Leasingfahrzeuge und Unfälle – Rechte, Pflichten und Besonderheiten
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Unfälle mit Leasing-Autos bringen rechtliche Besonderheiten mit sich, da neben Fahrer und Unfallgegner immer auch die Leasinggesellschaft als Fahrzeugeigentümer beteiligt ist. In Deutschland werden inzwischen rund 40–43 % aller neuen Pkw geleast – entsprechend häufig stellt sich die Frage, was im Schadensfall zu beachten ist. Nachfolgend finden Sie eine verständliche Übersicht zu Pflichten von Leasingnehmern, Haftungsfragen, Schadensregulierung und den Unterschieden zu finanzierten oder gekauften Fahrzeugen. Aktuelle Urteile und Gesetzesgrundlagen werden ebenfalls berücksichtigt, um häufige Missverständnisse auszuräumen.

Sie hatten den Unfall? Wir kümmern uns um den Rest!

Leasing vs. Finanzierung vs. Kauf – Wer ist Eigentümer?

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Leasing, Finanzierung und Kauf liegt im Eigentum am Fahrzeug. Beim Kauf, also dem abbezahlten Fahrzeug, sind Sie Eigentümer des Fahrzeugs. Beim Leasing hingegen bleibt der Leasinggeber (die Leasinggesellschaft) Eigentümer, während der Leasingnehmer lediglich Halter und Nutzer des Fahrzeugs ist. Ähnlich verhält es sich bei einer Finanzierung (Kreditkauf): Hier lässt sich die Bank häufig das Fahrzeug als Sicherheit übereignen (sog. Sicherungseigentum), bis der Kredit vollständig abbezahlt ist​. Der Käufer ist zwar Halter und im Kfz-Brief eingetragen, juristisch gehört das Auto aber bis zur letzten Rate der Bank​.

 

Diese Eigentumsverhältnisse führen zu einem „Dreiecksverhältnis“ im Schadensfall: Neben dem Unfallverursacher und dem geschädigten Fahrer tritt der Leasing- oder Finanzierungsgeber als dritte Partei auf. Ansprüche aus Sachschäden am Fahrzeug stehen zunächst dem Eigentümer zu, nicht dem Fahrer​. Leasingnehmer oder Kreditnehmer können also bei einer Beschädigung des Fahrzeugs nur bestimmte Schadenposten selbst geltend machen (z.B. für Nutzungsausfall, Abschleppkosten oder Mietwagen). Reparatur- oder Ersatzansprüche am Fahrzeug selbst stehen dagegen originär dem Eigentümer (Leasinggesellschaft/Bank) zu, der sie allerdings oft an den Nutzer abtritt oder diesen zur Geltendmachung ermächtigt.

 

Bei klassischen Kauf-Fahrzeugen ohne Finanzierung entfällt diese Drittpartei – hier kann der Eigentümer-Fahrer alle Ansprüche selbst verfolgen.

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Viele Leasing- und Kreditverträge regeln bereits, wer im Schadensfall welche Ansprüche geltend macht. Häufig wird festgelegt, dass der Leasingnehmer Reparaturschäden in eigenem Namen regulieren darf, während sich die Leasinggesellschaft um Totalschäden kümmert. Prüfen Sie hierzu die Vertragsklauseln und informieren Sie den Leasinggeber bzw. die Bank im Ernstfall immer frühzeitig.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Pflichten des Leasingnehmers im Schadenfall

Bei einem Unfall mit einem Leasingwagen gelten zunächst die gleichen Grundregeln wie sonst: Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten und bei Personenschaden oder unklarer Lage die Polizei rufen. Zusätzlich kommen im Leasing aber besondere Pflichten hinzu:

 

  • Leasinggeber informieren: Melden Sie jeden Unfall unverzüglich der Leasinggesellschaft – selbst Bagatellschäden. Als Fahrzeugeigentümer hat der Leasinggeber ein Recht auf Information und bestimmt oft das weitere Vorgehen. Viele Verträge schreiben vor, dass jegliche Schadenregulierung in Abstimmung mit dem Leasinggeber erfolgen muss. Hierbei sind wir behilflich. Gerne übernimmt unsere Kanzlei die Kommunikation mit der Leasinggesellschaft

 

  • Versicherung benachrichtigen: Informieren Sie Ihre Kfz-Versicherung innerhalb der vertraglichen Frist (oft spätestens eine Woche schriftlich) über den Unfall. Bei schweren Personenschäden muss die Meldung häufig binnen 48 Stunden erfolgen. 

 

  • Vertragswerkstatt nutzen: Halten Sie sich an Vorgaben zur Werkstattwahl. In den meisten Leasingverträgen besteht eine Werkstattbindung – d.h. Reparaturen müssen in vom Leasinggeber vorgegebenen Partnerwerkstätten erfolgen. Lassen Sie den Wagen nicht in einer x-beliebigen oder billigeren Werkstatt reparieren, ohne Zustimmung. Eigene Reparaturversuche oder die „Bastler-Werkstatt um die Ecke“ können vertragswidrig sein. Wie hier vorzugehen ist, klären wir für Sie. 

 

  • Sachgerechte Reparatur durchführen: Leasingnehmer sind verpflichtet, Unfallschäden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Leasingvertrag, damit das Fahrzeug am Vertragsende wieder den vereinbarten Zustand (Wert) hat. Eine unsachgemäße oder unterlassene Reparatur stellt eine Vertragsverletzung dar. Fiktive Abrechnung (sich den Schaden auszahlen lassen statt zu reparieren) ist bei Leasingautos meist nicht erlaubt, außer der Leasinggeber stimmt zu. Laut einem Urteil des BGH darf ein Leasingnehmer ohne Zustimmung des Eigentümers keine Abrechnung auf Gutachtenbasis vom Unfallgegner verlangen. Praktisch bedeutet das: Schäden am Leasingfahrzeug sollten immer behoben werden, anstatt das Geld einzustecken.

 

  • Weiterzahlung der Raten: Ein Unfall entbindet nicht von der Leasingrate. Sie müssen die monatlichen Leasingraten weiterzahlen, selbst wenn das Fahrzeug vorübergehend nicht nutzbar ist (z.B. während der Reparatur). Bei längeren Reparaturen können Sie jedoch vom Unfallgegner ggf. eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten (siehe unten). Im Totalschadenfall endet der Vertrag meist vorzeitig (siehe Abschnitt Totalschaden), bis dahin laufen die Raten zunächst weiter.

 

  • Mitteilung an Finanzierungspartner: Falls das Fahrzeug finanziert ist, gilt Vergleichbares – informieren Sie die Bank über den Unfall und halten Sie deren Weisungen ein​. Die Bank möchte sicherstellen, dass ihr Eigentum (Sicherheit) gewahrt bleibt. In der Regel fordert sie ebenfalls eine fachgerechte Instandsetzung des Schadens​.  

 

  • Weitere Vertragspflichten: Prüfen Sie den Leasingvertrag auf weitere Vorgaben – z.B. kann geregelt sein, dass bei einem Totalschaden sofort ein Sonderkündigungsrecht besteht oder dass nur bestimmte Personen das Fahrzeug fahren dürfen. Ist letzteres vertraglich eingeschränkt, informieren Sie Ihre Versicherung, falls zum Unfallzeitpunkt ein anderer Fahrer am Steuer saß, um Versicherungsschutzprobleme zu vermeiden.

Wichtig zu wissen!

Kommt der Leasingnehmer seinen Pflichten nicht nach, drohen vertragliche Haftungsfolgen. Beispielsweise kann er dem Leasinggeber bei Verstoß gegen die Instandsetzungspflicht auf Schadensersatz haften (vgl. § 280 BGB: Pflichtverletzung im Schuldverhältnis). Auch ohne eigenes Verschulden trägt der Leasingnehmer meist die Sach- und Preisgefahr für das Fahrzeug – er muss also für Schäden einstehen, egal durch wen verursacht. Daher ist es entscheidend, alle Vorgaben einzuhalten und Schäden immer ordnungsgemäß regulieren zu lassen.

Haftungsfragen: Wer zahlt bei einem Leasing-Unfall?

Die Schuldfrage spielt bei Leasingfahrzeugen eine ebenso große Rolle wie bei anderen Unfällen – jedoch mit dem Unterschied, dass zivilrechtlich die Leasinggesellschaft Eigentümer des Fahrzeugs ist. Wer den Unfall verursacht, bestimmt im Wesentlichen wer für den Schaden am Leasingauto aufkommt:

 

  • Unverschuldeter Unfall (Schuld liegt allein beim Anderen): In diesem Fall haftet ausschließlich der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden am Leasingfahrzeug. Die gegnerische Versicherung muss alle Reparaturkosten übernehmen, ggf. auch Wertminderung und Abschleppkosten. Anspruchsinhaber für Fahrzeugschäden ist dabei der Leasinggeber als Eigentümer. Häufig bevollmächtigt dieser den Leasingnehmer, den Schaden im eigenen Namen regulieren zu lassen. Der Leasingnehmer kann zudem eigene Ansprüche geltend machen, die aus seinem Besitzrecht resultieren: z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Nutzungsausfall während der Reparatur, Gutachter- und Anwaltskosten. Nicht ersetzt bekommt der Leasingnehmer allerdings seine Leasingrate für die Ausfallzeit, da diese vertraglich unabhängig vom Nutzungszustand weiterläuft. Wichtig ist, dass Sie zeitnah Ihre Ansprüche anmelden und dabei auch den Leasinggeber einbinden. Letzterer kann verlangen, dass die Entschädigung direkt in die Reparatur fließt oder ihm ausgezahlt wird – etwa die Wertminderung (siehe unten).

 

  • Teilschuld (gemeinsame Verschuldung beider Seiten): Tragen beide Beteiligte eine Mitschuld, erfolgt eine quotale Haftungsverteilung. Jede Partei haftet anteilig für den Schaden der Gegenseite entsprechend dem festgestellten Verschuldensgrad. Beispiel: Wird eine 50/50-Schuldquote angenommen, zahlt die gegnerische Haftpflicht 50% der Leasingwagen-Schäden, die übrigen 50% müssen über die Vollkasko des Leasingnehmers oder vom Leasingnehmer selbst getragen werden. Ebenso bekommt jeder nur den entsprechenden Anteil seiner sonstigen Kosten ersetzt. In der Praxis übernimmt bei Teilschuld die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Teil und die Kaskoversicherung des Leasingnehmers den Rest der Reparaturkosten am eigenen Wagen. Der Leasingnehmer sollte in so einem Fall beide Versicherungen informieren. Beachten Sie, dass auch bei geringer Mitschuld der eigene Versicherer (Vollkasko) entsprechend beteiligt wird und dies Einfluss auf Ihre Schadenfreiheitsklasse haben kann.

 

  • Alleinverschuldeter Unfall (Leasingnehmer ist Unfallverursacher): Hat der Leasingnehmer den Unfall selbst verschuldet, trägt er die volle Haftung für alle Schäden. Gegenüber Dritten (Unfallgegner, Insassen etc.) greift seine Kfz-Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden des Unfallopfers reguliert (gesetzliche Halterhaftung nach § 7 StVG). Die Schäden am eigenen Leasingfahrzeug werden nur durch eine vorhandene Vollkaskoversicherung abgedeckt – deshalb ist diese beim Leasing i.d.R. Pflicht. Die Vollkasko zahlt die Reparatur am eigenen Auto, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung. Wichtig: Viele Kaskoversicherungen übernehmen keine Wertminderung und kürzen auch bestimmte Kostenpositionen (mehr dazu unten). Alles, was die Versicherung nicht abdeckt, muss der Leasingnehmer aus eigener Tasche ersetzen. Dazu zählen z.B. die Wertminderung des Fahrzeugs und ggf. vertragliche Folgekosten. Der Leasinggeber kann vom Leasingnehmer Schadensersatz verlangen, da dessen Verschulden zu einer Beschädigung seines Eigentums führte (Eigentumsverletzung nach § 823 BGB). Praktisch übernimmt diesen Schaden zwar zunächst die Vollkasko, aber der Leasingnehmer trägt die wirtschaftlichen Folgen: Selbstbeteiligung, Höherstufung der Versicherungsprämie und nicht versicherte Schäden (z.B. Minderwert) treffen letztlich ihn. Fazit: Bei eigenem Verschulden steht der Leasingnehmer sowohl dem Unfallgegner als auch dem Leasinggeber gegenüber in der Pflicht, für alle Schäden aufzukommen.

Besonderheit: Gefahrtragung im Leasingvertrag.

Oft regeln Leasingverträge, dass der Leasingnehmer die Sach- und Preisgefahr am Fahrzeug trägt. Das bedeutet: Geht das Fahrzeug kaputt oder verliert an Wert, muss der Leasingnehmer grundsätzlich dafür einstehen – unabhängig von der Schuldfrage. Bei fremdverschuldetem Unfall kann er sich das Geld zwar von der Gegenseite zurückholen, doch wenn der Schädiger z.B. flüchtig bleibt oder zahlungsunfähig ist, darf der Leasinggeber sich an den Leasingnehmer halten. Dieses Risiko unterstreicht, warum ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht, Vollkasko, GAP) für Leasingnehmer essenziell ist.

Sie hatten einen unverschuldeten Verkehrsunfall?
Wir übernehmen die Schadensregulierung!

Wir setzen Ihre Ansprüche durch!

Schadensregulierung: Versicherungen, Reparatur und Abläufe

Grundsätzlich unterscheidet sich der Ablauf der Schadenregulierung bei einem Leasingfahrzeug nicht dramatisch von dem eines eigenen Fahrzeugs – mit Ausnahme der Einbindung des Leasinggebers. Nachdem Unfallmeldung und Schuldfrage geklärt sind, stellen sich vor allem zwei Fragen: Reparatur oder Totalschaden? und wie erfolgt die Regulierung korrekt?

 

  1. Gutachten und Reparatur: Bei einem reparablen Schaden sollten Sie einen Kfz-Sachverständigen einschalten, um den Umfang zu dokumentieren – im fremdverschuldeten Fall zahlt das der Gegner. Das Gutachten dient als Grundlage für die Reparatur in der vom Leasinggeber vorgegebenen Werkstatt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten der vollständigen Instandsetzung des Leasingwagens, wenn der Gegner schuld ist. Bei eigenem Verschulden kommt die Vollkasko für die Reparatur auf (abzüglich Selbstbehalt). Wichtig: Durch die vertragliche Werkstattbindung muss die Reparatur in einer Fachwerkstatt gemäß Vorgabe des Leasinggebers erfolgen. Lassen Sie sich die Reparaturfreigabe vom Leasinggeber bestätigen. Nach Reparatur erhalten Sie in der Regel die Rechnung, die Sie an den Versicherer weiterreichen – bei fremder Schuld an die gegnerische Versicherung, bei eigener Schuld an Ihre Kasko, welche dann bezahlt. Ohne Freigabe des Leasinggebers dürfen Sie einen Unfallschaden meist nicht fiktiv abrechnen, also nicht auf Reparatur verzichten und das Geld einbehalten. Die Leasingfirma will sicherstellen, dass ihr Fahrzeug wiederhergestellt wird und behält sich deshalb vor, fiktive Abrechnungen zu untersagen. Es kann Ausnahmen für kleinere Schäden geben, etwa wenn die Bank im Finanzierungsfall zustimmt, den Auszahlungsbetrag mit dem offenen Darlehen zu verrechnen​ – aber dies bedarf immer der Absprache.

 

  1. Besondere Regeln beim Totalschaden: Bei schweren Schäden kann es sein, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist. Im Leasingvertrag ist häufig definiert, ab wann ein „wirtschaftlicher Totalschaden“ vorliegt, oft schon wenn die Reparaturkosten mehr als 50–60 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Dadurch wird ein Unfallwagen im Leasing schneller zum Totalschaden erklärt als bei normalen Haftpflichtschäden (wo i.d.R. erst ab >100 % des Wiederbeschaffungswerts ein Totalschaden gegeben ist). Liegt ein Totalschaden vor, endet der Leasingvertrag meist vorzeitig: Beide Seiten haben ein Sonderkündigungsrecht. In der Praxis wird der Vertrag aufgehoben, sobald die Schadenregulierung abgeschlossen ist. Die weitere Abwicklung erfolgt in enger Abstimmung mit Leasinggeber oder Bank:
  • Wiederbeschaffungswert-Zahlung: Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers (bzw. die Vollkasko bei eigenem Verschulden) zahlt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert. Das ist der Betrag, der benötigt wird, um ein vergleichbares Fahrzeug anzuschaffen. Diese Zahlung geht bei Leasingfahrzeugen in der Regel an den Leasinggeber bzw. die Leasingbank. Beispiel: Ihr Leasingwagen hatte vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von 30.000 €, der Restwert (Verkaufserlös des Wracks) beträgt 5.000 €. Die Versicherung zahlt dann 25.000 € an den Eigentümer.
  • Offene Leasingraten / Ablöse: Problematisch ist, dass diese Summe oft nicht ausreicht, um alle offenen Verpflichtungen zu decken. Der Leasinggeber kann vertraglich den vollen finanziellen Ausgleich verlangen, also den sog. Buchwert bzw. Ablösewert des Vertrags. Gerade bei Verträgen ohne hohe Sonderzahlung und mit niedrigen Raten liegt der kalkulatorische Restwert (Buchwert) lange Zeit über dem tatsächlichen Fahrzeugwert. Folge: Die erhaltene Versicherungssumme wird zunächst darauf verrechnet; bleibt ein Fehlbetrag, muss der Leasingnehmer die Differenz aus eigener Tasche zahlen. Beispiel: Im obigen Fall betrüge der Buchwert laut Leasingvertrag noch 28.000 € – nach 25.000 € Versicherungsleistung bleiben 3.000 € offen, die der Leasingnehmer dem Leasinggeber ersetzen muss. Diese Deckungslücke lässt sich durch eine GAP-Versicherung schließen.
  • GAP-Versicherung: Die sogenannte GAP-Deckung (engl. gap = Lücke) ist eine Zusatzversicherung, die speziell bei Leasingfahrzeugen sehr zu empfehlen ist. Sie übernimmt im Totalschadenfall die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasingrestwert, sodass der Leasingnehmer nicht auf einem Schuldenrest sitzen bleibt​. Ohne GAP-Schutz besteht ein hohes finanzielles Risiko für den Leasingnehmer. Viele Leasingangebote enthalten optional eine GAP-Versicherung – achten Sie darauf beim Vertragsabschluss oder schließen Sie sie nachträglich ab, falls nicht vorhanden.
  • Abrechnung und Vertragsschluss: Ist der Schaden reguliert, wird der Leasingvertrag vorzeitig beendet. Übersteigt die Versicherungsleistung die offenen Forderungen, erhält der Leasingnehmer ggf. ein Guthaben ausgezahlt​. Reicht sie nicht, muss er wie gesagt zuzahlen. Bei Finanzierungsverträgen kann die Bank zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil der Kredit durch den Unfall vorzeitig getilgt wird (entgangene Zinsen)​. Diese Gebühr kann bei einem unverschuldeten Unfall wiederum als Schadenersatzposition bei der gegnerischen Haftpflicht geltend gemacht werden​.
  • Restwert und Fahrzeugverwertung: In Totalschadensfällen wird das Wrack meist an einen Restwertaufkäufer verkauft. Beim finanzierten Fahrzeug stimmt die Bank einer Veräußerung zum ermittelten Restwert in der Regel zu und lässt sich den erzielten Betrag auf den Kredit anrechnen​. Im Leasingbereich kümmert sich oft die Leasinggesellschaft um die Verwertung oder gibt dem Leasingnehmer Vorgaben, wie mit dem Restwert zu verfahren ist. In jedem Fall bleibt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) so lange bei der Leasingfirma/Bank, bis alles ordnungsgemäß abgewickelt und bezahlt ist​.

Fazit vom Anwalt für Verkehrsrecht:

Ein Totalschaden bei einem Leasingfahrzeug erfordert enge Abstimmung mit dem Leasinggeber und möglichst eine GAP-Absicherung, um finanziell nicht belastet zu werden. Die gegnerische Versicherung (bei Fremdverschulden) bzw. die eigene Vollkasko zahlt den Fahrzeugwert – alle darüberhinausgehenden Ansprüche oder Kosten klären sich nach Vertragsbedingungen. Im Ergebnis sollte der Leasingnehmer entweder schuldenfrei aus dem Vertrag entlassen werden oder erhält bei Überzahlung ein Guthaben.

Wertminderung des Leasingfahrzeugs nach dem Unfall

Ein wichtiges Thema – und häufig Streitpunkt – ist die merkantile Wertminderung. Damit ist der bleibende Wertverlust gemeint, den ein Unfallwagen selbst nach Reparatur hat, weil er nun als Unfallfahrzeug weniger wert ist. Bei geleasten Fahrzeugen ist klar: Die Leasinggesellschaft als Eigentümerin trägt diesen Wertverlust beim späteren Verkauf des Wagens​. Daher steht ihr grundsätzlich auch der Schadenersatz für die Wertminderung zu​.

 

Die Praxis:

  • Fremdverschuldeter Unfall: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ermittelt und bezahlt die Wertminderung (z.B. laut Gutachten) in der Regel direkt an die Leasinggesellschaft​. Der Leasingnehmer sollte den Minderwert gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen und an den Leasinggeber weiterleiten, falls die Zahlung an ihn erfolgt.

 

Beispiel: Der Gutachter setzt einen merkantilen Minderwert von 1.500 € fest – diesen Betrag muss die gegnerische Versicherung zusätzlich zu den Reparaturkosten zahlen, um den Schaden voll auszugleichen. Anspruchsinhaber ist der Eigentümer (Leasingfirma)​, der dadurch später sein Auto trotz Unfall noch zum bestmöglichen Preis verkaufen kann.

 

  • Eigenverschuldeter Unfall: Bei selbstverschuldeten Schäden ist die Sache schwieriger. Kaskoversicherungen schließen die Wertminderung in der Regel aus – das heißt, Ihre Vollkasko zahlt zwar die Reparatur, nicht jedoch den Minderwert. Die Leasinggesellschaft kann aber verlangen, dass Sie ihr den Wertverlust ersetzen, da das Auto nun weniger wert ist als vertraglich kalkuliert. Somit bleibt der Leasingnehmer auf dieser Summe oft sitzen. Je nach Fahrzeug können das mehrere tausend Euro sein. Einige Leasinggesellschaften bieten spezielle Klauseln oder Versicherungen an, um auch bei Eigenschäden einen Minderwert abzudecken, doch das ist eher die Ausnahme. In der Regel trägt der Leasingnehmer hier das Risiko des Wertverlusts selbst​ (daher spricht man im Leasingvertrag vom Risiko des Leasingnehmers für Wert und Preis des Fahrzeugs).

 

Doppelte Inanspruchnahme vermeiden (BGH-Urteil):

Oft kommt es vor, dass Leasinggeber bei der Fahrzeugrückgabe trotz bereits reguliertem Unfall nochmals die Wertminderung vom Leasingnehmer fordern​.

Ein Beispiel: Der Unfallgegner zahlt an die Leasingfirma 1.500 € Wertminderung. Bei Vertragsende verlangt die Leasingfirma vom Leasingnehmer dennoch einen Betrag X wegen des „Unfallwagens“. Hier hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Leasingnehmer entschieden: Wurde die unfallbedingte Wertminderung bereits von einer Versicherung ersetzt, darf der Leasinggeber sie nicht ein zweites Mal verlangen. Die Leasinggesellschaft muss solche Entschädigungszahlungen anrechnen und dem Leasingnehmer zugutekommen lassen​. Andernfalls würde sie sich unzulässig bereichern. (BGH, Urt. v. 30.09.2020, Az. VIII ZR 48/18).

Tipp: Sollten Sie bei der Rückgabe für einen bereits regulierten Unfallschaden noch einmal zur Kasse gebeten werden, verweisen Sie auf dieses Urteil. Der Minderwert darf nicht doppelt gezahlt werden​.

 

Finanzierte Fahrzeuge:

Auch bei Kreditfinanzierung kann eine Wertminderung relevant werden. Gibt es z.B. eine Rückkaufvereinbarung am Ende (ähnlich dem Leasing-Rückgabewert bei Drei-Wege-Finanzierungen​), kann der Händler für Unfallschäden einen geringeren Rücknahmepreis ansetzen. In einem solchen Fall sollte die gezahlte Wertminderung aus dem Haftpflichtschaden ebenfalls an der richtigen Stelle landen. Meist reduziert sie einfach die Restschuld beim Kredit. Der wichtige Unterschied: Nach vollständiger Zahlung gehört das Auto Ihnen, d.h. ein Unfall beeinflusst „nur“ den Verkaufspreis, den Sie später erzielen – während beim Leasing der Endwert das Problem des Leasinggebers ist (der ihn aber vom Leasingnehmer ersetzt verlangt, wenn kein Dritter zahlt

Kostenübernahme und Schadensersatz – wer kommt wofür auf?

Angesichts der komplexen Konstellation ist es hilfreich, noch einmal übersichtlich zusammenzustellen, welche Kosten von wem übernommen werden. Hier die wichtigsten Positionen im Überblick:

 

  • Reparaturkosten am Leasingfahrzeug: Bei fremdem Verschulden zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung die vollständige Reparatur. Bei eigenem Verschulden zahlt die Vollkaskoversicherung des Leasingnehmers, allerdings nur bis zum Wiederbeschaffungswert (bei Totalschaden) und abzüglich Selbstbeteiligung. Ohne Vollkasko muss der Leasingnehmer die Reparatur selbst finanzieren. Bei Teilschuld werden die Kosten zwischen gegnerischer Haftpflicht und eigener Kasko entsprechend der Quote aufgeteilt.

 

  • Wiederbeschaffungswert / Totalschaden: Im Haftpflichtfall (Gegner schuld) übernimmt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Dieses Geld fließt an den Eigentümer (Leasinggeber/Bank) zur Ablösung des Vertrags. Im Kaskofall zahlt die Vollkasko den Wiederbeschaffungswert abzüglich Selbstbehalt an den Leasingnehmer/Leasinggeber gemäß Vereinbarung. Offene Restforderungen (Leasingraten, Buchwert) trägt der Leasingnehmer selbst – es sei denn, eine GAP-Versicherung deckt sie ab. Eine GAP-Police schließt die Lücke zwischen Versicherungsleistung und Leasing-Restbetrag​.

 

  • Wertminderung: Bei fremdverschuldetem Unfall zahlt die gegnerische Versicherung die merkantile Wertminderung​, die dem Leasinggeber zusteht. Bei selbstverschuldetem Unfall zahlt keine Versicherung den Minderwert – der Leasingnehmer muss ihn dem Leasinggeber ersetzen. Ausnahme: Manche Kasko-Tarife oder Leasingverträge enthalten Klauseln, die einen Eigen-Minderwert abdecken, dies ist aber unüblich. Wichtig: Wurde die Wertminderung von einer Versicherung bezahlt, darf sie nicht erneut vom Leasingnehmer verlangt werden (BGH 2020)​.

 

  • Nebenkosten und Folgeschäden: Abschleppkosten, Gutachterkosten und Anwaltskosten werden bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls von der gegnerischen Haftpflicht übernommen. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall für die Reparaturdauer stehen dem Nutzer (Leasingnehmer) zu und zahlt ebenfalls der Unfallgegner. Nicht ersetzt werden Leasingraten an sich, da diese unabhängig weiterlaufen – der Nutzungsausfall ist die Kompensation dafür. Bei Personenschäden (Verletzung von Fahrer oder Insassen) kommen zusätzlich Schmerzensgeld- und weitere Ansprüche hinzu, die aber vom Leasingstatus unberührt bleiben. Bei Teilschuld werden all diese Positionen anteilig aufgeteilt – z.B. der Nutzungsausfall nur in der Quote ersetzt, in der der Gegner haftet.

 

  • Halterhaftung/Betriebsgefahr: Nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet der Halter eines Fahrzeugs schon aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr mit, wenn es zu einem Unfall kommt (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 7 StVG). Da der Leasingnehmer als Halter im Kfz-Schein eingetragen ist, kann ihm bei Unfällen eine Teilschuld allein aus der Fahrzeugnutzung angelastet werden, auch wenn ihn kein direktes Verschulden trifft. In der Praxis bedeutet dies: Selbst wenn der Unfallgegner überwiegend schuld ist, bleibt oft ein kleines Mitverschulden (z.B. 20 %) beim anderen Fahrzeugführer/Halter („Betriebsgefahr“). Die Haftpflichtversicherung des Leasingnehmers deckt diese Halterhaftung ab, sodass der Leasinggeber hieraus keine zusätzlichen Forderungen stellen wird. Es erklärt aber, warum man in der Regulierung selten 100% des Schadens ersetzt bekommt, selbst wenn man subjektiv gar nichts falsch gemacht hat.

 

  • Vertragsstrafen und Gebühren: Prüfen Sie, ob Ihr Leasingvertrag im Schadensfall zusätzliche Kosten vorsieht. Normalerweise darf der Leasinggeber keine Strafe verlangen, solange Sie alle Pflichten erfüllen. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach Totalschaden können jedoch administrative Kosten entstehen. Im Finanzierungsfall kann – wie erwähnt – eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen, die aber bei Fremdverschulden vom Unfallgegner zu zahlen ist​.

Häufige Streitfragen und Missverständnisse

Zum Abschluss einige klassische Missverständnisse rund um Leasing-Unfälle – und wie die Rechtslage wirklich ist:

1„Das Auto gehört doch mir!“
Nein, beim Leasing (und oft auch bei Finanzierung) sind Sie nicht Eigentümer, sondern „nur“ Halter und Nutzer. Das bedeutet, dass Ansprüche aus Fahrzeugschäden dem Leasinggeber zustehen und dieser über die Schadenabwicklung mitentscheidet. Sie selbst haben primär Anspruch auf Nutzungsausfall, Ersatzwagen, etc., aber nicht auf den Fahrzeugschaden an sich. Im Finanzierungsfall hält die Bank das Eigentum als Sicherheit; erst nach vollständiger Zahlung gehört es Ihnen. Dieses Konstrukt überrascht viele – rechtlich ist es aber eindeutig geregelt.
2„Muss ich bei fremdverschuldetem Unfall etwas zahlen?“
Eigentlich nicht. Wenn Sie keine Schuld tragen, deckt die gegnerische Versicherung alle unmittelbar unfallbedingten Kosten: Reparatur, Wertminderung, Abschleppen, Gutachter, Mietwagen. Allerdings: Sie müssen in Vorleistung treten, wenn Ihr Vertrag es verlangt (z.B. Reparatur zuerst selbst bezahlen) – das Geld bekommen Sie dann von der Versicherung zurück. Achten Sie darauf, wirklich alle Positionen geltend zu machen (auch kleine Posten wie Telefonpauschale, Fahrten zur Werkstatt etc.). In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die gegnerische Versicherung bei unklarer Schuld zunächst nicht zahlt. Dann sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten, um Ihre Rechte durchzusetzen. Wichtig: Bei klarer Fremdhaftung bleibt der Leasingnehmer am Ende nicht auf Kosten sitzen, außer er hat gegen Pflichten verstoßen (z.B. Fahrzeug nicht repariert, wodurch der Leasinggeber Ansprüche stellen kann).
3„Wer bekommt die Wertminderung – ich oder die Leasingfirma?“
Im Leasing steht die Wertminderung grundsätzlich dem Leasinggeber zu, da er den Wagen verkaufen muss. Die Versicherung zahlt sie daher meist direkt an die Leasinggesellschaft. Erhält der Leasingnehmer sie irrtümlich, muss er sie an den Eigentümer weiterleiten. Wichtig: Wurde die Wertminderung erstattet, darf sie nicht doppelt verlangt werden – laut BGH muss die Leasingfirma diese Zahlung anrechnen und kann den Minderwert nicht zusätzlich vom Kunden fordern. Bei finanzierten Autos mit Rückkaufvereinbarung ist die Situation vergleichbar: der Händler/Bank berücksichtigt die Wertminderung bei der Abrechnung, sodass der Kunde nicht doppelt belastet wird.
4„Darf ich mir den Schaden auszahlen lassen und auf die Reparatur verzichten?“
Nein, im Regelfall nicht bei Leasing. Die allermeisten Leasingverträge untersagen die fiktive Abrechnung ohne Zustimmung des Leasinggebers. Der Grund: Das Fahrzeug ist Eigentum der Leasingfirma und soll in intaktem Zustand bleiben. Würden Sie sich das Geld auszahlen lassen und den Wagen unrepariert weiterfahren, schmälert das den Wert des Eigentümers unzulässig. Daher besteht vertraglich die Pflicht zur Instandsetzung. Bei finanzierten Fahrzeugen ist es ähnlich – die Bank gestattet eine Barauszahlung von Versicherungssummen meist nur, wenn der Kredit fast abgezahlt ist oder schreibt das Geld direkt dem Darlehenskonto gut. Kurz gesagt: Schäden am Leasing-/Kreditfahrzeug müssen repariert werden. Ausnahme: Totalschaden, hier findet keine Reparatur statt, sondern Vertragsbeendigung und Ausgleich (siehe oben).
5„Kann ich die Leasingrate aussetzen, solange das Auto in der Werkstatt ist?“
Nein. Die Leasingrate ist unabhängig vom Nutzungszustand geschuldet. Der Leasingvertrag läuft normal weiter, auch wenn das Auto vorübergehend nicht verfügbar ist. Allerdings können Sie bei unverschuldetem Unfall vom Gegner eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen (pro Tag eine Pauschale je nach Fahrzeugtyp) oder sich einen Mietwagen nehmen. Diese Kosten trägt der Unfallgegner. So sollen Ihre weiterlaufenden Kosten ausgeglichen werden. Bei längerer Reparaturdauer lohnt es, das vorab mit der Versicherung zu klären. Im Totalschadensfall enden die Raten erst, wenn der Vertrag formell beendet wird – bis dahin müssen sie gezahlt werden, können aber ggf. als Schaden beim Gegner geltend gemacht werden (z.B. bis zur Ablöse des Vertrags).
6„Brauche ich wirklich Vollkasko und GAP-Versicherung?“
Ja, unbedingt. Vollkasko ist beim Leasing meist vorgeschrieben und faktisch unerlässlich, da Sie sonst ein beschädigtes Fahrzeug auf eigene Kosten ersetzen müssten. Selbst kleinere selbstverschuldete Schäden können ohne Kasko teuer werden. Die GAP-Versicherung wird zwar oft freiwillig genannt, ist aber sehr wichtig, um Sie vor hohen Nachzahlungen im Totalschadenfall zu schützen. Ohne GAP kann ein Unfall schnell einen finanziellen Ruin bedeuten, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht. Sparen Sie hier nicht am falschen Ende.
7„Was ist mit meinem Schadensfreiheitsrabatt nach einem Unfall?“
Bei einem unverschuldeten Unfall bleibt Ihr eigener Versicherungsrabatt unberührt – Ihre Haftpflicht/Kasko muss ja nicht leisten. Bei selbst oder teilschuldhaftem Unfall wird jedoch Ihre eigene Versicherung in Anspruch genommen (Haftpflicht immer, Kasko bei Eigenschaden), was in der Regel eine Hochstufung in der Schadensfreiheitsklasse zur Folge hat. Diese indirekten Kosten (höhere Prämien in den Folgejahren) sind nicht erstattungsfähig, wenn Sie den Unfall verschuldet haben. Haben Sie keine Schuld, aber Ihre Vollkasko zahlt z.B. wegen Fahrerflucht des Gegners, können Sie unter Umständen den „Rückstufungsschaden“ bei der gegnerischen Seite einfordern. Solche Konstellationen sind komplex und sollten mit einem Anwalt besprochen werden.
8„Wer zahlt meinen Anwalt?“
Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Schädiger bzw. dessen Versicherung auch die Anwaltskosten des Geschädigten zu tragen. Scheuen Sie sich also nicht, bei Unsicherheiten frühzeitig einen Verkehrsrechtsanwalt einzuschalten. Gerade bei Leasingfahrzeugen kann ein Anwalt sicherstellen, dass alle Ihre Ansprüche korrekt durchgesetzt werden und Sie nicht benachteiligt werden. Bei Teilschuld werden Anwaltskosten anteilig ersetzt. Bei eigenem Vollverschulden müssen Sie den Anwalt grundsätzlich selbst zahlen – dennoch kann Beratung hilfreich sein, z.B. um mit der Leasingfirma eine Kulanzlösung zu finden.

Fazit unserer Kanzlei für Verkehrsrecht

Unfälle mit Leasingfahrzeugen erfordern besonderes Augenmaß: Neben den üblichen Unfallmaßnahmen müssen Leasingnehmer stets die Interessen des Leasinggebers im Blick haben und vertragliche Pflichten erfüllen. Rechtlich gilt, dass der Leasinggeber als Eigentümer Hauptanspruchsteller für Fahrzeugschäden ist, während der Leasingnehmer für die ordnungsgemäße Schadensabwicklung und ggf. Wiederherstellung des Autos sorgen muss. Haftungsfragen hängen maßgeblich von der Schuld am Unfall ab – wer den Schaden verursacht, muss letztlich dafür aufkommen. Versicherungen spielen dabei eine zentrale Rolle: Die gegnerische Haftpflicht übernimmt fremdverschuldete Schäden, die Vollkasko deckt eigene Schäden ab, und eine GAP-Versicherung schützt vor finanziellen Lücken. Besonders wichtig sind die Themen Totalschaden (Vertragsauflösung und Restwertrisik​o) und Wertminderung (Ausgleich für den Wertverlust) – hier gelten für Leasing-/Finanzierungsfahrzeuge teils andere Maßstäbe als bei Eigentumsfahrzeugen​.

 

Für Leasingnehmer bedeutet dies: Kenne deinen Leasingvertrag! Im Ernstfall sollten Sie wissen, welche Werkstattbindung, Meldepflichten und Ablöse-Regeln vereinbart sind. Kommunizieren Sie offen mit Leasinggeber und Versicherungen und holen Sie bei Unklarheiten frühzeitig juristischen Rat ein. Dann lässt sich die Schadensregulierung auch bei Leasingfahrzeugen fair und rechtssicher abwickeln – sodass am Ende jeder zahlt, was er zahlen muss, und Sie als Leasingnehmer bestmöglich geschützt sind.

So einfach funktioniert es:
Warum Sie uns kontaktieren sollten!

Kostenfreier Erstkontakt

Unverbindlich & ortsunabhängig

Ohne Kanzleitermin möglich

Digitale Abwicklung

Durchgehende Betreuung vom Anwalt


    Kontaktieren Sie uns
    Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung. Für direkte Anfragen erreichen Sie uns per Telefon und E-Mail.