​. Planen Sie also realistisch: Lohnt die Reparatur nur, wenn Sie das Auto noch ein paar Monate/Jahre fahren? Wenn Sie eigentlich schon Ersatz in Aussicht haben, verzichten Sie lieber auf die 130%-Regel, um keine Schwierigkeiten zu provozieren.

 

  • Reparatur genau nach Gutachten ausführen: Besprechen Sie mit der Werkstatt das Gutachten und stellen Sie klar, dass alles Nötige instandgesetzt werden muss. Lassen Sie sich nicht auf „kostensparende“ Weglassungen ein, ohne dies juristisch geprüft zu haben. Denn wie oben erläutert: Abweichungen vom Gutachtenplan (ohne vollständige Schadenbehebung) können dazu führen, dass Sie Ihren vollen Anspruch verlieren​. Die Versicherung könnte dann auf den Standpunkt stellen, es sei gar keine vollständige Reparatur erfolgt, und nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand erstatten​. Also: Lieber den vollen Umfang reparieren – notfalls mit gebrauchten Teilen, aber eben alle Schadenpositionen abdecken.

 

  • Kommunikation mit der Versicherung: Erwähnen Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung frühzeitig, dass Sie die Reparatur planen und die 130%-Regel voraussichtlich zur Anwendung kommt. Übersenden Sie das Gutachten und weisen Sie auf die darin enthaltenen Werte hin. Manche Versicherer versuchen dennoch, den Wagen über Restwertbörsen anzubieten und drängen auf Abrechnung ohne Reparatur – lassen Sie sich davon nicht irritieren. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, solange die 130%-Grenze eingehalten ist​. Lassen Sie sich im Zweifel von Ihrem Anwalt unterstützen, um der Versicherung klarzumachen, dass die Rechtslage eindeutig zu Ihren Gunsten ist.

 

Wenn all diese Punkte Beachtung finden, steht einer erfolgreichen Schadenregulierung nach der 130%-Regel nichts im Weg. Viele Geschädigte haben so bereits ihre Fahrzeuge behalten können, obwohl der Schaden zunächst „wirtschaftlich“ erschien. Wichtig ist, Fragen im Voraus zu klären und nicht voreilig zu handeln.

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Häufige Fragen zur 130-Prozent-Regel (FAQ)

1Was zahlt die Versicherung bei einem Totalschaden ohne Reparatur?
Ohne Anwendung der 130%-Regel – also bei Abrechnung auf Totalschadenbasis – erstattet die Kfz-Haftpflicht des Unfallgegners den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs​. Dieser Betrag wird auch Wiederbeschaffungsaufwand genannt. Zusätzlich werden Nebenkosten wie Gutachterkosten, ggf. Wertminderung und Entsorgungskosten übernommen. Eine Umweltprämie o.ä. gibt es nicht extra. (Beispiel: WBW 8.000 €, Restwert 2.000 € → Zahlung 6.000 €.)
2Gilt die 130%-Regel auch bei selbstverschuldetem Unfall (Kasko)?
In der Vollkasko-Versicherung findet die 130%-Grenze keine Anwendung. Sie gilt nur im Haftpflichtschadensfall, wenn ein anderer haftet​. Kasko-Versicherer zahlen in der Regel maximal den Wiederbeschaffungswert; einen Integritätszuschlag gibt es dort nicht. Es wäre auch unlogisch, da man bei eigenem Verschulden keinen Anspruch auf „ideelle“ Mehrkosten hat. Manche Kasko-Policen enthalten allerdings Kulanzregelungen für besondere Fahrzeuge – ein Blick in die Bedingungen lohnt, verlassen sollte man sich darauf aber nicht.
3Muss ich das reparierte Fahrzeug wirklich 6 Monate behalten?
Ja, das sollten Sie unbedingt einplanen. Die Rechtsprechung fordert als Nachweis des Integritätsinteresses eine Weiternutzung von mindestens sechs Monaten​. Theoretisch ist die Forderung sofort fällig (die Versicherung muss also nicht erst nach 6 Monaten zahlen), aber im Nachhinein überprüfbar. Verkaufen Sie früher ohne Not, kann die Versicherung den über 100% hinaus gezahlten Betrag zurückverlangen​. Ausnahme: Wenn das Auto innerhalb der 6 Monate durch einen erneuten Unfall oder Diebstahl verloren geht, trifft Sie kein Verschulden – hier sollten Sie aber nachweisen, dass das Ereignis eingetreten ist (z.B. Polizeibericht). Im Zweifelsfall holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie sich vorzeitig vom Wagen trennen.
4Darf ich mit Gebrauchtteilen reparieren?
Ja. Die Reparaturkosten-Kalkulation im Gutachten erfolgt zwar aus Rechtssicherheitsgründen meist auf Basis von Neuteilpreisen​, aber in der Durchführung dürfen auch altersentsprechende Gebrauchtteile verwendet werden, sofern die Reparatur damit ebenso fachgerecht gelingt. Der BGH hat 2015 bestätigt, dass gegen den Einsatz von gebrauchten Ersatzteilen nichts spricht, wenn das Ergebnis stimmt​. Wichtig ist, dass dennoch alle vom Gutachter vorgesehenen Reparaturen gemacht werden – man kann also z.B. einen gebrauchten Kotflügel einsetzen, statt eines neuen, aber man darf den kaputten Kotflügel nicht einfach drinlassen. Außerdem dürfen keine Herstellervorschriften verletzt werden (bei sicherheitsrelevanten Teilen verlangen einige Hersteller neue Originalteile)​.
5Wird eine merkantile Wertminderung mit berücksichtigt?
Ja. Wertminderung (merkantiler Minderwert) zählt mit zu den Reparaturkosten im Sinne der 130%-Regel​. Das heißt, wenn Ihr Gutachter einen Minderwert beziffert (weil das Fahrzeug trotz Reparatur als Unfallwagen weniger wert ist), addiert man diesen zum Reparaturbetrag hinzu, und auch dieser Gesamtbetrag darf max. 130% des WBW erreichen. Der Minderwert wird also vom Schädiger mit bezahlt. Viele Versicherer argumentieren bei älteren Autos, es gäbe keinen Minderwert mehr – doch der BGH hat klargestellt, dass auch bei >5 Jahre alten und >100.000 km Wagen ein merkantiler Minderwert möglich ist​, wenn der Markt das hergibt. Lassen Sie sich hier nichts abschlagen.
6Gilt die 130%-Regel auch für Firmenwagen, Taxis oder Leasingfahrzeuge?
Grundsätzlich ja, der 30%-Integritätszuschlag steht jedem Geschädigten zu, unabhängig von der Fahrzeugart​. Bei gewerblichen Fahrzeugen (Taxi, Lkw etc.) hat die Rechtsprechung dies ausdrücklich bestätigt​. Bei Leasingfahrzeugen ist die Situation komplexer, da der Leasinggeber Eigentümer ist. Neuere Urteile tendieren aber dazu, die 130%-Regel auch dort zuzulassen, wenn der Leasingvertrag dem Leasingnehmer die Wahl der Reparatur lässt​. In der Praxis wird eine Leasinggesellschaft einer unwirtschaftlichen Reparatur meist nicht zustimmen, sodass dieser Fall selten zur Anwendung kommt.
7Was passiert, wenn die Versicherung trotzdem nicht zahlen will?
Manche Versicherer versuchen trotz klarer Rechtslage, die Zahlung hinauszuzögern oder zu kürzen – etwa mit der Begründung, man müsse erst die 6 Monate abwarten, oder durch Anzweifeln der Reparaturrechnung. Lassen Sie sich davon nicht einschüchtern. Rechtlich steht Ihnen das Geld sofort zu, wenn alle Bedingungen erfüllt sind​. Zahlt der Versicherer nicht freiwillig, sollten Sie umgehend Ihren Anwalt einschalten. In aller Regel lenken die Versicherungen dann ein, da die Gerichtsentscheidungen eindeutig pro Geschädigten sind. Die Kosten für den Anwalt muss ebenfalls der Versicherer tragen. Wichtig ist, dass Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, also z.B. die Reparaturrechnung und ggf. Fotos/Bestätigungen vorlegen, damit kein Zweifel am Reparaturumfang besteht.
8Kann ich die 130%-Regel auch in Anspruch nehmen, wenn ich gar keinen Ersatzwagen finde?
Gerade bei Liebhaberfahrzeugen oder exotischen Modellen sagen Geschädigte oft: „Für das Geld bekomme ich kein vergleichbares Auto mehr.“ Die 130%-Regel trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie einen Spielraum nach oben lässt. Wenn allerdings selbst +30% nicht reichen, um an ein ähnliches Fahrzeug zu kommen, stellt sich die Frage, ob man ggf. noch mehr investieren will. Über 130% hinaus gibt es keinen automatischen Ersatzanspruch – was darüber liegt, wäre Ihr eigener Aufwand​. In Einzelfällen mag man aus emotionalen Gründen trotzdem reparieren (auch >130%), aber die Mehrkosten trägt man dann selbst. Hier sollte man Kosten und Nutzen genau abwägen.
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Die 130-Prozent-Regel erlaubt es Unfallgeschädigten, ihren Wagen auch dann behalten zu können, wenn eine Reparatur eigentlich unwirtschaftlich wäre. Sie ist gewissermaßen ein Entgegenkommen der Rechtsprechung an das Herz des Autobesitzers – das eigene Auto muss nicht vorschnell „aufgegeben“ werden. Allerdings sind die Spielregeln klar umrissen: Ohne vollständige Reparatur und Weiterbenutzung kein Anspruch auf die Kostenerstattung über den Fahrzeugwert hinaus. Wer die Voraussetzungen erfüllt und richtig vorgeht, kann jedoch bis zu 30% mehr herausholen als bei der normalen Totalschadenabrechnung – ein erheblicher Vorteil​, der so manchen dazu bewegt, sein vertrautes Fahrzeug weiterzufahren statt es abzuwracken.

 

Wie immer steckt der Teufel im Detail. Eine gute Vorbereitung mit Gutachter und anwaltlicher Beratung ist der Schlüssel, um die 130%-Regel erfolgreich zu nutzen​. Dann steht dem Weiterfahren Ihres geliebten Autos nichts im Wege – trotz „wirtschaftlichem“ Totalschaden. Denn Recht haben und Recht bekommen, heißt auch im Verkehrsrecht: die richtigen Schritte kennen. Mit der 130%-Regel und fachkundiger Unterstützung sichern Sie sich, was Ihnen zusteht. Viel Erfolg bei der Schadensabwicklung!

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