Sie haben ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde bekommen – und verstehen nicht, warum
MPU Anordnung – warum die Behörde handelt, was das bedeutet und was jetzt folgt
Das Schreiben liegt vor Ihnen. Die Fahrerlaubnisbehörde fordert Sie auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Kein Strafurteil, keine Klage – aber eine Maßnahme, die Ihre Fahrerlaubnis direkt gefährdet, wenn Sie falsch reagieren. Die erste Frage, die fast alle stellen: Warum ich – und muss ich das wirklich?
Die Antwort beginnt mit einem Verständnis dafür, wie das System funktioniert. Die Fahrerlaubnisbehörde handelt hier nicht willkürlich. Sie handelt normgebunden: Sobald konkrete Tatsachen bestehen, die Zweifel an Ihrer Fahreignung begründen, ist die Behörde gesetzlich verpflichtet, diese Zweifel aufzuklären. Das kann durch ein ärztliches Gutachten, ein verkehrspsychologisches Gutachten oder eben eine MPU geschehen – je nach Anlassfall. Der entscheidende Punkt: Die MPU ist keine Strafe. Sie ist eine Eignungsprüfung.
Was das für Sie bedeutet, hängt vom konkreten Anlass, der Rechtmäßigkeit der Anordnung und Ihrem weiteren Verhalten ab. Als Kanzlei für Verkehrsrecht aus Berlin erklären wir Ihnen, wie das System funktioniert – und wann anwaltliche Prüfung sinnvoll ist.

Kurzantwort zur MPU-Anordnung
Eine MPU-Anordnung ist die behördliche Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, das Ihre Fahreignung klärt. Rechtsgrundlage sind die §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); § 11 Abs. 2 FeV regelt den allgemeinen Rahmen, während §§ 13, 13a und 14 FeV die spezifischen Anlässe bei Alkohol, Cannabis und anderen Drogen bestimmen. Die Maßnahme selbst ist keine Strafe und kein Schuldvorwurf – sie dient ausschließlich der Aufklärung von Eignungszweifeln. Wer das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 FeV, dass die Behörde auf Nichteignung schließt – mit der Folge einer Entziehung oder der Ablehnung der Neuerteilung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die MPU-Anordnung ist keine Strafe, sondern eine Eignungsprüfung – die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, konkrete Eignungszweifel aufzuklären.
- Die häufigsten Anlässe sind Alkohol, Cannabis, andere Drogen und Punkte – jeweils mit unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlicher Rechtsnorm.
- Die Anordnung enthält eine Frist – wer das Gutachten nicht rechtzeitig vorlegt, riskiert den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV.
- Die MPU-Anordnung selbst ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt – ihre Rechtmäßigkeit wird erst im Streit über Entziehung oder Neuerteilung geprüft.
- Formelle Anforderungen an die Anordnung sind zwingend – sie muss den Anlass, die Fragestellung, die Frist und den Hinweis auf Akteneinsicht enthalten.
- Ein negatives Gutachten gehört nicht automatisch zur Behörde – der Bericht kommt zunächst zu Ihnen; erst Sie entscheiden, ob Sie ihn einreichen.
- In Berlin ist die Fahrerlaubnisbehörde beim LABO zuständig – die materiellen Regeln folgen bundesweit aus StVG und FeV, die Abwicklung hat aber lokale Besonderheiten.
Was eine MPU-Anordnung ist – und was sie nicht ist
Das Schreiben wirkt wie ein Urteil. Es ist keines.
Die Behörde handelt normgebunden, nicht willkürlich
Wer eine Fahrerlaubnis besitzt oder begehrt, muss die dafür notwendige körperliche und geistige Eignung mitbringen. Bestehen Zweifel daran, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diese Zweifel aufzuklären. Welches Instrument sie dabei einsetzt, hängt vom Anlassfall ab. § 11 FeV gibt die allgemeine Grundlage; die §§ 13, 13a und 14 FeV regeln die konkreten Szenarien für Alkohol, Cannabis und andere Substanzen. Anlage 4 zur FeV listet systematisch auf, welche körperlichen und psychischen Defekte die Eignung ausschließen oder beeinflussen.
Wichtig zu verstehen: Die MPU ist keine Doppelbestrafung für das, was im Straf- oder Bußgeldverfahren bereits abgeurteilt wurde. Das Strafverfahren fragt nach Schuld und Sanktion. Das Fahrerlaubnisverfahren fragt danach, ob Sie künftig sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. Beide Verfahren laufen nebeneinander, mit unterschiedlichen Maßstäben.
Die Systemkette, die Betroffene kennen müssen
Das Verfahren folgt einer klaren Logik: Konkrete Tatsachen begründen Eignungszweifel. Die Behörde formuliert eine Fragestellung und fordert das Gutachten an. Die Begutachtungsstelle erhält die Akte. Das Gutachten wird erstellt. Sie legen es der Behörde vor. Die Behörde entscheidet über die Fahrerlaubnis.
Wer an irgendeiner Stelle aus diesem Ablauf aussteigt – ohne das Gutachten einzureichen – gibt der Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV das Recht, auf Nichteignung zu schließen. Das klingt wie eine Falle. Es ist aber die gesetzliche Konsequenz dafür, dass die Fahreignung eine Bringpflicht des Inhabers ist, keine Holpflicht der Behörde.
Inhaltsverzeichnis:
- Was eine MPU-Anordnung ist – und was sie nicht ist
- Welche Gründe zu einer MPU-Anordnung führen
- Wie die Behörde vorgeht – der Ablauf der MPU-Anordnung
- Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird
- Wann eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist – und wann nicht
- Typische Praxisbeispiele
- In Berlin: Behörde, Zuständigkeit und praktische Besonderheiten
- Fazit vom Anwalt: Die MPU-Anordnung ist ein Signal – kein Urteil
- Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen
- Häufige Fragen zur zur MPU-Anordnung
Welche Gründe zu einer MPU-Anordnung führen
Vier Fallgruppen – mit unterschiedlichen Schwellen und Rechtsnormen.
Alkohol: klare Schwelle, aber auch Sonderfälle
Der bekannteste Fall ist die Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr – hier schreibt § 13 Nr. 2c FeV die MPU-Begutachtung vor. Das ist kein Ermessen der Behörde, sondern gesetzliche Pflicht. Daneben tragen die Anordnung auch wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss, eine frühere Entziehung wegen Alkohols und die Klärung, ob Missbrauch oder Abhängigkeit überwunden ist.
Weniger bekannt, aber rechtlich relevant: Auch eine einmalige Fahrt unter 1,6 Promille kann zur MPU führen, wenn ab 1,1 Promille trotz erheblicher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Das ist nach ständiger Rechtsprechung ein Indiz für eine gewisse Alkoholgewöhnung – und das begründet Eignungszweifel, auch ohne den Schwellenwert von 1,6 Promille zu erreichen. In Berlin kommuniziert die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich, dass Trunkenheitsersttäter ab 1,1 Promille vor der Neuerteilung eine MPU benötigen – und ab der zweiten Trunkenheitsfahrt gilt das unabhängig vom Promillewert.
Cannabis: eigenständige Regelung seit 2024
Seit dem 22. August 2024 regelt § 13a FeV die Cannabis-Konstellationen eigenständig. Anlass für eine MPU-Begutachtung sind Anzeichen einer Cannabisproblematik, fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren, wiederholte Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss oder frühere Entziehungen aus diesen Gründen. Für den Straßenverkehr gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum – für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren gelten strengere Regeln.
Wer jetzt mit einem älteren Wissensstand aus dem Netz arbeitet – dort kursieren noch Darstellungen mit dem früheren 1-ng/ml-Schwellenwert –, sollte das korrigieren. Die neue Rechtslage nach § 13a FeV ist für alle nach August 2024 liegenden Fälle maßgeblich.
Andere Drogen und Arzneimittel: besonders strenge Regelung
§ 14 FeV regelt den Fall der anderen Betäubungsmittel. Hier ist die Rechtslage besonders rigide: Anlage 4 Nr. 9.1 FeV legt fest, dass bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG – also anderen Stoffen als Cannabis – im Regelfall von fehlender Fahreignung ausgegangen wird. Das heißt: Hier ist die Frage oft nicht mehr, ob eine MPU angeordnet wird, sondern ob überhaupt noch Raum für eine positive Begutachtung besteht.
Übersicht: Anordnungsgrundlagen und zugehörige Normen
| Anlass | Norm | Bemerkung |
|---|---|---|
| Alkohol: 1,6 ‰ oder mehr | § 13 Nr. 2c FeV | Gesetzliche Pflicht zur MPU |
| Alkohol: Wiederholungstäter | § 13 Nr. 2a FeV | Auch unter 1,6 ‰ |
| Alkohol: 1,1–1,6 ‰ ohne Ausfallerscheinungen | Rechtsprechung | Einzelfallbezogen |
| Cannabis: fehlende Trennung, Wiederholung | § 13a FeV | Gilt ab 08/2024 |
| Andere Drogen/BtM | § 14 FeV, Anlage 4 Nr. 9.1 | Regelfall: fehlende Eignung |
| Punkte: 8 oder mehr | § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG | Direkt Entziehung; MPU bei Neuerteilung |
| Straftaten / charakterliche Zweifel | § 11 Abs. 3 FeV | Erhebliche oder wiederholte Verkehrsdelikte |
Punkte und Straftaten
Wer acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister angesammelt hat, gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG als ungeeignet – die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die MPU kommt hier typischerweise auf dem Weg zur Wiedererteilung ins Spiel, nicht als erste Reaktion auf die Entziehung. Wer sich diesem Schwellenwert nähert, sollte die Möglichkeiten zum Punkteabbau prüfen, bevor die Entziehung ausgesprochen wird.
Bei Straftaten geht es vor allem um erhebliche oder wiederholte Delikte mit Verkehrsbezug oder mit Bezug zur Fahreignung – also etwa Aggressionsdelikte im Straßenverkehr, Nötigung oder Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb.

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Wir prüfen die Anordnung, die Fragestellung und die zugrundeliegenden Tatsachen. Als MPU Anwalt aus Berlin sagen wir Ihnen klar, ob die Anordnung trägt – oder ob Ansatzpunkte für eine Prüfung bestehen.
Kostenfreie Erstberatung
Bundesweit tätig – Schwerpunkt Berlin
Strategische Vorgehen
Erfahrung im Verkehrsrecht
Wie die Behörde vorgeht – der Ablauf der MPU-Anordnung
Die Systemkette von der Eignungszweifel-Entscheidung bis zum Gutachten.
Was die Anordnung enthalten muss
Die Beibringungsaufforderung ist kein formloser Brief. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sie konkret benennen, welche Tatsachen die Eignungszweifel begründen, welche Fragen durch die Begutachtung geklärt werden sollen, innerhalb welcher Frist das Gutachten vorzulegen ist, welche Begutachtungsstelle in Betracht kommt, und dass die zu übersendenden Unterlagen eingesehen werden können.
Fehlen diese Elemente oder sind sie unvollständig, leidet die Aufforderung an einem formellen Mangel – mit möglicherweise erheblicher Konsequenz: Wenn die Aufforderung nicht rechtmäßig war, darf die Behörde aus der Nichtvorlage nicht auf Nichteignung schließen. Dieser Zusammenhang ist zentral für die Prüfung im Einzelfall.
Von der Aufforderung zur Begutachtung
Wenn die Aufforderung rechtmäßig ist, beauftragen Sie selbst eine zugelassene Begutachtungsstelle – die Behörde gibt Ihnen keine bestimmte Stelle vor, aber die Begutachtungsstelle muss amtlich anerkannt sein. In Berlin führt beispielsweise das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV NORD solche Begutachtungen durch. Die Akte wird an die Begutachtungsstelle weitergeleitet; Termin und Kosten werden direkt zwischen Ihnen und der Stelle vereinbart.
Das Ergebnis wird an Sie geschickt – nicht direkt an die Behörde. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, das Gutachten zunächst anzusehen und anwaltlich bewerten zu lassen, bevor Sie es einreichen. Das sollten Sie nutzen.

Was passiert, wenn das Gutachten nicht vorgelegt wird
§ 11 Abs. 8 FeV ist klar – und hat direkte Konsequenzen.
Wenn eine rechtmäßige Aufforderung vorliegt und das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Das klingt nach einer Wahl – "darf" klingt nach Ermessen. Tatsächlich ist es in der Praxis nahezu automatisch: Die Behörde schließt auf Nichteignung, und die Fahrerlaubnis wird entzogen oder die Neuerteilung abgelehnt.
Das ist der Grund, warum "abwarten und schauen" keine Strategie ist. Wer das Schreiben ignoriert, verliert nicht nur die Chance auf eine mögliche rechtliche Prüfung – er verliert auch die Möglichkeit, die Situation strategisch zu gestalten. Mehr zum weiteren Verfahren nach einer Entziehung finden Sie auf unserer Seite zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.
Frist verpassen ist kein neutrales Ereignis
Wer die Frist zur Gutachtenvorlage verstreichen lässt, gibt der Behörde das Recht, auf Nichteignung zu schließen – auch wenn das Gutachten inhaltlich möglicherweise positiv ausgefallen wäre. Die Frist ist damit das wichtigste Handlungselement nach Erhalt der Anordnung
Wann eine MPU-Anordnung rechtmäßig ist – und wann nicht
Erklären, nicht taktieren. Aber die Systemlogik muss klar sein.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
Eine MPU darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen bestehen, die Eignungszweifel begründen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt: Reicht ein ärztliches Gutachten zur Aufklärung, kommt eine MPU nicht in Betracht. Die Anordnung muss auf den konkreten Anlassfall bezogen sein und darf nicht pauschal oder verdachtsunabhängig erfolgen.
Die MPU-Anordnung selbst – die Beibringungsaufforderung – ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt. Das bedeutet: Ein isolierter Widerspruch gegen die Anordnung ist in aller Regel nicht der richtige Weg. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung wird typischerweise erst im Streit gegen eine spätere Entziehung oder die Ablehnung der Neuerteilung geprüft.
Wann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist
Trotzdem gibt es Angriffspunkte, die früh erkannt sein wollen. In den folgenden Situationen sollte die Anordnung anwaltlich geprüft werden:
Wenn die Aufforderung keine konkrete Fragestellung enthält oder der Anlassbezug unklar ist. Wenn kein Hinweis auf Akteneinsicht erfolgt ist. Wenn die zugrunde liegenden Tatsachen nicht korrekt oder bereits verjährt sind. Wenn die Anlassschwellen nicht erreicht werden und kein weiterer Umstand vorliegt, der Eignungszweifel begründet.
Mehr zur konkreten Prüfung finden Sie auf unserer Seite MPU Anwalt Berlin.
MPU-Anordnung – was jetzt der richtige Schritt ist.
Wir prüfen Anlass, Fragestellung und Formvoraussetzungen. Klar, ruhig, ohne Übertreibung. Als Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin kennen wir die Berliner Verfahrenspraxis und die Anforderungen des BVerwG an rechtmäßige Aufforderungen.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Bundesweit tätig – Schwerpunkt Berlin
Zeitplan und Fristen einschätzen
Persönliche & schnelle Betreuung
Typische Praxisbeispiele
Drei Konstellationen, die im Verfahrensalltag häufig vorkommen.
Konstellation 1: Erstmaliger Alkoholverstoß mit 1,7 Promille Der Betroffene wird mit 1,7 Promille im Straßenverkehr gestoppt. Strafverfahren und Führerscheinentzug durch das Strafgericht folgen. Danach kommt das Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde: MPU-Anordnung nach § 13 Nr. 2c FeV. Das ist ein Standardfall – die Anordnung ist gesetzlich vorgeschrieben und häufig formell korrekt. Der anwaltliche Mehrwert liegt hier nicht in der Anfechtung, sondern in der strategischen Vorbereitung auf den Weg zurück.
Konstellation 2: Wiederholter Cannabisverstoß ohne Fahrt Der Betroffene wird zweimal mit Cannabis angetroffen, aber ohne eine Trunkenheitsfahrt. Nach § 13a FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei wiederholten Verstößen und fehlendem Trennvermögen eine MPU anordnen. Hier lohnt sich die genaue Prüfung: Welche Tatsachen liegen tatsächlich vor? Ist die Fragestellung auf die konkreten Umstände zugeschnitten?
Konstellation 3: Punkte kurz vor dem Grenzwert Der Betroffene hat sieben Punkte. Bei einem weiteren Verstoß droht die Entziehung. Die Behörde kann in dieser Phase noch keine MPU erzwingen – aber sobald acht Punkte erreicht werden, folgt die Entziehung nach § 4 StVG, und die Neuerteilung setzt eine positive MPU voraus. Wer die Möglichkeiten zum Punkteabbau noch nutzen kann, sollte das jetzt klären.
In Berlin: Behörde, Zuständigkeit und praktische Besonderheiten
Bundesrecht gilt überall – aber die Berliner Abwicklung hat konkrete lokale Züge.
In Berlin ist für fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig. Die materiellen Regeln – Anlass, Schwellen, Fragestellungen – folgen bundesweit aus StVG und FeV; die praktische Abwicklung hat aber lokale Besonderheiten, die Betroffene kennen sollten.
Gutachten und Bescheinigungen werden in Berlin im Original verlangt – Scan oder E-Mail werden nicht akzeptiert. Das positive Gutachten kann postalisch oder über den Nachtbriefkasten am Eingang Friedrichstraße 219, 10969 Berlin eingereicht werden. Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich.
Ein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug kann in Berlin bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist beim Bürgeramt gestellt werden. Wer dieses Zeitfenster kennt und nutzt, kann Wochen gewinnen. Mehr dazu auf unserer Seite zur Verkürzung der Sperrfrist.
Fazit vom Anwalt: Die MPU-Anordnung ist ein Signal – kein Urteil
Die Anordnung zeigt, dass die Behörde konkrete Eignungszweifel hat und diese aufklären will. Das ist Systemlogik, kein Vorwurf. Was jetzt zählt, ist die richtige Reaktion: nicht ignorieren, nicht sofort handeln ohne Prüfung, nicht vorschnell Gutachten in Auftrag geben, bevor die Anordnung selbst auf Rechtmäßigkeit überprüft wurde.
Wer die Systemkette versteht – Anlass, Anordnung, Gutachten, Entscheidung – und rechtzeitig die richtigen Schritte einleitet, hat erheblich bessere Chancen als jemand, der wartet oder auf gut Glück reagiert. Gerne stehen wir als Anwalt für Führerscheinrecht an Ihrer Seite.

MPU Anwalt Berlin – Anordnung prüfen lassen, bevor Fristen ablaufen.
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Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

Über den Autor:
Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt auf Verfahren rund um den Führerschein – insbesondere bei Fahrverboten, dem Entzug der Fahrerlaubnis sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden.
Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren ebenso wie die rechtliche Begleitung im verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung von Fahrverboten, die Verteidigung bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis sowie die rechtliche Begleitung im Wiedererteilungsverfahren.
Ein Schwerpunkt liegt in der rechtlichen Einordnung komplexer Verfahrenssituationen, insbesondere im Zusammenspiel zwischen Strafverfahren und behördlichen Maßnahmen. Ziel ist eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und eine strukturierte Vorgehensweise zur Sicherung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
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