Nach der Kontrolle zählt jede Stunde – und jede Aussage
Drogenfahrt – Ordnungswidrigkeit, Straftat oder Führerscheinproblem: Was wirklich droht
Wer wegen einer Drogenfahrt kontrolliert wurde, steht vor einer Situation, die juristisch deutlich komplexer ist als ein Tempoverstoß – und die viele Ratgeber zu vereinfacht darstellen. Drei Verfahrensebenen können gleichzeitig laufen, ohne dass die eine die andere automatisch bestimmt. Das Bußgeldverfahren ist unabhängig vom Strafverfahren, und das Fahrerlaubnisverfahren bei der Behörde läuft von beiden getrennt.
Was viele nicht wissen: Ein positiver Drogentest am Kontrollort ist kein Beweis. Er ist ein Verdachtsmoment, der zur Blutentnahme führt. Und selbst der Laborwert im Blut entscheidet nicht allein über Schuld oder Unschuld – jedenfalls nicht auf der Strafrechtsebene. Diese Unterscheidung ist für Ihre Verteidigung entscheidend.
Auf dieser Seite erklären wir die drei Ebenen, welche Folgen realistisch sind und was nach einer Kontrolle jetzt wirklich zu tun ist. Als Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin begleiten wir Drogenfahrt-Verfahren auf allen Ebenen täglich.

Kurzantwort zur Drogenfahrt
Eine Drogenfahrt liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. Juristisch ist das aber keine einheitliche Kategorie: § 24a StVG regelt die Ordnungswidrigkeit – hier genügt der Substanznachweis im Blut. §§ 316 und 315c StGB regeln Straftaten – hier muss zusätzlich eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit bewiesen sein, was über den Blutwert hinausgeht. Parallel dazu kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig tätig werden. Die 3,5-ng/ml-THC-Grenze gilt seit dem 22. August 2024 für erwachsene Cannabiskonsumenten im OWi-Recht – sie ist aber keine strafrechtliche Freigrenze und schützt auch nicht vor Fahrerlaubnismaßnahmen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein positiver Drogenvortest am Kontrollort ist kein Beweis – er begründet den Verdacht für eine Blutentnahme; das Blutlabor liefert den eigentlichen Befund.
- Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG reicht der Substanznachweis – wer als Erwachsener mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt, begeht eine OWi, auch ohne Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.
- Für eine Straftat nach § 316 StGB reicht der Blutwert allein nicht – es müssen zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit vorliegen.
- Drei Verfahren können gleichzeitig laufen – Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren sind rechtlich unabhängig voneinander.
- Für Fahranfänger und unter 21 gilt ein striktes Cannabisverbot – § 24c StVG enthält ein eigenes Verbot ohne 3,5-ng/ml-Spielraum.
- Eine MPU ist nicht automatisch bei jedem Erstfall – aber bei wiederholten Vorfällen, Abhängigkeitshinweisen oder bestimmten anderen Substanzen ist sie ein realistisches Folgeproblem.
- Schweigen ist in der Kontrolle und danach die richtige Reaktion – keine Angaben zur Substanz, zur letzten Einnahme oder zu sonstigen Umständen.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat? – die Grenze, die alles entscheidet
Viele denken „Drogenfahrt = automatisch Straftat". Das stimmt nicht.
Die OWi-Ebene: § 24a StVG
§ 24a StVG ist die ordnungswidrigkeitenrechtliche Grundnorm für Drogen am Steuer. Für Cannabis bei Erwachsenen gilt seit dem 22. August 2024 ein neuer Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer mit diesem Wert oder darüber ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – ohne dass Fahrfehler, Ausfallerscheinungen oder Beeinträchtigungen nachgewiesen werden müssen. Der Substanznachweis im Blut genügt.
Für andere in der Anlage zu § 24a StVG genannte berauschende Mittel – Amphetamin, Kokain, Morphin, MDMA und weitere – gilt weiterhin § 24a Abs. 2 StVG: Auch hier reicht der Nachweis der Substanz im Blutserum für die OWi; ein eigener Grenzwert wie bei Cannabis ist dort nicht normiert.
Für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gibt es seit der Reform eine eigene Regelung in § 24a Abs. 2a StVG: Wer beide Substanzen gleichzeitig im Körper hat und ein Fahrzeug führt, begeht eine OWi – unabhängig von konkreten Grenzwerten.
Die Strafrechtsebene: §§ 316 und 315c StGB
§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) gilt auch für Drogen und setzt Fahruntüchtigkeit voraus. Fahruntüchtig ist, wer durch den Drogenkonsum nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der entscheidende Unterschied zur OWi-Ebene: Der Blutwert allein beweist das nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ein bestimmter Blutwirkstoffbefund allein nicht genügt; es braucht zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen – etwa Schlangenlinien, Ausfallerscheinungen, Augenveränderungen, verlangsamte Reaktion, Gleichgewichtsprobleme oder Ausfälle bei koordinativen Tests am Kontrollort.
§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) geht noch weiter: Hier muss zusätzlich zur Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein.
OWi vs. Straftat: die entscheidende Abgrenzung
| Kriterium | § 24a StVG (OWi) | § 316 StGB (Straftat) |
|---|---|---|
| Substanznachweis | Genügt | Genügt nicht allein |
| Fahruntüchtigkeit | Nicht erforderlich | Zwingend erforderlich |
| Beweisanzeichen | Nicht erforderlich | Zusätzlich erforderlich |
| Fahrfehler | Nicht erforderlich | Wichtiges Indiz |
| THC-Grenzwert Cannabis | 3,5 ng/ml (seit 22.08.2024) | Kein fixer Grenzwert |
| Mögliche Sanktion | Bußgeld, Punkte, Fahrverbot | Geldstrafe, Freiheitsstrafe |
Was das für die Verteidigung bedeutet
Wenn der Vorwurf als Straftat formuliert ist, ist der erste Verteidigungsschritt die Frage: Gibt es über den Blutwert hinaus wirklich Beweise für Fahruntüchtigkeit? Polizeiliche Feststellungen am Kontrollort, Körpertests, Augenprüfungen, Fahrzeugspuren – all das fließt in diese Bewertung ein. Fehlen diese Beweise, ist die Einordnung als Straftat angreifbar, und die Rückführung auf die OWi-Ebene ist ein realistisches Verteidigungsziel.
Inhaltsverzeichnis:
- Ordnungswidrigkeit oder Straftat? – die Grenze, die alles entscheidet
- Welche Strafe droht bei einer Drogenfahrt
- Was mit dem Führerschein passiert
- THC, Cannabis und Mischkonsum – was seit August 2024 gilt
- Wie der Fall nach der Kontrolle abläuft – und was dabei juristisch wichtig ist
- Wie man sich verteidigt
- Fazit vom Anwalt: Drogenfahrt ist kein Einheitsvorwurf – und deshalb keine Einheitsverteidigung
- Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen
- Häufige Fragen zur Drogenfahrt
Welche Strafe droht bei einer Drogenfahrt
Konkret, gestuft und ohne Übertreibung – weil die Lage davon abhängt, auf welcher Ebene man sich befindet.
OWi-Sanktionen nach § 24a StVG
Bei einem Erstfall als erwachsener Cannabiskonsument über 3,5 ng/ml sieht der Bußgeldkatalog vor:
- 500 Euro Bußgeld
- 2 Punkte im Fahreignungsregister
- 1 Monat Fahrverbot
Bei Wiederholung steigt die Sanktion:
- Zweiter Fall: 1.000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
- Dritter und weiterer Fall: 1.500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Für andere berauschende Mittel nach § 24a Abs. 2 StVG gelten im Kern dieselben Sanktionsstufen.
Strafrechtliche Sanktionen
§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. § 315c StGB, bei dem eine Gefährdung hinzukommt, sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Strafbereich sind punkterechtlich zwei bis drei Punkte möglich, je nachdem ob Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wird.
Wenn ein Strafverfahren per Strafbefehl endet, gilt: Gegen den Strafbefehl im Verkehrsrecht haben Sie zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung.

Drogenfahrt – OWi oder Straftat? Das entscheidet über alles Weitere.
Je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf den Ausgang nehmen.
Kostenfreie Erstberatung
Bundesweit tätig – Schwerpunkt Berlin
Strategische Verteidigung
Erfahrung im Strafrecht
Was mit dem Führerschein passiert
Fahrverbot, Entziehung und MPU sind drei verschiedene Dinge – und alle drei können gleichzeitig relevant sein.
Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Fahrverbot ist eine befristete Sanktion: Der Führerschein wird für ein bis drei Monate eingezogen, danach zurückgegeben. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das ist die typische OWi-Konsequenz.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist gravierender: Sie entzieht die Fahrerlaubnis dauerhaft, kombiniert mit einer Sperrfrist von regelmäßig sechs Monaten bis fünf Jahren. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Das kommt vor allem im Strafrecht in Betracht.
Das Fahrerlaubnisrecht – die dritte und oft unterschätzte Schiene
Unabhängig davon, wie Bußgeld- oder Strafverfahren ausgehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig tätig werden. In Berlin ist das das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Behörde prüft nach § 13a FeV, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen – insbesondere bei Hinweisen auf Cannabismissbrauch, Cannabisabhängigkeit oder wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss.
Das bedeutet: Selbst wenn das Bußgeldverfahren harmlos endet, kann die Behörde eine MPU-Anforderung stellen oder die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Verfahren laufen parallel und unabhängig.
MPU – wann sie wirklich droht
Die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) ist nicht bei jedem Erstfall automatisch fällig. Seit § 13a FeV besteht im Cannabis-Bereich eine differenziertere Prüfung: nicht jeder Cannabisvorstoß löst eine MPU aus. Relevant werden kann sie bei Wiederholung, bei Hinweisen auf Abhängigkeit oder Missbrauch und bei bestimmten anderen Substanzen, für die das Fahrerlaubnisrecht weiterhin strenger ist.
Nach einer gerichtlichen Sperrfrist kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Berlin bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden – die Neuerteilung kommt aber nicht automatisch.

THC, Cannabis und Mischkonsum – was seit August 2024 gilt
Viele Informationen im Netz sind veraltet. Hier ist der aktuelle Stand.
Der 3,5-ng/ml-Grenzwert richtig verstehen
Seit dem 22. August 2024 gilt für erwachsene Cannabiskonsumenten im Ordnungswidrigkeitenrecht § 24a Abs. 1a StVG mit einem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Unterhalb dieses Wertes liegt bei Erwachsenen keine OWi nach § 24a StVG vor – vorausgesetzt, es liegen keine weiteren berauschenden Substanzen vor und keine Anzeichen für Fahruntüchtigkeit.
Was viele missverstehen: Diese Grenze ist keine strafrechtliche Freigrenze. Wer mit 2,0 ng/ml fährt und dabei Ausfallerscheinungen zeigt, kann trotzdem nach § 316 StGB verfolgt werden – wenn die Fahruntüchtigkeit durch andere Beweisanzeichen belegt ist. Der Grenzwert strukturiert die OWi-Ebene, nicht die Strafrechtsebene.
Nachweisbarkeit ist nicht Fahruntüchtigkeit
THC ist im Blut deutlich länger nachweisbar, als die akute Wirkung anhält. Das ist ein wichtiger Punkt für die Verteidigung: Ein positiver THC-Wert im Labor beweist, dass Cannabis konsumiert wurde – nicht, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Beeinträchtigung vorlag. Diese Trennung ist strafrechtlich relevant und verteidigungsrelevant.
Mischkonsum
§ 24a Abs. 2a StVG erfasst seit der Reform den gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol: Wer beide Substanzen gleichzeitig im Körper hat und fährt, begeht eine OWi – ohne dass ein Grenzwert für jede Substanz einzeln überschritten sein muss. Das ist eine Kombinationsregel, die besondere Vorsicht erfordert.
Probezeit und unter 21
§ 24c StVG enthält für Fahranfänger und unter 21-Jährige ein eigenes, strenges Verbot: kein Cannabiskonsum am Steuer, ohne Grenzwert-Spielraum. Wer in der Probezeit fährt und THC im Blut hat – unabhängig von der Konzentration –, verletzt § 24c StVG. Das löst zusätzlich probezeitrechtliche Maßnahmen aus: Verlängerung der Probezeit, Anordnung eines Aufbauseminars, gegebenenfalls Widerruf der Fahrerlaubnis.
Wie der Fall nach der Kontrolle abläuft – und was dabei juristisch wichtig ist
Von der Kontrolle bis zum Bußgeld- oder Strafverfahren: der Berliner Ablauf.
Verkehrskontrolle und Vortests
Bei einer Verkehrskontrolle in Berlin führt die Polizei zunächst nicht beweissichere Vortests durch: Verhaltenstests, Augenprüfungen, Speichel-, Urin- oder Schweißtests. Diese Tests sind Verdachtsgeneratoren, keine Beweise. Fällt ein Vortest positiv aus, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Die Blutprobe ist das eigentliche beweissichere Beweismittel – sie geht ins Labor und liefert den konkreten Blutwirkstoffwert.
Bußgeld- oder Strafverfahren
Nach dem Laborbefund entscheidet sich, auf welchem Weg das Verfahren weiterläuft. Liegt nur ein OWi-Tatbestand vor, ergeht ein Bußgeldbescheid. Gibt es Anhaltspunkte für Straftat-Ebene (Fahruntüchtigkeit, Gefährdung), übernimmt die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren. Zuständig für Strafsachen in Berlin ist das Amtsgericht Tiergarten, das 33 Abteilungen für Verkehrsstrafsachen unterhält.
Parallele Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde
Was viele nicht wissen: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft meldet den Vorfall parallel an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Berliner Fahrerlaubnisbehörde. Dieses Verfahren läuft unabhängig vom Bußgeld- oder Strafverfahren weiter und kann zu eigenständigen Maßnahmen führen – bis hin zur MPU-Anforderung oder Fahrerlaubnisentzug.
Berliner Verfahrensweg bei Drogenfahrt
- Verkehrskontrolle, Polizei Berlin: nicht beweissichere Vortests
- Positive Vortests → Anordnung Blutentnahme
- Blutprobe → Labor → Befund
- Befund unter Grenzwert und keine Auffälligkeiten → möglicherweise keine Weiterleitung
- Befund über Grenzwert oder Auffälligkeiten → Bußgeldstelle ODER Staatsanwaltschaft Berlin
- Parallel: Meldung an LABO (Fahrerlaubnisbehörde)
- Bußgeldverfahren: Bußgeldbescheid, Einspruchsmöglichkeit
- Strafverfahren: Ermittlungen → Strafbefehl oder Anklage → Amtsgericht Tiergarten
- Fahrerlaubnisverfahren: eigenständig, unabhängig vom Ausgang Straf-/Bußgeldverfahren
Drogenfahrt in der Probezeit, mit Mischkonsum oder anderen Substanzen?
Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt und welche Folgen drohen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied machen.
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Wie man sich verteidigt
Nicht Panik, sondern drei konkrete Verteidigungsachsen.
Achse 1: Schweigen
Das Wichtigste in der Kontrolle und danach: keine Angaben zur letzten Einnahme, zur Substanz, zur Dosis oder zu sonstigen Umständen. Angaben zur Person sind Pflicht; Angaben zur Sache sind es nicht. Jede freiwillige Aussage kann die Beweislage verschlechtern – insbesondere auf der OWi-Ebene, wo ein Geständnis zum Substanzkonsum sonst aufwendig über das Labor bewiesen werden müsste.
Achse 2: Beweisangriff auf Vortest und Probenkette
Nicht jeder positive Test ist fehlerfrei. Angriffspunkte für die Verteidigung sind: War der Vortest korrekt durchgeführt? Wurde die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen, gekühlt und transportiert? Gibt es Dokumentationslücken? Ist die Laboranalytik nachvollziehbar? Diese Fragen sind nicht akademisch – in realen Verfahren führen Fehler in der Probenkette zu Verwertungsverboten.
Achse 3: Richtige Ebeneneinordnung
Wenn der Vorwurf als Straftat formuliert ist: Gibt es wirklich Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit über den Blutwert hinaus? Waren Polizeibeamte bei der Kontrolle dabei und haben Körpertests dokumentiert? Welche Ausfallerscheinungen wurden protokolliert? Oft lässt sich zeigen, dass ein Straftat-Vorwurf auf OWi-Ebene zurückzuführen ist – was die Sanktionen erheblich mildert.
Bei anderen Drogen als Cannabis – Amphetamin, Kokain, Opioide, MDMA – ist fahrerlaubnisrechtlich in vielen Fällen eine strengere Prüfung angelegt. Hier ist besondere Sorgfalt beim Fahrerlaubnisverfahren geboten, weil die Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung teils höher liegen als bei Cannabis.
Fazit vom Anwalt: Drogenfahrt ist kein Einheitsvorwurf – und deshalb keine Einheitsverteidigung
Wer nach einer Drogenkontrolle annimmt, das sei schon geregelt oder schon verloren, irrt in beide Richtungen. Die drei Verfahrensebenen folgen eigenen Regeln, eigenen Beweislogiken und eigenen Sanktionssystemen. Auf der OWi-Ebene entscheidet der Blutwert; auf der Strafrechtsebene reicht er nicht; im Fahrerlaubnisrecht kann beides irrelevant sein für das, was die Behörde tut.
Zwei Dinge sind in jedem Fall richtig: Schweigen in der Kontrolle und anwaltliche Prüfung bevor irgendwas unterschrieben oder ausgesagt wird. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsstrafrecht an Ihrer Seite.

Bewahren Sie jetzt Ruhe – und vermeiden Sie typische Fehler
Unüberlegte Aussagen oder vorschnelle Reaktionen können die Situation unnötig verschlechtern. Lassen Sie uns zunächst die Akte prüfen, bevor Sie sich äußern.
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Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

Über den Autor:
Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt im Bereich des Verkehrsstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des Tatvorwurfs, die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte, die rechtliche Bewertung von Beweismitteln sowie die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Ziel ist eine sachgerechte und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage.
Rechtsanwalt Aydin vertritt Beschuldigte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor den zuständigen Strafgerichten. In Berlin liegt der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit insbesondere beim Amtsgericht Tiergarten.
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