Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht mit allen Mitteln!
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich auch als „Fahrerflucht“ bezeichnet – ist ein ernstes Delikt nach § 142 des Strafgesetzbuches (StGB). In der Öffentlichkeit ist oft nicht klar, was genau unter diesem Straftatbestand zu verstehen ist, welche Konsequenzen drohen und wie ein Rechtsanwalt für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort helfen kann. Dieser Artikel erklärt detailliert, was eine Fahrerflucht ist, welche Formen es gibt, welche Strafen möglich sind und warum eine anwaltliche Unterstützung in solchen Fällen unerlässlich ist.
Inhaltsverzeichnis
- Was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
- Formen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
- Was genau ist strafbar bei der Unfallflucht?
- Was versteht man unter "Wartepflicht"?
- Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?
- Wann droht ein Führerscheinentzug?
- Aussageverweigerungsrecht bei Fahrerflucht – Ein sinnvolles Verteidigungsmittel!
- Wie unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort helfen kann?
Was bedeutet unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
Gemäß § 142 StGB macht sich derjenige strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die notwendigen Pflichten zu erfüllen.
Als Unfallbeteiligter dürfen Sie den Unfallort nicht verlassen, bevor Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung über Ihre Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, daß Sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben. Im Wesentlichen soll verhindert werden, dass Unfallbeteiligte einfach wegfahren und den anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die Möglichkeit nehmen, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Unfallbeteiligte sind nicht nur die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer oder auch Beifahrer, wenn sie Einfluss auf den Unfall genommen haben.
Formen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Es gibt verschiedene Formen, in denen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort begangen werden kann:
- Bewusstes Verlassen des Unfallorts: Der Unfallbeteiligte verlässt den Unfallort absichtlich, ohne die Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und der Unfallumstände zu ermöglichen.
- Unbeabsichtigtes Verlassen: Der Fahrer entfernt sich, ohne den Unfall bemerkt zu haben. Obwohl dies keine absichtliche Handlung ist, kann auch hier eine strafbare Handlung vorliegen, wenn dem Fahrer nachweislich vorgeworfen wird, dass er den Unfall hätte bemerken müssen.
- Vernachlässigung der Wartepflicht: Auch wenn ein Unfallverursacher am Unfallort bleibt, macht er sich strafbar, wenn er die Unfallstelle verlässt, ohne eine angemessene Zeit auf andere Beteiligte oder die Polizei zu warten.
In jedem dieser Fälle kann der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhoben werden, und es drohen empfindliche Strafen.
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Was genau ist strafbar bei der Unfallflucht?
Das zentrale Element der Strafbarkeit nach § 142 StGB ist das vorsätzliche Entfernen vom Unfallort, ohne dass der Fahrer seinen Pflichten nachkommt. Hierzu gehört es, dem Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zu geben, die eigene Identität festzustellen sowie den Hergang des Unfalls zu klären.
Was versteht man unter "Wartepflicht"?
Nach einem Unfall muss der Unfallverursacher so lange am Unfallort warten, bis sichergestellt ist, dass die notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten. In der Praxis bedeutet dies:
- Bei einem Unfall mit Personenschaden: Unbedingt sofort die Polizei rufen und auf deren Ankunft warten.
- Bei Sachschäden: Wenn der Geschädigte oder die Polizei nicht direkt vor Ort sind, muss der Unfallverursacher eine angemessene Zeit warten. Wie lange diese Wartezeit ist, hängt von der Tageszeit, der Örtlichkeit und den Umständen ab. Nachts auf einer wenig befahrenen Straße wird eine längere Wartezeit als angemessen angesehen als tagsüber an einem belebten Ort.
Falls der Verursacher sich entschließt, den Unfallort zu verlassen, weil keine andere Person vor Ort ist, muss er entweder die Polizei benachrichtigen oder nachträglich, unverzüglich und unaufgefordert seine Beteiligung am Unfall anzeigen.
Beispiel für eine Fahrerflucht:
Wenn jemand beim Ausparken einen anderen Wagen beschädigt und der Fahrer des beschädigten Wagens nicht anwesend ist, darf sich der Verursacher nicht einfach entfernen. Selbst ein kurzer Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Es muss die Polizei verständigt werden, oder der Verursacher muss eine angemessene Zeit warten.
Welche Strafen drohen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?
Die Strafen für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort hängen von der Schwere des Unfalls und den entstandenen Schäden ab. Grundsätzlich sieht § 142 StGB folgende Sanktionen vor:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
- Geldstrafe.
Zusätzlich zu diesen Sanktionen können folgende Konsequenzen drohen:
- Fahrverbot oder Führerscheinentzug: Bei schwerwiegenden Unfällen, insbesondere wenn ein hoher Sachschaden entstanden ist oder gar Personen verletzt wurden, droht ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis.
- Punkte in Flensburg: In der Regel werden auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Dies kann je nach Schwere des Vorfalls zu einem weiteren Führerscheinentzug führen, wenn bereits Punkte angesammelt wurden.
- Versicherungsrechtliche Konsequenzen: Die Kfz-Versicherung kann im Falle einer Fahrerflucht die Schadensregulierung verweigern. In der Haftpflichtversicherung kann die Versicherung die geleisteten Zahlungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurückfordern (sogenannter Regress). Zudem kann der Versicherer die Vollkaskoversicherung kündigen.
Wann droht ein Führerscheinentzug?
Der Führerschein kann entzogen werden, wenn es sich um einen besonders schweren Fall von Fahrerflucht handelt. Ein Entzug ist insbesondere wahrscheinlich, wenn:
- ein erheblicher Sachschaden von mehr als 1.300 Euro entstanden ist,
- Personen verletzt wurden oder
- der Fahrer sich besonders lange von der Unfallstelle entfernt hat, ohne seine Beteiligung am Unfall anzuzeigen.
Aussageverweigerungsrecht bei Fahrerflucht – Ein sinnvolles Verteidigungsmittel!
Wie unsere Kanzlei für Verkehrsstrafrecht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort helfen kann?
Wenn Sie mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort konfrontiert sind, sollten Sie nicht zögern, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen nach § 142 StGB. Wir wissen, wie belastend eine solche Situation sein kann, und setzen uns entschlossen dafür ein, Ihre Rechte zu schützen und den Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten.
1. Verteidigung gegen den Vorwurf
Unsere Kanzlei aus Berlin prüft durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt jeden Vorwurf detailliert und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Oft stellt sich heraus, dass der Vorwurf der Fahrerflucht nicht gerechtfertigt ist oder dass mildernde Umstände vorliegen. Wir analysieren den Fall gründlich, um herauszufinden, ob der Unfall tatsächlich bemerkt wurde, ob eine angemessene Wartezeit eingehalten wurde oder ob es Beweismängel gibt. Unsere Erfahrung im Verkehrsrecht erlaubt es uns, Schwachstellen in den Anschuldigungen zu erkennen und Ihre Position zu stärken.
2. Schadensbegrenzung durch Verhandlungsgeschick
Sollte es in Ihrem Fall keine Möglichkeit geben, den Vorwurf vollständig zu entkräften, setzen wir alles daran, die möglichen Strafen zu minimieren. Hierbei greifen wir auf unsere jahrelange Erfahrung und unser Verhandlungsgeschick zurück, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Faktoren wie Schadenshöhe, Vorstrafen und das Verhalten nach dem Unfall spielen dabei eine wichtige Rolle. Durch unsere kompetente Beratung erhöhen sich die Chancen auf eine mildere Strafe, wie eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe oder die Vermeidung eines Führerscheinentzugs.
3. Unterstützung bei versicherungsrechtlichen Fragen
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen ist auch der versicherungsrechtliche Aspekt von großer Bedeutung. Wir vertreten Sie nicht nur vor Gericht, sondern stehen Ihnen auch zur Seite, wenn es darum geht, mit Ihrer Versicherung zu kommunizieren. Oftmals fordern Versicherungen nach einer Fahrerflucht erhebliche Regresszahlungen, oder es kommt zu einer Kündigung der Versicherung. Unsere Kanzlei prüft Ihre versicherungsrechtliche Situation genau und setzt sich dafür ein, dass Sie keine unrechtmäßigen Nachteile erleiden.
4. Vertretung vor Gericht
Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, können Sie sich auf die kompetente Vertretung durch unsere Kanzlei aus Berlin verlassen - dies sogar bundesweit! Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess und kämpfen mit unserer Erfahrung dafür, dass Sie die bestmögliche Verteidigung erhalten. Dank unserer fundierten Kenntnisse im Verkehrsrecht sind wir in der Lage, den Sachverhalt präzise darzustellen, entlastende Argumente vorzubringen und so eine Verurteilung abzuwenden oder eine mildere Strafe zu erreichen.
Kontaktieren Sie uns – Wir sind Ihr Partner im Verkehrsrecht
Wenn Ihnen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu verteidigen und eine mögliche Verurteilung abzuwenden. Mit unserer Erfahrung im Verkehrsrecht und unserer Expertise bei der Verteidigung in Fällen von Fahrerflucht sind Sie bei uns in besten Händen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um einen Termin für eine kostenlose telefonische Erstberatung zu vereinbaren. Wir erklären Ihnen genau, welche Schritte wir unternehmen können, um Ihre Situation zu klären und Sie bestmöglich zu vertreten.
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