Reparaturkosten bei unverschuldetem Verkehrsunfall – Ihre Rechte und Möglichkeiten

Wenn Sie einen unverschuldeten Verkehrsunfall hatten, vertritt Sie unsere Kanzlei für Verkehrsrecht!

Sie hatten einen Verkehrsunfall, an dem Sie keine Schuld tragen? Dann stehen Ihnen umfassende Rechte zu – insbesondere muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für die Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs voll aufkommen​. Dennoch treten in der Praxis viele Fragen und Fallstricke auf: Wer zahlt die Werkstattrechnung? Wie funktioniert die Abrechnung (konkret oder fiktiv)? Brauchen Sie ein Gutachten oder genügt ein Kostenvoranschlag? Was ist die 130%-Grenze? Und wie gehen Sie vor, wenn die Versicherung kürzen will? Auf dieser Seite erhalten Sie klare, verständliche und juristisch fundierte Antworten. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht erläutert alle wichtigen Aspekte rund um Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Unfall – für Pkw und auch andere Fahrzeuge – damit Sie als Unfallgeschädigte*r zu Ihrem Recht kommen. Außerdem zeigen wir typische Fehler auf und wie ein Anwalt Ihnen hilft, die vollständige Erstattung Ihrer Kosten durchzusetzen.

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Wer trägt die Reparaturkosten bei einem unverschuldeten Unfall?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gilt der Grundsatz des vollen Schadenersatzes nach § 249 BGB: Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss Sie so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert​. Konkret bedeutet das, die Versicherung des Unfallverursachers trägt sämtliche erforderlichen Reparaturkosten in voller Höhe​. Haben Sie also an dem Unfall keinerlei Mitschuld, muss die Gegenseite für die Schäden an Ihrem Fahrzeug aufkommen – egal ob es sich um einen Pkw, Motorrad oder Lkw handelt.

 

Wichtig: Die Versicherung zahlt nicht nur die reinen Reparaturkosten, sondern in der Regel auch alle weiteren unfallbedingten Kosten. Dazu gehören z.B. die Gutachterkosten für ein Sachverständigengutachten und die Rechtsanwaltskosten Ihres Anwalts​.

 

Zögern Sie also nicht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen und einen Anwalt einzuschalten – deren Kosten muss bei klarer Haftung ebenfalls die gegnerische Versicherung übernehmen. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (wenn eine Reparatur unwirtschaftlich wäre) zahlt die Versicherung anstelle der Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (dazu später mehr). In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Fahrzeug repariert wird bzw. die Kosten dafür erstattet werden.

 

Hinweis: Voraussetzung ist natürlich, dass die Haftungslage eindeutig geklärt ist. Stellen Sie sicher, dass der Unfallhergang bewiesen ist (Zeugen, Fotos, Polizeiprotokoll etc.), damit die gegnerische Versicherung die Regulierung nicht hinauszögert. Ist die Schuldfrage eindeutig, sollte es bei der Übernahme der Reparaturkosten keine Diskussion geben​.

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Konkrete vs. fiktive Abrechnung: Wie möchten Sie den Schaden regulieren?

Als Geschädigte*r haben Sie zwei Optionen, wie Sie Ihren Fahrzeugschaden abrechnen: konkret oder fiktiv​. Diese Begriffe sorgen oft für Verwirrung, sind aber wichtig zu verstehen:

 

  • Konkrete Abrechnung: Sie lassen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren und reichen die Reparaturrechnung bei der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung erstattet Ihnen daraufhin die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer. Sie erhalten also den Betrag, den Sie der Werkstatt bezahlen mussten, vollständig zurück (sofern die Reparatur erforderlich und laut Gutachten plausibel war).

 

  • Fiktive Abrechnung: Sie lassen den Schaden nicht sofort reparieren, sondern rechnen auf Gutachtenbasis ab. Das heißt, ein Sachverständiger ermittelt die Reparaturkosten in einem Gutachten oder Kostenvoranschlag, und die Versicherung zahlt Ihnen den geschätzten Betrag ohne Mehrwertsteuer aus​. Sie bekommen also die Netto-Reparaturkosten erstattet, ohne dass Sie das Fahrzeug reparieren (lassen) müssen.

 

Wichtig zu wissen: Die Wahl liegt bei Ihnen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Viele Geschädigte wählen die fiktive Abrechnung, wenn das Auto noch fahrbereit ist oder sie die Versicherungssumme anders verwenden möchten. Allerdings sollten Sie die Vor- und Nachteile abwägen. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie keine Umsatzsteuer erstattet und müssen auf bestimmte Leistungen verzichten (z.B. wird ein merkantiler Minderwert oft nur ausgezahlt, wenn repariert wird). Bei konkreter Abrechnung dagegen bekommen Sie auch die MwSt. zurück, haben aber den Aufwand, die Reparatur durchzuführen.

💡 Tipp vom Anwalt:

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und eine vollständige Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs wünschen, ist die konkrete Abrechnung meist der bessere Weg. Sie lassen Ihr Auto reparieren und erhalten alle Kosten ersetzt. Die fiktive Abrechnung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie die Reparatur nicht in vollem Umfang durchführen möchten oder vorhaben, das Fahrzeug nicht weiter zu nutzen. Gerne beraten wir Sie hierzu anwaltlich. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Sie. 

Gutachten vs. Kostenvoranschlag – wann ist was sinnvoll?

Nach einem Unfall stellt sich die Frage: Brauche ich ein Kfz-Gutachten oder reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt? Die Antwort hängt vor allem von der Schadenshöhe ab. Bei kleineren Schäden (Bagatellschäden) genügt oft ein Kostenvoranschlag. Liegt der Schaden aber voraussichtlich über ca. 750–1.000 Euro, sollten Sie unbedingt ein vollständiges Gutachten erstellen lassen​.

 

Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt ist eine überschlägige Kalkulation der Reparaturkosten. Er ist schneller und günstiger zu bekommen als ein Gutachten, enthält aber weniger Details. Wichtig: Die Versicherung des Unfallgegners muss die Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht immer übernehmen – viele Werkstätten stellen zwar 50–150 Euro dafür in Rechnung​, aber die Versicherung zahlt solche Kosten nur, wenn sie notwendig waren. Bei ganz kleinen Schäden (unter ~750 €) kann die Versicherung argumentieren, ein teures Gutachten sei unverhältnismäßig. In diesem sogenannten Bagatellschaden-Bereich reicht der Kostenvoranschlag dann aus.

 

Sobald der Schaden jedoch über der Bagatellgrenze (rund 750 €) liegt, haben Sie in der Regel Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten​. Ein Kfz-Schadengutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen bietet viele Vorteile: Es enthält eine detaillierte Schadensfeststellung mit Fotos, Auflistung aller beschädigten Teile, Reparaturweg, Arbeitszeiten und Ersatzteilpreise, sowie Einschätzungen zum Fahrzeugwert, Restwert, und merkantilen Minderwert (Wertminderung durch den Unfall)​. All diese Positionen können bei der Schadenregulierung geltend gemacht werden – ein einfacher Werkstattvoranschlag erfasst diese oft nicht. Ohne Gutachten riskieren Sie, Geld zu verschenken. So kann z.B. eine Wertminderung im Kostenvoranschlag gar nicht ausgewiesen werden, Sie würden dann diese Entschädigung nicht erhalten​.

 

Ein Gutachten ist insbesondere alternativlos, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vermutet wird (d.h. die Reparaturkosten könnten den Fahrzeugwert übersteigen). Nur ein Sachverständiger kann den Wiederbeschaffungswert und Restwert Ihres Fahrzeugs ermitteln, um festzustellen, ob eine Reparatur wirtschaftlich ist. 

Tipp vom Anwalt für Verkehrsrecht

Bei größeren Schäden oder Unsicherheit gilt: Lieber ein Gutachten zu viel als zu wenig! Die gegnerische Versicherung muss die Gutachterkosten tragen, sofern der Schaden nicht trivial ist​. Nutzen Sie Ihr Recht auf einen eigenen unabhängigen Gutachter und vertrauen Sie nicht allein auf einen von der Versicherung vermittelten Sachverständigen – letzterer könnte im Interesse seines Auftraggebers (der Versicherung) eher knapp kalkulieren. Mit einem eigenen Gutachten sichern Sie Ihre Ansprüche bestmöglich ab.

Rechtsanwalt Faruk Aydin

Ihr Experte im Verkehrsrecht

Abrechnung nach Gutachten: Was ist zu beachten?

Haben Sie ein Gutachten eingeholt, können Sie nun – wie oben beschrieben – entweder konkret (mit Reparatur) oder fiktiv (ohne Reparatur) abrechnen. Beide Varianten haben Besonderheiten, die Sie kennen sollten:

 

1. Fiktive Abrechnung (ohne Reparatur): Entscheiden Sie sich, den Schaden auf Gutachtenbasis auszahlen zu lassen, zahlt die Versicherung den im Gutachten ermittelten Reparaturbetrag netto (ohne MwSt.) aus​. Beachten Sie, dass die Versicherung bei fiktiver Abrechnung unter Umständen bestimmte Abzüge vornimmt. Insbesondere darf sie Sie auf eine günstigere Fachwerkstatt verweisen, wenn Ihr Fahrzeug älter ist (meist älter als 3 Jahre) und nicht lückenlos scheckheftgepflegt in einer Markenwerkstatt​. Das bedeutet: Die Versicherung präsentiert ein Angebot einer gleichwertigen Reparatur in einer billigeren freien Werkstatt und zahlt dann nur die dort kalkulierten (niedrigeren) Kosten. Solche Verweise sind rechtlich zulässig, aber nur unter strengen Voraussetzungen – zum Beispiel muss die Alternativ-Werkstatt für Sie zumutbar erreichbar sein und gleichwertige Arbeit nach Herstellervorgaben bieten. Haben Sie allerdings einen neuwertigen Wagen oder stets beim Vertragshändler warten lassen, dürfen Sie auch fiktiv die teureren Markenwerkstattkosten ansetzen; ein Verweis ins Billige ist dann unzulässig​.

 

Als fiktiv Abrechnender sollten Sie außerdem wissen: Umsatzsteuer wird keine ausgezahlt (die fällt ja ohne Reparatur nicht an). Und Positionen wie Ersatzwagen/Nutzungsausfall können Sie nur für die voraussichtliche Reparaturdauer verlangen, nicht darüber hinaus unbegrenzt. Wenn Sie den Wagen zunächst nicht reparieren, aber später doch reparieren lassen, können Sie unter Vorlage der Rechnung die MwSt. und evtl. Mehrkosten nachfordern. Diese Nachforderung ist allerdings zeitlich begrenzt (idR innerhalb von 2-3 Jahren nach Regulierung).

 

2. Konkrete Abrechnung (mit Reparatur): Hier beauftragen Sie eine Werkstatt Ihrer Wahl mit der Reparatur gemäß Gutachten. Wichtig ist, dass die Werkstatt sich an die im Gutachten beschriebenen Reparaturmaßnahmen hält​. Dann muss die Versicherung die vollständigen Rechnungsbeträge erstatten – inklusive MwSt. und eventueller Aufschläge, selbst wenn diese geringfügig höher ausfallen als im Gutachten kalkuliert​. Der Bundesgerichtshof betont, dass ein Geschädigter sich auf das Gutachten und die Fachwerkstatt verlassen darf; etwaige Abweichungen oder unvorhergesehene Arbeiten fallen in den Verantwortungsbereich des Schädigers (“Werkstattrisiko”)​. Für Sie heißt das: Haben Gutachter und Werkstatt sauber gearbeitet, kann die Versicherung später nicht einfach etwas aus Ihrer Rechnung herauskürzen. Bewahren Sie das Gutachten und alle Rechnungen gut auf.

 

Achten Sie bei der konkreten Abrechnung darauf, der Versicherung die Reparaturrechnung zeitnah zukommen zu lassen. In der Regel bezahlt die Versicherung dann direkt an Sie (bzw. auf Wunsch direkt an die Werkstatt, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt). Tipp: Fragen Sie die Werkstatt nach einer sogenannten Reparaturkosten-Übernahmebestätigung. Damit erklärt die Versicherung vorab gegenüber der Werkstatt, die Kosten zu übernehmen​. So müssen Sie nicht in Vorleistung gehen und Ihr Fahrzeug kann sofort instand gesetzt werden, ohne dass Sie auf dem Geld sitzenbleiben.

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Die 130%-Grenze – Reparatur trotz wirtschaftlichem Totalschaden

Ein besonderer Begriff im Verkehrsrecht ist die 130%-Regel. Sie spielt eine Rolle, wenn an Ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet: Die kalkulierten Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungsaufwand Ihres Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wert des Fahrzeugs am Markt (Wiederbeschaffungswert) minus Restwert des unreparierten Unfallwagens​. Übersteigen die Reparaturkosten diesen Wiederbeschaffungswert, ist die Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht eigentlich nicht sinnvoll – man würde günstiger fahren, das Geld in einen gleichwertigen Ersatzwagen zu investieren.

 

Grundsätzlich gilt: Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, werden von der Versicherung nicht ersetzt, da es unwirtschaftlich ist. Aber – hier greift die 130%-Regel: Bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert darf dennoch repariert werden, auf Kosten der gegnerischen Versicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind​. Praktisch heißt das: Liegt der Schaden z.B. bei 120% des Fahrzeugwerts, können Sie Ihr Auto reparieren lassen und die Versicherung muss die Kosten übernehmen​. Die 130%-Regel ist vor allem gedacht für Fahrzeuge, an denen emotionaler Wert hängt oder die in sehr gutem Zustand sind​ - kurz: wenn Sie Ihr „Liebhaberstück“ nicht aufgeben möchten.

 

Voraussetzungen für die 130%-Regel: Zum einen müssen Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen (fiktiv gibt es maximal den Wiederbeschaffungswert). Zum anderen verlangt die Rechtsprechung, dass Sie das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens 6 Monate weiter nutzen und versichert halten​. Dies soll verhindern, dass jemand nur wegen des Geldes repariert und den Wagen direkt wieder verkauft. Zudem muss die Reparatur fachgerecht nach Vorgaben des Gutachtens erfolgen und die Werkstatt muss bestätigen, dass alle Schäden entsprechend behoben wurden. Halten Sie sich an diese Spielregeln, darf die Versicherung die Kosten bis 130% des Wertes nicht verweigern​.

 

 

Ein Beispiel: Ihr Wagen hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 €. Die Reparaturkosten laut Gutachten betragen 12.500 € – das sind 125% des Wertes. In diesem Fall können Sie sich entscheiden, zu reparieren. Sie reichen die Werkstattrechnung ein und die Versicherung zahlt 12.500 € (unter den o.g. Voraussetzungen). Hätten die Kosten dagegen 14.000 € betragen (140%), müssten Sie sich mit dem Wiederbeschaffungswert (10.000 €) abzüglich Restwert begnügen, da die 130%-Grenze überschritten wäre.

 

Wichtig: Wenn Sie sich im 100–130%-Bereich für eine Reparatur entscheiden, dokumentieren Sie alles sorgfältig. Lassen Sie die Reparatur genau laut Gutachten durchführen und bewahren Sie die Rechnung auf, die die Einhaltung der Vorgaben bestätigt​. Nutzen Sie das Fahrzeug anschließend weiter. Sollte die Versicherung trotzdem mauern, wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt. In aller Regel sind die Rechte hier aber klar: Die Gerichte geben dem Geschädigten das Recht, sein Auto innerhalb dieser Grenze reparieren zu lassen, anstatt sich auf einen Totalschaden abfinden zu müssen

Die Gegenseite zahlt Ihren Anwalt

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zahlt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten. Sie möchten wissen, ob sich anwaltliche Hilfe lohnt – und ob Sie selbst zahlen müssen? Wir sagen es Ihnen – kostenlos und unverbindlich.

Was tun, wenn die Versicherung die Reparaturkosten kürzt?

Leider zeigt die Praxis, dass viele Versicherungen versuchen, bei der Schadensregulierung zu sparen. Selbst in klaren Fällen werden Rechnungen geprüft und mitunter willkürlich gekürzt. Früher trat dies vor allem bei fiktiver Abrechnung auf – heute kommt es auch vor, dass konkrete Reparaturrechnungen nicht vollständig erstattet werden​. Typische Streitpunkte sind z.B. Verbringungskosten (Kosten für den Transport des Autos zum Lackierer), UPE-Aufschläge auf Ersatzteile, Desinfektionskosten oder Kleinteilepauschalen. Die Versicherung behauptet dann, diese Positionen seien nicht erforderlich oder überhöht, und zahlt einfach weniger.

 

Lassen Sie sich das nicht gefallen! Grundsätzlich gilt: Hat eine Fachwerkstatt nach dem Gutachten repariert, muss die Versicherung die Rechnung voll übernehmen​. Sie darf nicht einseitig die Summe kürzen. Selbst wenn die Werkstatt etwas berechnet hat, das im Gutachten nicht stand, ist das Werkstattrisiko vom Schädiger zu tragen – nicht von Ihnen als Geschädigtem​. Als Laie dürfen Sie sich auf Ihr Gutachten und die Werkstatt verlassen​. Die Versicherung hat kein Recht, den “Rotstift” zu Lasten des Unfallopfers anzusetzen.

 

Warum kommt es dennoch zu Kürzungen? Viele Versicherer verfolgen die Taktik, es einfach zu versuchen – in der Hoffnung, dass der Geschädigte aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit aufgibt​. Oft sind die gekürzten Beträge relativ klein (z.B. 100–200 Euro für Nebenposten), sodass manch einer sagt “Bevor ich mich streite, akzeptiere ich das”. Genau darauf spekuliert die Versicherung​. Doch in Summe sparen sich die Versicherer damit Millionenbeträge – Ihr Geld.

 

Unsere Empfehlung: Prüfen Sie jede Auszahlung der Versicherung genau. Sollten Abzüge oder Kürzungen vorgenommen worden sein, holen Sie rechtlichen Rat ein. In den meisten Fällen sind solche Kürzungen unberechtigt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann die Versicherung zur Nachzahlung auffordern. Oft reicht schon ein anwaltliches Schreiben, um die volle Zahlung zu erhalten – die Versicherer wissen genau, dass die Gerichte auf Seiten der Geschädigten sind, wenn gekürzt wurde ohne legitimen Grund. Im Zweifel kann der Anwalt für Sie Klage einreichen, damit Sie jeden Cent bekommen, der Ihnen zusteht. Zögern Sie nicht, Ihr Recht einzufordern!

💡 Tipp vom Anwalt:

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und eine vollständige Wiederherstellung Ihres Fahrzeugs wünschen, ist die konkrete Abrechnung meist der bessere Weg. Sie lassen Ihr Auto reparieren und erhalten alle Kosten ersetzt. Die fiktive Abrechnung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie die Reparatur nicht in vollem Umfang durchführen möchten oder vorhaben, das Fahrzeug nicht weiter zu nutzen. Gerne beraten wir Sie hierzu anwaltlich. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Sie. 

Werkstattwahl: freie Wahl vs. Werkstattbindung der Versicherung

Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie grundsätzlich freie Wahl der Werkstatt. Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen – sei es eine Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke oder eine freie Meisterwerkstatt. Die gegnerische Versicherung kann Ihnen nicht vorschreiben, wo Sie zu reparieren haben. Viele Versicherer bieten an, das beschädigte Auto in eine Partnerwerkstatt zu verbringen und dort günstiger instand zu setzen. Lassen Sie sich darauf nur ein, wenn Sie das möchten. Sie sind nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Oft steckt dahinter das Interesse der Versicherung, Kosten zu sparen.

 

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherung schon kurz nach dem Unfall anruft und Ihnen sagt: “Wir organisieren alles, bringen Sie das Auto doch zu unserer Vertragswerkstatt XYZ.” Auch wenn das verlockend klingt – Sie geben damit Kontrolle aus der Hand. Empfehlenswerter ist, selbst eine Werkstatt auszuwählen (gern in Rücksprache mit Ihrem Gutachter oder Anwalt). So behalten Sie die Hoheit über die Reparaturqualität.

 

Eine Ausnahme von der freien Werkstattwahl besteht nur, wenn Sie selbst vertraglich gebunden sind – z.B. durch eine Werkstattbindung in Ihrer eigenen Kaskoversicherung. Das betrifft jedoch Ihren Kaskoschaden (eigene Voll-/Teilkasko) und nicht den Haftpflichtschaden des Gegners. Bei einem unverschuldeten Unfall regulieren Sie ja über die gegnerische Haftpflicht; eine etwaige Werkstattbindung in Ihrer Police spielt dann keine Rolle. Anders wäre es nur, wenn Sie aus bestimmten Gründen Ihren eigenen Versicherer in Anspruch nehmen (etwa bei Fahrerflucht des Schädigers).

 

Zu den Rechten bei der Werkstattwahl hat die Rechtsprechung einige Leitlinien entwickelt: Bei Neufahrzeugen bis 3 Jahre oder wenn ein älteres Auto lückenlos in der Markenwerkstatt gewartet wurde, können Sie stets auf Reparatur in einer Markenwerkstatt bestehen​. Die Versicherung darf Sie hier nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen – weder bei konkreter noch bei fiktiver Abrechnung. Aber auch bei anderen Fahrzeugen gilt: Haben Sie Ihr Auto schon in die Wunschwerkstatt gegeben und den Auftrag erteilt, bevor die Versicherung einen Alternativvorschlag macht, muss die Versicherung die Kosten tragen​. Ein verspäteter Hinweis auf eine billigere Werkstatt zieht nicht. Insgesamt sind Verweise der Versicherung zwar bei fiktiver Abrechnung möglich, aber bei tatsächlicher Reparatur selten durchsetzbar, solange Ihre Werkstattpreise im Rahmen liegen.

 

Fazit: Als Geschädigte*r haben Sie das Recht, selbst zu bestimmen, wem Sie Ihr Auto anvertrauen. Nutzen Sie dieses Recht. Eine qualitativ hochwertige Reparatur sichert nicht nur Ihre Mobilität, sondern auch den Wert Ihres Fahrzeugs. Wenn die Versicherung Druck macht, billig zu reparieren, lassen Sie sich nicht verunsichern – zur Not setzen wir Ihr Recht auf fachgerechte Instandsetzung durch.

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Schadensminderungspflicht – warum zügiges Handeln wichtig ist

Im Schadensersatzrecht gilt die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Als Geschädigte*r müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren dazu beitragen, den Schaden gering zu halten. Übersetzt auf den Unfall heißt das, Sie dürfen nicht untätig bleiben und den Schaden “ausufern” lassen. Keine Sorge – Sie müssen sich nicht selbst einschränken oder auf berechtigte Leistungen verzichten. Aber Sie sollten zeitnah aktiv werden, um Folgekosten zu minimieren.

 

Worauf sollten Sie achten? Zunächst einmal: Melden Sie den Schaden schnell und lassen Sie Ihr Fahrzeug zügig begutachten. Warten Sie nicht wochenlang, denn die gegnerische Versicherung könnte sonst argumentieren, Sie hätten die Verzögerung mitverschuldet. Oft fordern Versicherer ein Gutachten innerhalb weniger Tage​. Zwar müssen Sie nicht jeden knappen Termin akzeptieren, aber bedenken Sie: Während Sie zuwarten, bekommen Sie u.U. keinen Mietwagen gestellt​. Die Nutzungsausfall-Entschädigung oder Mietwagenkosten werden nur für den angemessenen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum gezahlt – ziehen Sie diesen Zeitraum unnötig in die Länge, gibt es für die extra Tage kein Geld. Deshalb: Gutachten beauftragen, Kostenvoranschlag einholen oder Reparatur freigeben, sobald es Ihnen möglich ist.

 

Ein weiterer Punkt: Veranlassen Sie die Reparatur bzw. Regulierung ohne ungebotene Verzögerung. Natürlich haben Sie das Recht, in Ruhe zu entscheiden (z.B. ob Sie reparieren oder fiktiv abrechnen). Wochenlanges Zögern kann jedoch nachteilig sein. Beispiel: Ihr Auto ist fahruntüchtig und Sie mieten einen Wagen. Wenn Sie nun einen Monat warten, ob Sie reparieren oder verkaufen, wird die Versicherung kaum die gesamten Mietwagenkosten übernehmen, da eine schnellere Abwicklung möglich gewesen wäre. Sie müssen zügig für Ersatz sorgen, um die Mietdauer gering zu halten​. Ähnlich beim wirtschaftlichen Totalschaden: Hier werden Mietwagen oder Nutzungsausfall typischerweise nur ~14 Tage erstattet – als Zeitraum, in dem Sie ein Ersatzfahrzeug beschaffen können​. Lässt sich die Reparatur aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben (Teilelieferung, Werkstattauslastung), verzögern, geht das nicht zu Ihren Lasten. Aber informieren Sie die Versicherung in solchen Fällen über den Grund der Verzögerung, um Streit vorzubeugen​.

 

 

Auch sollten Sie weitere Schäden verhindern. Decken Sie etwa ein zerstörtes Seitenfenster ab, damit kein Regen ins Auto gelangt. Lassen Sie einen fahruntüchtigen Wagen abschleppen, statt ihn auf der Straße stehen zu lassen (Abschleppkosten muss die Versicherung erstatten​). So erfüllen Sie Ihre Pflicht, den Schaden nicht größer werden zu lassen.

 

Kurzum: Kümmern Sie sich aktiv um die Schadensabwicklung. Je schneller die Sache geregelt ist, desto eher haben Sie Klarheit – und desto weniger Angriffsfläche bietet sich der Versicherung, Leistungen zu kürzen. Wenn Sie uns mit der Regulierung beauftragen, sorgen wir dafür, dass Fristen eingehalten werden und Ihre Ansprüche voll gewahrt bleiben​.

Typische Fehler der Geschädigten – und wie Sie sie vermeiden

Nach einem Unfall unterlaufen Geschädigten leider immer wieder Fehler, die zu finanziellen Nachteilen führen können. Hier sind die häufigsten Irrtümer und Versäumnisse – damit Sie nicht in dieselben Fallen tappen:

 

  • Fehler 1: Mangelnde Beweissicherung. Aus Schock oder Unkenntnis verzichten viele darauf, den Unfall ausreichend zu dokumentieren. Tipp: Sichern Sie Beweise! Rufen Sie die Polizei, machen Sie Fotos von Unfallstelle und Fahrzeugschäden, notieren Sie Zeugendaten. Ein polizeiliches Protokoll und gute Fotos helfen enorm, um Ihre Ansprüche später durchzusetzen​.

 

  • Fehler 2: Direkt mit der gegnerischen Versicherung sprechen. Viele lassen sich vom Schadenmanagement der gegnerischen Versicherung einlullen und stimmen vorschnell zu, was diese vorschlägt. Achtung: Die gegnerische Versicherung ist nicht Ihr Freund. Deren Ziel ist, möglichst wenig zu zahlen​. Geben Sie keine unterschriftlichen Erklärungen oder Telefonauskünfte ab, ohne diese geprüft zu haben. Lehnen Sie “schnelle Angebote” ab, bevor Sie den Schaden voll ermittelt haben.

 

  • Fehler 3: Auf einen eigenen Gutachter verzichten. Einige Geschädigte nehmen das Angebot an, den Schaden durch den vom Versicherer beauftragten Sachverständigen schätzen zu lassen – oder sie begnügen sich mit einem Kostenvoranschlag. Problem: Der Versicherungs-Gutachter könnte den Schaden zu niedrig ansetzen​. Ihnen entgehen Ansprüche (Wertminderung, verdeckte Schäden etc.). Daher: Beauftragen Sie einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihres Vertrauens. Die Kosten trägt die Versicherung, sofern kein Bagatellschaden vorliegt.

 

  • Fehler 4: Keinen Anwalt einschalten. Aus Angst vor Kosten oder weil man glaubt, den Schaden selbst regeln zu können, verzichten viele auf juristischen Beistand. Dabei gilt: Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt die Gegenseite auch die Anwaltskosten​. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht bewahrt Sie vor Fehlern, kennt alle Ihre Ansprüche und setzt diese professionell durch​. Ohne Anwalt übersehen Laien oft Entschädigungsposten oder akzeptieren zu geringe Zahlungen.

 

  • Fehler 5: Übereilte Reparatur oder Verkauf. Wer das beschädigte Fahrzeug sofort reparieren oder verschrotten lässt, bevor ein Gutachten gemacht wurde, zerstört möglicherweise Beweismittel​. Lassen Sie zuerst den Schaden vollständig dokumentieren, dann reparieren! Sonst könnte die Versicherung hinterher behaupten, gewisse Schäden seien nicht unfallbedingt.

 

  • Fehler 6: Folgekosten unterschätzen. Viele denken nur an die reinen Reparaturkosten und vergessen Posten wie WertminderungNutzungsausfallAbschleppkostenHaushaltsführungsschaden etc. (je nach Fall). Lassen Sie sich hierzu beraten, damit wirklich alle zustehenden Positionen geltend gemacht werden​.

 

Indem Sie diese Fehler vermeiden, sichern Sie sich die bestmögliche Ausgangsposition. Unser Ziel ist es, dass Sie vollen Schadenersatz erhalten – ohne Abzüge und ohne Stress.

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Wie ein Anwalt Ihnen hilft, die vollständige Kostenerstattung durchzusetzen

Ein Verkehrsunfall bringt genug Aufregung mit sich. Als Geschädigte*r sollten Sie sich nicht auch noch mit der gegnerischen Versicherung herumärgern müssen. Hier kommt der Anwalt ins Spiel. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt übernimmt für Sie die gesamte Schadensabwicklung und sorgt dafür, dass Sie kein Geld verschenken.

 

Ihre Vorteile mit Anwalt: Schon früh berät er Sie zu den richtigen Schritten (Gutachter, Werkstattwahl, Mietwagen etc.), sodass Fehler gar nicht erst passieren. Er meldet Ihre Ansprüche korrekt bei der Versicherung an und macht wirklich alle Schadensposten geltend – von Reparaturkosten über Wertminderung und Nutzungsausfall bis zu Schmerzensgeld bei Verletzungen​. Die Versicherung wird ernsthafter und schneller regulieren, wenn sie merkt, dass Sie anwaltlich vertreten sind. Sollte die Versicherung versuchen zu kürzen oder die Zahlung verzögern, wird Ihr Anwalt Druck machen und notfalls eine Klage einreichen​. Sie selbst können sich währenddessen um wichtigere Dinge kümmern (z.B. Ihre Genesung oder die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs), während der Anwalt den Papierkram und die Verhandlungen übernimmt.

 

Der vielleicht größte Vorteil: Für Sie als Unfallopfer ist der Anwalt in der Regel kostenfrei. Bei klarer Haftung muss die Gegenseite die Anwaltskosten übernehmen​. Das heißt, Sie erhalten professionelle Unterstützung, ohne selbst auf den Gebühren sitzenzubleiben. Zögern Sie also nicht aus Kostengründen – es gibt praktisch keinen Grund, auf diesen Beistand zu verzichten.

 

Zudem kennt ein erfahrener Anwalt die Tricks der Versicherer und lässt sich nicht darauf ein. Ob unberechtigte Kürzungen, fragwürdige Verweiswerkstätten oder Verzögerungstaktiken – wir wissen, wie wir darauf reagieren. Am Ende steht die maximale Entschädigung für Sie. Viele unserer Mandanten staunen, welche Beträge mit anwaltlicher Hilfe noch herausgeholt werden können, die sie allein womöglich verloren hätten.

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Ein unverschuldeter Unfall ist ärgerlich genug – Ihre Reparaturkosten sollten das kleinste Problem sein. Mit juristischer Unterstützung stellen Sie sicher, dass die gegnerische Versicherung zahlt, was sie zahlen muss, und zwar schnell und vollständig.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Unsere erfahrenen Anwälte für Verkehrsrecht setzen sich engagiert dafür ein, dass Sie jeden Cent Ihres Schadens ersetzt bekommen und zu Ihrem Recht kommen. Zögern Sie nicht – je früher Sie uns einschalten, desto mehr können wir für Sie tun!

Fazit: Als Unfallgeschädigte*r haben Sie Anspruch auf umfassenden Ersatz Ihrer Reparaturkosten und weiteren Schäden. Nutzen Sie Ihre Rechte, vermeiden Sie typische Fehler und holen Sie sich bei Bedarf professionelle Hilfe. So stehen die Chancen bestens, dass Ihr Fahrzeugschaden rundum reguliert wird – ohne dass Sie auf den Kosten sitzenbleiben. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite!

 
 
 
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