Nach der Kontrolle zählt jede Stunde – und jede Aussage

Drogenfahrt – Ordnungswidrigkeit, Straftat oder Führerscheinproblem: Was wirklich droht

Wer wegen einer Drogenfahrt kontrolliert wurde, steht vor einer Situation, die juristisch deutlich komplexer ist als ein Tempoverstoß – und die viele Ratgeber zu vereinfacht darstellen. Drei Verfahrensebenen können gleichzeitig laufen, ohne dass die eine die andere automatisch bestimmt. Das Bußgeldverfahren ist unabhängig vom Strafverfahren, und das Fahrerlaubnisverfahren bei der Behörde läuft von beiden getrennt.

Was viele nicht wissen: Ein positiver Drogentest am Kontrollort ist kein Beweis. Er ist ein Verdachtsmoment, der zur Blutentnahme führt. Und selbst der Laborwert im Blut entscheidet nicht allein über Schuld oder Unschuld – jedenfalls nicht auf der Strafrechtsebene. Diese Unterscheidung ist für Ihre Verteidigung entscheidend.

Auf dieser Seite erklären wir die drei Ebenen, welche Folgen realistisch sind und was nach einer Kontrolle jetzt wirklich zu tun ist. Als Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin begleiten wir Drogenfahrt-Verfahren auf allen Ebenen täglich.

Kurzantwort zur Drogenfahrt

Eine Drogenfahrt liegt vor, wenn jemand ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führt. Juristisch ist das aber keine einheitliche Kategorie: § 24a StVG regelt die Ordnungswidrigkeit – hier genügt der Substanznachweis im Blut. §§ 316 und 315c StGB regeln Straftaten – hier muss zusätzlich eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit bewiesen sein, was über den Blutwert hinausgeht. Parallel dazu kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig tätig werden. Die 3,5-ng/ml-THC-Grenze gilt seit dem 22. August 2024 für erwachsene Cannabiskonsumenten im OWi-Recht – sie ist aber keine strafrechtliche Freigrenze und schützt auch nicht vor Fahrerlaubnismaßnahmen.

Prüfung des Tatvorwurfs

Analyse des Sachverhalts, der Ermittlungsakte und der rechtlichen Einordnung – insbesondere zur Beweislage und möglichen Angriffspunkten.

Verteidigungsstrategie

Entwicklung einer maßgeschneiderten Strategie mit dem Ziel, den Tatvorwurf zu entkräften, das Verfahren einzustellen oder die Folgen spürbar zu reduzieren.

Akteneinsicht & Beweisanalyse

Auswertung der Ermittlungsakte, Zeugenaussagen, Gutachten und technischen Unterlagen zur gezielten Überprüfung der Vorwürfe.

Vertretung vor Behörden & Gericht

Konsequente Verteidigung Ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren und vor Gericht – von der ersten Anhörung bis zur Hauptverhandlung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein positiver Drogenvortest am Kontrollort ist kein Beweis – er begründet den Verdacht für eine Blutentnahme; das Blutlabor liefert den eigentlichen Befund.
  • Für die Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG reicht der Substanznachweis – wer als Erwachsener mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum fährt, begeht eine OWi, auch ohne Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen.
  • Für eine Straftat nach § 316 StGB reicht der Blutwert allein nicht – es müssen zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen für eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit vorliegen.
  • Drei Verfahren können gleichzeitig laufen – Bußgeldverfahren, Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren sind rechtlich unabhängig voneinander.
  • Für Fahranfänger und unter 21 gilt ein striktes Cannabisverbot – § 24c StVG enthält ein eigenes Verbot ohne 3,5-ng/ml-Spielraum.
  • Eine MPU ist nicht automatisch bei jedem Erstfall – aber bei wiederholten Vorfällen, Abhängigkeitshinweisen oder bestimmten anderen Substanzen ist sie ein realistisches Folgeproblem.
  • Schweigen ist in der Kontrolle und danach die richtige Reaktion – keine Angaben zur Substanz, zur letzten Einnahme oder zu sonstigen Umständen.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat? – die Grenze, die alles entscheidet

Viele denken „Drogenfahrt = automatisch Straftat". Das stimmt nicht.

 

Die OWi-Ebene: § 24a StVG

§ 24a StVG ist die ordnungswidrigkeitenrechtliche Grundnorm für Drogen am Steuer. Für Cannabis bei Erwachsenen gilt seit dem 22. August 2024 ein neuer Grenzwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer mit diesem Wert oder darüber ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – ohne dass Fahrfehler, Ausfallerscheinungen oder Beeinträchtigungen nachgewiesen werden müssen. Der Substanznachweis im Blut genügt.

Für andere in der Anlage zu § 24a StVG genannte berauschende Mittel – Amphetamin, Kokain, Morphin, MDMA und weitere – gilt weiterhin § 24a Abs. 2 StVG: Auch hier reicht der Nachweis der Substanz im Blutserum für die OWi; ein eigener Grenzwert wie bei Cannabis ist dort nicht normiert.

Für den Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gibt es seit der Reform eine eigene Regelung in § 24a Abs. 2a StVG: Wer beide Substanzen gleichzeitig im Körper hat und ein Fahrzeug führt, begeht eine OWi – unabhängig von konkreten Grenzwerten.

 

Die Strafrechtsebene: §§ 316 und 315c StGB

§ 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) gilt auch für Drogen und setzt Fahruntüchtigkeit voraus. Fahruntüchtig ist, wer durch den Drogenkonsum nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der entscheidende Unterschied zur OWi-Ebene: Der Blutwert allein beweist das nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, dass bei rauschmittelbedingter Fahrunsicherheit ein bestimmter Blutwirkstoffbefund allein nicht genügt; es braucht zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen – etwa Schlangenlinien, Ausfallerscheinungen, Augenveränderungen, verlangsamte Reaktion, Gleichgewichtsprobleme oder Ausfälle bei koordinativen Tests am Kontrollort.

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) geht noch weiter: Hier muss zusätzlich zur Fahruntüchtigkeit eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein.

OWi vs. Straftat: die entscheidende Abgrenzung

Kriterium § 24a StVG (OWi) § 316 StGB (Straftat)
Substanznachweis Genügt Genügt nicht allein
Fahruntüchtigkeit Nicht erforderlich Zwingend erforderlich
Beweisanzeichen Nicht erforderlich Zusätzlich erforderlich
Fahrfehler Nicht erforderlich Wichtiges Indiz
THC-Grenzwert Cannabis 3,5 ng/ml (seit 22.08.2024) Kein fixer Grenzwert
Mögliche Sanktion Bußgeld, Punkte, Fahrverbot Geldstrafe, Freiheitsstrafe

Was das für die Verteidigung bedeutet

Wenn der Vorwurf als Straftat formuliert ist, ist der erste Verteidigungsschritt die Frage: Gibt es über den Blutwert hinaus wirklich Beweise für Fahruntüchtigkeit? Polizeiliche Feststellungen am Kontrollort, Körpertests, Augenprüfungen, Fahrzeugspuren – all das fließt in diese Bewertung ein. Fehlen diese Beweise, ist die Einordnung als Straftat angreifbar, und die Rückführung auf die OWi-Ebene ist ein realistisches Verteidigungsziel.

Welche Strafe droht bei einer Drogenfahrt

Konkret, gestuft und ohne Übertreibung – weil die Lage davon abhängt, auf welcher Ebene man sich befindet.

 

OWi-Sanktionen nach § 24a StVG

Bei einem Erstfall als erwachsener Cannabiskonsument über 3,5 ng/ml sieht der Bußgeldkatalog vor:

  • 500 Euro Bußgeld
  • 2 Punkte im Fahreignungsregister
  • 1 Monat Fahrverbot

Bei Wiederholung steigt die Sanktion:

  • Zweiter Fall: 1.000 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
  • Dritter und weiterer Fall: 1.500 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Für andere berauschende Mittel nach § 24a Abs. 2 StVG gelten im Kern dieselben Sanktionsstufen.

 

Strafrechtliche Sanktionen

§ 316 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. § 315c StGB, bei dem eine Gefährdung hinzukommt, sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Strafbereich sind punkterechtlich zwei bis drei Punkte möglich, je nachdem ob Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wird.

Wenn ein Strafverfahren per Strafbefehl endet, gilt: Gegen den Strafbefehl im Verkehrsrecht haben Sie zwei Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung.

Drogenfahrt – OWi oder Straftat? Das entscheidet über alles Weitere.

Je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf den Ausgang nehmen.

Was mit dem Führerschein passiert

Fahrverbot, Entziehung und MPU sind drei verschiedene Dinge – und alle drei können gleichzeitig relevant sein.

 

Fahrverbot vs. Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Fahrverbot ist eine befristete Sanktion: Der Führerschein wird für ein bis drei Monate eingezogen, danach zurückgegeben. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das ist die typische OWi-Konsequenz.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist gravierender: Sie entzieht die Fahrerlaubnis dauerhaft, kombiniert mit einer Sperrfrist von regelmäßig sechs Monaten bis fünf Jahren. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu erteilt werden. Das kommt vor allem im Strafrecht in Betracht.

 

Das Fahrerlaubnisrecht – die dritte und oft unterschätzte Schiene

Unabhängig davon, wie Bußgeld- oder Strafverfahren ausgehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig tätig werden. In Berlin ist das das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Behörde prüft nach § 13a FeV, ob Zweifel an der Fahreignung bestehen – insbesondere bei Hinweisen auf Cannabismissbrauch, Cannabisabhängigkeit oder wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss.

Das bedeutet: Selbst wenn das Bußgeldverfahren harmlos endet, kann die Behörde eine MPU-Anforderung stellen oder die Fahrerlaubnis entziehen. Diese Verfahren laufen parallel und unabhängig.

 

MPU – wann sie wirklich droht

Die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) ist nicht bei jedem Erstfall automatisch fällig. Seit § 13a FeV besteht im Cannabis-Bereich eine differenziertere Prüfung: nicht jeder Cannabisvorstoß löst eine MPU aus. Relevant werden kann sie bei Wiederholung, bei Hinweisen auf Abhängigkeit oder Missbrauch und bei bestimmten anderen Substanzen, für die das Fahrerlaubnisrecht weiterhin strenger ist.

Nach einer gerichtlichen Sperrfrist kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Berlin bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden – die Neuerteilung kommt aber nicht automatisch.

THC, Cannabis und Mischkonsum – was seit August 2024 gilt

Viele Informationen im Netz sind veraltet. Hier ist der aktuelle Stand.

 

Der 3,5-ng/ml-Grenzwert richtig verstehen

Seit dem 22. August 2024 gilt für erwachsene Cannabiskonsumenten im Ordnungswidrigkeitenrecht § 24a Abs. 1a StVG mit einem Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Unterhalb dieses Wertes liegt bei Erwachsenen keine OWi nach § 24a StVG vor – vorausgesetzt, es liegen keine weiteren berauschenden Substanzen vor und keine Anzeichen für Fahruntüchtigkeit.

Was viele missverstehen: Diese Grenze ist keine strafrechtliche Freigrenze. Wer mit 2,0 ng/ml fährt und dabei Ausfallerscheinungen zeigt, kann trotzdem nach § 316 StGB verfolgt werden – wenn die Fahruntüchtigkeit durch andere Beweisanzeichen belegt ist. Der Grenzwert strukturiert die OWi-Ebene, nicht die Strafrechtsebene.

 

Nachweisbarkeit ist nicht Fahruntüchtigkeit

THC ist im Blut deutlich länger nachweisbar, als die akute Wirkung anhält. Das ist ein wichtiger Punkt für die Verteidigung: Ein positiver THC-Wert im Labor beweist, dass Cannabis konsumiert wurde – nicht, dass zum Zeitpunkt der Fahrt eine Beeinträchtigung vorlag. Diese Trennung ist strafrechtlich relevant und verteidigungsrelevant.

 

Mischkonsum

§ 24a Abs. 2a StVG erfasst seit der Reform den gleichzeitigen Konsum von Cannabis und Alkohol: Wer beide Substanzen gleichzeitig im Körper hat und fährt, begeht eine OWi – ohne dass ein Grenzwert für jede Substanz einzeln überschritten sein muss. Das ist eine Kombinationsregel, die besondere Vorsicht erfordert.

 

Probezeit und unter 21

§ 24c StVG enthält für Fahranfänger und unter 21-Jährige ein eigenes, strenges Verbot: kein Cannabiskonsum am Steuer, ohne Grenzwert-Spielraum. Wer in der Probezeit fährt und THC im Blut hat – unabhängig von der Konzentration –, verletzt § 24c StVG. Das löst zusätzlich probezeitrechtliche Maßnahmen aus: Verlängerung der Probezeit, Anordnung eines Aufbauseminars, gegebenenfalls Widerruf der Fahrerlaubnis.

Wie der Fall nach der Kontrolle abläuft – und was dabei juristisch wichtig ist

Von der Kontrolle bis zum Bußgeld- oder Strafverfahren: der Berliner Ablauf.

 

Verkehrskontrolle und Vortests

Bei einer Verkehrskontrolle in Berlin führt die Polizei zunächst nicht beweissichere Vortests durch: Verhaltenstests, Augenprüfungen, Speichel-, Urin- oder Schweißtests. Diese Tests sind Verdachtsgeneratoren, keine Beweise. Fällt ein Vortest positiv aus, kann die Polizei eine Blutentnahme anordnen. Die Blutprobe ist das eigentliche beweissichere Beweismittel – sie geht ins Labor und liefert den konkreten Blutwirkstoffwert.

 

Bußgeld- oder Strafverfahren

Nach dem Laborbefund entscheidet sich, auf welchem Weg das Verfahren weiterläuft. Liegt nur ein OWi-Tatbestand vor, ergeht ein Bußgeldbescheid. Gibt es Anhaltspunkte für Straftat-Ebene (Fahruntüchtigkeit, Gefährdung), übernimmt die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren. Zuständig für Strafsachen in Berlin ist das Amtsgericht Tiergarten, das 33 Abteilungen für Verkehrsstrafsachen unterhält.

 

Parallele Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde

Was viele nicht wissen: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft meldet den Vorfall parallel an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Berliner Fahrerlaubnisbehörde. Dieses Verfahren läuft unabhängig vom Bußgeld- oder Strafverfahren weiter und kann zu eigenständigen Maßnahmen führen – bis hin zur MPU-Anforderung oder Fahrerlaubnisentzug.

Berliner Verfahrensweg bei Drogenfahrt

  1. Verkehrskontrolle, Polizei Berlin: nicht beweissichere Vortests
  2. Positive Vortests → Anordnung Blutentnahme
  3. Blutprobe → Labor → Befund
  4. Befund unter Grenzwert und keine Auffälligkeiten → möglicherweise keine Weiterleitung
  5. Befund über Grenzwert oder Auffälligkeiten → Bußgeldstelle ODER Staatsanwaltschaft Berlin
  6. Parallel: Meldung an LABO (Fahrerlaubnisbehörde)
  7. Bußgeldverfahren: Bußgeldbescheid, Einspruchsmöglichkeit
  8. Strafverfahren: Ermittlungen → Strafbefehl oder Anklage → Amtsgericht Tiergarten
  9. Fahrerlaubnisverfahren: eigenständig, unabhängig vom Ausgang Straf-/Bußgeldverfahren

Drogenfahrt in der Probezeit, mit Mischkonsum oder anderen Substanzen?

Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt und welche Folgen drohen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied machen.

Wie man sich verteidigt

Nicht Panik, sondern drei konkrete Verteidigungsachsen.

 

Achse 1: Schweigen

Das Wichtigste in der Kontrolle und danach: keine Angaben zur letzten Einnahme, zur Substanz, zur Dosis oder zu sonstigen Umständen. Angaben zur Person sind Pflicht; Angaben zur Sache sind es nicht. Jede freiwillige Aussage kann die Beweislage verschlechtern – insbesondere auf der OWi-Ebene, wo ein Geständnis zum Substanzkonsum sonst aufwendig über das Labor bewiesen werden müsste.

 

Achse 2: Beweisangriff auf Vortest und Probenkette

Nicht jeder positive Test ist fehlerfrei. Angriffspunkte für die Verteidigung sind: War der Vortest korrekt durchgeführt? Wurde die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen, gekühlt und transportiert? Gibt es Dokumentationslücken? Ist die Laboranalytik nachvollziehbar? Diese Fragen sind nicht akademisch – in realen Verfahren führen Fehler in der Probenkette zu Verwertungsverboten.

 

Achse 3: Richtige Ebeneneinordnung

Wenn der Vorwurf als Straftat formuliert ist: Gibt es wirklich Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit über den Blutwert hinaus? Waren Polizeibeamte bei der Kontrolle dabei und haben Körpertests dokumentiert? Welche Ausfallerscheinungen wurden protokolliert? Oft lässt sich zeigen, dass ein Straftat-Vorwurf auf OWi-Ebene zurückzuführen ist – was die Sanktionen erheblich mildert.

Bei anderen Drogen als Cannabis – Amphetamin, Kokain, Opioide, MDMA – ist fahrerlaubnisrechtlich in vielen Fällen eine strengere Prüfung angelegt. Hier ist besondere Sorgfalt beim Fahrerlaubnisverfahren geboten, weil die Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung teils höher liegen als bei Cannabis.

Fazit vom Anwalt: Drogenfahrt ist kein Einheitsvorwurf – und deshalb keine Einheitsverteidigung

Wer nach einer Drogenkontrolle annimmt, das sei schon geregelt oder schon verloren, irrt in beide Richtungen. Die drei Verfahrensebenen folgen eigenen Regeln, eigenen Beweislogiken und eigenen Sanktionssystemen. Auf der OWi-Ebene entscheidet der Blutwert; auf der Strafrechtsebene reicht er nicht; im Fahrerlaubnisrecht kann beides irrelevant sein für das, was die Behörde tut.

Zwei Dinge sind in jedem Fall richtig: Schweigen in der Kontrolle und anwaltliche Prüfung bevor irgendwas unterschrieben oder ausgesagt wird. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsstrafrecht an Ihrer Seite. 

Bewahren Sie jetzt Ruhe – und vermeiden Sie typische Fehler

Unüberlegte Aussagen oder vorschnelle Reaktionen können die Situation unnötig verschlechtern. Lassen Sie uns zunächst die Akte prüfen, bevor Sie sich äußern.

Auszüge aus echten Google-Bewertungen von Mandanten

Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

  • Ich bin äußerst zufrieden mit der hervorragenden Unterstützung und Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Herrn Faruk Aydin. Von Anfang an wurde ich professionell, kompetent und freundlich betreut. Mein Anliegen wurde verständlich erklärt, und ich hatte stets das Gefühl, dass ich in guten Händen bin. Besonders beeindruckt hat mich die schnelle Reaktion auf Fragen und die engagierte Vorgehensweise, die letztendlich zu einem erfolgreichen Ergebnis führte. Ich kann Herrn Aydin uneingeschränkt weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden. Vielen Dank!

    IOANNIS KARANLIK

  • Ich bin ein Mandant von Herrn Aydın und bin mehr als zufrieden! Ich habe mich schon beim Erstgespräch gut aufgehoben gefühlt. Er ist ein sehr guter, professioneller und verständnisvoller Anwalt mit bester Fachkompetenz!! Er ist jederzeit gut erreichbar und wirklich sehr hilfsbereit. Ich kann Herr Aydın und seine Kanzlei guten Gewissens weiterempfehlen und bin ihm für seine hervorragende Unterstützung sehr dankbar. ☺️

    Öyküm Güreşci

  • Ich kann diesen Anwalt wärmstens empfehlen! Er hat mich in meinem Fall hervorragend unterstützt und immer alle meine Fragen kompetent und geduldig beantwortet. Dank seiner fachkundigen Hilfe habe ich mein Recht durchsetzen können. Seine Professionalität, Zuverlässigkeit und die stets klare Kommunikation haben mich sehr beeindruckt. Vielen Dank für die großartige Unterstützung!

    Firas Alshater

  • Sadly I was already involved with another law firm and I wish I found Mr. Aydin sooner! Just the phone conversation already gave me so much clarity and more confidence to go ahead with my case. A strong partner with knowledge you’d wish for by your side during a difficult situation.

    Lea

  • Ich hatte einen Arbeitsunfall und habe Klage gegen den LKW-Fahrer eingereicht, der mich angefahren hat und durchgefahren ist. Meine Freunde helfen Herrn Abdur Razzak, der mich Herrn Aydin vorstellt. Er hat mir geholfen, die Entschädigung zu bekommen, und er ist sehr fleißig und sehr intelligent, er hilft mir bei vielen Dingen. Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung. Ich würde jedem empfehlen, Herrn Aydin zu konsultieren.

    salman hussain

  • Bin sehr zu Frieden was Herr aydin als Rechtsanwalt alles macht

    Joshy 02

  • Herr Aydin ist ein sehr sympathischer kompetenter Rechtsanwalt der mir in einem Verkehrsrechtsfall super geholfen hat. Ich kann ihn mit bestem Gewissen weiter empfehlen.

    Andreas Ansorge

  • I needed support in 3 different cases. Traffic, rental of real estate and fraud. Lawyer Faruk advised and supported with the 3 cases. I even won them all. It is such a pleasure to work with a competent, transparent and honest lawyer. It really feels safer and I am glad to return to work with Aydin law at any moment....

    Wahid el

  • Einfach der Beste in seinem Job. Ich war schon mehrere Male bei ihm und er hat mein Problem immer gelöst

    elzar redjeb

  • Ein hoch engagierter, fachlich sehr gut aufgestellter Anwalt, der sich unserem Anliegen angenommen und dieses super bewerkstelligt hat! Wärmstens zu empfehlen! Vielen Dank!

    Anastasia Melnyk

  • Herr Aydin hat mir in einem komplexen Verkehrsrechtsfall außerordentlich geholfen. Seine unübertroffene Fachkenntnis und Engagement haben dazu geführt, dass mein Fall erfolgreich gelöst wurde. Die klare und präzise Kommunikation haben mir ein tiefes Verständnis für die rechtlichen Aspekte meines Falls vermittelt und mir gleichzeitig ein Gefühl von Vertrauen und Sicherheit gegeben. Die Professionalität und Empathie, die ich während des gesamten Prozesses erlebt habe, waren bemerkenswert. Ich bin äußerst zufrieden mit der Ergebnissen und kann diesen Anwalt uneingeschränkt empfehlen. Vielen Dank für Ihre herausragende Unterstützung!

    aryan nazemian

  • Ich danke Ihnen für Ihre erfolgreiche Verteidigung in meinem Fall und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.

    Hamza OKUNAN

  • Ich denke, er ist mit Abstand der beste Anwalt in Deutschland und einer der nettesten Menschen, die ich je getroffen habe, nur einen Anruf von Ihnen entfernt

    Baran Kaplan

  • Sehr angenehmer Anwalt. Alles hat, wie versprochen, geklappt. Ich bin sehr zufrieden🤗 und werde bei meinem nächsten Anliegen wiederkommen😘.

    Fatih Cetinkaya

  • Herr Aydin hat mir in meinem Fall sehr geholfen Bin mit seiner Arbeit zufrieden.

    Nicolas Schaly

  • Sehr nette und kostenfreie Erstberatung! Ein Anwalt der kompetent und empathisch ist. Empfehle ich gerne weiter.

    Matthias

  • Sehr gut

    Mohanad Almanfi

  • Es ist wirklich nicht mehr selbstverständlich in dieser heutigen Zeit, dass man so kompetent und ehrlich beraten wird. Herr Aydin hat keinen Weg gescheut und er verdient ausschließlich Lob in den höchsten Tönen. Vor Gericht konnte sogar ein besseres Ergebnis erzielt werden, als mein Mann und ich uns erhofft haten. Eine klare Empfehlung und 5 große Sterne ⭐️

    Claudia Warenstein

  • Hat auf meine Anfrage schnell geantwortet. Freundlich und Kompetent. Vielen dank.

    Nico Brandt

  • Sehr freundlich und hilfsbereit,man wird nicht über den Tisch gezogen wie bei manchen anderen Anwälte. Würde es jedem empfehlen der ein Problem hat.

    julia milenkovic

  • Sehr gute und schnelle Beratung erhalten . Kann ich nur weiterempfehlen Hab ein Bußgeldbescheid bekommen und mein Anliegen wurde sehr schnell von Herrn Aydin bearbeitet.

    Sadra.S

  • Sehr gut

    mustafa ozmene.

  • Rechtsanwalt Faruk Aydin hat mir im Verkehrsrecht sehr schnell geholfen. Hätte nicht gedacht, dass alles so schnell gehen würde. Mein alter Anwalt für Verkehrsrecht hat mich nur hingehalten und nichts gebracht. Als Herr Aydin sich der Sache angenommen hat war alles Perfekt. Schnelle Antworten. Immer erreichbar und höflich. Vielen Dank für die Hilfe. Ich kann diesen Anwalt im Verkehrsrecht und Strafrecht nur empfehlen. Top. Danke.

    Umut Cano

  • Vertrauensvoll und höflich und ich würde jedem empfehlen, ihn zu besuchen, da er seinen Job gerne macht. Danke Herr Aydin für die Leistung, somit wir gewonnen haben.

  • Sehr kompetente und freundliche Beratung. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiter empfehlen.

    Malik Abo Rashed

  • Sehr kompetente Beratung und super Begleitung durch den gesamten Prozess. Ich bin sehr zufrieden mit der zügigen Bearbeitung meines Anliegens. Alles in allem ein sehr guter Rechtsanwalt.

    G. Kocak

  • Top Anwalt. Professionelle Betreuung und ausgezeichneter Service.nur zum Empfehlen.

    Philipp Gervink

  • Vielen Dank für die kompetente Rechtsberatung. Nach Kontaktaufnahme konnte mir Herr Aydin schnell helfen. Ich kann ihn als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nur empfehlen.

    Marcus Bandt

  • Super! Da ich mein Auto privat verkauft habe und der Käufer der Meinung war das kfz nicht rechtzeitig abzumelden und ein paar Ordnungswidrigkeiten sammelte, musste ich zum aller ersten einen Anwalt beauftragen weshalb ich auch ziemlich aufgeregt war. Bei Herr Aydin habe ich mich schon bei der Erstberatung super aufgehoben gefühlt und mein Anliegen wurde sehr schnell bearbeitet. Zudem wurde ich stets auf dem Laufenden gehalten und mein Problem wurde gelöst.

    M. B.

  • Herr Aydin hat mir eine schnelle und kompetente Beratung zu einem Schaden an einem geliehenen Auto geboten. Abwicklung und Abläufe mit und zwischen ihm und den Beteiligten Parteien liefen super strukturiert und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ab. Vielen Dank!

    Sandro Moses

Kostenlose Erstberatung

Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich!

1. Sie senden uns Ihre Anfrage über das Formular.

2. Ein Anwalt unserer Kanzlei prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah bei Ihnen – unverbindlich und ohne Kostenrisiko für Sie.

3. Sie erhalten eine Einschätzung und können anschließend in Ruhe entscheiden, ob wir Ihre Regulierung übernehmen sollen.

Unsere Vorteile:

Unverbindliche Erstberatung – Sie haben kein Kostenrisiko mit uns.

Schnelle Rückmeldung – spätestens am nächsten Werktag

Absolute Datensicherheit – Ihre Angaben bleiben vertraulich

No Choosen File

Kostenlose Erstberatung

Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich!

1. Sie senden uns Ihre Anfrage über das Formular.

2. Ein Anwalt unserer Kanzlei prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah bei Ihnen – unverbindlich und ohne Kostenrisiko für Sie.

3. Sie erhalten eine Einschätzung und können anschließend in Ruhe entscheiden, ob wir Ihre Regulierung übernehmen sollen.

Unsere Vorteile:

Unverbindliche Erstberatung – Sie haben kein Kostenrisiko mit uns.

Schnelle Rückmeldung – spätestens am nächsten Werktag

Absolute Datensicherheit – Ihre Angaben bleiben vertraulich

No Choosen File

Über den Autor:

Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt im Bereich des Verkehrs­strafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des Tatvorwurfs, die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte, die rechtliche Bewertung von Beweismitteln sowie die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Ziel ist eine sachgerechte und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage.

Rechtsanwalt Aydin vertritt Beschuldigte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor den zuständigen Strafgerichten. In Berlin liegt der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit insbesondere beim Amtsgericht Tiergarten.

Häufige Fragen zur Drogenfahrt

1Ist eine Drogenfahrt eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?
Beides ist möglich – und beide Ebenen können gleichzeitig laufen. Die OWi nach § 24a StVG setzt nur den Substanznachweis voraus; die Straftat nach § 316 StGB erfordert zusätzlich nachgewiesene Fahruntüchtigkeit.
2Welche Strafe droht bei Drogen am Steuer?
Bei OWi (Erstfall Cannabis, Erwachsener): 500 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot. Bei Straftat (§ 316 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Gefährdung (§ 315c StGB): bis zu fünf Jahre.
3Ab welchem THC-Wert drohen Bußgeld und Fahrverbot?
Seit dem 22. August 2024 gilt für Erwachsene: ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Das ist die OWi-Grenze – keine strafrechtliche Freigrenze.
4Reicht ein positiver Drogentest für eine Verurteilung?
Für die OWi nach § 24a StVG: ja, der Substanznachweis genügt. Für die Straftat nach § 316 StGB: nein – es braucht zusätzliche Beweisanzeichen für Fahruntüchtigkeit.
5Muss ich bei einer Polizeikontrolle einen Urin- oder Speicheltest machen?
Vortests am Kontrollort sind nicht beweissicher. Die eigentliche Beweisgrundlage ist die Blutentnahme, die bei konkretem Verdacht angeordnet werden kann.
6Verliere ich nach einer Drogenfahrt automatisch meinen Führerschein?
Nein, nicht automatisch. Fahrverbot (befristet, OWi) und Entziehung der Fahrerlaubnis (dauerhaft, Strafrecht) sind verschiedene Maßnahmen. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde unabhängig tätig werden.
7Droht nach einer Drogenfahrt automatisch eine MPU?
Nicht bei jedem Erstfall. Bei Wiederholung, Abhängigkeitshinweisen oder bestimmten anderen Substanzen ist die MPU ein realistisches Folgeproblem.
8Was gilt bei Cannabis am Steuer in der Probezeit oder unter 21?
§ 24c StVG gilt striktes Cannabisverbot – ohne 3,5-ng/ml-Spielraum. Jeder Nachweis von THC beim Fahren in der Probezeit oder unter 21 löst probezeitrechtliche Maßnahmen aus.
9Wie lange ist THC nachweisbar – und warum ist das nicht dasselbe wie Fahruntüchtigkeit?
THC ist im Blut deutlich länger nachweisbar als die akute Wirkung anhält. Ein positiver Befund beweist Konsum, nicht Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt der Fahrt.
10Was sollte ich nach einer Kontrolle wegen Drogenfahrt sofort tun?
Keine Sachangaben gegenüber der Polizei, Angaben zur Person machen, nichts zur letzten Einnahme oder Substanz sagen, anwaltlichen Rat einholen bevor irgendetwas unterschrieben wird.
11Gilt bei Medizinalcannabis etwas anderes?
Es gibt eine Medikamentenklausel, die aber keinen automatischen Schutz bietet. Ob sie greift, hängt von Einzelfallumständen ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Kontaktieren Sie uns

Für Rückfragen oder zur Terminvereinbarung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.