Kündigungsschutz im Arbeitsrecht – Ihr Anwalt aus Berlin

Im Arbeitsrecht können Sie bundesweit auf unsere Kanzlei zählen!

Der Kündigungsschutz ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts und schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen. Ob betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder krankheitsbedingt – jede Kündigung muss strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Unsere Kanzlei in Berlin ist auf Kündigungsschutz spezialisiert und hilft Arbeitnehmern, sich gegen unwirksame Kündigungen zu wehren. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess, von der Prüfung der Kündigung bis zur erfolgreichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.

Schnelle Hilfe bei Kündigungen: Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen – kostenfrei und unverbindlich. Rufen Sie uns an: 030 984 560 55 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Die häufigsten Arten von Kündigungen und Ihre Rechte

Jede Kündigung ist individuell und muss auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Hier sind die häufigsten Kündigungsarten und was Sie darüber wissen sollten:

Fristlose Kündigung

Die fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, wie:

  • Diebstahl.
  • Betrug.
  • Tätlichkeiten am Arbeitsplatz.

Rechtslage:

  • Der Arbeitgeber muss den Vorfall beweisen können.
  • Ohne vorherige Abmahnung ist die Kündigung oft unwirksam, es sei denn, das Verhalten macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen erfolgen aufgrund wirtschaftlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten, z. B. bei Stellenabbau oder Unternehmensschließungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen, um sozial schutzwürdige Mitarbeiter zu bevorzugen.

Wichtig:

  • Fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung unwirksam.
  • Lassen Sie prüfen, ob tatsächlich ein dringender betrieblicher Grund vorliegt.
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Krankheitsbedingte Kündigung

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur zulässig, wenn:

  • Eine negative Gesundheitsprognose vorliegt.
  • Die Krankheit den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt.
  • Keine Alternativen zur Kündigung, wie ein Wiedereingliederungsmanagement (BEM), möglich sind.

Praxisbeispiel:
Ein Berliner Arbeitnehmer wurde wegen wiederholter Krankheitsausfälle gekündigt. Unsere Kanzlei bewies, dass keine ausreichende Gesundheitsprognose vorlag, und erreichte die Wiedereinstellung.

Verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen erfolgen bei groben Pflichtverletzungen, wie:

  • Unentschuldigtes Fehlen.
  • Arbeitsverweigerung.
  • Verstöße gegen betriebliche Vorschriften.

Hinweis:

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert in der Regel eine vorherige Abmahnung.
  • Ohne Abmahnung ist die Kündigung meist unwirksam.

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsbedingungen. Die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen, und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift in der Regel nicht.

Tipp:
Auch in der Probezeit sind willkürliche oder diskriminierende Kündigungen unzulässig. Lassen Sie Ihre Rechte prüfen!

Kündigungsschutz für besondere Gruppen

Einige Arbeitnehmer genießen besonderen Schutz, darunter:

  • Schwangere: Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG.
  • Schwerbehinderte: Schutz durch § 85 SGB IX.
  • Elternzeit: Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

Unsere Kanzlei prüft, ob Ihr besonderer Kündigungsschutz verletzt wurde und setzt Ihre Rechte durch.

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Wie läuft ein Kündigungsschutzverfahren ab?

Ein Kündigungsschutzverfahren folgt einem klaren Ablauf. Hier erfahren Sie, wie der Prozess funktioniert und worauf es ankommt:

1. Zugang der Kündigung

Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Arbeitnehmer haben 3 Wochen Zeit, um die Klage einzureichen (§ 4 KSchG).

 

2. Prüfung der Kündigungsgründe

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung:

  • Liegt ein zulässiger Kündigungsgrund vor (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, krankheitsbedingt)?
  • Wurden Sonderkündigungsschutzrechte (z. B. für Schwangere) beachtet?
  • Wurde die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen korrekt durchgeführt?

 

3. Einreichung der Kündigungsschutzklage

Die Klage wird beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Für Arbeitnehmer in Berlin ist dies in der Regel das Arbeitsgericht Berlin in der Magdeburger Straße.

 

4. Gütetermin

Etwa 4–6 Wochen nach Klageerhebung findet ein erster Gerichtstermin statt. Ziel ist es, eine Einigung zu erzielen. Häufig werden in diesem Termin Abfindungen oder andere Kompromisse verhandelt.

 

5. Kammertermin

Falls keine Einigung erzielt wird, folgt der Kammertermin. Hier entscheidet das Gericht abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung.

 

6. Ergebnis des Verfahrens

  • Weiterbeschäftigung: Das Gericht erklärt die Kündigung für unwirksam.
  • Abfindung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abfindung.

Ein Beispiel aus unserer Praxis:

Ein Mitarbeiter eines Berliner Bauunternehmens wurde betriebsbedingt gekündigt. Im Gütetermin verhandelten wir erfolgreich eine Abfindung von 40.000 €.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in bestimmten Fällen, da es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt. Dennoch gibt es Situationen, in denen eine Abfindung möglich oder üblich ist:

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbieten, wenn der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Hier beträgt die Abfindung üblicherweise 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses kann eine Abfindung häufig durch einen gerichtlichen Vergleich ausgehandelt werden, besonders wenn die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers gut sind.

Ein Aufhebungsvertrag eröffnet ebenfalls die Möglichkeit einer Abfindung, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden. Hier sollten Arbeitnehmer auf die Höhe der Abfindung und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld achten. Bei Sozialplänen, die in größeren Betrieben bei Restrukturierungen erstellt werden, werden Abfindungen oft standardisiert nach bestimmten Kriterien geregelt.

Außerdem kann der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung anbieten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Bei einer Eigenkündigung besteht jedoch kein Anspruch auf Abfindung, es sei denn, es wird individuell verhandelt.

Abfindungen sind steuerpflichtig, können aber durch die Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden. Wer keine Abfindung angeboten bekommt, sollte die Kündigung prüfen lassen und gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen, um bessere Verhandlungspositionen zu schaffen.

Abfindungsrechner

Hinweis: Der Abfindungsrechner verwendet einen festen Abfindungsfaktor von 0,5. Dieser Wert basiert auf gängigen Regelungen (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr), kann jedoch individuell abweichen, da er nicht gesetzlich festgelegt ist. Klären Sie im Zweifelsfall die genauen Modalitäten mit unserer Kanzlei für Arbeitsrecht.

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