Sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB:
Was Sie wissen sollten und Tipps vom Anwalt!
Wenn der Vorwurf "Sexueller Missbrauch von Kindern" nach § 176 StGB lautet, verteidigt Sie unsere Kanzlei für Strafrecht mit allen Mitteln!
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 des Strafgesetzbuches (StGB) ist eine der schwerwiegendsten Straftaten im deutschen Strafrecht. Ziel des Gesetzes ist es, Kinder unter 14 Jahren vor jeglicher Form sexuellen Missbrauchs zu schützen. Die Norm stellt nicht nur sexuelle Handlungen an Kindern unter Strafe, sondern auch den Versuch, solche Handlungen vorzunehmen. In diesem Artikel erfahren Sie, was das Gesetz genau unter sexuellen Missbrauch von Kindern versteht, welche Formen der Strafbarkeit existieren, welche Strafen zu erwarten sind und wie unsere Kanzlei Sie im Falle eines Vorwurfs unterstützen kann.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB?
- Tatbestandsmerkmale des § 176 StGB
- Welche Formen der Strafbarkeit gibt es?
- Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Kindern?
- Wann tritt die Verjährung ein?
- Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
- Fazit vom Rechtsanwalt
Was ist sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB?
Der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB umfasst alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind vorgenommen werden. Ein Kind im Sinne des Gesetzes ist eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Tatbestand des § 176 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Täter
- sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder
- das Kind dazu bringt, an sich selbst oder einem Dritten sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Tatbestandsmerkmale des § 176 StGB
Damit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs nach § 176 StGB erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Sexuelle Handlung: Es muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden. Was als sexuelle Handlung gilt, hängt von der Intensität des Eingriffs ab und wird nach der allgemeinen Auffassung des Durchschnittsbürgers beurteilt. Berührungen im Genitalbereich oder das Zeigen pornographischer Inhalte können bereits als sexuelle Handlung eingestuft werden.
- An oder vor einem Kind: Der Täter muss die sexuelle Handlung entweder an dem Kind selbst oder vor dem Kind vornehmen. Auch das bloße Vornehmen sexueller Handlungen vor einem Kind erfüllt den Tatbestand, wenn das Ziel besteht, das Kind damit zu konfrontieren.
- Vorsatz: Der Täter muss vorsätzlich handeln, das heißt, er muss bewusst wissen, dass das Opfer ein Kind ist und dass die Handlung sexueller Natur ist.
Welche Formen der Strafbarkeit gibt es?
Der Tatbestand des § 176 StGB umfasst mehrere Varianten sexuellen Missbrauchs. Es gibt dabei verschiedene Stufen der Strafbarkeit, je nachdem, wie schwerwiegend die Handlung ist.
- Sexuelle Handlungen an einem Kind: Der Täter nimmt selbst eine sexuelle Handlung an dem Kind vor. Dies ist die schwerwiegendste Form des Missbrauchs und wird hart bestraft.
- Anstiftung oder Duldung: Es ist ebenfalls strafbar, wenn der Täter ein Kind dazu bringt, sexuelle Handlungen an ihm selbst, dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen. Auch das Einverständnis des Kindes hat keine Bedeutung, da Kinder unter 14 Jahren als nicht einwilligungsfähig gelten.
- Vornehmen sexueller Handlungen vor einem Kind: Bereits das Vornehmen sexueller Handlungen in Anwesenheit eines Kindes, mit dem Ziel, das Kind zu erregen oder zu beeinflussen, ist strafbar.
- Kontaktaufnahme mit dem Ziel des Missbrauchs (sog. „Grooming“): § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB stellt auch das **Veranlassen eines Kindes**, sich für sexuelle Handlungen zur Verfügung zu stellen, unter Strafe. Dazu zählt auch die gezielte Kontaktaufnahme über das Internet.
Zunächst vom Schweigerrecht gebrauch machen!
Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Kindern?
Der Gesetzgeber sieht für den sexuellen Missbrauch von Kindern äußerst hohe Strafen vor, um dem Unrecht dieser Tat und dem besonderen Schutzbedürfnis von Kindern Rechnung zu tragen. Die möglichen Strafen richten sich nach dem konkreten Tatbestand:
- Grundtatbestand: Wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt oder ein Kind zu solchen Handlungen bringt, wird mit einer **Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr** bestraft. Eine Geldstrafe ist hier ausgeschlossen.
- Schwerer sexueller Missbrauch: Falls der Missbrauch besonders schwere Formen annimmt, z.B. durch Penetration, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vor (§ 176a StGB).
- Versuch: Auch der Versuch des sexuellen Missbrauchs ist strafbar und kann ebenfalls mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden.
- Besonders schwerer Fall: Handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Missbrauchs, wie etwa wiederholte Taten oder das Einwirken auf ein Kind mit Gewalt, liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren (§ 176 Abs. 3 StGB).
Wir verteidigen Sie gegen den Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
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Wann tritt die Verjährung ein?
Die Verjährungsfrist für den sexuellen Missbrauch von Kindern beträgt 20 Jahre und beginnt erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Dies soll sicherstellen, dass Opfer auch nach langer Zeit noch die Möglichkeit haben, gegen ihre Täter vorzugehen.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
In einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, Az.: 1 StR 71/14) wurde ein Täter zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, weil er mehrfach sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen hatte. Das Gericht wertete die wiederholten Übergriffe als besonders schwer und verhängte die Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens. [Quelle: Bundesgerichtshof].
Wie ein Anwalt Ihnen helfen kann
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist äußerst schwerwiegend und hat nicht nur strafrechtliche, sondern auch gesellschaftliche und familiäre Auswirkungen. Wenn Sie mit einem solchen Vorwurf konfrontiert werden, ist es entscheidend, so früh wie möglich einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht einzuschalten. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Verteidigung bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs und setzt sich dafür ein, Ihre Rechte zu wahren und eine faire Behandlung zu gewährleisten.
1. Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
Unsere Kanzlei prüft genau, ob die Vorwürfe berechtigt sind. In vielen Fällen kann es zu falschen Anschuldigungen kommen, insbesondere in familiären Streitigkeiten oder Scheidungssituationen. Wir analysieren den Fall gründlich, um entlastende Beweise zu finden und den Vorwurf zu entkräften.
2. Schadensbegrenzung durch Verhandlungsgeschick
Selbst in Fällen, in denen eine Straftat nachweisbar ist, können wir durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens oder eine mildere Strafe erreichen. Eine freiwillige Kooperation, ein frühes Geständnis oder die Einleitung von Therapieprogrammen können dazu beitragen, das Strafmaß zu senken.
3. Unterstützung bei der Vorbereitung auf das Gerichtsverfahren
Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, bereiten Sie auf die Verhandlung vor und verteidigen Ihre Interessen mit vollem Einsatz.
4. Verteidigung bei unschuldigem Vorwurf
Gerade bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt es häufig zu falschen Anschuldigungen. Unsere Kanzlei setzt sich entschlossen dafür ein, solche falschen Vorwürfe abzuwehren und Ihre Unschuld zu beweisen. Durch eine sorgfältige Analyse der Beweise und das Heranziehen von Experten können wir oft erhebliche Zweifel an den Anschuldigungen aufdecken.
Faruk Aydin
Rechtsanwalt für Strafrecht
Fazit vom Rechtsanwalt
Der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs von Kindern kann für Beschuldigte schnell überwältigend sein. Die rechtlichen Konsequenzen sind ernst, doch es gibt zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten. Je früher Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, desto besser stehen Ihre Chancen, das Verfahren zu einem positiven Ausgang zu bringen. Unsere Kanzlei in Berlin unterstützt Sie in allen Phasen des Verfahrens und steht Ihnen als starker Partner zur Seite.
Kontaktieren Sie unsere Kanzlei bei Vorwürfen nach § 176 StGB
Der Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs von Kindern ist schwerwiegend und kann zu langjährigen Freiheitsstrafen führen. Unsere Rechtsanwaltskanzlei aus Berlin bietet Ihnen fundierte Beratung und eine starke Verteidigung, um Ihre Rechte zu schützen und Ihnen zu einer fairen Behandlung zu verhelfen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um eine kostenlose telefonische Erstberatung zu vereinbaren. Gemeinsam erarbeiten wir die beste Strategie, um Ihre Verteidigung optimal vorzubereiten.