Sie haben ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bekommen – und verstehen nicht, warum

MPU Anordnung – warum die Behörde handelt, was das bedeutet und was jetzt folgt

Das Schreiben liegt vor Ihnen. Die Fahrerlaubnisbehörde fordert Sie auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Kein Strafurteil, keine Klage – aber eine Maßnahme, die Ihre Fahrerlaubnis direkt gefährdet, wenn Sie falsch reagieren. Die erste Frage, die fast alle stellen: Warum ich – und muss ich das wirklich?

Die Antwort beginnt mit einem Verständnis dafür, wie das System funktioniert. Die Fahrerlaubnisbehörde handelt hier nicht willkürlich. Sie handelt normgebunden: Sobald konkrete Tatsachen bestehen, die Zweifel an Ihrer Fahreignung begründen, ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, diese Zweifel aufzuklären. Das kann durch ein ärztliches Gutachten, ein verkehrspsychologisches Gutachten oder eben eine MPU geschehen – je nach Anlassfall. Der entscheidende Punkt: Die MPU ist keine Strafe. Sie ist eine Eignungsprüfung.

Was das für Sie bedeutet, hängt vom konkreten Anlass, der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Ihrem weiteren Verhalten ab. Als Kanzlei für Verkehrsrecht aus Berlin erklären wir Ihnen, wie das System funktioniert – und wann anwaltliche Prüfung sinnvoll ist.

Kurzantwort zur MPU-Anordnung

Eine MPU-Anordnung ist die behördliche Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das Ihre Fahreignung klärt. Rechtsgrundlage sind die §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); § 11 Abs. 2 FeV regelt den allgemeinen Rahmen, während §§ 13, 13a und 14 FeV die spezifischen Anlässe bei Alkohol, Cannabis und anderen Drogen bestimmen. Die Maßnahme selbst ist keine Strafe und kein Schuldvorwurf – sie dient ausschließlich der Aufklärung von Eignungszweifeln. Wer das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 FeV, dass die Behörde auf Nichteignung schließt – mit der Folge einer Entziehung oder der Ablehnung der Neuerteilung.

Situation prüfen

Wir analysieren Ihre Ausgangssituation – ob MPU-Anordnung, Entziehung der Fahrerlaubnis oder drohende Maßnahmen – und prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Risiken & Erfolgsaussichten bewerten

Wir geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung: Was ist realistisch möglich? Welche Schritte sind sinnvoll – und welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden?

Strategie & Vorgehen festlegen

Gemeinsam entwickeln wir eine klare Strategie – ob rechtliche Verteidigung, Vorbereitung auf die MPU oder gezielte Schritte zur Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis.

Ihre Rechte durchsetzen

Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren und setzen Ihre Interessen konsequent durch – gegenüber Behörden, Gutachtern und, wenn nötig, vor Gericht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die MPU-Anordnung ist keine Strafe, sondern eine Eignungsprüfung – die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, konkrete Eignungszweifel aufzuklären.
  • Die häufigsten Anlässe sind Alkohol, Cannabis, andere Drogen und Punkte – jeweils mit unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlicher Rechtsnorm.
  • Die Anordnung enthält eine Frist – wer das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt, riskiert den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV.
  • Die MPU-Anordnung selbst ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt – ihre Rechtmäßigkeit wird erst im Streit über Entziehung oder Neuerteilung geprüft.
  • Formelle Anforderungen an die Anordnung sind zwingend – sie muss den Anlass, die Fragestellung, die Frist und den Hinweis auf Akteneinsicht enthalten.
  • Ein negatives Gutachten gehört nicht automatisch zur Behörde – der Bericht kommt zunächst zu Ihnen; erst Sie entscheiden, ob Sie ihn einreichen.
  • In Berlin ist die Fahrerlaubnisbehörde beim LABO zuständig – die materiellen Regeln folgen bundesweit aus StVG und FeV, die Abwicklung hat aber lokale Besonderheiten.

Was eine MPU-Anordnung ist – und was sie nicht ist

Das Schreiben wirkt wie ein Urteil. Es ist keines.

 

Die Behörde handelt normgebunden, nicht willkürlich

Wer eine Fahrerlaubnis besitzt oder begehrt, muss die dafür notwendige körperliche und geistige Eignung mitbringen. Bestehen Zweifel daran, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Zweifel aufzuklären. Welches Instrument sie dabei einsetzt, hängt vom Anlassfall ab. § 11 FeV gibt die allgemeine Grundlage; die §§ 13, 13a und 14 FeV regeln die konkreten Szenarien für Alkohol, Cannabis und andere Substanzen. Anlage 4 zur FeV listet systematisch auf, welche körperlichen und psychischen Defekte die Eignung ausschließen oder beeinflussen.

Wichtig zu verstehen: Die MPU ist keine Doppelbestrafung für das, was im Straf- oder Bußgeldverfahren bereits abgeurteilt wurde. Das Strafverfahren fragt nach Schuld und Sanktion. Das Fahrerlaubnisverfahren fragt danach, ob Sie künftig sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Beide Verfahren laufen nebeneinander, mit unterschiedlichen Maßstäben.

 

Die Systemkette, die Betroffene kennen müssen

Das Verfahren folgt einer klaren Logik: Konkrete Tatsachen begründen Eignungszweifel. Die Behörde formuliert eine Fragestellung und fordert das Gutachten an. Die Begutachtungsstelle erhält die Akte. Das Gutachten wird erstellt. Sie legen es der Behörde vor. Die Behörde entscheidet über die Fahrerlaubnis.

Wer an irgendeiner Stelle aus diesem Ablauf aussteigt – ohne das Gutachten einzureichen – gibt der Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV das Recht, auf Nichteignung zu schließen. Das klingt wie eine Falle. Es ist aber die gesetzliche Konsequenz dafür, dass die Fahreignung eine Bringpflicht des Inhabers ist, keine Holpflicht der Behörde.

Welche Gründe zu einer MPU-Anordnung führen

Vier Fallgruppen – mit unterschiedlichen Schwellen und Rechtsnormen.

 

Alkohol: klare Schwelle, aber auch Sonderfälle

Der bekannteste Fall ist die Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr – hier schreibt § 13 Nr. 2c FeV die MPU-Begutachtung vor. Das ist kein Ermessen der Behörde, sondern gesetzliche Pflicht. Daneben tragen die Anordnung auch wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine frühere Entziehung wegen Alkohols und die Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit überwunden ist.

Weniger bekannt, aber rechtlich relevant: Auch eine einmalige Fahrt unter 1,6 Promille kann zur MPU führen, wenn ab 1,1 Promille trotz erheblicher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Das ist nach ständiger Rechtsprechung ein Indiz für eine gewisse Alkoholgewöhnung – und das begründet Eignungszweifel, auch ohne den Schwellenwert von 1,6 Promille zu erreichen. In Berlin kommuniziert die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich, dass Trunkenheitsersttäter ab 1,1 Promille vor der Neuerteilung eine MPU benötigen – und ab der zweiten Trunkenheitsfahrt gilt das unabhängig vom Promillewert.

 

Cannabis: eigenständige Regelung seit 2024

Seit dem 22. August 2024 regelt § 13a FeV die Cannabis-Konstellationen eigenständig. Anlass für eine MPU-Begutachtung sind Anzeichen einer Cannabisproblematik, fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss oder frühere Entziehungen aus diesen Gründen. Für den Straßenverkehr gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum – für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regeln.

Wer jetzt mit einem älteren Wissensstand aus dem Netz arbeitet – dort kursieren noch Darstellungen mit dem früheren 1-ng/ml-Schwellenwert –, sollte das korrigieren. Die neue Rechtslage nach § 13a FeV ist für alle nach August 2024 liegenden Fälle maßgeblich.

 

Andere Drogen und Arzneimittel: besonders strenge Regelung

§ 14 FeV regelt den Fall der anderen Betäubungsmittel. Hier ist die Rechtslage besonders rigide: Anlage 4 Nr. 9.1 FeV legt fest, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – also anderen Stoffen als Cannabis – im Regelfall von fehlender Fahreignung ausgegangen wird. Das heißt: Hier ist die Frage oft nicht mehr, ob eine MPU angeordnet wird, sondern ob überhaupt noch Raum für eine positive Begutachtung besteht.

Übersicht: Anordnungsgrundlagen und zugehörige Normen

Anlass Norm Bemerkung
Alkohol: 1,6 ‰ oder mehr § 13 Nr. 2c FeV Gesetzliche Pflicht zur MPU
Alkohol: Wiederholungstäter § 13 Nr. 2a FeV Auch unter 1,6 ‰
Alkohol: 1,1–1,6 ‰ ohne Ausfallerscheinungen Rechtsprechung Einzelfallbezogen
Cannabis: fehlende Trennung, Wiederholung § 13a FeV Gilt ab 08/2024
Andere Drogen/BtM § 14 FeV, Anlage 4 Nr. 9.1 Regelfall: fehlende Eignung
Punkte: 8 oder mehr § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG Direkt Entziehung; MPU bei Neuerteilung
Straftaten / charakterliche Zweifel § 11 Abs. 3 FeV Erhebliche oder wiederholte Verkehrsdelikte

Punkte und Straftaten

Wer acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hat, gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG als ungeeignet – die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die MPU kommt hier typischerweise auf dem Weg zur Wiedererteilung ins Spiel, nicht als erste Reaktion auf die Entziehung. Wer sich diesem Schwellenwert nähert, sollte die Möglichkeiten zum Punkteabbau prüfen, bevor die Entziehung ausgesprochen wird.

Bei Straftaten geht es vor allem um erhebliche oder wiederholte Delikte mit Verkehrsbezug oder mit Bezug zur Fahreignung – also etwa Aggressionsdelikte im Straßenverkehr, Nötigung oder Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb.

MPU-Anordnung erhalten und nicht sicher, ob sie rechtmäßig ist?

Wir prüfen die Anordnung, die Fragestellung und die zugrundeliegenden Tatsachen. Als MPU Anwalt aus Berlin sagen wir Ihnen klar, ob die Anordnung trägt – oder ob Ansatzpunkte für eine Prüfung bestehen.

Wie die Behörde vorgeht – der Ablauf der MPU-Anordnung

Die Systemkette von der Eignungszweifel-Entscheidung bis zum Gutachten.

 

Was die Anordnung enthalten muss

Die Beibringungsaufforderung ist kein formloser Brief. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sie konkret benennen, welche Tatsachen die Eignungszweifel begründen, welche Fragen durch die Begutachtung geklärt werden sollen, innerhalb welcher Frist das Gutachten vorzulegen ist, welche Begutachtungsstelle in Betracht kommt, und dass die zu übersendenden Unterlagen eingesehen werden können.

Fehlen diese Elemente oder sind sie unvollständig, leidet die Aufforderung an einem formellen Mangel – mit möglicherweise erheblicher Konsequenz: Wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig war, darf die Behörde aus der Nichtvorlage nicht auf Nichteignung schließen. Dieser Zusammenhang ist zentral für die Prüfung im Einzelfall.

 

Von der Aufforderung zur Begutachtung

Wenn die Aufforderung rechtmäßig ist, beauftragen Sie selbst eine zugelassene Begutachtungsstelle – die Behörde gibt Ihnen keine bestimmte Stelle vor, aber die Begutachtungsstelle muss amtlich anerkannt sein. In Berlin führt beispielsweise das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV NORD solche Begutachtungen durch. Die Akte wird an die Begutachtungsstelle weitergeleitet; Termin und Kosten werden direkt zwischen Ihnen und der Stelle vereinbart.

Das Ergebnis wird an Sie geschickt – nicht direkt an die Behörde. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, das Gutachten zunächst anzusehen und anwaltlich bewerten zu lassen, bevor Sie es einreichen. Das sollten Sie nutzen.

Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird

§ 11 Abs. 8 FeV ist klar – und hat direkte Konsequenzen.

 

Wenn eine rechtmäßige Aufforderung vorliegt und das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Das klingt nach einer Wahl – "darf" klingt nach Ermessen. Tatsächlich ist es in der Praxis nahezu automatisch: Die Behörde schließt auf Nichteignung, und die Fahrerlaubnis wird entzogen oder die Neuerteilung abgelehnt.

Das ist der Grund, warum "abwarten und schauen" keine Strategie ist. Wer das Schreiben ignoriert, verliert nicht nur die Chance auf eine mögliche rechtliche Prüfung – er verliert auch die Möglichkeit, die Situation strategisch zu gestalten. Mehr zum weiteren Verfahren nach einer Entziehung finden Sie auf unserer Seite zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Frist verpassen ist kein neutrales Ereignis

Wer die Frist zur Gutachtenvorlage verstreichen lässt, gibt der Behörde das Recht, auf Nichteignung zu schließen – auch wenn das Gutachten inhaltlich möglicherweise positiv ausgefallen wäre. Die Frist ist damit das wichtigste Handlungselement nach Erhalt der Anordnung

Wann eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist – und wann nicht

Erklären, nicht taktieren. Aber die Systemlogik muss klar sein.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen

Eine MPU darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen bestehen, die Eignungszweifel begründen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt: Reicht ein ärztliches Gutachten zur Aufklärung, kommt eine MPU nicht in Betracht. Die Anordnung muss auf den konkreten Anlassfall bezogen sein und darf nicht pauschal oder verdachtsunabhängig erfolgen.

Die MPU-Anordnung selbst – die Beibringungsaufforderung – ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Das bedeutet: Ein isolierter Widerspruch gegen die Anordnung ist in aller Regel nicht der richtige Weg. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird typischerweise erst im Streit gegen eine spätere Entziehung oder die Ablehnung der Neuerteilung geprüft.

 

Wann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist

Trotzdem gibt es Angriffspunkte, die früh erkannt sein wollen. In den folgenden Situationen sollte die Anordnung anwaltlich geprüft werden:

Wenn die Aufforderung keine konkrete Fragestellung enthält oder der Anlassbezug unklar ist. Wenn kein Hinweis auf Akteneinsicht erfolgt ist. Wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht korrekt oder bereits verjährt sind. Wenn die Anlassschwellen nicht erreicht werden und kein weiterer Umstand vorliegt, der Eignungszweifel begründet.

Mehr zur konkreten Prüfung finden Sie auf unserer Seite MPU Anwalt Berlin.

MPU-Anordnung – was jetzt der richtige Schritt ist.

Wir prüfen Anlass, Fragestellung und Formvoraussetzungen. Klar, ruhig, ohne Übertreibung. Als Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin kennen wir die Berliner Verfahrenspraxis und die Anforderungen des BVerwG an rechtmäßige Aufforderungen.

Typische Praxisbeispiele

Drei Konstellationen, die im  Verfahrensalltag häufig vorkommen.

 

Konstellation 1: Erstmaliger Alkoholverstoß mit 1,7 Promille Der Betroffene wird mit 1,7 Promille im Straßenverkehr gestoppt. Strafverfahren und Führerscheinentzug durch das Strafgericht folgen. Danach kommt das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde: MPU-Anordnung nach § 13 Nr. 2c FeV. Das ist ein Standardfall – die Anordnung ist gesetzlich vorgeschrieben und häufig formell korrekt. Der anwaltliche Mehrwert liegt hier nicht in der Anfechtung, sondern in der strategischen Vorbereitung auf den Weg zurück.

Konstellation 2: Wiederholter Cannabisverstoß ohne Fahrt Der Betroffene wird zweimal mit Cannabis angetroffen, aber ohne eine Trunkenheitsfahrt. Nach § 13a FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei wiederholten Verstößen und fehlendem Trennvermögen eine MPU anordnen. Hier lohnt sich die genaue Prüfung: Welche Tatsachen liegen tatsächlich vor? Ist die Fragestellung auf die konkreten Umstände zugeschnitten?

Konstellation 3: Punkte kurz vor dem Grenzwert Der Betroffene hat sieben Punkte. Bei einem weiteren Verstoß droht die Entziehung. Die Behörde kann in dieser Phase noch keine MPU erzwingen – aber sobald acht Punkte erreicht werden, folgt die Entziehung nach § 4 StVG, und die Neuerteilung setzt eine positive MPU voraus. Wer die Möglichkeiten zum Punkteabbau noch nutzen kann, sollte das jetzt klären.

In Berlin: Behörde, Zuständigkeit und praktische Besonderheiten

Bundesrecht gilt überall – aber die Berliner Abwicklung hat konkrete lokale Züge.

 

In Berlin ist für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig. Die materiellen Regeln – Anlass, Schwellen, Fragestellungen – folgen bundesweit aus StVG und FeV; die praktische Abwicklung hat aber lokale Besonderheiten, die Betroffene kennen sollten.

Gutachten und Bescheinigungen werden in Berlin im Original verlangt – Scan oder E-Mail werden nicht akzeptiert. Das positive Gutachten kann postalisch oder über den Nachtbriefkasten am Eingang Friedrichstraße 219, 10969 Berlin eingereicht werden. Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich.

Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug kann in Berlin bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist beim Bürgeramt gestellt werden. Wer dieses Zeitfenster kennt und nutzt, kann Wochen gewinnen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verkürzung der Sperrfrist.

Fazit vom Anwalt: Die MPU-Anordnung ist ein Signal – kein Urteil

Die Anordnung zeigt, dass die Behörde konkrete Eignungszweifel hat und diese aufklären will. Das ist Systemlogik, kein Vorwurf. Was jetzt zählt, ist die richtige Reaktion: nicht ignorieren, nicht sofort handeln ohne Prüfung, nicht vorschnell Gutachten in Auftrag geben, bevor die Anordnung selbst auf Rechtmäßigkeit überprüft wurde.

Wer die Systemkette versteht – Anlass, Anordnung, Gutachten, Entscheidung – und rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, hat erheblich bessere Chancen als jemand, der wartet oder auf gut Glück reagiert. Gerne stehen wir als Anwalt für Führerscheinrecht an Ihrer Seite. 

MPU Anwalt Berlin – Anordnung prüfen lassen, bevor Fristen ablaufen.

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Auszüge aus echten Google-Bewertungen von Mandanten

Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

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    IOANNIS KARANLIK

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  • Herr Aydin hat mir eine schnelle und kompetente Beratung zu einem Schaden an einem geliehenen Auto geboten. Abwicklung und Abläufe mit und zwischen ihm und den Beteiligten Parteien liefen super strukturiert und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ab. Vielen Dank!

    Sandro Moses

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Über den Autor:

Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf Verfahren rund um den Führerschein – insbesondere bei Fahrverboten, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren ebenso wie die rechtliche Begleitung im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung von Fahrverboten, die Verteidigung bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis sowie die rechtliche Begleitung im Wiedererteilungsverfahren.

Ein Schwerpunkt liegt in der rechtlichen Einordnung komplexer Verfahrenssituationen, insbesondere im Zusammenspiel zwischen Strafverfahren und behördlichen Maßnahmen. Ziel ist eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine strukturierte Vorgehensweise zur Sicherung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Häufige Fragen zur zur MPU-Anordnung

1Was ist eine MPU-Anordnung?
Die behördliche Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen. Sie ist keine Strafe, sondern eine Eignungsprüfung.
2Wann wird eine MPU angeordnet?
Wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen – bei Alkohol, Cannabis, anderen Drogen, Punkten oder erheblichen Straftaten mit Verkehrsbezug.
3Ab wann droht eine MPU bei Alkohol?
Der gesetzliche Standardfall ist 1,6 Promille oder mehr. Wiederholte Verstöße können auch darunter die Anordnung tragen. Selbst eine einmalige Fahrt ab 1,1 Promille kann eine MPU rechtfertigen, wenn trotz hoher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen vorlagen.
4Was gilt bei Cannabis seit 2024?
§ 13a FeV regelt Cannabis seit August 2024 eigenständig. Maßgeblich sind Anzeichen einer Cannabisproblematik, fehlendes Trennvermögen und wiederholte Auffälligkeiten. Der straßenverkehrsrechtliche Grenzwert beträgt 3,5 ng/ml THC im Blutserum.
5Was passiert, wenn ich das Gutachten nicht vorlege?
Die Behörde darf nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen – vorausgesetzt, die Aufforderung war rechtmäßig. Das führt in der Praxis nahezu automatisch zur Entziehung oder Ablehnung der Neuerteilung.
6Kann ich gegen die MPU-Anordnung Widerspruch einlegen?
In aller Regel nicht isoliert. Die Beibringungsanordnung ist nach ständiger Rechtsprechung kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
7Was muss die Anordnung enthalten?
Den Anlassbezug, die konkrete Fragestellung, die Frist, Angaben zur Begutachtungsstelle und den Hinweis auf das Recht zur Akteneinsicht. Fehlen diese Elemente, kann die Anordnung fehlerhaft sein.
8Steht die MPU schon im Bußgeldbescheid?
Nein – über die MPU entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Fahrerlaubnisverfahren, nicht das Bußgeld- oder Strafgericht.
9Gibt es in Berlin Besonderheiten?
Ja – das LABO ist die zuständige Behörde. Gutachten müssen im Original eingereicht werden. Der Neuerteilungsantrag kann sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
10Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Möglichst früh – die Prüfung der Anordnung ist am sinnvollsten, solange die Frist noch läuft. Mehr dazu auf unserer Seite MPU Anwalt Berlin.

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