Nach dem Unfall kommt die Post – und plötzlich reden wir nicht mehr über Blechschaden
Fahrlässige Körperverletzung im Verkehr – wann ein Unfall strafbar wird und was Sie jetzt richtig machen
Nicht jeder Unfall ist strafbar. Das ist der erste und wichtigste Satz auf dieser Seite – weil viele Menschen, die nach diesem Keyword suchen, gerade in einer Situation sind, in der sie einen Brief von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben und nicht wissen, wie ernst das ist.
Die strafrechtliche Antwort lautet: § 229 StGB setzt voraus, dass jemand verletzt wurde und dass dem Fahrer ein fahrlässiger Sorgfaltspflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Beides muss zusammentreffen. Wer einen Unfall gebaut hat, bei dem nur Blech kaputt ist, steht strafrechtlich nicht im Fokus. Wer in einen Unfall mit Verletzten verwickelt ist, muss prüfen lassen, ob ihm überhaupt ein Vorwurf gemacht werden kann – und ob dieser Vorwurf trägt.
Auf dieser Seite erklären wir, wann fahrlässige Körperverletzung im Verkehr überhaupt erfüllt ist, wie das Verfahren in Berlin abläuft, welche Konsequenzen drohen – und vor allem, was Sie jetzt tun und besser lassen sollten.

Kurzantwort zur fahrlässigen Körperverletzung im Verkehr
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr nach § 229 StGB liegt vor, wenn eine andere Person durch einen Verkehrsverstoß verletzt wird und dem Fahrer dabei ein fahrlässiger Sorgfaltspflichtverstoß nachgewiesen werden kann. Es handelt sich um ein Vergehen, das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Das Verfahren kommt nicht automatisch in Gang – bei fahrlässiger Körperverletzung braucht es grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde. Wichtig: Die RiStBV legt für Straßenverkehrsstraftaten ausdrücklich keinen Automatismus fest, dass das öffentliche Interesse immer bejaht wird. Das bedeutet: Einstellungen sind möglich, und die konkrete Beweislage entscheidet.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Nicht jeder Unfall mit Verletzten ist eine Straftat: § 229 StGB verlangt einen fahrlässigen Sorgfaltspflichtverstoß – wer ohne eigenes Verschulden in einen Unfall verwickelt wird, begeht keine strafbare fahrlässige Körperverletzung.
- Reiner Sachschaden ist nicht erfasst: § 229 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit. Wer nur das Fahrzeug eines anderen beschädigt, macht sich nach dieser Norm nicht strafbar – allenfalls nach ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften.
- Das Schweigerecht gilt sofort: Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Angaben zur Sache zu machen. Jede Aussage, die Sie vor anwaltlicher Beratung machen, kann gegen Sie verwendet werden.
- Die Folgen gehen über das Strafrecht hinaus: Neben einer möglichen Geldstrafe drohen Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug, Punkte in Flensburg und – in bestimmten Fällen – ein Eintrag ins Führungszeugnis.
- Das Verfahren kann eingestellt werden: Bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder nach Opportunitätsvorschriften realistisch – je nach Beweislage, Schwere und Umständen des Einzelfalls.
- Akteneinsicht ist der erste Schritt jeder Verteidigung: Bevor irgendetwas unternommen wird, muss klar sein, was die Ermittlungsbehörde hat – Unfallprotokoll, Zeugenaussagen, Gutachten, medizinische Berichte.
- In Berlin läuft das Verfahren über Polizei Berlin, dann Staats- bzw. Amtsanwaltschaft Berlin, dann Amtsgericht Tiergarten – das ist die konkrete Verfahrenskette, und an jeder Station gibt es Verteidigungsoptionen.
Wann § 229 StGB überhaupt greift – der Tatbestand genau erklärt
Nicht die Schwere des Unfalls entscheidet, sondern die strafrechtliche Prüfung.
Was § 229 StGB verlangt
§ 229 StGB schützt die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person. Der Tatbestand hat drei Voraussetzungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
Erste Voraussetzung – Verletzung einer Person: Es muss zu einer tatsächlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei einer anderen Person gekommen sein. Das können Prellungen, HWS-Beschwerden nach einem Auffahrunfall, Knochenbrüche oder Platzwunden sein – schon eine leichte, aber nachweisbare Verletzung reicht. Bloßer Schock oder Schrecken ohne körperliche Folgen genügt in der Regel nicht.
Zweite Voraussetzung – Fahrlässigkeit: Der Fahrer muss fahrlässig gehandelt haben, also die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Das ist kein Automatismus. Wer bei grüner Ampel ordnungsgemäß fährt und von einem Fahrzeug gerammt wird, handelt nicht fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat – zu schnell, zu nah, unaufmerksam, Vorfahrt missachtet – und wenn er bei der gebotenen Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können.
Dritte Voraussetzung – Kausalität: Die Sorgfaltspflichtverletzung muss ursächlich für die Verletzung gewesen sein. Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht immer. Wer zu schnell fährt, aber selbst bei erlaubter Geschwindigkeit den Unfall nicht hätte vermeiden können, ist kausal möglicherweise nicht verantwortlich.
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 230 StGB: Grundsätzlich wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Die Staatsanwaltschaft kann aber bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag tätig werden – laut RiStBV Nr. 243 Abs. 3 ohne Automatismus für Straßenverkehrsstraftaten.
Inhaltsverzeichnis:
- Wann § 229 StGB überhaupt greift – der Tatbestand genau erklärt
- Warum Sie nach dem Unfall Post von der Polizei bekommen – und was das bedeutet
- Typische Fälle – wann fahrlässige Körperverletzung Verkehr in Betracht kommt
- Welche Konsequenzen drohen – vier Ebenen, die Sie kennen müssen
- Wie das Strafverfahren in Berlin abläuft
- Wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten – und was Sie besser lassen
- Verteidigungsansätze – was konkret angreifbar ist
- Fazit vom Anwalt: Nicht jeder Unfall ist strafbar – aber jedes Strafverfahren muss ernst genommen werden
- Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen
- Häufige Fragen zur fahrlässigen Körperverletzung im Verkehr
Warum Sie nach dem Unfall Post von der Polizei bekommen – und was das bedeutet
Ein Ermittlungsschreiben ist kein Urteil. Aber es ist auch nicht nichts.
Wenn es bei einem Verkehrsunfall Verletzte gibt, nimmt die Berliner Polizei routinemäßig eine Strafanzeige auf – unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat. Diese Anzeige wird an die Staatsanwaltschaft Berlin oder – bei weniger schweren Delikten – an die Amtsanwaltschaft Berlin weitergeleitet. Die Ermittlungsbehörde prüft dann, ob ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.
Das bedeutet: Nicht jeder Brief von der Polizei führt zu einem Strafverfahren. Und nicht jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren endet mit einer Anklage oder einem Strafbefehl. Aber es bedeutet auch: Ab dem Moment, in dem Sie Post erhalten, sind Sie Beschuldigter – und als Beschuldigter haben Sie Rechte, die Sie sofort nutzen sollten. Gerne stehen wir als Anwalt für Verkehrsstrafrecht an Ihrer Seite.
Das wichtigste Recht: Sie müssen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht ist absolut und darf nicht nachteilig ausgelegt werden. Was viele nicht wissen: Selbst eine gut gemeinte, sachliche Darstellung des Unfallhergangs kann strafrechtlich belastend sein – weil jede Einlassung von der Gegenseite und der Behörde interpretiert wird.
Der richtige erste Schritt: Akteneinsicht beantragen lassen. Wir können die Akte lesen, bevor Sie irgendetwas sagen. Was die Polizei hat – Unfallprotokoll, Zeugenaussagen, medizinische Erstberichte, Lichtbilder – das entscheidet darüber, wie die Verteidigung aussehen sollte.

Sie haben Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?
Je früher Sie reagieren, desto größer sind Ihre Handlungsmöglichkeiten. In vielen Fällen lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend Einfluss auf den Ausgang nehmen.
Kostenfreie Erstberatung
Bundesweit tätig – Schwerpunkt Berlin
Strategische Verteidigung
Erfahrung im Strafrecht
Typische Fälle – wann fahrlässige Körperverletzung Verkehr in Betracht kommt
Vier Konstellationen, die in Berliner Ermittlungsverfahren regelmäßig vorkommen.
Auffahrunfall mit HWS-Beschwerden
Der Hintermann fährt auf. Der Vordermann klagt über Nackenschmerzen. Die Polizei nimmt auf, die Krankenkasse meldet, der Brief kommt. Tatbestandlich liegt nahe: Der Auffahrende hat den Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 StVO) – das ist ein Sorgfaltspflichtverstoß. Die Verletzung muss aber nachgewiesen sein: Dokumentierte HWS-Beschwerden mit ärztlichem Befund genügen. Die Verteidigungsfrage lautet hier oft: Sind die Beschwerden tatsächlich unfallkausal, oder lagen sie vorher schon vor?
Vorfahrt übersehen oder Rotlicht missachtet
Wer an einer Kreuzung die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs missachtet und es kommt zur Kollision mit Verletzten, hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. In Berlin – wo dichte Kreuzungsdichte, Radfahrer und Fußgänger allgegenwärtig sind – sind Vorfahrts- und Ampelunfälle besonders häufig. Die Verteidigungsfrage: Hatte der Betroffene überhaupt die Möglichkeit, die Situation rechtzeitig zu erkennen? War die Beschilderung klar? Gab es ein Mitverschulden des Verletzten?
Abbiegeunfall mit Radfahrer oder Fußgänger
Wer links oder rechts abbiegt und dabei einen Radfahrer oder Fußgänger übersieht, hat möglicherweise den Schulterblick unterlassen. Das ist in der Berliner Innenstadt mit ihrem dichten Fahrrad- und Fußgängerverkehr eine besonders häufige Konstellation. Die strafrechtliche Frage: War der Radfahrer für den Abbiegenden sichtbar? Gab es technische Sichteinschränkungen? Wie war die Lichtsituation?
Handy-Ablenkung beim Spurwechsel
Wer beim Fahren das Handy nutzt und dabei einen Spurwechsel ohne ausreichenden Schulterblick durchführt, begeht gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 StVO und – wenn jemand verletzt wird – möglicherweise eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB. Die Verteidigungsfrage: Ist die Handynutzung tatsächlich nachgewiesen? War die Ablenkung kausal für den Unfall?

Welche Konsequenzen drohen – vier Ebenen, die Sie kennen müssen
Strafe, Fahrerlaubnis, Punkte, Führungszeugnis – das sind vier verschiedene Themen.
Ebene 1: Die Strafe nach § 229 StGB
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In der Praxis werden bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr bei leichten bis mittleren Verletzungen und erstmaligem Vorwurf überwiegend Geldstrafen verhängt – oder das Verfahren wird eingestellt. Freiheitsstrafen ohne Bewährung sind bei dieser Norm die absolute Ausnahme und nur bei schwerwiegendsten Fällen realistisch.
Ebene 2: Fahrerlaubnisfolgen
Das Strafgericht kann zusätzlich zur Strafe ein Fahrverbot nach § 44 StGB von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängen. Das ist eine Nebenstrafe und setzt keine besondere Gefährlichkeit voraus. Schwerwiegender ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB: Sie setzt voraus, dass der Täter durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheint. Das ist bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ohne Alkohol, Drogen oder schwere Wiederholung nicht der Regelfall.
Ebene 3: Punkte in Flensburg
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB zieht zwei Punkte im Fahreignungsregister nach sich. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ergibt drei Punkte. Wird keine Fahrerlaubnismaßnahme verhängt, gibt es auch keine Punkte allein wegen der Verurteilung nach § 229 StGB. Das ist ein wichtiger Unterschied zu manchen Bußgeldverfahren.
Ebene 4: Führungszeugnis
Fahrlässige Körperverletzung kommt nicht automatisch ins Führungszeugnis. Ein Führungszeugniseintrag entsteht erst ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab einem Monat oder ab einer Freiheitsstrafe mit Bewährung ab drei Monaten oder Geldstrafen ab einer bestimmten Höhe. Bei einer typischen Geldstrafe unter bestimmten Tagessatzschwellen in einem Erstverfahren bleibt das Führungszeugnis häufig sauber.
Konsequenzen auf einen Blick
| Ebene | Mögliche Folge | Automatisch? |
|---|---|---|
| Strafe | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 229 StGB) | Nein – Einstellung möglich |
| Fahrverbot | 1–6 Monate (§ 44 StGB) | Nein – gerichtliche Entscheidung |
| Fahrerlaubnisentzug | Bei Ungeeignetheit (§ 69 StGB) | Nein – erhöhte Voraussetzungen |
| Punkte | 2 (Fahrverbot) oder 3 (Entzug) | Nur bei Fahrerlaubnismaßnahme |
| Führungszeugnis | Bei bestimmten Verurteilungshöhen | Nicht bei leichten Geldstrafen |
Wie das Strafverfahren in Berlin abläuft
Von der Unfallaufnahme bis zur möglichen Hauptverhandlung – der Berliner Verfahrensweg.
Schritt 1: Unfallaufnahme durch die Berliner Polizei
Die Berliner Polizei nimmt bei Unfällen mit Verletzten grundsätzlich eine Strafanzeige auf. Das ist nicht zwingend ein Indiz dafür, dass ein Strafverfahren durchgezogen wird – es ist eine Routinemaßnahme. Bei schwerwiegenden Unfällen unterstützen in Berlin auch Sachverständige, Rechtsmedizin und Kriminaltechnik bei der Unfallaufnahme.
Schritt 2: Weitergabe an Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft Berlin
Die Polizei gibt die Ermittlungsakte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. In Berlin ist das je nach Schwere des Delikts die Staatsanwaltschaft Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin. Die Amtsanwaltschaft bearbeitet dabei Verkehrsdelikte als Kernbereich.
Schritt 3: Ermittlungsverfahren – Einstellung oder Anklage
Die Strafverfolgungsbehörde ermittelt. Wenn der Anfangsverdacht nicht erhärtet werden kann, wird das Verfahren eingestellt. Auch bei hinreichendem Verdacht gibt es Opportunitätsvorschriften, die eine Einstellung – mit oder ohne Auflage – ermöglichen. Wenn die Behörde anklagen will, kommt es entweder zu einem Strafbefehl oder zu einer Hauptverhandlung.
Schritt 4: Strafbefehl
Bei weniger schweren Vergehen kann die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen – ein schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Ohne Einspruch wird der Strafbefehl rechtskräftig. Die spezifischen Taktiken und Fristen beim Strafbefehl im Verkehrsrecht behandeln wir gesondert.
Schritt 5: Hauptverhandlung am Amtsgericht Tiergarten
Wenn es zur Hauptverhandlung kommt, ist in Berlin das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Dort werden Verkehrsstrafsachen zentralisiert verhandelt. Eine kompetente Vertretung ab dem Ermittlungsverfahren ist hier deutlich wertvoller als eine kurzfristige Beauftragung kurz vor dem Termin.
Jeder Fall im Verkehrsstrafrecht ist ein Einzelfall
Ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt und welche Folgen drohen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitig entwickelte Verteidigungsstrategie kann den Unterschied machen.
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Vorwurf auf Angriffspunkte prüfen
Persönliche & schnelle Betreuung
Wie Sie sich als Beschuldigter richtig verhalten – und was Sie besser lassen
Der häufigste Fehler: zu früh, zu viel sagen.
Sofort: Schweigen
Als Beschuldigter in einem Strafverfahren – auch wenn Sie nur einen Brief von der Polizei erhalten haben – sind Sie nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht gilt absolut und darf nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Auch eine scheinbar harmlose, sachliche Schilderung des Unfallhergangs kann belastend sein – weil jede Einlassung von der Gegenseite und der Behörde interpretiert wird.
Nicht tun: Frühe Schuldeingeständnisse
Viele Menschen, die in einen Unfall verwickelt sind, sagen am Unfallort oder gegenüber der Polizei Dinge wie "Das tut mir leid, ich habe ihn nicht gesehen." Strafrechtlich ist das ein Schuldeingeständnis – und es ist in der Akte. Es kann in einem späteren Verfahren verwendet werden.
Wichtig: Akteneinsicht vor jeder Einlassung
Bevor irgendetwas gegenüber der Behörde gesagt wird, muss klar sein, was die Ermittlungsbehörde hat. Wir beantragen Akteneinsicht, lesen die Akte und sagen Ihnen dann, was die Beweislage ist – und erst dann entscheiden wir gemeinsam, ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.
Verteidigungsansätze – was konkret angreifbar ist
Fahrlässigkeit ist kein Automatismus. Und Beweise sind keine Selbstläufer.
War wirklich ein Sorgfaltspflichtverstoß vorhanden?
Das ist die grundlegendste Frage. Nicht jede Beteiligung an einem Unfall bedeutet, dass man fahrlässig gehandelt hat. Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer die Ursache gesetzt hat und Sie keine Möglichkeit hatten, den Unfall zu vermeiden, fehlt bereits der Tatbestand.
Reichte der Tatnachweis?
Zeugenaussagen sind fehleranfällig, Unfallfotos zeigen nur Momentaufnahmen, Gutachten können methodisch angreifbar sein. Wir prüfen das gesamte Beweismaterial auf Lücken und Widersprüche.
Mitverursachung des Verletzten
Wenn der verletzte andere Verkehrsteilnehmer selbst gegen Verkehrsregeln verstoßen hat – zu schnell, ohne Licht, unerwartet die Spur gewechselt –, kann das das Mitverschulden erhöhen oder die eigene Sorgfaltspflichtverletzung in Frage stellen. Mitverschulden schließt den Tatbestand zwar nicht aus, beeinflusst aber die Beweislage erheblich.
Unfallrekonstruktion und Sachverständigengutachten
Bei unklarer Beweislage kann ein eigenes Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion klären, was tatsächlich passiert ist. Die Berliner Polizei setzt bei schweren Unfällen selbst Kriminaltechnik und 3D-Laserscanner ein – dieses Material können wir nach Akteneinsicht analysieren und durch eigene Gutachten ergänzen.
Zielrichtung Einstellung
Bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr ist Einstellung – mangels Tatverdacht oder nach Opportunitätsvorschriften – ein realistisches Verteidigungsziel. Die RiStBV schreibt für Straßenverkehrsstraftaten gerade keinen Automatismus des öffentlichen Interesses vor. Das bedeutet: Es gibt echten Verhandlungsspielraum.
Fazit vom Anwalt: Nicht jeder Unfall ist strafbar – aber jedes Strafverfahren muss ernst genommen werden
§ 229 StGB bestraft nicht den Unfall. Er bestraft die fahrlässig verursachte Verletzung einer anderen Person durch einen Sorgfaltspflichtverstoß. Das ist ein wesentlicher Unterschied – und er bedeutet, dass die Frage "Bin ich strafbar?" keine Automatikantwort hat, sondern von konkreten Beweisen abhängt.
Was das für Sie bedeutet: Schweigen Sie. Beantragen Sie Akteneinsicht. Und lassen Sie die Lage von einer spezialisierten Kanzlei einschätzen, bevor Sie irgendetwas unternehmen. Sowohl das Ergebnis des Strafverfahrens als auch die Fahrerlaubnisfolgen hängen davon ab, wie früh und wie konsequent die Verteidigung aufgestellt wird. Gerne steht unsere Kanzlei für Verkehrsrecht an Ihrer Seite.

Bewahren Sie jetzt Ruhe – und vermeiden Sie typische Fehler
Unüberlegte Aussagen oder vorschnelle Reaktionen können die Situation unnötig verschlechtern. Lassen Sie uns zunächst die Akte prüfen, bevor Sie sich äußern.
Einschätzung innerhalb kurzer Zeit
Vermeidung typischer Fehler
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Auszüge aus echten Google-Bewertungen von Mandanten
Was Mandanten über die Kanzlei Aydin.law sagen

Über den Autor:
Rechtsanwalt Faruk Aydin ist seit 2020 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und berät sowie vertritt Mandantinnen und Mandanten schwerpunktmäßig im Verkehrsrecht. Ein besonderer Fokus liegt im Bereich des Verkehrsstrafrechts, insbesondere bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.
Die anwaltliche Tätigkeit umfasst die Verteidigung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren. Hierzu gehören insbesondere die Prüfung des Tatvorwurfs, die Einholung und Auswertung der Ermittlungsakte, die rechtliche Bewertung von Beweismitteln sowie die Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie. Ziel ist eine sachgerechte und realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der konkreten Beweislage.
Rechtsanwalt Aydin vertritt Beschuldigte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft sowie vor den zuständigen Strafgerichten. In Berlin liegt der Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit insbesondere beim Amtsgericht Tiergarten.
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