Wenn die Versicherung kürzt, fehlt Ihnen schnell ein erheblicher Teil Ihres Schadensersatzes.

Fiktive Abrechnung nach Unfall – Schaden auszahlen lassen ohne Reparatur und was die Versicherung dabei typischerweise kürzt

Sie haben einen unverschuldeten Unfall gehabt, ein Gutachten in der Hand – und wollen das Geld ausgezahlt bekommen, ohne das Auto reparieren zu lassen. Das ist Ihr gutes Recht. § 249 BGB gibt Ihnen die Wahl: Naturalrestitution oder Geldersatz. Niemand kann Sie zwingen, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn Sie das Geld lieber für etwas anderes verwenden.

Das Problem beginnt, wenn der Prüfbericht der gegnerischen Haftpflichtversicherung kommt. Stundensätze einer Markenwerkstatt? Gekürzt auf günstigere Sätze einer Referenzwerkstatt. UPE-Aufschläge? Gestrichen. Verbringungskosten? Nicht anerkannt. Und die Mehrwertsteuer zahlt die Versicherung sowieso nicht – das ist sogar rechtlich korrekt. Aber die anderen Kürzungen sind es oft nicht.

Wir prüfen, welche Kürzungen berechtigt sind – und welche nicht. Als Kanzlei für Verkehrsrecht in Berlin sehen wir Prüfberichte von Versicherungen täglich und wissen, wo die Schwachstellen liegen.

Kurzantwort zur fiktiven Abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie rechnen Ihren Unfallschaden auf Basis des Gutachtens ab – ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen. Die Versicherung zahlt Ihnen den prognostizierten Nettoreparaturbetrag aus. Netto deshalb, weil Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also wenn Sie tatsächlich repariert haben. Den ausgezahlten Betrag dürfen Sie frei verwenden; eine Reparaturpflicht gibt es nicht. Die Versicherung darf bestimmte Positionen kürzen – aber nicht alle Kürzungen, die Prüfberichte enthalten, sind rechtlich haltbar. Stundensätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind klassische Streitpunkte, bei denen die BGH-Rechtsprechung klare Grenzen setzt.

Haftungsprüfung

Bewertung von Halter- und Fahrerhaftung, Mitverschulden und Beweislage nach den Maßstäben des Straßenverkehrsrechts.

Abrechnungsstrategie

Festlegung der geeigneten Abrechnungsmethode – konkrete Reparatur oder fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis.

Kürzungsabwehr

Prüfung von Werkstattverweisungen, Stundenverrechnungssätzen und Prüfberichten.

Durchsetzung

Außergerichtliche Regulierung oder gerichtliche Geltendmachung vor dem Amtsgericht Mitte oder dem Landgericht Berlin II.

Das Wichtigste zur fiktiven Abrechnung

  • Auszahlung ohne Reparatur ist Ihr Recht: § 249 BGB gibt Ihnen die freie Wahl zwischen Reparatur und Geldersatz – niemand kann Sie auf die Werkstatt zwingen.
  • Ausgezahlt wird netto: Umsatzsteuer wird bei fiktiver Abrechnung nicht erstattet, weil sie nicht tatsächlich angefallen ist – das ist gesetzlich korrekt und kein Fehler der Versicherung.
  • Die Umsatzsteuer können Sie später nachfordern – aber nur wenn Sie tatsächlich reparieren und dann konkret auf Rechnungsbasis abrechnen. Eine "gemischte" Abrechnung mit fiktiver Basis und aufgesattelter Mehrwertsteuer ist nicht zulässig.
  • Werkstattverweisung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Die günstigere Referenzwerkstatt muss gleichwertig, erreichbar und zumutbar sein – und darf keine Versicherer-Sonderkonditionen nutzen, die am freien Markt nicht verfügbar sind.
  • UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind nicht pauschal streichbar: Diese Positionen gehören zu den erstattungsfähigen Reparaturkosten – Kürzungen bedürfen einer konkreten Begründung.
  • Prüfberichte enthalten regelmäßig Kürzungen, die angreifbar sind: Wer sie ungeprüft akzeptiert, verschenkt bares Geld.

Was fiktive Abrechnung rechtlich bedeutet

Die Grundlage: § 249 BGB und Ihre Dispositionsfreiheit als Geschädigter.

 

Definition: Abrechnung ohne Reparaturrechnung

Fiktive Abrechnung heißt: Der Schaden wird auf Basis des prognostizierten Reparaturaufwands abgerechnet – nicht auf Basis einer tatsächlich bezahlten Werkstattrechnung. Die Grundlage ist ein Sachverständigengutachten oder, in kleineren Fällen, ein Kostenvoranschlag. Die Versicherung zahlt den so ermittelten Nettobetrag aus.

 

Rechtsgrundlage: § 249 BGB

§ 249 BGB gewährt dem Geschädigten das Recht auf Naturalrestitution – also Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall. Wählt er stattdessen Geldersatz, bekommt er nach § 249 Abs. 2 BGB den "zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag". Dieser Betrag beinhaltet keine Umsatzsteuer, solange sie nicht tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

Das bedeutet für die Praxis: Die Auszahlung ist kein Vorschuss auf die Reparatur, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache – das Gesetz spricht von Dispositionsfreiheit des Geschädigten.

Rechtsgrundlage: § 249 BGB

§ 249 Abs. 1 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wie viel Geld bekommen Sie wirklich – Beispielrechnung

Der Unterschied zwischen Gutachtenbetrag und tatsächlicher Auszahlung ist größer als viele denken.

 

Die Netto-Logik: Warum kein Bruttobetrag ausgezahlt wird

Das Gutachten weist den Reparaturbetrag in der Regel brutto aus – also inklusive der aktuellen Umsatzsteuer von 19 Prozent. Bei fiktiver Abrechnung wird dieser Betrag jedoch um die Umsatzsteuer bereinigt. Das ist nicht "Versicherungstaktik", sondern gesetzlich vorgeschrieben: § 249 Abs. 2 S. 2 BGB lässt Umsatzsteuerersatz nur zu, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Beispiel: Fiktive Abrechnung nach Auffahrunfall

Position Betrag
Reparaturbetrag laut Gutachten (brutto) 4.760,00 €
Abzug Umsatzsteuer 19 % – 760,00 €
Netto-Reparaturbetrag 4.000,00 €
Kürzung Stundensätze durch Versicherung (Verweis auf Referenzwerkstatt) – 380,00 €
Kürzung UPE-Aufschläge – 120,00 €
Kürzung Verbringungskosten – 80,00 €
Tatsächlich angebotene Zahlung der Versicherung 3.420,00 €
Differenz zum berechtigten Nettobetrag 580,00 €

Die Umsatzsteuer-Kürzung ist berechtigt. Die Kürzungen von Stundensätzen, UPE und Verbringung sind es nicht zwingend – das hängt von den konkreten Voraussetzungen ab.

Umsatzsteuer später nachfordern – aber nur unter einer Bedingung

Wenn Sie sich nach der fiktiven Abrechnung entscheiden, das Fahrzeug doch reparieren zu lassen, können Sie die Umsatzsteuer nachfordern – aber nur dann, wenn Sie auf konkrete Rechnungsbasis wechseln und die Umsatzsteuer tatsächlich anfällt. Ein "Nachschieben" der Mehrwertsteuer auf eine bereits fiktiv abgerechnete Basis ist nach BGH-Rechtsprechung (VI ZR 7/21) nicht zulässig. Das nennt sich das Mischverbot: Wer fiktiv abgerechnet hat, rechnet entweder fiktiv oder er wechselt vollständig zur konkreten Abrechnung auf Rechnungsbasis – beides gleichzeitig geht nicht.

Wir regulieren Ihren Unfallschaden!

Wir analysieren Ihr Gutachten und den Prüfbericht der Versicherung und zeigen Ihnen, welche Positionen Ihnen tatsächlich zustehen.

Was die Versicherung bei fiktiver Abrechnung typischerweise kürzt

Hier liegt das eigentliche Geld – und hier lohnt sich anwaltliche Prüfung am meisten.

 

Stundenverrechnungssätze und Werkstattverweisung

Die häufigste und streitigste Kürzungsposition: Die Versicherung akzeptiert nicht die im Gutachten angesetzten Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und verweist stattdessen auf eine günstigere "Referenzwerkstatt" oder "Partnerwerkstatt".

Ob das zulässig ist, hat der BGH klar geregelt: Ein Geschädigter darf grundsätzlich die ortsüblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen – auch wenn er dort gar nicht reparieren lässt. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt ist nur dann berechtigt, wenn diese Werkstatt gleichwertig (gleiche Qualität, gleiche Ausrüstung), erreichbar (zumutbare Entfernung) und zugänglich (keine unzumutbaren Wartezeiten oder Bedingungen) ist.

Die entscheidende Einschränkung: Sonderkonditionen der Versicherung gelten nicht. Wenn die Referenzwerkstatt günstigere Preise nur deshalb anbietet, weil sie einen Rahmenvertrag mit dem Versicherer hat – und diese Preise am freien Markt nicht verfügbar sind –, ist der Verweis unzumutbar. Das hat der BGH ausdrücklich entschieden. In Berlin, wo Werkstätten der verschiedensten Kategorien nebeneinander existieren und die Marktpreise gut dokumentierbar sind, ist dieses Argument besonders stark.

Mehr zur Werkstattverweisung im Detail finden Sie auf unserer Seite zur Werkstattverweisung.

 

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

UPE-Aufschläge (Unverbindliche Preisempfehlung) sind die branchenüblichen Aufschläge, die Werkstätten auf Ersatzteile erheben. Viele Versicherungen streichen sie pauschal. Das ist rechtlich nicht ohne Weiteres zulässig: UPE-Aufschläge sind Teil der typischen Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt und daher grundsätzlich erstattungsfähig – es sei denn, der Versicherer kann konkret darlegen, dass die Reparatur ohne diese Aufschläge möglich und zumutbar wäre.

Verbringungskosten entstehen, wenn ein Fahrzeug für Lackierarbeiten zu einem externen Lackierbetrieb transportiert werden muss – das ist in der Regel bei jeder Reparatur, die Lackierung erfordert, der Fall. Auch diese Position wird von Versicherungen häufig gestrichen, obwohl sie bei einer tatsächlichen Reparatur regelmäßig anfallen würde. Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich aus denselben BGH-Grundsätzen wie bei UPE-Aufschlägen.

Typische Kürzungspositionen im Überblick

Position Typische Versicherungsargument Rechtliche Einordnung
Stundensätze Markenwerkstatt „Günstiger möglich bei Referenzwerkstatt" Nur bei Gleichwertigkeit/Zugänglichkeit/keine Sonderkonditionen
UPE-Aufschläge „Nicht ortsüblich" Grundsätzlich erstattungsfähig, konkrete Begründung für Kürzung erforderlich
Verbringungskosten „Nicht notwendig" Erstattungsfähig wenn bei tatsächlicher Reparatur anfallend
Umsatzsteuer „Nicht angefallen bei fiktiver Abrechnung" Kürzung rechtmäßig nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB

Risiken und Grenzen der fiktiven Abrechnung

Fiktive Abrechnung ist ein Recht – aber kein Freifahrtschein.

 

Das Mischverbot: Kein "Bestes aus beiden Welten"

Wer fiktiv abrechnet, muss konsequent bleiben. Die Versicherung zahlt den Nettobetrag auf Gutachtenbasis. Wer später repariert und dann die Mehrwertsteuer "dazuschlagen" möchte, muss vollständig auf konkrete Abrechnung wechseln – also die tatsächliche Werkstattrechnung vorlegen. Ein gemischtes Vorgehen – fiktiver Reparaturbetrag plus aufgesetzte Mehrwertsteuer – ist nach der BGH-Linie (VI ZR 7/21) unzulässig.

Das bedeutet: Wenn Sie absehen, dass Sie das Fahrzeug reparieren lassen werden, kann es strategisch sinnvoller sein, direkt konkret abzurechnen. Den Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung erläutern wir ausführlich auf unserer Seite zur konkreten Abrechnung.

 

Werkstattverweise und Beweislast

Wenn Sie die Kürzung durch Werkstattverweis nicht akzeptieren, müssen Sie – oder Ihr Anwalt – die fehlende Gleichwertigkeit, die Unzugänglichkeit oder die Sonderkonditionen der Referenzwerkstatt konkret darlegen. Das geht am besten mit einer anwaltlichen Stellungnahme auf Basis des Prüfberichts und Marktrecherche.

 

Wann fiktive Abrechnung strategisch schwierig wird

Bei älteren Fahrzeugen mit hohem Reparaturbetrag kann die Versicherung auf Totalschaden- oder 130-Prozent-Überlegungen hinweisen. In diesen Konstellationen gelten andere Abrechnungslogiken – mehr dazu auf unserer Seite zur 130-Prozent-Regel.

Was Sie nicht tun sollten

  • Prüfbericht der Versicherung ungeprüft akzeptieren und zu schnell unterschreiben
  • "Vergleichsangebote" der Versicherung annehmen, ohne die Rechtsgrundlage zu prüfen
  • Fahrzeug reparieren lassen und trotzdem "fiktiv" weiterabrechnen
  • Abtretungserklärungen unterschreiben, bevor der Anspruch vollständig geprüft ist

Wie wir fiktive Abrechnung für Mandanten durchsetzen

Von den Unterlagen bis zur Auszahlung – so läuft es in der Praxis ab.

 

Schritt 1: Unterlagen sichten

Wir brauchen das Sachverständigengutachten (oder den Kostenvoranschlag), den Prüfbericht der gegnerischen Versicherung – falls er schon vorliegt – und den bisherigen Schriftverkehr mit der Versicherung. In Berlin funktioniert das vollständig digital: Unterlagen per E-Mail oder Upload, kurze Rückfragen telefonisch.

 

Schritt 2: Kürzungen prüfen

Wir prüfen systematisch, ob die Kürzungen der Versicherung berechtigt sind. Bei Stundensatzkürzungen: Entspricht die Referenzwerkstatt den BGH-Anforderungen? Sind die angebotenen Preise Sonderkonditionen? Bei UPE und Verbringung: Wurde konkret begründet, warum diese Positionen nicht erstattungsfähig sein sollen? Bei der Umsatzsteuer: Richtig – die wird nicht erstattet. Aber die anderen Positionen sind oft angreifbar.

 

Schritt 3: Durchsetzung

Wir fordern außergerichtlich nach – mit einer rechtlich fundierten Stellungnahme, die auf die BGH-Rechtsprechung gestützt ist. In den meisten Fällen reagieren Versicherungen, wenn eine sauber begründete anwaltliche Forderung eingeht. Wenn nicht, setzen wir den Anspruch gerichtlich durch – vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht.

 

Gutachten als Grundlage

Grundlage der fiktiven Abrechnung ist ein Sachverständigengutachten. Ein Kostenvoranschlag reicht in kleineren Fällen, hat aber Schwächen: Er ist weniger detailliert, leichter angreifbar und bietet weniger Schutz gegen Kürzungen. Wir empfehlen bei Schäden ab ca. 1.000 Euro immer ein Gutachten. Warum und wie ein Gutachter bei der Schadensermittlung vorgeht, erläutern wir auf unserer Seite zum Gutachter nach Verkehrsunfall.

Unsicher, ob die Versicherung Ihr Gutachten akzeptiert?

Wir prüfen Ihren Fall und setzen die fiktive Abrechnung konsequent durch.

Fiktiv oder konkret – wann welche Abrechnung sinnvoll ist

Keine pauschale Antwort – aber klare Orientierungspunkte.

Entscheidungshilfe: Fiktiv oder konkret?

Situation Tendenz
Sie wollen das Geld frei verwenden, keine Reparatur geplant Fiktive Abrechnung
Fahrzeug wird sowieso verkauft oder abgemeldet Fiktive Abrechnung
Sie lassen reparieren und wollen die volle Kostenübernahme Konkrete Abrechnung auf Rechnungsbasis
Reparaturbetrag liegt nahe am Wiederbeschaffungswert Totalschadensüberlegung vorher prüfen
Fahrzeug hat Vorschäden Risiko von Abzügen prüfen lassen

Anwaltskosten – wer zahlt?

Bei einem unverschuldeten Unfall sind die Kosten eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs Teil des Schadens, den der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung erstatten muss. Das bedeutet: Die anwaltliche Prüfung Ihres Prüfberichts und die außergerichtliche Forderung kosten Sie bei vollständig unverschuldetem Unfall in der Regel nichts extra. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung des Anwalts zur Schadensregulierung erforderlich und zweckmäßig war – was bei Kürzungen durch die Versicherung regelmäßig der Fall ist. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsunfälle an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns. 

Fazit vom Anwalt: Fiktive Abrechnung ist Ihr Recht – aber nur vollständige Auszahlung ist fair

Sie dürfen fiktiv abrechnen. Sie dürfen das Geld frei verwenden. Und Sie müssen Kürzungen der Versicherung nicht einfach hinnehmen. Die Netto-Logik ist richtig – alles andere ist Verhandlungssache.

Wer einen Prüfbericht bekommt und ihn ungeprüft akzeptiert, gibt Geld zurück, das ihm zusteht. Stundensätze, UPE, Verbringung – diese Positionen sind in der Rechtsprechung klar eingeordnet. Und eine Referenzwerkstatt, die nur wegen eines Versicherer-Sondervertrags günstig ist, trägt den Werkstattverweis rechtlich nicht.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht reguliert Ihren Unfallschaden. Wir sagen Ihnen klar, was berechtigt ist und was nicht.

Sichern Sie Ihre Ansprüche von Anfang an richtig.

Wir übernehmen die komplette Schadensregulierung für Sie.

Auszüge aus echten Google-Bewertungen von Mandanten

Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

  • Ich bin äußerst zufrieden mit der hervorragenden Unterstützung und Beratung durch die Rechtsanwaltskanzlei Herrn Faruk Aydin. Von Anfang an wurde ich professionell, kompetent und freundlich betreut. Mein Anliegen wurde verständlich erklärt, und ich hatte stets das Gefühl, dass ich in guten Händen bin. Besonders beeindruckt hat mich die schnelle Reaktion auf Fragen und die engagierte Vorgehensweise, die letztendlich zu einem erfolgreichen Ergebnis führte. Ich kann Herrn Aydin uneingeschränkt weiterempfehlen und würde mich jederzeit wieder an ihn wenden. Vielen Dank!

    IOANNIS KARANLIK

  • Ich bin ein Mandant von Herrn Aydın und bin mehr als zufrieden! Ich habe mich schon beim Erstgespräch gut aufgehoben gefühlt. Er ist ein sehr guter, professioneller und verständnisvoller Anwalt mit bester Fachkompetenz!! Er ist jederzeit gut erreichbar und wirklich sehr hilfsbereit. Ich kann Herr Aydın und seine Kanzlei guten Gewissens weiterempfehlen und bin ihm für seine hervorragende Unterstützung sehr dankbar. ☺️

    Öyküm Güreşci

  • Ich kann diesen Anwalt wärmstens empfehlen! Er hat mich in meinem Fall hervorragend unterstützt und immer alle meine Fragen kompetent und geduldig beantwortet. Dank seiner fachkundigen Hilfe habe ich mein Recht durchsetzen können. Seine Professionalität, Zuverlässigkeit und die stets klare Kommunikation haben mich sehr beeindruckt. Vielen Dank für die großartige Unterstützung!

    Firas Alshater

  • Sadly I was already involved with another law firm and I wish I found Mr. Aydin sooner! Just the phone conversation already gave me so much clarity and more confidence to go ahead with my case. A strong partner with knowledge you’d wish for by your side during a difficult situation.

    Lea

  • Ich hatte einen Arbeitsunfall und habe Klage gegen den LKW-Fahrer eingereicht, der mich angefahren hat und durchgefahren ist. Meine Freunde helfen Herrn Abdur Razzak, der mich Herrn Aydin vorstellt. Er hat mir geholfen, die Entschädigung zu bekommen, und er ist sehr fleißig und sehr intelligent, er hilft mir bei vielen Dingen. Vielen Dank für Ihr Engagement und Ihre Unterstützung. Ich würde jedem empfehlen, Herrn Aydin zu konsultieren.

    salman hussain

  • Bin sehr zu Frieden was Herr aydin als Rechtsanwalt alles macht

    Joshy 02

  • Herr Aydin ist ein sehr sympathischer kompetenter Rechtsanwalt der mir in einem Verkehrsrechtsfall super geholfen hat. Ich kann ihn mit bestem Gewissen weiter empfehlen.

    Andreas Ansorge

  • I needed support in 3 different cases. Traffic, rental of real estate and fraud. Lawyer Faruk advised and supported with the 3 cases. I even won them all. It is such a pleasure to work with a competent, transparent and honest lawyer. It really feels safer and I am glad to return to work with Aydin law at any moment....

    Wahid el

  • Einfach der Beste in seinem Job. Ich war schon mehrere Male bei ihm und er hat mein Problem immer gelöst

    elzar redjeb

  • Ein hoch engagierter, fachlich sehr gut aufgestellter Anwalt, der sich unserem Anliegen angenommen und dieses super bewerkstelligt hat! Wärmstens zu empfehlen! Vielen Dank!

    Anastasia Melnyk

  • Herr Aydin hat mir in einem komplexen Verkehrsrechtsfall außerordentlich geholfen. Seine unübertroffene Fachkenntnis und Engagement haben dazu geführt, dass mein Fall erfolgreich gelöst wurde. Die klare und präzise Kommunikation haben mir ein tiefes Verständnis für die rechtlichen Aspekte meines Falls vermittelt und mir gleichzeitig ein Gefühl von Vertrauen und Sicherheit gegeben. Die Professionalität und Empathie, die ich während des gesamten Prozesses erlebt habe, waren bemerkenswert. Ich bin äußerst zufrieden mit der Ergebnissen und kann diesen Anwalt uneingeschränkt empfehlen. Vielen Dank für Ihre herausragende Unterstützung!

    aryan nazemian

  • Ich danke Ihnen für Ihre erfolgreiche Verteidigung in meinem Fall und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg.

    Hamza OKUNAN

  • Ich denke, er ist mit Abstand der beste Anwalt in Deutschland und einer der nettesten Menschen, die ich je getroffen habe, nur einen Anruf von Ihnen entfernt

    Baran Kaplan

  • Sehr angenehmer Anwalt. Alles hat, wie versprochen, geklappt. Ich bin sehr zufrieden🤗 und werde bei meinem nächsten Anliegen wiederkommen😘.

    Fatih Cetinkaya

  • Herr Aydin hat mir in meinem Fall sehr geholfen Bin mit seiner Arbeit zufrieden.

    Nicolas Schaly

  • Sehr nette und kostenfreie Erstberatung! Ein Anwalt der kompetent und empathisch ist. Empfehle ich gerne weiter.

    Matthias

  • Sehr gut

    Mohanad Almanfi

  • Es ist wirklich nicht mehr selbstverständlich in dieser heutigen Zeit, dass man so kompetent und ehrlich beraten wird. Herr Aydin hat keinen Weg gescheut und er verdient ausschließlich Lob in den höchsten Tönen. Vor Gericht konnte sogar ein besseres Ergebnis erzielt werden, als mein Mann und ich uns erhofft haten. Eine klare Empfehlung und 5 große Sterne ⭐️

    Claudia Warenstein

  • Hat auf meine Anfrage schnell geantwortet. Freundlich und Kompetent. Vielen dank.

    Nico Brandt

  • Sehr freundlich und hilfsbereit,man wird nicht über den Tisch gezogen wie bei manchen anderen Anwälte. Würde es jedem empfehlen der ein Problem hat.

    julia milenkovic

  • Sehr gute und schnelle Beratung erhalten . Kann ich nur weiterempfehlen Hab ein Bußgeldbescheid bekommen und mein Anliegen wurde sehr schnell von Herrn Aydin bearbeitet.

    Sadra.S

  • Sehr gut

    mustafa ozmene.

  • Rechtsanwalt Faruk Aydin hat mir im Verkehrsrecht sehr schnell geholfen. Hätte nicht gedacht, dass alles so schnell gehen würde. Mein alter Anwalt für Verkehrsrecht hat mich nur hingehalten und nichts gebracht. Als Herr Aydin sich der Sache angenommen hat war alles Perfekt. Schnelle Antworten. Immer erreichbar und höflich. Vielen Dank für die Hilfe. Ich kann diesen Anwalt im Verkehrsrecht und Strafrecht nur empfehlen. Top. Danke.

    Umut Cano

  • Vertrauensvoll und höflich und ich würde jedem empfehlen, ihn zu besuchen, da er seinen Job gerne macht. Danke Herr Aydin für die Leistung, somit wir gewonnen haben.

  • Sehr kompetente und freundliche Beratung. Ich bin sehr zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiter empfehlen.

    Malik Abo Rashed

  • Sehr kompetente Beratung und super Begleitung durch den gesamten Prozess. Ich bin sehr zufrieden mit der zügigen Bearbeitung meines Anliegens. Alles in allem ein sehr guter Rechtsanwalt.

    G. Kocak

  • Top Anwalt. Professionelle Betreuung und ausgezeichneter Service.nur zum Empfehlen.

    Philipp Gervink

  • Vielen Dank für die kompetente Rechtsberatung. Nach Kontaktaufnahme konnte mir Herr Aydin schnell helfen. Ich kann ihn als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht nur empfehlen.

    Marcus Bandt

  • Super! Da ich mein Auto privat verkauft habe und der Käufer der Meinung war das kfz nicht rechtzeitig abzumelden und ein paar Ordnungswidrigkeiten sammelte, musste ich zum aller ersten einen Anwalt beauftragen weshalb ich auch ziemlich aufgeregt war. Bei Herr Aydin habe ich mich schon bei der Erstberatung super aufgehoben gefühlt und mein Anliegen wurde sehr schnell bearbeitet. Zudem wurde ich stets auf dem Laufenden gehalten und mein Problem wurde gelöst.

    M. B.

  • Herr Aydin hat mir eine schnelle und kompetente Beratung zu einem Schaden an einem geliehenen Auto geboten. Abwicklung und Abläufe mit und zwischen ihm und den Beteiligten Parteien liefen super strukturiert und zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten ab. Vielen Dank!

    Sandro Moses

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1. Sie senden uns Ihre Anfrage über das Formular.

2. Ein Anwalt unserer Kanzlei prüft Ihren Fall und meldet sich zeitnah bei Ihnen – unverbindlich und ohne Kostenrisiko für Sie.

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Unverbindliche Erstberatung – Sie haben kein Kostenrisiko mit uns.

Schnelle Rückmeldung – spätestens am nächsten Werktag

Absolute Datensicherheit – Ihre Angaben bleiben vertraulich

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Über den Autor:

Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Im Bereich der Verkehrsunfälle liegt der Fokus seiner Tätigkeit auf der rechtlichen Bewertung von Haftungsfragen, der strukturierten Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie der Prüfung und Abwehr unberechtigter Kürzungen durch Haftpflichtversicherer. Er vertritt Geschädigte regelmäßig außergerichtlich gegenüber Versicherungen sowie gerichtlich vor den zuständigen Zivilgerichten – in Berlin insbesondere vor dem Amtsgericht Mitte und dem Landgericht Berlin II. Die anwaltliche Tätigkeit umfasst dabei insbesondere die Analyse der Haftungsquote, die Abstimmung mit Sachverständigen, die Wahl der geeigneten Abrechnungsmethode und die konsequente Durchsetzung offener Schadenspositionen.

Häufige Fragen zum Gutachter Verkehrsunfall

1Was ist eine fiktive Abrechnung nach einem Verkehrsunfall?
Eine Abrechnung auf Basis eines Gutachtens ohne tatsächliche Reparatur.
2Kann ich mir den Schaden auszahlen lassen?
Ja, das ist rechtlich zulässig.
3Bekomme ich den Betrag brutto oder netto?
In der Regel netto, da keine Mehrwertsteuer anfällt.
4Warum zahlt die Versicherung keine Mehrwertsteuer?
Weil sie nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich entstanden ist.
5Kann ich die Mehrwertsteuer später nachfordern?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen – pauschal ist das nicht möglich.
6Welche Kürzungen sind typisch?
Stundensätze, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.
7Darf die Versicherung mich auf eine andere Werkstatt verweisen?
Ja, aber nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen.
8Brauche ich ein Gutachten?
In den meisten Fällen ja, da es die Grundlage der Abrechnung bildet.
9Was ist ein Prüfbericht?
Eine interne Berechnung der Versicherung, die häufig Kürzungen enthält.
10Sollte ich den Prüfbericht akzeptieren?
Nicht ohne rechtliche Prüfung.
11Ist fiktive Abrechnung immer sinnvoll?
Nicht in jedem Fall – es kommt auf die individuelle Situation an.
12Muss ich das Geld für die Reparatur verwenden?
Nein, Sie können frei darüber verfügen.

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