Untreue nach § 266 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

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Die Untreue gemäß § 266 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine der häufigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Delikte in Deutschland. Gerade in geschäftlichen und beruflichen Beziehungen kann es leicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften kommen, wenn jemand mit der Verwaltung fremden Vermögens betraut ist. Doch was genau stellt das Gesetz unter Strafe, welche Formen der Untreue gibt es, und welche Strafen drohen den Betroffenen? Dieser Artikel gibt einen umfassenden Einblick in das Thema Untreue, erklärt die rechtlichen Hintergründe und zeigt auf, wie ein erfahrener Rechtsanwalt in Berlin helfen kann.

Was versteht man unter Untreue gemäß § 266 StGB?

Untreue nach § 266 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine komplexe Straftat, die sich auf den Missbrauch von Vermögensbetreuungspflichten bezieht. Im Gegensatz zu Straftaten wie Diebstahl oder Unterschlagung, bei denen es zu einer unmittelbaren Wegnahme oder Zueignung von Eigentum kommt, steht bei der Untreue die Verletzung einer Treuepflicht im Vordergrund. Diese Pflichten entstehen in bestimmten rechtlichen oder vertraglichen Beziehungen, bei denen der Täter die Aufgabe hat, die Vermögensinteressen eines anderen zu schützen und zu wahren.

Der Tatbestand der Untreue

Der Gesetzestext von § 266 StGB lässt sich in zwei Alternativen unterteilen:

  1. Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
    Hierbei handelt es sich um den Fall, in dem der Täter durch den Missbrauch seiner Befugnisse, die ihm kraft eines gesetzlichen oder vertraglichen Treueverhältnisses eingeräumt wurden, das Vermögen des Treugebers schädigt. Typischerweise betrifft dies Situationen, in denen der Täter formell rechtlich zu einem Handeln befugt ist, diese Befugnis jedoch nicht im Interesse des Vermögensinhabers nutzt.

  2. Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
    Der Treubruchtatbestand greift dann, wenn der Täter seine Pflichten aus einem Treueverhältnis verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen Schaden zufügt. Im Unterschied zum Missbrauchstatbestand setzt dieser Tatbestand keine formelle rechtliche Befugnis voraus, sondern knüpft allein an die Verletzung der Treuepflicht an.

Formulierung sehr vage!

Im Gegensatz zu vielen anderen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch, die oft sehr konkret beschrieben sind (wie z.B. Diebstahl oder Körperverletzung), ist die Untreue besonders vage formuliert. Das liegt daran, dass sie auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Treueverhältnissen angewendet werden kann, von der Geschäftsführung einer Firma bis hin zur Verwaltung privater Vermögenswerte. Diese Unschärfe macht den Tatbestand der Untreue zu einem der am schwierigsten zu definierenden und zu beweisenden Delikte im deutschen Strafrecht!

Voraussetzungen für die Strafbarkeit

Damit der Tatbestand der Untreue erfüllt ist, müssen einige wesentliche Voraussetzungen vorliegen:

  1. Treueverhältnis
    Es muss ein Treueverhältnis bestehen, das sich entweder aus dem Gesetz, einem Vertrag oder einer sonstigen Vereinbarung ergibt. Typische Beispiele hierfür sind das Verhältnis zwischen einem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten Gesellschaft oder die Beziehung zwischen einem Vermögensverwalter und dem Vermögensinhaber.

  2. Vermögensbetreuungspflicht
    Eine zentrale Voraussetzung der Untreue ist, dass der Täter eine Vermögensbetreuungspflicht innehat. Das bedeutet, er muss dauerhaft und eigenverantwortlich die Aufgabe haben, fremde Vermögensinteressen zu betreuen und zu wahren. Es reicht also nicht aus, wenn der Täter lediglich punktuell oder gelegentlich mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt ist.

  3. Pflichtverletzung
    Der Täter muss seine Vermögensbetreuungspflicht in einer Weise verletzen, die über eine bloße Nachlässigkeit hinausgeht. Hierbei kommt es darauf an, ob er objektiv pflichtwidrig gehandelt hat, also gegen seine Verpflichtung, das Vermögen des Treugebers zu schützen, verstoßen hat.

  4. Vermögensschaden
    Es muss ein messbarer Vermögensschaden entstehen, der auf die Pflichtverletzung des Täters zurückzuführen ist. Dabei reicht ein wirtschaftlicher Nachteil aus; es muss nicht zu einem tatsächlichen Geldabfluss kommen.

  5. Vorsatz
    Wie bei vielen Straftaten muss auch bei der Untreue der Täter mit Vorsatz handeln. Das bedeutet, der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Handeln zu einem Vermögensschaden beim Treugeber führt.

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Mögliche Strafen bei Untreue

Die Untreue ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auch härter ausfallen.

Besonders schwerer Fall der Untreue

Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter beispielsweise in großem Umfang Vermögenswerte schädigt oder durch seine Handlung eine Vielzahl von Personen betroffen ist. In diesen Fällen kann das Strafmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter eine herausgehobene Vertrauensstellung ausgenutzt hat, beispielsweise als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft.

Beispiel aus der Rechtsprechung

Ein typischer Fall, der immer wieder vor den Gerichten verhandelt wird, betrifft den Missbrauch von Vermögensverfügungsbefugnissen durch Geschäftsführer. In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2000 – 2 StR 262/00) wurde ein Geschäftsführer wegen Untreue verurteilt, da er Gelder aus dem Gesellschaftsvermögen unrechtmäßig für private Zwecke verwendet hatte. In diesem Fall stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer seine ihm anvertrauten Vermögensinteressen missbräuchlich verletzt hatte und dadurch der Gesellschaft ein erheblicher Vermögensschaden entstanden war.

Relevante Beispiele aus der Praxis

  • Veruntreuung von Firmengeldern durch den Geschäftsführer
    Ein Geschäftsführer einer GmbH nutzt Firmengelder, um private Anschaffungen zu finanzieren. Obwohl er formell über die Bankkonten der Firma verfügen darf, verstößt er durch die private Nutzung gegen seine Treuepflicht gegenüber der Firma. Hier liegt ein Missbrauch der Verfügungsmacht vor, der den Tatbestand der Untreue erfüllt.

  • Pflichtverletzung eines Vermögensverwalters
    Ein Vermögensverwalter entscheidet, in riskante Anlageprodukte zu investieren, obwohl dies nicht im Interesse des Kunden ist und gegen die vereinbarte Anlagestrategie verstößt. Obwohl der Verwalter keine Bereicherung beabsichtigt, entsteht dem Kunden ein erheblicher Vermögensschaden, was zur Erfüllung des Untreuetatbestands führt.

Wie ein Anwalt helfen kann

Ein Vorwurf der Untreue ist für die Betroffenen oft existenzbedrohend. Nicht nur der drohende Freiheitsentzug oder hohe Geldstrafen stellen eine immense Belastung dar, sondern auch die gesellschaftlichen und beruflichen Konsequenzen. Es ist daher essenziell, bei Verdacht oder Ermittlung wegen Untreue frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht in Berlin wird:

  • Prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untreue erfüllt sind. Häufig bestehen Unklarheiten darüber, ob tatsächlich eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegt oder ob der Vorsatz nachweisbar ist.
  • Verteidigungsstrategien entwickeln, um den Vorwurf zu entkräften oder mildernde Umstände geltend zu machen. In vielen Fällen können bereits frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um eine Anklage oder Verurteilung zu vermeiden.
  • Sie vor Gericht vertreten, wenn es zu einer Anklage kommt, und Ihre Interessen effektiv verteidigen.

Gerade in komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist es entscheidend, einen Anwalt an Ihrer Seite zu haben, der über fundiertes Fachwissen und Erfahrung in diesem Bereich verfügt. In unserer Kanzlei in Berlin unterstützen wir Sie bei der Abwehr von Vorwürfen der Untreue und setzen uns für Ihre Rechte ein.

Fazit vom Rechtsanwalt für Untreue

Die Untreue nach § 266 StGB ist ein komplexer Straftatbestand, der insbesondere in wirtschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Konstellationen eine erhebliche Rolle spielt. Wer eine Treuepflicht im Rahmen einer Vermögensbetreuung verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an die Beweisführung, sodass es in jedem Fall ratsam ist, frühzeitig juristischen Beistand in Form eines Anwalts in Berlin einzuschalten.

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