Der Führerschein ist weg – oder droht es zu werden. Jetzt kommt es auf die nächsten Schritte an
Entziehung der Fahrerlaubnis – was das bedeutet, warum es passiert und was Sie jetzt tun müssen
Die Fahrerlaubnis wird entzogen – das klingt nach einer Strafe. Rechtlich ist es keine. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr: Sie greift, wenn eine Person nicht mehr als geeignet gilt, Kraftfahrzeuge zu führen. Das kann ein Strafgericht entscheiden, und es kann die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. In beiden Fällen ist die Konsequenz die gleiche: Die Fahrerlaubnis erlischt. Es gibt keine automatische Rückkehr – nur einen späteren Neuerteilungsantrag.
Was viele Betroffene nicht wissen: "Der Führerschein ist weg" und "die Fahrerlaubnis wurde entzogen" sind zwei verschiedene Aussagen. Der Führerschein ist das Dokument. Die Fahrerlaubnis ist das Recht, Kraftfahrzeuge zu führen. Wenn dieses Recht erlischt, nützt das beste Dokument nichts mehr. Und wer danach ohne Neuerteilung weiterfährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG.
Als Kanzlei für Verkehrsrecht prüfen wir Bescheide, Urteile und Gutachtenanordnungen – und sagen Ihnen klar, welche Schritte jetzt realistisch sind.

Kurzantwort zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme wegen fehlender Fahreignung. Strafgerichtlich beruht sie auf § 69 StGB und wird vom Gericht ausgesprochen, wenn sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt. Verwaltungsrechtlich beruht sie auf § 3 StVG und § 46 FeV – hier entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Eignungsmängel vorliegen. In beiden Fällen erlischt die Fahrerlaubnis vollständig; es gibt danach keine Rückgabe, sondern nur eine Neuerteilung. Das Gericht ordnet bei strafgerichtlicher Entziehung zusätzlich eine Sperrfrist an, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre kann ein Neuerteilungsantrag gestellt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Entziehung lässt die Fahrerlaubnis erlöschen – sie ist kein Fahrverbot und kein vorübergehender Entzug, sondern ein dauerhafter Verlust des Fahrrechts bis zur Neuerteilung.
- Es gibt zwei Wege zur Entziehung – strafgerichtlich durch § 69 StGB und verwaltungsrechtlich durch § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV.
- Die Entziehung kann auch vor dem Urteil eintreten – bei dringenden Verdachtsmomenten kann das Gericht nach § 111a StPO vorläufig entziehen.
- Nach der Entziehung gibt es keine automatische Rückgabe – wer den Führerschein zurückwill, muss ihn neu beantragen und erneut die Fahreignung nachweisen.
- Das Weiterfahren nach Entziehung ist eine Straftat – § 21 StVG stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis unter Strafe.
- Fristen und Zustellung sind kritisch – wer gegen einen Entziehungsbescheid vorgehen will, muss eng gesetzte Fristen beachten; bei Sofortvollzug läuft die Zeit gegen Sie.
- Ausländische Führerscheine sind nicht vor der Entziehung geschützt – auch ein EU-Führerschein kann im Inland eingezogen oder in seiner Nutzbarkeit gesperrt werden.
Was Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich bedeutet
Zwei Begriffe, die viele verwechseln – mit erheblichen Konsequenzen.
Fahrerlaubnis und Führerschein sind nicht dasselbe
Die Fahrerlaubnis ist das staatlich verliehene Recht, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Der Führerschein ist das Dokument, das dieses Recht belegt. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, erlischt das Recht. Das Dokument hat dann keinen Wert mehr – seine physische Existenz ändert nichts an der Rechtslage.
Wer trotzdem weiterfährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Das ist kein Ordnungswidrigkeitentatbestand, sondern Kriminalstrafrecht: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – und der drohende weitere Entzug.
Strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der abgeurteilten Tat ergibt, dass der Täter ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge zu führen. § 69 StGB steht systematisch im Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung – nicht der Strafe. Das bedeutet: Die Entziehung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn die Hauptstrafe gering ist. Sie folgt nicht dem Schuld-, sondern dem Gefahrenprinzip.
§ 69 Abs. 2 StGB liefert die klassischen Regelbeispiele: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei erheblichem Personen- oder Sachschaden (§ 142 StGB) und Vollrausch mit Bezug zu diesen Taten (§ 323a StGB). Bei diesen Delikten wird im Regelfall entzogen – es sei denn, ausnahmsweise liegt trotzdem keine Ungeeignetheit vor.
Verwaltungsrechtliche Entziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV
Die Fahrerlaubnisbehörde – in Berlin das LABO – kann die Fahrerlaubnis unabhängig von einem Strafverfahren entziehen. Rechtsgrundlage ist § 3 StVG in Verbindung mit § 46 FeV: Wer sich als ungeeignet oder nicht befähigt erweist, verliert die Fahrerlaubnis durch Verwaltungsakt. Die Behörde muss nicht warten, bis ein Strafurteil rechtskräftig ist.
Inhaltsverzeichnis:
- Was Entziehung der Fahrerlaubnis rechtlich bedeutet
- Welche Gründe zur Entziehung führen
- Fahrverbot oder Entziehung – ein wichtiger Unterschied
- Wie die Entziehung in der Praxis abläuft
- Was mit ausländischen Führerscheinen passiert
- Was Sie jetzt sofort tun sollten bei Entziehung Fahrerlaubnis
- In Berlin: Behörde, Ablauf und lokale Besonderheiten
- Fazit vom Anwalt: Die Entziehung ist kein Ende – aber kein Selbstläufer
- Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen
- Häufige Fragen zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Welche Gründe zur Entziehung führen
Die Anlässe sind gesetzlich bestimmt – nicht jeder führt automatisch zur Entziehung.
Alkohol
§ 13 FeV regelt die alkoholbezogenen Eignungsprüfungen. Eine Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr ist der Standardfall, bei dem eine MPU angeordnet wird – und die Entziehung folgt, wenn das Gutachten negativ ausfällt oder nicht vorgelegt wird. Wiederholte Alkoholverstöße tragen die Anordnung ebenfalls. Auch unterhalb von 1,6 Promille kann eine Entziehung eintreten, wenn trotz hoher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen vorlagen – ein Indiz für gewisse Alkoholgewöhnung.
Cannabis
§ 13a FeV gilt seit dem 22. August 2024 als eigenständige Norm für Cannabis. Anzeichen einer Cannabisproblematik, fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren sowie wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss können zur MPU-Anordnung und letztlich zur Entziehung führen. Wer Cannabis und Fahrerlaubnisrecht noch im alten Rahmen von "Drogen = sofort MPU" behandelt, arbeitet heute mit überholtem Wissen.
Andere Betäubungsmittel und psychoaktive Stoffe
§ 14 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1 FeV sind streng: Bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – also anderen Stoffen als Cannabis – wird im Regelfall von fehlender Fahreignung ausgegangen. Hier geht es oft nicht mehr nur um die Frage, ob eine MPU angeordnet wird, sondern bereits unmittelbar um die Entziehung.
Punkte im Fahreignungsregister
Bei acht oder mehr Punkten gilt der Fahrerlaubnisinhaber nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG als ungeeignet – die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Das ist kein Ermessen. Wer sich diesem Schwellenwert nähert, sollte die Möglichkeiten zum Punkteabbau prüfen, bevor die Acht-Punkte-Grenze erreicht wird.
Straftaten und charakterliche Mängel
§ 46 FeV erfasst erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrs- oder Strafrecht als mögliche Entziehungsgründe. Das betrifft etwa Aggressionsdelikte im Straßenverkehr oder Straftaten mit erkennbarem Bezug zur Fahreignung.
Medizinische und geistige Mängel
Anlage 4 FeV listet Erkrankungen und körperliche Mängel, die die Eignung beeinflussen oder aufheben können – von bestimmten Herzerkrankungen über neurologische Störungen bis zu Sehbehinderungen. Wichtig: Kurzzeitige Alltagskrankheiten sind nicht Gegenstand dieser Regelung. Es geht um dauerhaftere Beeinträchtigungen, die nach medizinischer und rechtlicher Maßgabe die Fahrsicherheit gefährden.
Typische Entziehungsgründe und ihre Rechtsgrundlagen
| Anlass | Norm | Bemerkung |
|---|---|---|
| Alkohol: 1,6 ‰ oder mehr | § 13 FeV | MPU zwingend; Entziehung bei neg. Gutachten |
| Cannabis: fehlende Trennung / Wiederholung | § 13a FeV | Gilt seit August 2024 eigenständig |
| Andere Drogen/BtM | § 14 FeV, Anlage 4 Nr. 9.1 | Regelfall: fehlende Eignung |
| 8 oder mehr Punkte | § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG | Kein Ermessen – Entziehung zwingend |
| Straftaten: § 315c, § 316, § 142, § 315d StGB | § 69 Abs. 2 StGB | Strafgerichtliche Regelbeispiele |
| Medizinische Mängel | § 46 FeV, Anlage 4 FeV | Dauerhaft eignungsrelevante Erkrankungen |

Entziehung droht oder ist bereits angeordnet?
Wir prüfen Bescheid oder Urteil, die Rechtsgrundlage und die Fristen. Als Anwalt für Fahrerlaubnisrecht kennen wir die Berliner Behördenpraxis und die einschlägige Rechtsprechung.
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Erfahrung im Verkehrsrecht
Fahrverbot oder Entziehung – ein wichtiger Unterschied
Viele verwechseln die beiden Maßnahmen. Die Unterschiede sind erheblich.
Das Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme: ein bis sechs Monate, nach deren Ablauf der Führerschein zurückgegeben wird. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen – sie "ruht" für die Verbotsdauer. Nach Ablauf der Frist kann der Führerschein abgeholt werden; ein neuer Antrag ist nicht erforderlich.
Die Entziehung lässt die Fahrerlaubnis dagegen erlöschen. Es gibt keine Rückgabe nach einer Frist. Wer wieder Auto fahren will, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragen, die Eignungsvoraussetzungen neu erfüllen und in vielen Fällen eine MPU bestehen. Das Fahrverbot endet – die Entziehung endet nicht von selbst.
Fahrverbot vs. Entziehung im Vergleich
| Merkmal | Fahrverbot (§ 44 StGB) | Entziehung (§ 69 StGB / § 3 StVG) |
|---|---|---|
| Dauer | 1–6 Monate | Bis zur Neuerteilung |
| Fahrerlaubnis | Bleibt bestehen | Erlischt |
| Rückgabe | Automatisch nach Fristablauf | Nein – Neuerteilung erforderlich |
| Sperrfrist | Keine | Mindestens 6 Monate, bis zu 5 Jahre |
| MPU nötig? | Nein | Je nach Anlassfall ja |

Wie die Entziehung in der Praxis abläuft
Zwei unterschiedliche Verfahrenswege – mit unterschiedlichen Handlungsoptionen.
Der strafgerichtliche Weg
Im Strafverfahren kann die Fahrerlaubnis bereits vor dem Urteil vorläufig entzogen werden. § 111a StPO ermöglicht dem Richter, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass § 69 StGB greifen wird, die Fahrerlaubnis schon in der Ermittlungsphase vorläufig zu entziehen. Bei deutschen Führerscheinen wirkt das zugleich als Beschlagnahme des Dokuments.
Mit Rechtskraft des Strafurteils erlischt die Fahrerlaubnis dann endgültig. Das Gericht setzt zugleich eine Sperrfrist von in der Regel sechs Monaten bis zu fünf Jahren fest – in besonders schweren Fällen auch länger. Mehr zur Sperrfrist und ihrer möglichen Verkürzung finden Sie auf unserer Seite zur Sperrfrist nach Fahrerlaubnisentzug.
Der behördliche Weg
Die Fahrerlaubnisbehörde handelt im Verwaltungsverfahren. Der typische Ablauf: Eignungszweifel entstehen, die Behörde hört den Betroffenen an, fordert gegebenenfalls ein Gutachten an, erlässt bei Nichtvorlage oder negativem Gutachten einen Entziehungsbescheid und ordnet die Abgabe des Führerscheins an. In Berlin verfügt die Behörde häufig den Sofortvollzug – das bedeutet: der Bescheid ist vollziehbar, auch wenn Widerspruch eingelegt wird.
Bei Sofortvollzug hilft nur der Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht. Das setzt voraus, dass die Fristen gewahrt werden und ein belastbarer Ansatzpunkt für die Rechtswidrigkeit des Bescheids besteht.
Sofortvollzug bedeutet: Sie dürfen jetzt nicht fahren
Wenn die Behörde in Berlin den Sofortvollzug anordnet, gilt das sofort – unabhängig davon, ob Sie Widerspruch eingelegt haben. Wer in dieser Situation weiterfährt, begeht eine Straftat. Eilrechtsschutz muss sofort beantragt werden; jede verlorene Stunde verringert die Handlungsoptionen.
Was mit ausländischen Führerscheinen passiert
§ 69b StGB ist eindeutig – auch EU-Führerscheine sind nicht geschützt.
Ein beliebter Irrtum: Ein in einem EU-Land ausgestellter Führerschein schützt vor den Folgen einer deutschen Entziehung. Das stimmt nicht. § 69b StGB regelt den Fall ausdrücklich.
Wenn ein Täter aufgrund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland fahren darf und eine strafgerichtliche Entziehung erfolgt, wirkt diese als Aberkennung des Rechts, die ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen.
Wenn der Führerschein von einer EU- oder EWR-Behörde ausgestellt wurde und der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat – also zum Beispiel ein in Deutschland wohnender Inhaber eines bulgarischen Führerscheins –, wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Er kann das Dokument nicht bei sich behalten und in anderen EU-Ländern weiterfahren.
Bei Führerscheinen aus Nicht-EU-/EWR-Ländern wird die Entziehung im Dokument vermerkt.
Dieses Thema ist für einen erheblichen Teil der in Berlin lebenden Betroffenen praktisch relevant, weil viele Berliner Einwohner Führerscheine anderer EU-Länder besitzen (bspw. Polen und Bulgarien).
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Was Sie jetzt sofort tun sollten bei Entziehung Fahrerlaubnis
Vier Schritte – in dieser Reihenfolge.
Schritt 1: Nicht weiterfahren. Sobald die Entziehung wirksam ist – ob durch Urteil oder Bescheid mit Sofortvollzug –, darf das Fahrzeug nicht mehr bewegt werden. Das ist keine Empfehlung, das ist geltendes Recht.
Schritt 2: Bescheid oder Urteil prüfen lassen. Datum der Zustellung notieren. Fristen beginnen mit Zustellung zu laufen: Für Widerspruch gegen Verwaltungsbescheide typischerweise ein Monat, für den Eilrechtsschutz noch kürzer. Unterlagen vollständig aufbewahren.
Schritt 3: Keine vorschnellen Erklärungen. Keine freiwilligen Verzichtserklärungen ohne anwaltliche Beratung. Kein Einreichen von Gutachten, die nicht vorher geprüft wurden. Keine Selbstbelastung durch informelle Kommunikation mit der Behörde.
Schritt 4: Anwalt einschalten. Je früher, desto mehr Handlungsoptionen. Formelle Fehler im Bescheid oder der Gutachtenanordnung, Fragen zum Sofortvollzug und die Koordination mit einem etwaigen Strafverfahren sind Aufgaben, die anwaltliches Fachwissen erfordern.

In Berlin: Behörde, Ablauf und lokale Besonderheiten
In Berlin ist die Fahrerlaubnisbehörde beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig, Puttkamerstraße 16–18, 10969 Berlin. Vorsprache ist nur mit Termin möglich.
Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung kann in Berlin bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperre beim Bürgeramt gestellt werden – persönliche Vorsprache ist erforderlich. Die Gebühr für die Neuerteilung nach Entziehung liegt aktuell bei 222,60 Euro.
Wichtig: Berlin stellt nach Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis automatisch neu aus. Die Eignung wird erneut geprüft. Je nach Anlassfall ist eine MPU Voraussetzung. Mehr zur Neuerteilung finden Sie auf unserer Seite zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Berliner Verwaltungsgerichte haben in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei rechtmäßig angeordneter Begutachtung die Nichtvorlage des Gutachtens ausreicht, um auf fehlende Eignung zu schließen – und im gleichen Zug die Abgabe des Führerscheins zu verlangen. Das ist kein Sonderweg Berlins, aber es zeigt, wie konsequent das LABO und die Gerichte diese Logik anwenden.
Fazit vom Anwalt: Die Entziehung ist kein Ende – aber kein Selbstläufer
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für viele Betroffene existenziell. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, wer in einer schlecht angebundenen Region lebt oder wer ein Fahrzeug für die Familie braucht, steht vor einem konkreten Problem. Das lässt sich nicht wegdiskutieren.
Was sich aber beurteilen lässt: Ob die Entziehung rechtmäßig ist. Ob Fristen noch offen sind. Ob Eilrechtsschutz sinnvoll ist. Und welche Schritte den Weg zurück zur Fahrerlaubnis so kurz und realistisch wie möglich machen.
Wer jetzt handelt, hat mehr Optionen als jemand, der wartet. Gerne stehen wir als Anwalt für Führerscheinrecht an Ihrer Seite.

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Über den Autor:
Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf Verfahren rund um den Führerschein – insbesondere bei Fahrverboten, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden.
Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren ebenso wie die rechtliche Begleitung im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung von Fahrverboten, die Verteidigung bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis sowie die rechtliche Begleitung im Wiedererteilungsverfahren.
Ein Schwerpunkt liegt in der rechtlichen Einordnung komplexer Verfahrenssituationen, insbesondere im Zusammenspiel zwischen Strafverfahren und behördlichen Maßnahmen. Ziel ist eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine strukturierte Vorgehensweise zur Sicherung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
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